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Pflichti II: Zweiter Pflichtverteidiger?, oder: Das ist/bleibt die Ausnahme

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Die zweite Entscheidung kommt vom KG. Das hat im KG, Beschl. v. 28.06.2019 – 2 Ws 102/19 zur Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers Stellung genommen und das bestätigt, was h.M. in der Rechtsprechung ist: Einen zweiten Pflichtverteidiger gibt es nur ausnahmsweise:

„2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn hierfür wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. KG OLGSt StPO § 140 Nr. 36; Beschlüsse vom 15. August 2011 – 4 Ws 75/11 –, 21. Juli 2003 – 4 Ws 126/03 – und 5. November 1997 – 4 Ws 236, 237/97 –; KG StV 2017, 155 = StraFo 2016, 414; OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348; OLG Brandenburg aaO; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011 – 1 Ws 433/11 – juris; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 2 Ws 176/16 –, juris; jeweils mwN).

Dabei kommt die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Strafsache allein zur Ermöglichung einer wechselseitigen Vertretung der Verteidiger oder zur allgemeinen Arbeitsentlastung des bestellten Verteidigers oder des Wahlverteidigers nicht in Betracht (vgl. KG, Beschlüsse vom
22. August 2016 – 4 Ws 121/16 – und 9. Februar 2015 – 4 Ws 19/15 –; OLG Jena aaO; OLG Hamm NStZ 2011, 235 = StV 2011, 660). Im Hinblick auf die erwartete Dauer der Hauptverhandlung existiert keine starre Grenze dergestalt, dass ab einer bestimmten Anzahl von Verhandlungstagen die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers in der Regel erforderlich ist. Eine solche Bestellung im Fall einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruht auf der Erfahrung, dass eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und nimmt damit die allgemeine Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung sowie gegebenenfalls auch das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen auf (vgl. OLG Brandenburg; OLG Hamburg; OLG Frankfurt/M.; jeweils aaO; OLG Hamm NJW 1978, 1986; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 2 Ws 176/16 –, juris). Sie ist aber nur dann geboten, wenn und soweit andere Reaktionsmöglichkeiten auf die unvorhergesehene Verhinderung eines Verteidigers nicht ausreichen. In Betracht kommen insoweit unter anderem die Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO, das Tätigwerden eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 1 BRAO oder die Bestellung eines weiteren Verteidigers (erst) bei tatsächlichem Eintritt der Verhinderung oder Ausbleiben des zunächst allein beigeordneten Verteidigers (ggf. unter Rücksichtnahme auf die Vertretungssituation bei der konkreten Gestaltung des Beweisprogramms); die letztgenannte Möglichkeit einer Verteidigerbestellung in der laufenden Hauptverhandlung ist in § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich vorgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1993 – 4 Ws 291/93, 304/93 –; OLG Brandenburg; OLG Hamburg; jeweils aaO).

Hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Ausnahme steht dem Gerichtsvorsitzenden ein Beurteilungsspielraum bzw. ein Entscheidungsermessen zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. August 2011 und 21. Juli 2003; jeweils aaO; OLG Hamm NStZ 2011, 235 = StV 2011, 660; OLG Frankfurt/M. aaO mwN). Der zur Beiordnungsentscheidung berufene Vorsitzende verletzt den ihm eingeräumten Ermessensspielraum erst dann, wenn konkrete Gefahren für die ordnungsgemäße Vertretung des Angeklagten oder den Ablauf der Hauptverhandlung zu besorgen sind und diesen Gefahren anders als durch die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht begegnet werden kann (vgl. KG OLGSt StPO § 140 Nr. 36 mwN).

b) Bei Anlegung des hiernach eingeschränkten Prüfungsmaßstabes hält die angefochtene Entscheidung des Kammervorsitzenden der beschwerdegerichtlichen Überprüfung stand, da eine fehlerhafte Beurteilung und Ermessensausübung durch ihn nicht erkennbar ist.

