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Teilnahme an Haftbefehlseröffnung, oder: Falsche Argumentation des LG Leipzig

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Am „Gebührenfreitag“ stelle ich heute zunächst den LG Leipzig, Beschl. v. 13.06.2019 – 1 Qs 114/19 – vor.

Dem Beschluss liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelten gegen den damals Beschuldigten wegen des Vorwurfs der räuberischen Erpressung. Insoweit erließ das AG Leipzig Haftbefehl wegen dieses Vorwurfs. Nach Ergreifung des Beschuldigten wurde der Haftbefehl am 25.01.2019 eröffnet. Insoweit erging u.a. der Beschluss, dass dem Beschuldigten Rechtsanwalt J. R. Funck für den Termin zur Haftbefehlseröffnung gem. § 141 Abs. 1 StPO der Rechtsanwalt A. Funck als Verteidiger beigeordnet wird. Im Rahmen der Haftbefehlseröffnung hat der Angeklagte von seinem Recht zum Schweigen, Gebrauch gemacht. Der Kollege A. Funck hat im Rahmen der Vergütungsfestsetzung beantragt, eine Grundgebühr gemäß 4101 VV RVG, eine Termingebühr Nr. 4103 VV RVG und eine Verfahrensgebühr Nr. 410 VV RVG festzusetzen. Das AG hat nur eine Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG festgesetzt.

Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Kollegen hatte keinen Erfolg. Das LG Leipzig ist von einer Einzeltätigkeit ausgegangen. Es negiert geflissentlich, dass es in § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO heißt: „…………..Das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, …..“, mit der Folge, dass Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anwendbar ist. Begründung

„Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Leipzig ausgeführt, dass vorliegend sowohl von der Einordnung der Tätigkeit aber auch den Möglichkeiten, die der Verteidiger in dieser Situation einem Beschuldigten/Angeklagten bieten könne, ausschließlich die Einordnung als Einzeltätigkeit gemäß Nr. 4103 VV-RVG angemessen und geboten sein kann. Unabhängig davon, dass es systemwidrig erscheinen würde, wenn der Vertreter für einen Termin einen höheren Gebührenanspruch haben würde, als der bestellte „Hauptvertreter“ (so u.a. LG Leipzig, Beschluss vom 27.06.2012, Az.: 3 Qs 31/12), vermag insbesondere die von dem Beschwerdeführer zitierte und vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Magdeburg für die hier gegenständliche Situation nicht zu überzeugen.

Anders als in dem Fall in Magdeburg, wo sich der Verteidiger aufgrund der Bereitschaft des dortigen Angeklagten, sich einzulassen, in weitaus größerem Maße mit der Beweissituation, dem Akteninhalt und möglichen rechtlichen Konsequenzen zu befassen hatte, handelt es sich vorliegend ausschließlich um die Wahrnehmung des Termins, bei dem der Angeklagte von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht hat. Insoweit ist – worauf auch das Amtsgericht Leipzig bereits zutreffend hingewiesen hatte – weder eine größere Einarbeitung möglich gewesen, noch eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage.

Der Umstand, dass es dabei auch um die Wahrnehmung der Freiheitsrechte des Angeklagten gegangen ist, vermag insoweit nicht als entscheidendes Kriterium gewertet zu werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege sowohl in den Verfahren, in denen er mehrere Gebühren erlangen kann, als auch in denen, in denen eine Abrechnung als Einzeltätigkeit erfolgt, die Rechte des Mandanten mit der gebotenen anwaltlichen Sorgfaltspflicht erledigt.“

Abgesehen davon, dass das – siehe oben – falsch ist, ist es m.E. auch noch aus einem anderen Grund unhaltbar: Denn die Zusatzbegründung des LG, der Verteidiger habe sich nicht so in die Sache einarbeiten müssen, weil der Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht habe, ist allein schon deshalb falsch, weil aus dem Ergebnis: Schweigerechtsgebrauch“ nicht auf den Umfang der Tätigkeiten des Rechtsanwalts geschlossen werden kann. Sie sind möglicherweise noch umfangreicher als bei einem Beschuldigten, der sich zur Sache einlässt. Zudem entsteht durch die Argumentation der Eindruck, dass derjenige Verteidiger, der seinem Mandanten vom Gebrauch des Schweigerechts abrät, ggf. besser honoriert wird. Das kann und darf nicht sein.

