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StPO II: Belehrung bei der Identitätsfeststellung, oder: Widerstand?

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem KG, Beschl. v. 08.07.2019 – (3) 121 Ss 86/19 (49/19) – aus Berlin. Es geht um eine Verurteilung wegen Widerstandes (§ 113 StGB). Auf den ersten Blick also materielles Recht, es spielen aber Verfahrensfragen eine Rolle bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung. Dazu das KG:

„a) Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte steht insbesondere nicht die Regelung des § 113 Abs. 3 StGB entgegen.

Nach dieser Vorschrift scheidet die Strafbarkeit der Tat nach § 113 Abs. 1, Abs. 2 StGB aus, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Abzustellen ist hierbei auf die formelle Rechtmäßigkeit (vgl. BGHSt 21, 334), für die das Vorliegen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des handelnden Beamten, die Einhaltung der gesetzlichen Förmlichkeiten sowie das Bestehen eines vom zuständigen Vorgesetzten erteilten Auftrags bzw. – soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt – die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 2015, 3109; KG, Beschluss vom 31. August 2000 – (4) 1 Ss 161/00 (131/00) -, juris).

Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 2) wurde die Feststellung der Identität der Gruppe von Gegendemonstranten, zu der auch der Angeklagte gehörte, von den Zeugen D und E auf Anordnung ihres Dienstvorgesetzten durchgeführt. In einem solchen Fall handelt ein Polizeibeamter stets dann rechtmäßig, wenn er einen von dem sachlich und örtlich zuständigen Vorgesetzten erteilten dienstlichen, nicht offensichtlich rechtswidrigen Befehl im Vertrauen auf seine Rechtmäßigkeit in gesetzlicher Form vollzieht (vgl. KG a.a.O.; Fischer, StGB 66. Aufl., § 113 Rn. 19 m.w.N.). Die Identitätsfeststellung sollte der Namhaftmachung der Mitglieder einer Gruppe von etwa 20 – zum Teil vermummten und Steine mitführenden – Gegendemonstranten dienen, die sich der von den Polizeikräften errichteten Sperrstelle genähert hatten, wobei aus der Gruppe bereits ein Stein in Richtung der Polizeibeamten geworfen worden war.

Bei einer Festnahme zur Identitätsfeststellung gemäß §§ 127 Abs. 1 Satz 2, 163 b Abs. 1 StPO ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB von der Beobachtung der bei ihr einzuhaltenden wesentlichen Förmlichkeiten abhängig. Nach § 163 b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz StPO i.V.m. § 163 a Abs. 4 Satz 1 StPO ist dem Betroffenen bei Beginn der ersten Maßnahme zur Identitätsfeststellung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Zu diesem Zwecke ist er von dem historischen Vorgang zu unterrichten, der dem Tatverdacht zugrunde liegt; eine rechtliche Subsumtion ist indessen nicht erforderlich (vgl. Erb in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 163b Rn. 22 m.w.N.). Diese Belehrung ist wesentliches Formerfordernis der Identitätsfeststellung, sodass ohne sie die auf § 163 b StPO gestützten Maßnahmen grundsätzlich rechtswidrig sind (vgl. OLG Hamm NStZ 2013, 62; OLG Celle StraFo 2011, 363; KG NJW 2002, 3789; OLG Köln StV 1982, 359). Eine Ausnahme gilt bei Gefährdung des Vollstreckungszwecks sowie in Fällen, in denen der Zweck der Identitätsfeststellung ohne Weiteres auf der Hand liegt (OLG Celle a.a.O.; KG NJW 2002, 3789). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich die Diensthandlung als rechtmäßig dar.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Anlass der Personenkontrolle für den Angeklagten in der konkreten Situation bereits aufgrund der Umstände sowie seines eigenen, vorausgegangenen Verhaltens (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 76) – namentlich des Umstandes, dass er sich an einer polizeilichen Sperrstelle einer etwa 20-köpfigen Gruppe von Gegendemonstranten angeschlossen hatte, die ersichtlich zum Teil vermummt waren und Steine in den Händen hielten – offensichtlich war. Denn eine frühere Mitteilung des Grundes der beabsichtigten Identitätsfeststellung war den Beamten nicht möglich, da hierdurch der Vollstreckungszweck gefährdet worden wäre.