Das Verfahren weist mit einem Angeklagten und einem Tatvorwurf des Totschlags für ein Schwurgerichtsverfahren weder eine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage noch einen außergewöhnlichen Umfang auf.

Insbesondere der Umstand, dass auch „fachfremde“ – nämlich insbesondere medizinische Fragen – Gegenstand der Hauptverhandlung sind (u.a. wurde neben einem Schuldfähigkeits- und einem Obduktionsgutachten ein Gutachten zur Altersbestimmung des Angeklagten eingeholt), unterscheidet das vorliegende Verfahren in keiner Weise von anderen Schwurgerichtsverfahren, kennzeichnet solche Verfahren vielmehr regelmäßig.

Weder der bisherige Umfang der Beweisaufnahme (geplant waren ursprünglich neun Verhandlungstage) noch deren weitere Planung (terminiert sind jetzt 15) machen die Mitwirkung eines zweiten Verteidigers im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, notwendig.

Selbst möglicherweise nachträglich entstehenden Terminkollisionen – die hier bislang nicht geltend gemacht worden sind – führen nicht etwa dazu, dass ein weiterer Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Da als vom Staat zu bezahlender Pflichtverteidiger nur in Betracht kommt, wer gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (vgl. OLG Hamm aaO; NJW 2006, 2788 mwN; OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 7), wäre bei einer nachhaltigen Verhinderung des Pflichtverteidigers vielmehr dessen Beiordnung aufzuheben (vgl. KG, Beschluss vom 22. August 2016 – 4 Ws 121/16 –). Weil es in Haftsachen jedenfalls öfter zu einem Widerstreit zwischen dem Interesse eines Angeklagten, sich durch den Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, und dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot kommen kann, haben Verteidiger bereits vor der Übernahme eines Mandats und jedenfalls vor Entgegennahme ihrer Beiordnung gewissenhaft zu prüfen, ob ihnen die Teilnahme an einer bevorstehenden Hauptverhandlung voraussichtlich in vollem Umfang oder zumindest im Wesentlichen möglich sein wird, und unterliegen sie auch der Verpflichtung, rechtzeitig auf die Belastung sowie mögliche Terminkollisionen durch andere Verfahren und insbesondere auf bereits konkret absehbare Verhinderungen hinzuweisen (vgl. KG, Beschluss vom 25. November 2016 – [4] 161 HEs 31/16 [30-34/16] – bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 5 Ws 36/15 – [juris] mwN). Entsprechendes ist hier bisher nicht geschehen oder auch nur absehbar.

Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG, oder: Kostenentscheidung gegen Staatskasse bleibt die Ausnahme

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Die zweite Entscheidung ist dann eine kostenrechtliche. Sie kommt mit/in dem KG, Beschl. v. 03.07.2019 – 5 VAs 6/18 – aus Berlin. Die Thematik ist etwas abgelegen bzw. mit der entschiedenen Frage hat man als Verteidiger/Rechtsanwalt nicht täglich zu tun.

Ergangen ist die Entscheidung nämlich nach Abschluß eines §§ 23 ff. EGGVG-Verfahrens, also Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Betroffene hatte durch seinen Rechtsanwalt einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hatte beantragt, die in einem ehemals gegen ihn geführten, inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren ergangene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin, der Bundesrepublik Deutschland ? diese vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur, dieses vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt auf deren Antrag auf der Rechtsgrundlage von § 474 Abs. 2 bis 4 StPO ergänzende Akteneinsicht zu gewähren, aufzuheben. Ferner beantragte der Betroffene, „zu entscheiden, dass der Bundesrepublik Deutschland kein Recht auf weitere Akteneinsicht in die Verfahrensakten pp. der Staatsanwaltschaft Berlin zusteht“.

