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Lesetipp: Die Zweier-Besetzung in der Hauptverhandlung als dauerhafter Regelfall – Zur Neuregelung der §§ 76 GVG, 33b JGG

Seit Kurzem ist StRR 01/2012 online. Für einen Monat haben wir daher auf der Startseite von Heymanns Strafrecht den Beitrag „Die Zweier-Besetzung in der Hauptverhandlung als dauerhafter Regelfall – Zur Neuregelung der §§ 76 GVG, 33b JGG“ von Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum (StRR 2012, 10) zum kostenlosen Download bereitgestellt.

Der Amtsanwalt – in der Hauptverhandlung beim LG kein „kleiner Staatsanwalt“…

Der BGH, Beschl. v. 29.11.2011 – 3 StR 281/11 behandelt eine in der Praxis sicherlich nicht allzu häufige Konstellation, nämlich den Amtsanwalt in der Hauptverhandlung beim LG. Dort war einer Amtsanwältin ein umfassendes Fragerecht eingeräumt worden. Das ist unzulässig, sagt der BGH.

„-— Allerdings hat das Landgericht – wie durch das Protokoll belegt wird – der Oberamtsanwältin gesetzeswidrig in der Hauptverhandlung Verfahrensrechte eingeräumt, indem es sie umfassend hat Fragen an Beweispersonen stellen lassen. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 145 Abs. 2 GVG dürfen Amtsanwälte das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten wahrnehmen. In Verhandlungen vor den Landgerichten dürfen ihnen – unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation – Verfahrensrechte der Staatsanwaltschaft nicht übertragen werden, auch nicht unter Aufsicht eines Staatsanwaltes (vgl. KK/Schmidt/Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 145 GVG Rn. 6). Dies ergibt sich schon daraus, dass einem Rechtsreferendar gemäß § 142 Abs. 3 GVG im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht beim Landgericht übertragen werden kann, während eine entsprechende gesetzliche Regelung für Amtsanwälte fehlt.

Das gesetzliche Verbot für Amtsanwälte, Verfahrensrechte der Staatsanwaltschaft vor den Landgerichten wahrzunehmen, darf nicht durch die Einräumung eines umfassenden Fragerechts in der Hauptverhandlung nach § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO umgangen werden. Der Vorsitzende kann nicht prozessbeteiligten Personen lediglich gestatten, einzelne Fragen unmittelbar an den Angeklagten, einen Zeugen oder einen Sachverständigen zu richten, wenn er dies nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Wahrheitsfindung für zweckmäßig hält und dadurch die berechtigten Interessen anderer Verfahrensbeteiligter nicht beeinträchtigt werden (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 240 Rn. 9). Die Einräumung des Fragerechts bezieht sich dabei aber stets auf einzelne Fragen; sie darf nicht zu einer Übertragung von gesetzlich nicht vorgesehenen generellen Teilnahme- und Fragerechten an einen unzuständigen Amtsträger führen. Dem steht nicht entgegen, dass nach teilweise vertretener Ansicht Amtsanwälte in Verfahren, die sie nicht selbständig bearbeiten dürfen, als Ermittlungsassistenten zur Unterstützung des Staatsanwalts herangezogen werden können (LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 142 GVG Rn. 30). Denn im Falle einer solchen Zuarbeit verbleibt die Wahrnehmung der Rechte der Anklagebehörde bei dem sachbearbeitenden Staatsanwalt.“

Geholfen hat es dem Angeklagten allerdings nicht. Denn der BGH hat das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausgeschlossen.

Schreibhilfe/Sekretärin bei der Strafkammer – unzulässig!

In einem „obiter dictum“, aber sehr deutlich, äußert sich der 2. Strafsenat des BGH in BGH, Beschl. v. 23.11.2011 – 2  StR 112/11 zu folgender Verfahrensweise beim LG Darmstadt: Dort lässt die Strafkammer ein Kammermitglied, das nicht der erkennenden Kammer angehört, in der Hauptverhandlung „mitschreiben“.