In dem Bestreben, die von seinem Dienstvorgesetzten angeordnete Feststellung der Identität der Mitglieder der Gruppe von Gegendemonstranten, zu denen der Angeklagte gehörte, umzusetzen, bewegte sich der Zeuge E nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auf den Angeklagten zu und bat diesen, stehen zu bleiben. Der Angeklagte drehte sich jedoch um und rannte davon. In dieser Situation war dem Zeugen eine Mitteilung über die Hintergründe der beabsichtigten Feststellung seiner Personalien nicht möglich. Vielmehr verfolgte der Zeuge den Angeklagten bis er ihn schließlich zu Boden bringen konnte. Bei dem Versuch der Sicherung des Angeklagten kam es zu den verfahrensgegenständlichen Widerstandshandlungen. Nachdem der Angeklagte durch den Zeugen sowie den weiteren, unterstützend herbeigeeilten Zeugen D wieder auf die Beine gestellt worden war, wurde ihm unter Belehrung über seine Rechte sogleich der – nunmehr aktualisierte – Tatvorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eröffnet. Aufgrund der unvermittelt angetretenen Flucht, noch bevor der Zeuge Gelegenheit hatte, mitzuteilen, dass er eine Identitätsfeststellung durchzuführen beabsichtigt, hat der Angeklagte selbst die Belehrung hinsichtlich des der Maßnahme zugrunde liegenden Tatverdachtes zunächst vereitelt. Erst nach der erfolgten Sicherung des Angeklagten ergab sich erneut die Möglichkeit zur Mitteilung des dem Tatverdacht zugrunde liegenden Sachverhaltes, die vom Zeugen genutzt wurde. Ein Versuch, ihm während der Nacheile den Tatverdacht zuzurufen, hätte – unabhängig davon, dass ein solches Vorgehen in dieser Situation kaum der Information des Angeklagten gedient hätte – aufgrund des hierzu zusätzlich erforderlichen Kraftaufwandes ein Aufschließen des Zeugen zum Angeklagten und damit dessen Festnahme gefährdet. Dergleichen war vorliegend nicht geboten. Ferner ist es – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zu diesem Zeitpunkt für den noch allein mit der Sicherung des Angeklagten befassten Zeugen unübersichtlichen Lage – nicht zu beanstanden, dass die Eröffnung des Tatvorwurfes erfolgte, nachdem der Angeklagte gesichert und wieder aufgerichtet worden war.“

OWi II: Navigationsgerät als elektronisches Gerät?, oder: Ob fest verbaut, ist egal

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Author Usien

Und als zweite Entscheidung aus der Rubrik „elektronisches Gerät im Straßenverkehr“ hier dann der KG, Beschl. v. 29.03.2019 – 3 Ws (B) 49/19. Schon etwas älter, aber ich bin erst jetzt auf ihn gestoßen.

Der Betroffene ist vom AG vom Vorwurf der Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO frei gesprochen worden, und zwar u.a. aufgrund folgender Feststellung:

„Als sie sich mit ihrem Fahrzeug in Höhe des Lichtmastes xxx befand, betätigte die Betroffene kurz den fest eingebauten Joystick in der Mittelkonsole ihres Fahrzeugs, um im Bordcomputer auf das Navigationssystem umzuschalten und sich die Uhrzeit anzeigen zu lassen, und fuhr, da sie den Blick für wenige Sekunden von der Fahrbahn abwendete, aus Unachtsamkeit auf den vor ihr fahrenden Personenkraftwagen Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.