Nachdem dann der Rechtsanwalt der Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf ergänzende Akteneinsicht für die Bundesrepublik Deutschland zurückgenommen hat, hat der Betroffene seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung für erledigt erklärt. Die GStA Berlin hat sich nach Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft der Erledigungserklärung angeschlossen und ausgeführt, dass für eine Anordnung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen nach § 30 EGGVG kein Anlass bestehe. Der Betroffene hat hierzu nicht Stellung genommen. Das KG hat eine Erstattung der Kosten des Betroffenen aus der Landeskasse nicht angeordnet:

„Nach § 30 Satz 1 EGGVG kann das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Dies gilt nicht nur im Zusammenhang mit einer verfahrensabschließenden Entscheidung in der Sache, sondern auch in Fällen, in welchen das Verfahren ohne Sachentscheidung, namentlich durch Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, Erledigung der Maßnahme ohne Antragstellung nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG oder – wie hier – (übereinstimmende) Erledigungserklärung beendet wird (vgl. KG, Beschluss vom 9. Januar 2015 ? 4 VAs 46/14 ?).

Dabei bleibt die Überbürdung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf die Staatskasse auch nach der Neufassung der Kostenvorschrift in § 30 EGGVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2013, 2586, 2704) die Ausnahme. Sie bedarf einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall. Hierfür genügt allein der Erfolg oder – im Falle der Erledigung vor Sachentscheidung – eine Erfolgsaussicht des Antrages nicht; denn § 30 Satz 2 EGGVG verweist ? wie bereits § 30 Abs. 2 Satz 2 EGGVG a.F. ? gerade nicht auf diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung, die für die Kostentragungspflicht maßgeblich auf das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Partei im Rechtsstreit oder die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens abstellen (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a, 92 ZPO). Vielmehr muss hinzutreten, dass der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen ist (zum Ganzen vgl. KG a.a.O. m.w.N.; ferner [noch zu § 30 Abs. 2 Satz 1 EGGVG a.F.] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – I-3 Va 2/12 – juris Rdn. 15 m.w.N.; Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 30 EGGVG Rdn. 4).

Letzteres ist hier nicht der Fall und wird auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die der Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht zugrunde liegende Auffassung der Vollstreckungsbehörde, dass der Empfänger ? soweit dieser (wie hier) eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist ? die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt, im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 477 Abs. 4 Satz 1 StPO ohne weiteres vertretbar und damit keinesfalls offensichtlich oder grob fehlerhaft. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers würde daher selbst dann ausscheiden, wenn man zu seinen Gunsten unterstellen wollte, sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre in vollem Umfang zulässig und begründet gewesen. „

OWi II: Kein Absehen vom Fahrverbot, oder: Hausbesuche eines Zahnarztes?

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Und als zweite Entscheidung dann der schon etwas ältere KG, Beschl. v. 13.05.2019 – 3 Ws (B) 111/19 – 162 Ss 46/19 – zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Zahnarzt.

Das KG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt und ein Fahrverbot verhängt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die ohne Erfolg geblieben ist:

„c) Die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber sieht für innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen von 33 km/h ausweislich der § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.6 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV regelmäßig die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots neben der Verhängung einer Geldbuße vor. Soweit die Rechtsbeschwerdeschrift ausführt, der Betroffene sei aus beruflichen Gründen auf den Führerschein angewiesen, ist anzumerken, dass er sich hierauf grundsätzlich nicht berufen kann, wenn er den Führerschein in Kenntnis der Bedeutung, die dieser für ihn hat, infolge mangelnder Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 18. Februar 2019 – 3 Ws (B) 33/19 – m.w.N.). Von der Anordnung eines Fahrverbots kann vielmehr nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV – insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots – eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 –, juris m.w.N.). Dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), ist nicht ersichtlich.

Das Amtsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser Frage umfangreich auseinandergesetzt und kam rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung, dass mit der Verhängung des Fahrverbotes – auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit – keine unangemessene Härte für den Betroffenen einhergehe. Zwar nimmt er als freiberuflich tätiger Zahnarzt – außerhalb der Sprechzeiten seiner Praxis – unter Nutzung seines Pkws Hausbesuche bei Patienten wahr. Dies macht jedoch nach den Urteilsgründen nicht den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit aus, sodass der Kernbereich seiner Berufsausübung durch das Fahrverbot nicht tangiert wird und eine Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz durch das Fahrverbot nicht ersichtlich ist. Angesichts dessen sowie der Dauer des angeordneten Fahrverbotes von einem Monat ist es ihm auch unter Berücksichtigung seiner vom Amtsgericht festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten, das Fahrverbot durch eine entsprechende Urlaubsplanung zu überbrücken (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2004 – 3 Ws (B) 418/04 -, juris m.w.N.) oder in anderer Weise Vorkehrungen zu treffen, was ihm überdies durch die ausgesprochene Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG erleichtert wird.