Im Übrigen ist es in meinen Augen auch „frech“, wenn die Kammer schreibt: „Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege sowohl in den Verfahren, in denen er mehrere Gebühren erlangen kann, als auch in denen, in denen eine Abrechnung als Einzeltätigkeit erfolgt, die Rechte des Mandanten mit der gebotenen anwaltlichen Sorgfaltspflicht erledigt.“ Da hätte man auch schreiben können: Vernünftig honoriert wirst du nicht, aber viel arbeiten musst du…..

Einzeltätigkeit oder volle Verteidigertätigkeit?, oder: Das ist hier die Gebührenfrage

Und als zweite Entscheidung des Tages bringe ich dann den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.03.2019 – 2 Ws 63/19, der zur Abgrenzung von Einzeltätigkeit und voller anwaltlicher Tätigkeit im Bereich der Strafvollstreckung, also Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG, Stellung nimmt.

Der Rechtsanwalt hatt den Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren im Rahmen der Führungsaufsicht vertreten. Bei der Abrechnung hat der Rechtsanwalt – was für ihn ggf. günstiger war – die Auffassung vertreten, er sei in einer Einzeltätigkeit tätig gewesen und hatte daher nach Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG abgerechnet. Das OLG hat das anders gesehen:

„a) Entgegen der rechtlichen Einordnung des Beschwerdeführers, der von einem zu weiten Verständnis des Begriffs der Einzeltätigkeit ausgeht, bemessen sich die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen notwendigen Auslagen nach Nr. 4204 und nicht nach Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG. Die Abgrenzung der Gebührentatbestände hat im konkreten Verfahren danach zu erfolgen, ob es sich im Strafvollstreckungsverfahren nur um eine einzelne Tätigkeit gehandelt hat – dann Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG – oder dem Rechtsanwalt ein umfassendes Mandat erteilt worden ist – dann Nr. 4204 VV RVG. Hierbei erfordert letzterer Fall jedoch nicht, dass der Rechtsanwalt gesamthaft mit allen denkbaren Interessenvertretungen im Strafvollstreckungsverfahren als solches betraut worden sein muss. Verteidigertätigkeit kann auch bereits dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt erst hinsichtlich einer bestimmten Verfahrensentscheidung beauftragt worden ist. Selbst wenn er nur die Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren wahrnimmt, fallen die Gebühren nach Nr. 4200 ff. VV RVG an (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Vorbem. 4.2 Rn. 20). Die Wahrnehmung nur einer einzelnen Tätigkeit liegt nur ausnahmsweise vor; in der Regel ist auch bei einem Wahlverteidiger eine umfassende Beauftragung anzunehmen (Riedel/Sußbauer RVG/Kremer, 10. Aufl. 2015, VV 4301 Rn. 8). In Rechtsprechung und Literatur ist einhellig anerkannt, dass eine umfassende Beauftragung beispielsweise im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 253) oder im jährlichen Überprüfungsverfahren für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (KG Berlin NStZ-RR 2005, 127; vgl. zwischenzeitlich Nr. 4200 Nr. 1 Buchstabe b VV RVG n.F.) vorliegt. Ferner ist dies u.a. der Fall bei Verfahren über den Aufschub der Vollstreckung (§ 456 StPO), die Auslegung eines Strafurteils (§ 458 StPO), Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde (§ 459h StPO), wegen Abkürzung der Sperrfrist (§ 69 Abs. 7 StGB), bei nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe (§ 460 StPO), bei nachträglicher Entscheidung bei Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 453 Abs. 1 StPO), Zahlungserleichterungen (§ 450a StPO), Zulässigkeitseinwendungen gegen die Vollstreckung (§ 462 StPO), Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG) und Anträgen auf Nichtentfallen der Führungsaufsicht (§ 68f StGB) und/oder Weisungen (§ 68b StGB) während der Führungsaufsicht (Burhoff/Volpert aaO Nr. 4202 Rn. 2 bis 5; BeckOK RVG/Knaudt, 42. Edition, Stand 01.12.2018 VV 4204 Rn. 3).

b) Ausgehend von dieser Rechtslage war Rechtsanwalt S anhand der Gesamterkenntnisse aus den Akten der Führungsaufsichtsstelle ersichtlich ein umfassendes Mandat in Bezug auf die Anordnungen der Führungsaufsichtsstelle auf Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung sowie – danach – zur polizeilichen Beobachtung erteilt worden.