… Ein Verstoß wegen vorsätzlicher Benutzung eines elektronischen Gerätes beim Führen eines Fahrzeuges mit Unfallfolge gemäß §§ 1 Abs. 2, 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 1 und 22 StVO i.V.m. § 24 StVG lag hingegen nicht vor, da das im Bordcomputer des Fahrzeugs enthaltene und über den fest eingebauten Joystick zu bedienende Navigationssystem nicht unter die Geräte i.S.v. § 23 Abs. 1a S. 2 StVO fällt. Zudem liegt im vorliegenden Fall nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät und eine kurze Blickabwendung zum Verkehrsgeschehen gem. § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2b StVO vor, da die Bedienung nur wenige Sekunden in Anspruch nahm.“

Dagegen die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft, die beim KG dann Erfolg hatte:

„1. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts fällt auch das Navigationsgerät unter Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

§ 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Verordnung vom 18. Mai 2017 wurde durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3549) mit Wirkung zum 19. Oktober 2017 grundlegend geändert. Erfasst werden – sämtliche (BR-Drs. 556/17, S. 16) – „elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“. Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sind gemäß § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO „auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder“.

Unerheblich ist hierbei auch, ob das Navigationsgerät fest im Fahrzeug verbaut ist. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen mobilen und immobilen elektronischen Geräten.“

Entbindung I: Was bringt die Anwesenheit in der HV?, oder: Spekulieren reicht nicht ….

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Heute dann ein OWi-Tag, allerdings mit einer „Sonderproblematik“, nämlich Entbindungsanträge (§ 73 Abs. 2 OWiG) mit allem was dazu gehört.

Und ich eröffne die Vorstellung mit dem KG, Beschl. v. 01.04.2019 – 3 Ws (B) 103/19. In meinen Augen eine dieser Entscheidungen, bei denen man sich fragt: Warum brauche ich dafür eigentlich ein OLG. Denn die entschiedenen Fragen sind in der Rechtsprechung der OLG bereits zig-mal entschieden. Man müsste sich als AG nur an diese Rechtsprechung halten. Denn:

Der Betroffene hatte seinen „Entbindungsantrag“ damit begründet, dass er vorgetragen hatte, er räume die Fahrereigenschaft ein, werde sich aber im Übrigen nicht zur Sache einlassen. Sein persönliches Erscheinen sei daher zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich. In der Sache trug er seine Rechtsansicht vor, dass Verfolgungsverjährung eingetreten und das Verfahren daher einzustellen sei. Das AG hat den Antrag in der Hauptverhandlung abgelehnt. Es führte zur Begründung aus, die Anwesenheit des Betroffenen sei zur Aufklärung seiner persönlichen Verhältnisse – jedenfalls seines Berufs und seines Familienstandes – erforderlich. Zugleich hat es den Einspruch des Betroffenen durch auf § 74 Abs. 2 OWiG gestütztes Urteil.

Dazu das KG:

„b) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch begründet. Der Betroffene war vorliegend gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden. Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nach abschlägiger Bescheidung des Entbindungsantrages war rechtsfehlerhaft. Nach § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht einen Betroffenen auf seinen Antrag hin von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Dieses ist vielmehr verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (std . Rechtspr. des Senats, vgl. etwa VRS 132, 235 m.w.N.; OLG Dresden DAR 2005, 460).

Die Voraussetzungen der genannten Regelung waren vorliegend gegeben. Der Betroffene hat in dem Entbindungsantrag im Hinblick auf die anberaumte Hauptverhandlung erklärt, er räume die Fahrereigenschaft ein, werde aber darüber hinaus keine Angaben zur Sachen machen. Damit war klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in dem Hauptverhandlungstermin eine weitere Aufklärung des Tatvorwurfs nicht zu erwarten war (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 258). Die Anwesenheit eines Betroffenen in der Hauptverhandlung, der sein Schweigen zum Tatvorwurf angekündigt hat, kann zwar im Einzelfall unverzichtbar sein, wenn nur dadurch die gebotene Sachaufklärung möglich ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Anwesenheit zur Identifizierung seiner Person erforderlich ist, das Gericht zuverlässigere Angaben von Zeugen (oder Mitbetroffenen) erwartet, falls diese in Gegenwart des Betroffenen abgegeben werden oder einem zum Schweigen entschlossenen Betroffenen die im Laufe der Hauptverhandlung zu erwartenden Erkenntnisse die Möglichkeit geben sollen, seine Entscheidung zu überdenken (vgl. Seitz/Bauer in Göhler a.a.O., § 73 Rn. 8 m.w.N.). Rein spekulative Erwägungen, die Anwesenheit eines Betroffenen könne in der Hauptverhandlung zu einem Erkenntnisgewinn führen, genügen jedoch nicht (vgl. OLG Koblenz NZV 2007, 587; OLG Naumburg StraFo 2007, 207; OLG Bamberg VRS 113, 284; Senat DAR 2012, 31; 2011, 146; VRS 113, 63; 111, 429).

