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Richtig!!! Busemann: „Gerichtskosten und Anwaltsgebühren anpassen“

Na, das ist doch mal eine Forderung, die man untetrschreiben kann. JM Busemann aus Niedersachsen zu anwaltlichen Gebühren., allerdings muss man natürlich auch sehen, wo die Forderung erhoben wird: Auf dem Landesanwaltstag in Niedersachsen. dDas macht sich immer gut, wenn man so die versammelten Anwälte begrüßt, was dann daraus wird, ist eine ganz andere Frage. Das hat man z.T. beim RVG gesehen. Richtig ist die Forderung allein schon deshlalb, weil die anwaltlichen Gebühren seit 1994 linear nicht mehr angehoben worden sind. Das RVG hat nur strukturelle Änderungen gebaracht, die zu Erhöhungen geführt haben.

In der PM des niedersächsischen JM heißt es:

„Busemann: „Gerichtskosten und Anwaltsgebühren anpassen“

Justizminister beim Landesanwaltstag
 
 
HANNOVER. „Das gesamte Kostengefüge im Rechtswesen gehört auf den Prüfstand. Gerichtskosten und Anwaltsgebühren bedürfen einer Anpassung“, sagte der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann in seinem Grußwort zum 1. Niedersächsischen Landesanwaltstag in Hannover. Zwar müsse sich der Staat angesichts der Haushaltslage um Kostenbegrenzung bemühen. „Aber wir müssen realistisch mit den erhöhten Anforderungen an Anwälte und Gerichte umgehen. Das bedingt auch eine Gebührenerhöhung“, machte Busemann deutlich.Die Anwaltschaft stehe auch vor dem Hintergrund der nach wie vor steigenden Anwaltszahlen vor großen Herausforderungen. Der Beruf des Rechtsanwalts verschaffe schon heute nicht mehr jedem Berufsträger ein auskömmliches Einkommen. „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen sich zunehmend im Wettbewerb behaupten. Berufliche Qualifikation allein reicht oft nicht aus“, machte Busemann deutlich. Deshalb gewinne das Marketing neben der Kanzleiorganisation zunehmende Bedeutung. Zugleich müsse die Rolle des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege gewahrt bleiben. „Rechtsanwaltschaft verträgt sich nicht mit Marktschreierei“, so der Justizminister.

Zunehmend interessanter für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werde der Markt der Mediation, der allerdings kein Selbstläufer sei. „Nach meiner festen Überzeugung kann eine moderne strategische Ausrichtung des Anwaltsberufs nicht mehr an den Methoden der konsensualen Streitbeilegung vorbeikommen“, betonte Busemann.“

Lesetipp: Fragen aus der Praxis zu aktuellen Gebührenproblemen in Straf- und Bußgeldverfahren

Hier der Hinweis auf einen Lesetipp, nämlich auf den Beitrag aus RVGreport 2010, 362, den Sie hier finden. Er behandelt immer wieder gestellte Fragen zur Abrechnung nach Teil 4 und 5 VV RVG. Steht da – wie immer hier in unserem Blog – natürlich kostenfrei.

Entweder Vollverteidiger oder Einzeltätigkeit – beides zusammen geht nicht.

Ich bin dann ja doch immer wieder erstaunt, wie rudimentär die Kenntnisse in RVG-Fragen teilweise noch sind. So auch im Beschluss des LG Wuppertal vom 07.07.2010 – 26 Qs 149/10. Da ging es um den Terminsvertreter im OWi-Verfahren. Abgerechnet und erstattet wird entsprechend dem Antrag des Terminsvertreters, der gebührenrechtlich dadurch auch nicht glänzt, für dessen Tätigkeit im Termin die Nr. 5200 VV RVG – also Einzeltätigkeit – und daneben die Nr. 5110 VV RVG. Das geht aber nicht. Denn entweder ist der Terminsvertreter voller Verteidiger und rechnet nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG ab – dann gibt es Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr – oder er ist nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, was dazu führt, dass dann nur die Nr. 5200 VV RVG anfällt. Daneben gibt es dann nicht auch noch eine Terminsgebühr nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG. Einzeltätigkeit und voller Auftrag schließen sich aus. Sollte m.E. sowohl einer Strafkammer als auch einem Rechtsanwalt geläufig sein.