Dazu der BGH:

„Im Übrigen erscheint das Vorgehen des Landgerichts, die zwar der Strafkammer, nicht aber dem erkennenden Spruchkörper angehörende Richterin „zur Entlastung“ des Berichterstatters „ebenfalls mitschreiben“ zu lassen, unter dem Blickwinkel eines möglichen – hier von den Revisionen nicht gerügten – Verstoßes gegen § 261 StPO nicht unbedenklich. Anders als Ton- und Filmaufnahmen, die als Gedächtnisstütze des Gerichts grundsätzlich zulässig sind (vgl. Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 169 GVG Rn. 11), sind Auswahl und Inhalt der Mitschrift von Vorgängen in der Hauptverhandlung von den subjektiven Wahrnehmungen und Bewertungen des betreffenden Richters geprägt. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Akt, der den „Inbegriff der Verhandlung“ aufbereitet und konkretisiert und die Grundlage für die Beratung und Urteilsfassung bildet. In dieser Funktion obliegt die Anfertigung von Mitschriften gemäß § 261 StPO allein den Mitgliedern des erkennenden Gerichts und kann nicht auf Dritte delegiert werden. „

Deutlicher als der BGH es ausdrückt kann man es m.E. kaum sagen, was davon zu halten ist: Unzulässig.

Vorsitzender: Zeuge, wie heißen Sie?; … Zeuge: Nr. 45678 – ein wenig gespenstisch….

Vorsitzender: Zeuge, wie heißen Sie?; …….. Zeuge: Nr. 45678, so oder ähnlich muss es bei der Zeugenvernehmung in einem Verfahren beim LG Berlin zugegangen sein, das im „Rocker-Milieu“ spielt und in dem den Angeklagten u.a. versuchter Totschlag vorgeworfen wurde. In dem Verfahren wurden auch Polizeibeamte aus der Spezialdienststelle des Landeskriminalamts, die offen ermittelt hatten, als Zeugen vernommen. Diesen hatte der Vorsitzende gestattet, nicht ihre Personalien anzugeben, sondern nur die Kennnummer, unter der sie beim LKA geführt wurden. U.A. dagegen hatte sich die Revision gewendet. Der BGH hat das nicht beanstandet. Dazu der BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – 5 StR 292/11:

„…Gegen die Anordnung der Vorsitzenden, sämtlichen im „Rockermilieu“ offen ermittelnden polizeilichen Zeugen aus der Spezialdienststelle des Landeskriminalamts zu gestatten, in der öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit der Angeklagten statt ihrer Personalien nur ihre polizeiliche Kennnummer anzugeben, ist rechtlich nichts zu erinnern. Dieser ersichtlich auf § 68 Abs. 3 Satz 1 StPO gestützten und nach Beanstandung gerichtlich bestätigten Anordnung (§ 238 Abs. 2 StPO) ging eine ausführlich begründete „Bitte“ des Polizeipräsidenten Berlins voraus, in der die Gefährdungslage der Beamten nachvollziehbar dargestellt wurde. Ein Verstoß gegen die – als Ordnungsvorschrift für sich gar nicht revisible – Regelung des § 68 Abs. 3 StPO lag nicht vor (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14. April 1970 – 5 StR 627/69, BGHSt 23, 244, und vom 10. Januar 1989 – 1 StR 669/88, BGHR StPO § 68 Satz 2 Nichtangabe 1; Rogall in SK-StPO, 48. Lfg., § 68 Rn. 52); die gerichtliche Bestätigung der Anordnung beschränkte die Verteidigung daher auch nicht etwa in einem wesentlichen Punkt (§ 338 Nr. 8 StPO). Überdies versäumt es die Revision mitzuteilen, in welcher Weise die Entscheidung nach § 68 Abs. 3 StPO konkret Einfluss auf das Urteil gehabt haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 326 ff.) oder – mit Blick auf die erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) – welche Beweisergebnisse eine Kenntnis der bürgerlichen Namen der vom Angesicht her bekannten Beamten erbracht und welche Ermittlungsschritte betreffend die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen sie ermöglicht hätte…„

Entweder oder – Wenn keine Hauptverhandlungszeit, dann aber Reisekosten…

Im LG-Bezirk Bückeburg werden Pausen bei der Berechnung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Hauptverhandlungszeit nicht berücksichtigt, was m.E. nicht richtig ist. Aber: Die Rechtsprechung im dortigen Bezirk ist dann aber konsequent. Sie erstattet dann für die von dem Rechtsanwalt in der Pause unternommenen Fahrten ins Büro die Reisekosten. Eben: Entweder oder… (gelesen hier in AG Stadthagen, Beschl. v. 23.11.2011 – 11 Ls 202 Js 615/09 (1/10)