Das angefochtene Urteil bezeichnet keine diesen Anforderungen genügenden konkreten Umstände, warum die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können. Die vom Amtsgericht im Beschluss vom 31. Januar 2019 mitgeteilten Gesichtspunkte sind nicht wesentlich im Sinne von § 73 Abs. 2 OWiG. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Personalien des Betroffenen bereits von den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten aufgenommen wurden und Anhaltspunkte für eine in wesentlichen Teilen fehlerhafte Erfassung der Personalien nicht ersichtlich sind.

OWi III: Welcher Toleranzabzug bei Provida?, oder: 5 % reichen auf jeden Fall

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Und am Schluss des Tages geht es in der dritten OWi-Entscheidung, dem KG, Beschl. v. 07.03.2019 – 3 Ws (B) 51/19 – noch einmal um das Messverfahren ProVida, und zwar um die Frage: Welcher Toleranzabzug muss gemacht werden? Dazu meint das KG: 5 % reichen auf jeden Fall:

„2. Soweit der Betroffene im Rahmen der erhobenen Sachrüge beanstandet, der Reifendruck des Messfahrzeugs sei durch die Polizeibeamten nicht anhand des Eichscheins, sondern anhand des im Fahrtenbuch vermerkten Reifendrucks überprüft worden, gefährdet dies nicht den Bestand des angefochtenen Urteils. Denn das Messgerät war ausweislich der Urteilsfeststellungen mit Sommerreifen geeicht worden. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Bekundung des Zeugen PK M, alles habe „den Vorgaben entsprochen“,  entnimmt der Senat, dass  an dem Messfahrzeug auch tatsächlich Sommerreifen montiert waren. Bei zugelassenen und geeichten Geräten ist in aller Regel gewährleistet, dass die Fehlergrenze 5 % nicht überschreitet. Dieser Toleranzspielraum erfasst alle gerätetypischen Betriebsfehlerquellen, auch Abweichungen, die sich beispielsweise durch Reifenverschleiß und Reifendruck ergeben (Senat, Beschluss vom 17.10.2014 – 3 Ws (B) 550/14 -; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 1 ObOWi 246/03 -; beide juris). Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 darauf hingewiesen, dass der vorgenommene Toleranzabzug von 10% diesen Vorgaben mehr als ausreichend genügt.“

OWi I: Einsicht in aktenfremde Messunterlagen, oder: Nichts Neues aus Berlin

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Heute dann ein OWi-Tag. Und den eröffne ich mit dem KG, Beschl. v. 02.04.2019 – 3 Ws (B) 97/19 – zur Einsicht in aktenfremde Messunterlagen. Ich bringe den Beschluss ur zur Abrundung, denn: Nichts Neues aus Berlin:

„Der Senat merkt ergänzend an:

Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt, weil er nicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen von § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG erfüllt.

1. Mit seiner Auffassung, dass ihm verwehrt worden sei, die „Lebensakte“, den Schulungsnachweis des Messbeamten sowie Daten zur Messreihe nebst Verschlüsselungsnachweis zugänglich zu machen, begründe einen Verstoß gegen sein Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör und seine Rechtsbeschwerde sei deshalb nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, dringt der Betroffene nicht durch.

a) Zwar ist im Ansatz zutreffend, dass der Verteidiger, soweit dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht nehmen kann, die sich nicht bei den Akten befinden (vgl. BGHSt 39, 291; 28, 239; Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541; DAR 2014, 2; König DAR 2018, 361,368). Denn die Verteidigung wird ohne Kenntnis aller Informationen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, nicht beurteilen können, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen (vgl. Cierniak/Niehaus a.a.O.). Das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers kann daher deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts (vgl. Senat DAR 2013, 211). Solch weitreichende Befugnisse stehen dem Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren zu. Denn zum einen gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ein standardisiertes Messverfahren stets zuverlässige Ergebnisse liefert, und zum anderen hat der Betroffene einen Anspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden (vgl. BGHSt 39, 291; Cierniak/Niehaus a.a.O.;Cierniak zfs 2012, 664).

