Schlagwort-Archive: Freiheitsstrafe

Pflichtverteidigung – ich bin sehr erstaunt,…

welche amtsgerichtlichen Entscheidungen es dann doch immer wieder gibt (ich schreibe bewusst nicht „fassungslos“, sonst hagelt es wieder Kommentare :-)). Jedenfalls fragt man sich, was bei den AG denn  nun gelesen wird.

Nun ja, wenn schon keine Rechtsprechung, dann aber vielleicht doch die „Bibel der StPO“, den „Meyer-Goßner“. Und da steht doch ziemlich eindeutig in der Kommentierung zu § 140 StPO, dass es eben nicht nur auf die im jeweiligen Verfahren zu erwartende Strafe, sondern auch auf Auswirkungen der Verurteilung, sprich z.B. einen ggf. zu erwartenden Widerruf von Strafaussetzung, ankommt. Wenn man das weiß bzw. gewusst hätte, dann hätte man dem Angeklagten in OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. April 2011 – 2 RVs 27/11 schon beim AG einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Denn 8 Monate Freiheitsstrafe im Verfahren und 9 Monate drohender Widerruf in einem anderen Verfahren, sind eben mehr als die magische Zahl „1 Jahr Freiheitsstrafe“, bei der – so kann man es wohl formulieren – ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Das OLG hat es dann gerichtet.

Unabhängig davon: Man kann m.E. sogar der Auffassung sein, dass allein die 8 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgereicht hätten, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Aber so weit ist die Rechtsprechung noch nicht.

Für die Beratung des GmbH-Geschäftsführers

Ganz interessant – nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für den sonstigen Berater ist OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2010 – I 15 W 659/10, der sich mit der Frage der Eintragungsfähigkeit des „vorbestaften“ GmbH-Geschäftsführers befasst. (vgl. dazu § 6 GmbHG).

Das OLG Hamm weist – allerdings nicht tragend – darauf hin, dass eine Umrechnung von Einzelgeldstrafen in Einzelfreiheitsstrafen bei der Eintragung des Geschäftsführers einer GmbH nicht erfolgt. Sei eine zum Geschäftsführer einer noch einzutragenden GmbH bestellte Person zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden, die aus geringeren Einzelgeldstrafen gebildet wurde, so sei eine Umrechnung dieser Einzelgeldstrafen in Einzelfreiheitsstrafen auch dann nicht möglich, wenn es sich bei den Straftaten um Katalogtaten handele, die eine Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH ausschließen. Das GmbH-Gesetz setze insofern nach seinem Wortlaut ausdrücklich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe voraus.

Deutschland/Niederlande 1:1 :-)

Hat der Angeklagte im Ausland in Auslieferungshaft gesessen, stellt sich, wenn er in der Bundesrepublik zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die Frage, wie die erlittene Auslieferungshaft angerechnet werden muss. Dazu gibt es Tabellen und Rechtsprechung des BGH, der jetzt vor kurzem in seinem Beschl. v. 26.01.2011 – 2 StR 458/10 für die Niederlande nocheinmal den Anrechnungsmaßstab 1:1 bestätigt hat.  Im Fußball wünscht man sich in dem Verhältnis andere Zahlen 🙂

Auch LG können fehlen…

Die Entscheidung des OLG Oldenburg v.  03.01.2011 – 1 Ss 202/10 wird die mitlesenden Amtsrichter vielleicht deshalb freuen, weil auch ein LG mal Fehler macht, die man sonst häufig nur in amtsgerichtlichen Urteilen liest. Die Leitsätze:

  1. Eine Beweiswürdigung mit der Formulierung, „an der Täterschaft des Angeklagten kann es keinen vernünftigen Zweifel geben“, verstößt jedenfalls dann gegen Denkgesetze, wenn nach Lage des Falles auch eine andere Würdigung der Beweise möglich ist.
  2. Als Gesichtspunkt für die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe kann eine Vorbestrafung mit einem ersichtlich rechtsfehlerhaften Schuldspruch jedenfalls nicht ohne eine nähere Prüfung herangezogen werden.

Das mit der Unerlässlichkeit i.S. des § 47 StGB scheint immer wieder Schwierigkeiten zu machen.

„Unerlässlich“ muss die kurzfristige Freiheitsstrafe sein, nicht nur geboten

Ein Fehler, der in der Praxis gar nicht so selten ist, wird beim Umgang mit § 47 StGB – der kurzfristigen Freiheitsstrafe gemacht. Hier wird von den Tatgerichten häufig formuliert, dass  die „geboten sein müsse. Das ist falsch. Sie muss „unerlässlich“, also unverzichtbar sein. Darauf hat jetz auch der BGH in seinem Beschl. v. 08.09.2010 – 2 StR 407/10 hingewiesen. Dort heißt es:

 „Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung indes nicht stand.

Grundsätzlich ist die Strafzumessung Sache des Tatrichters und eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revi-sionsgericht ausgeschlossen. Dieses darf lediglich nachprüfen, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 57. Auflage § 46 Rn 146).

Davon ausgehend ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung, ob besondere Umstände im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB vorgelegen haben, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar bzw. „uner-lässlich“ (§ 47 Abs. 1 StGB) erweist (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6; Fischer a.a.O. § 47 Rn 7). Die Strafkammer hat die kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe jedoch lediglich für „geboten“ (UA S. 10) erachtet. Dass eine Freiheitsstrafe „gebo-ten“ (d.h. angebracht, sinnvoll, präventiv Erfolg versprechend usw.) ist, reicht allerdings nicht aus (Fischer a.a.O.; OLG Stutt-gart StraFo 2009, 118 f.). Zwar war sich die Kammer des Aus-nahmecharakters der Vorschrift des § 47 StGB durchaus be-wusst (vgl. UA S. 10). Jedoch vermögen auch die Erwägungen der Kammer zur Begründung der kurzen Freiheitsstrafe – namentlich die Ausführungen zum Lebenswandel des Ange-klagten und dessen Haltung zur Tat (UA S. 10) – nicht zu bele-gen, dass die Kammer – entgegen dem von ihr gewählten Wortlaut – die kurze Freiheitsstrafe für unerlässlich gehalten hat. Auch diese Ausführungen sprechen dafür, dass die Kammer die Frei-heitsstrafe lediglich für geboten erachtet hat.

Im Hinblick auf die – angesichts des Bestreitens des Handeltrei-bens durch den Angeklagten – nicht unbedenklichen Erwägungen der Kammer zur Bagatellisierung seiner Tat, erscheint die Auf-hebung der zugehörigen Feststellungen sachgerecht, auch wenn diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden.“

Das ist ein Fehler, den man mit der Sachrüge geltend machen kann/muss/sollte.