Schließlich lassen die Urteilsgründe auch ausdrücklich erkennen, dass sich die Bußgeldrichterin der Möglichkeit bewusst war, nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen, falls der notwendige Warneffekt durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße zu erreichen gewesen wäre.“

OWi III: Rotlichtverstoß/Frühstarterfall, oder: „von dem Arsch der Radfahrerin abgelenkt“.

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Lupus in Saxonia, +Fahrradspur in Dresden – mit Radfahrerin auf Rennrad – Bild 001, CC BY-SA 4.0

Mit einer sicherlich nicht so häufigen Einlassung musste sich KG im KG, Beschl. v. 25.07.2019 – 3 Ws (B) 228/19, den ich heute als dritte Entscheidung vorstelle, auseinandersetzen.

Dem Betroffenen war ein sog. atypischer Rotlichtverstoß zur Last gelegt worden. In den Fällen muss ich das AG in der Regel mit der Einlassung des Betroffenen, warum es z.B. zu einem Frühstart gekommen ist, auseinander setzen. Nur in Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden. Und einen solchen Ausnahmefall hat das AG angenommen. Denn der Betroffene, ein Taxifahrer, hatte geltend gemacht, er sei „von dem Arsch der Radfahrerin abgelenkt“ worden. Das hat ihm beim KG nicht geholfen:

„2. An der Rechtsfolgenentscheidung ist im Ergebnis nichts zu erinnern.

Zwar ist richtig, dass von verschiedenen Oberlandesgerichten und auch vom Kammergericht (vgl. VRS 140, 60; Beschluss vom 3. Februar 2014 – 3 Ws (B) 15/14) in sog. „Frühstarterfällen“ unter bestimmten Voraussetzungen ein atypischer Rotlichtverstoß gesehen wurde, der es dem Tatgericht erlaubt, vom Fahrverbot abzusehen. Üblicherweise gehen solche Verstöße entweder mit der direkten Verwechslung einer Lichtzeichenanlage einher (vgl. OLG Bamberg OLGSt StVG § 25 Nr. 64; OLG Düsseldorf NZV 1993, 320; OLG Karlsruhe NJW 2003, 372). Oder die Kraftfahrer unterliegen einem Mitzieheffekt, weil andere auch anfahren (vgl. Senat NZV 2002, 50). Insgesamt ist die Behandlung dieser Fälle uneinheitlich (so König in Hentschel/König/Dauer, StVR 45. Aufl., § 37 StVO Rn. 55). So hat das OLG Karlsruhe jüngst ausdrücklich von seiner zuvor eher großzügigen Behandlung der Frühstarter Abstand genommen (vgl. DAR 2019, 215). Grundsätzlich und auch unter dem Regime der BKatV gilt, dass der Tatrichter bei der Verhängung des Fahrverbots ein Ermessen hat, das durch das Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbar ist. Namentlich wenn er von der Regelwirkung des Bußgeldkatalogs abweicht, muss er seine Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – ggf. sehr ausführlich – begründen. Erhöhte Begründungsanforderungen können sich allerdings auch dann ergeben, wenn zwar – wie hier – ein Regelfall vorliegt, dieser aber vom Üblichen signifikant abweicht und auf merklich verringertes Handlungsunrecht (Fahrlässigkeit) oder Erfolgsunrecht (Gefährdung) schließen lässt.