Umpflichtung des (Pflichtverteidigers) mit zeitlicher Beschränkung – ist das zulässig?

 Mal wieder eine gebührenrechtliche Frage aus dem Forum auf meiner HP www.burhoff.de, die in er Praxis immer wieder eine Rolle spielt.

Der Verteidiger fragt:

Ich verteidige einen Mandanten seit 1.6.2010 in einem Verfahren vor dem AG L.. Der bisherige Pflichtverteidiger wird entpflichtet und ich werde durch Beschluss vom 1. 7. 2010 zum neuen Pflichtverteidiger bestellt, und zwar wörtlich „ab 1. 7. 2010“.
Rechtspflegerin beim AG Lüdenscheid meint nun, Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten vor dem 1.7.2010 seien nicht zu erstatten. Trotz meines Hinweises auf §
48 Abs. 5 S. 1 RVG werden die von mir insoweit angemeldeten Gebühren und Auslagen vom Justizamtsrat abgesetzt. Der Bezirksrevisor beim LG Hagen meint, meine Erinnerung hiergegen sei unbegründet. Bei der Festsetzung sei der Urkundsbeamte an den Beiordungsbeschluss gebunden. Selbst die Grundgebühr hätte nicht festgesetzt werden dürfen. Insoweit legt er sogar Anschlusserinnerung ein.
M.E. ist das grober Unfug oder übersehe ich irgendwas?

Ich habe geantwortet:

Hallo, m.E. nicht zulässig, aber leider eine Einschränkung, die von den Gerichten immer wieder gemacht wird und dazu führt bzw. führen kann, dass der neue Verteidiger nur die Terminsgebühr erhält. Der Grundsatz ist nach § 48 Abs. 5 S. 1 RVG aber ein anderer. Ich gehe mal davon aus, dass ein „notwendiger Verteidigerwechsel“ vorgelegen hat (Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO), oder?. Die Konstellation hat vor einiger Zeit das LG Osnabrück (vgl. hier) entschieden, allerdings auch zu Ungunsten (und m.E. auch falsch). Die Entscheidung mit Anmerkung finden Sie in StRR 2010, 270 = StV 2010, 563 (dort allerdings ohne die gebührenrechtliche Passage). Sie sollten gegen die Argumentation der Staatskasse die Rechtsprechung zur „Erstattung der Gebühren für mehrere Verteidiger“(vgl. zu dieser Problematik Volpert in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil: Kostenfestsetzung in Straf- und Bußgeldsachen, Rn. 27 ff.) geltend machen und sich darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung der Obergerichte, die beschränkte Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ zutreffend als unzulässig angesehen wird (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1200 m.w.N.). Letzeres passt auf Ihren Fall.“

Ich bin gespannt, was daraus wird. Das ist sicherlich eine Problamtik, die – vor allem im Bereich des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO – von großer praktischer Bedeutung ist. Vielleicht liefert mir der Kollege ja noch ein wenig Sachverhalt nach. Dann werde ich weiter berichten.

Wochenspiegel für die 38. KW, oder wir blicken mal wieder über denm Tellerrand

Berichtet worden ist über:

1. Den Blitzer aus der Tonne.
2. Den Schutz von Syndikusakten, hier.
3. Ein wenig Kachelmann, hier und hier und hier
4. Um den technischen Fortschritt im Gerichtssaal ging es hier und hier.
5. Quatschende Schöffen, hier und hier.
6. Rotlicht und Busspur, hier.
7. Die Höhe der Gerichtsgebühren, hier.
8. Um hohe BAK und deren Folgen ging es hier.
9. Zur Verteidigung durch Schweigen.
10. Zur Entziehung des Führerscheins auf Probe, hier.