Das daraus folgende Recht auf einen „Gleichstand des Wissens“ und auf Zugang zu den jedenfalls den Betroffenen betreffenden Messdaten ist jedoch nicht Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass der Beschuldigte im Strafverfahren Gelegenheit erhält, sich zu dem einer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt grundsätzlich vor deren Erlass zu äußern und damit das Gericht in seiner Willensbildung zu beeinflussen. Es dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen der Beschuldigte Stellung nehmen konnte (BVerfGE 57, 250 (273 f); std. Rspr.). Art. 103 Abs. 1 GG will verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet. Sein Schutzbereich ist hingegen nicht mehr berührt, wenn die davon zu unterscheidende Frage zu beantworten ist, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, weil sie ihm nicht unterbreitet wurden, erst zu verschaffen habe; denn es ist nicht Sinn und Zweck grundgesetzlicher Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen. Auch wenn man unterstellt, dass der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör ihm – unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen auch immer – ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten einräumt, ist dieses Recht daher jedenfalls beschränkt auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (vgl. BVerfGE 63, 45). Einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 GG Abs. 1 nicht (vgl. Senat StraFo 2018, 383; DAR 2017, 593; Cierniak/Niehaus DAR 2018, 361; 2014, 2; zfs 2012, 664). Der hier einschlägige Grundsatz der „Waffengleichheit“, der dem Betroffenen die Möglichkeit verschafft, sich kritisch mit den durch die Verfolgungsbehörden zusammengetragenen Informationen auseinanderzusetzen, hat seinen Ursprung vielmehr im Recht auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2018 – 3 Ws (B) 168/18 – juris; StraFo 2018, 472; OLG Brandenburg NZV 2017, 144; Cierniak/Niehaus a.a.O. und NStZ 2014, 526; König a.a.O.; zur Einsichtnahme in Spurenakten vgl. BVerfG a.a.O.). Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit, sich mit etwaig aus den begehrten Unterlagen gewonnenen Erkenntnissen bei Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Zusammengefasst hat das fair trial-Prinzip das Recht auf Informationszugang zum Gegenstand, Art. 103 Abs. 1 GG das Recht auf prozessuale Informationsverwertung (insoweit zu undifferenziert saarl. VerfGH NZV 2018, 275).

b) Soweit der Betroffene die Auffassung vertritt, er sei auch deswegen in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Amtsgericht seine Anträge auf Beiziehung der oben genannten Unterlagen, auf Aussetzung des Verfahrens und auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt habe, übersieht er, dass es in so gelagerten Fällen eines weiteren Vortrages dazu bedarf, was die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit über einen Verstoß gegen Rechtsnormen über das Verfahren hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung des rechtlichen Gehörs verleiht. Bei einer behaupteten Verletzung solcher Vorschriften wäre ein Verstoß gegen das rechtlichen Gehör nur dann gegeben, wenn der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt worden wäre und seine Zurückverweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken sich aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich und daher willkürlich darstellen würde (vgl. BVerfG aaO; Senat VRS 130, 216; Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 3 Ws (B) 280/10 – und 21. Mai 2010 – 3 Ws (B) 253/10 -; OLG Hamm VRS 114, 290, 291 f.; NZV 2006, 217, 218).

Eine solche Willkürentscheidung ist hier nicht ersichtlich. Die Ablehnung der Anträge war vertretbar.

2. In der Folge sind die erhobenen Verfahrensrügen nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen. Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf Fälle von Verstößen gegen das fair trial-Prinzip (vgl. Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541, 543) ist schon angesichts des eindeutigen Wortlauts kein Raum (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – Ss Rs 17/2017 – juris; a.A. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 80 Rdn. 16e). Eine derartige Ausweitung der Möglichkeit obergerichtlicher Überprüfung steht allein dem Gesetzgeber zu (vgl. Hadamitzky in KK-StPO 5. Aufl., § 80 Rdn. 40 m.w.N.).