Bereits mit Schriftsatz vom 03.12.2014 zeigte er unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mit dem Betreff „Strafvollstreckung“ mit, dass er vom Mandanten „mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt worden sei“. In der Folgezeit vertrat er dessen Anliegen ununterbrochen durch zahlreiche Schriftsätze und Telefonate gegenüber der Führungsaufsichtsstelle und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg. Seine Tätigkeit endete schließlich erst mit der Senatsentscheidung vom 19.11.2015. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass nicht nur eine Einzeltätigkeit vorlag.

c) Angesichts dessen, dass Rechtsanwalt S – auch nicht hilfsweise – bezüglich der Gebühr Nr. 4204 VV RVG keine ihm obliegende Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG vorgenommen hat, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung, welche letztlich der Rechtspflegerin obliegt, verwehrt (zu solchen Konstellationen vgl. OLG Celle StraFo 2018, 525; OLG Stuttgart Die Justiz 2018, 517).

Zum einen ist es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren obligatorische Aufgabe des Rechtsanwalts, die Gebührenbestimmung unter Heranziehung des – nur ihm – eröffneten Ermessens, die konkrete Höhe der Gebühr geltend zu machen. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut („… bestimmt der Rechtsanwalt …“); es handelt sich insoweit um seine eigene Aufgabe, eine Vorgabe für ihn (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 14. Aufl. 2017, § 14 Rn. 4; Kroiß/Horn/Solomon/Bölting/Rulands, RVG, § 14 Rn. 1; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 7. Aufl. 2018, § 14 Rn. 11). Der Senat kann insbesondere – ebenso wenig wie die Rechtspflegerin – nicht von sich aus unterstellen, dass bei der Gebühr Nr. 4204 VV RVG ebenfalls die Höchstgebühr geltend gemacht werde. Zwar folgt auch der Senat der Toleranzgrenze von zwanzig Prozent (Senat aaO JurBüro); übersteigt jedoch die bestimmte Gebühr die angemessene Gebühr um mehr als zwanzig Prozent, ist die Bestimmung unbillig (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) und sie auf die angemessene Gebühr herabzusetzen (Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 14 Rn. 26). Mithin könnte eine entsprechende Annahme des Senats dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen. Diese formalen Vorgaben stellen für den Anspruchsberechtigten auch keine unzumutbare Anforderung dar. Er hatte nämlich ohne weiteres die Möglichkeit, eine lediglich hilfsweise Gebührenbestimmung bezüglich der im Raum stehenden Alternativgebühr vorzunehmen, sollte seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt werden. Dies war in der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 14.05.2018 auch ausdrücklich anheimgestellt worden.“

Ist m.E. zutreffend.

Für richterliche Vernehmung bestellter Pflichtverteidiger, oder: Keine Einzeltätigkeit

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Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner der LG Mannheim, Beschl. v. 21.01.2019 – 5 Qs 61/18 -, der zur anwaltlichen Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als „Vernhmungsbeistand“, wenn mehrere Vernehmungstermine angesetzt waren, Stellung genommen hat. Heute kommt er dann endlich. Ich bitte die Kollegin C. Hierstetter, die ihn mir geschickt hat, um Nachsicht.