Die Urteilsfeststellungen legen hier zunächst nahe, dass es sich in der Grundkonstellation um einen solchen (Frühstarter-) Fall handelt, denn sie weisen aus, dass der betroffene Taxifahrer an der roten Ampel des Nachts um 1.21 Uhr zunächst anhielt und sodann bei noch rotem Ampellicht in den Kreuzungsbereich einfuhr. Nach dem zuvor Ausgeführten sind bei einer solchen Sachlage trotz der Indizwirkung des Bußgeldkatalogs im Hinblick auf das gegenüber dem Regelfall gegebenenfalls verringerte Handlungsunrecht vom Tatrichter grundsätzlich Ausführungen dazu zu erwarten, warum es der Verhängung des Fahrverbots auch in diesem Fall bedurfte. Denn dass der Betroffene bei rotem Ampellicht zunächst anhielt, kann unter Umständen nahelegen, dass er sich jedenfalls rechtstreu verhalten wollte.

Solcher Ausführungen bedurfte es hier aber ausnahmsweise nicht, weil die Urteilsgründe ohne weiteres erkennen lassen, dass dem Betroffenen neben dem groben Verkehrsverstoß auch ein grober Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten zur Last fällt. Denn seine Unachtsamkeit beruhte hier nicht auf einer einfachen Verwechslung der Ampelregister oder einem Mitzieheffekt, sondern schlicht darauf, dass er, wie er gegenüber den Polizeibeamten vor Ort erklärte, „von dem Arsch der Radfahrerin abgelenkt“ war (UA S. 4). Erweiterte Darlegungsanforderungen bestanden bei dieser Sachlage nicht.“

Rasen = mehr als 100 km/h in der Innenstadt, oder: Alleinhaftung

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Die zweite zivilrechtliche Entscheidung kommt heute vom KG. Im KG, Urt. v. 22.08.2019 – 22 U 33/18 – geht es um die Haftungsfragen in Zusammenhang mit „Rasen“ in der Innenstadt.

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 28. Oktober 2015 auf einer Kreuzung. Dort war der Kläger mit einem Linksabbieger zusammengestoßen. Der Kläger erlitt infolgedessen eine HWS-Distorsion, ein stumpfes Thoraxtrauma, ein stumpfes Bauchtrauma und eine Femurschaftsfraktur links mit Weichteilschaden ersten Grades und befand sich deshalb vom 28. Oktober 2015 bis zum 06. November 2015 in stationärer Behandlung.

Das LG hatte Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Dieses Unfallrekonstruktionsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Klägerfahrzeug im Kollisionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h bis 105 km/h bewegt habe, während das Beklagtenfahrzeug zu diesem Zeitpunkt mit etwa 5 km/h bis 10 km/h gefahren sei.  Der Kläger habe sich der Unfallstelle zuvor mit mindestens 103 km/h genähert, bevor er 44 m und 1,6s vor der Kollision das Beklagtenfahrzeug als gefahrdrohend erkannt habe. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sei die Kollision für den Kläger mit hoher Sicherheit räumlich und wahrscheinlich auch zeitlich vermeidbar gewesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dann mit seiner Berufung seine Ansprüche nur noch nach einer Haftungsquote von 33% weiterverfolgt. Er meint, das LG habe die Verursachungsanteile im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung unzutreffend gewürdigt und das grobe Verschulden der Beklagten zu Unrecht hinter dem Verkehrsverstoß des Klägers zurücktreten lassen.

Die Berufung hatte beim KG keinen Erfolg.Das KG geht davon aus, dass der Beklagten zu 1) ein (schwerer) Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO und dem Kläger ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO unfallverursachend vorzuwerfen war.

„Zur Abwägung führt es dann aus:

Der danach weiter bestehende Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Linksabbiegen führt hier gleichwohl aber nicht zu einer Haftung der Beklagten.

Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass der Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) ebenso wie die Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG) hinter dem besonders schweren Verkehrsverstoß des Klägers zurücktreten, so dass dieser für seinen Schaden allein einzustehen hat.

a) Nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Snnn vom 19. Oktober 2017, denen die Berufung insoweit nicht mehr entgegentritt, befuhr der Kläger die Pasewalker Straße in Berlin, die vor der Unfallstelle keine Fahrstreifenmarkierungen aufweist und deren rechter Fahrbahnrand als Parkstreifen benutzt wird, in nördlicher Richtung bei Dunkelheit und trockenen Straßenverhältnissen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 103 km/h und damit mit einer Geschwindigkeit, die um mehr als das Doppelte über der unter günstigsten Umständen zulässigen Höchstgeschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) lag.

b) Wenn – wie hier – innerorts das Doppelte der maximal zulässigen Geschwindigkeit überschritten wird und wenn die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit gleichzeitig auch absolut 100 km/h überschreitet, ist nach Auffassung des Senats regelmäßig davon auszugehen, dass leichte Verkehrsverstöße Dritter – wie hier – hinter einem solchen besonders schwerwiegenden erheblichen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO regelmäßig zurücktreten.

Dem steht nicht entgegen, dass bislang teilweise in ähnlichen Fällen bei einem Zusammentreffen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO bzw. gegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StVO und eines erheblichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVO in der Rechtsprechung regelmäßig eine Abwägung der Verursachungsanteile nur dann zu einer Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigten führte, wenn die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100% mit weiteren, besonderen Umständen zusammentraf (vgl. etwa KG, Urteil vom 04. September 2000 –  12 U 4373/99 -, juris Rdn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 1993 – 10 U 13/93 -, juris=NZV 1994, 194; KG, Urteil vom 11. März 1982 – 12 U 2669/81 -, juris=VerkMitt 1982, 94; KG, Urteil vom 22. Juni 1992 –  12 U 7008/91 -, juris=VRS Bd. 83, 407; OLG Hamm, Urteil vom 14. August 1996 – 3 U 150/95 -, juris=VRS Bd. 93, 253).

Zwar lassen sich keine allgemeingültigen Richtwerte in Bezug auf das berechtigte Vertrauen eines Wartepflichtigen dahingehend, dass der Bevorrechtigte die Geschwindigkeit nicht in grober und außergewöhnlicher Weise überschreiten werde, aufstellen (BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 – VI ZR 229/82 -, juris Rdn. 15). Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG ist aber dann regelmäßig von einer Alleinhaftung des Bevorrechtigten auszugehen, wenn dieser sowohl die maximal zulässige Geschwindigkeit um das Doppelte und gleichzeitig absolut 100 km/h überschreitet.

In Innenstadtlagen mit dem dort typischen komplexen Verkehrsgeschehen ist bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h davon auszugehen, dass sich der Kraftfahrer bewusst außerstande setzt, unfallverhütend zu reagieren (KG, Urteil vom 31. Januar 1994 – 12 U 3121/92 -, juris Rdn. 28, dort mind. 72 km/h statt 50 km/h mit hälftiger Schadensteilung) und damit entgegen § 1 Abs. 1 StVO für ihn keine hinreichende Möglichkeit mehr besteht, bei entsprechendem Anlass auf das Fehlverhalten Dritter zu reagieren. Ebensowenig bestehen bei einer für Innenstadtlagen außergewöhnlich hohen Geschwindigkeit von absolut mehr als 100 km/h noch hinreichende zeitliche und räumliche Möglichkeiten, unvorhergesehen auftretende Veranlassungen zur Anpassung der eigenen Fahrweise außerhalb von Verkehrsverstößen Dritter gefahrverhütend wahrzunehmen (beispielsweise Kinder am Fahrbahnrand, vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 1985 – VI ZR 22/84 -, juris Rdn. 10), so dass ein besonders hohes abstraktes Gefährdungspotential für Dritte geschaffen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr mit Fahrlässigkeit erklärbar ist, sondern regelmäßig vorsätzliches Handeln angenommen werden muss (vgl. dazu KG, Beschluss vom 31. Mai 2019 – 3 Ws (B) 161/19 -, juris Rdn. 4).

c) Entgegen der Ansicht der Berufung ist damit hier nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge davon auszugehen, dass der Kläger für den ihm entstandenen Schaden allein haftet.“