Zugrunde liegt folgender Sachverhalt: Die Beschuldigten werden in dem von der Staatsanwaltschaft Mannheim geführten Ermittlungsverfahren verdächtigt, ihre volljährige Tochter am 22.10.2017 gegen 16:30 Uhr gemeinschaftlich handelnd am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt sowie diese bedroht zu haben. Mit Verfügung vom 13.02.2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Mannheim beim AG Mannheim die richterliche Vernehmung der Geschädigten. Mit Beschlüssen des AG Mannheim vom 26.03.2018 wurden die Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Vernehmung der Zeugin ausgeschlossen. Für die Dauer der Vernehmung wurde Rechtsanwältin B. und Rechtsanwältin H. beigeordnet. Ein Termin zur richterlichen Vernehmung wurde auf den 26.04.2018 bestimmt. Zu diesem Termin erschienen die Rechtsanwältinnen H; und B., die Geschädigte war trotz ordnungsgemäßer Ladung als Zeugin nicht erschienen. Ein am 27.04.2018 auf den 05.06.2018, 10:00 Uhr, bestimmter Vernehmungstermin wurde am 05.06.2018 um 9:30 Uhr aufgehoben. Die richterliche Vernehmung der Geschädigten wurde dann in einem weiteren bestimmten Termin am 24.07.2018 durchgeführt, an dem die Rechtsanwältinnen B. und H. teilnahmen.

Diese Kolleginnen haben mit ihren Kostenfestsetzungsanträgen vom 26.04.2018 als Vorschuss gemäß § 47 RVG Gebühren und Auslagen in Höhe von 536,76 € beantragt. Sie gingen hierbei von Gebühren gemäß Nr. 4100 (160,00 €), Nr. 4104 (132,00 €) und Nr. 4102 Ziff. 1 (136,00 €) VV RVG, Pauschalen nach Nr. 7002 (20,00 €) und Nr. 7000 Ziff. 1 (25,75 €) VV RVG sowie Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 (90,01 €) VV RVG aus. Diese Vergütungen wurden durch das Amtsgericht Mannheim am 23.05.2018 angewiesen. Mit Antrag vom 27.07.2018 beantragte Rechtsanwältin H. einen weiteren Vorschuss in Höhe von 161,84 €, für eine Gebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 (136,00 €) nebst Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 (25,84 €) VV RVG.

Dagegen das Rechtsmittel der Bezirksrevisorin. Das AG hat die Gebühren dann auf die Erinnerung zunächst reduziert, dann wie beantragt festgesetzt. Die Beschwerde der Staatskasse hatte keinen Erfolg.

1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob im Fall der Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Dauer einer richterlichen Zeugenvernehmung nach § 168c StPO bei Ausschluss des Beschuldigten von dieser Vernehmung – wie im angegriffenen Beschluss angenommen – eine (Voll-)Verteidigung vorliegt, die zur Geltendmachung von Gebühren nach Nr. 4100, 4104 und 4102 Ziff. 1 VV RVG berechtigt, oder es sich – wie von der Bezirksrevisorin angenommen und die Kommentarliteratur es nahe legt (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, RVG VV 4301, Rn 14, 15; Knaudt in: BeckOK RVG, v. Seltmann, 42. Edition Stand: 01.12.2018, RVG VV 4301, Rn 14; Kremer: in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, RVG VV 4301 Rn 13) – um eine Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG handelt. Würden sich die Gebühren nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG bestimmen, wären diese gemäß § 15 Abs. 6 RVG der Höhe nach auf die Gebühren „gedeckelt“, die ein mit der gesamten Angelegenheit beauftragter Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Wäre für die Gebührenfestsetzung Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG maßgeblich, wären auf Grund der Umstände des Falles vorliegend drei Gebühren nach dieser Vorschrift zu je 200 €, mithin 600 € nebst Auslagen und Mehrwertsteuer anzusetzen. Insoweit ist zu beachten, dass es einer Nr. 4102 S. 1 Ziff. 3 i.V.m. S. 3 VV RVG entsprechenden Vorschrift, nach der bei der Vollverteidigung eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung für die Teilnahme an bis zu drei Terminen nur einmal entsteht, bei 4301 Ziff. 4 VV RVG fehlt. Die Gebühr für die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung entsteht nach der Vorbemerkung zu 4.3 VV RVG Abs. 3 S. 1 für jede der genannten Tätigkeiten gesondert. Es ist dabei im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Wahrnehmung mehrerer Termine dieselbe oder eine verschiedene Angelegenheit vorliegt (vgl. Volpert in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Auflage 2011, Nr. 4301 VV Rn 14). Hier liegt der Teilnahme an allen Terminen die Beiordnung für die Vernehmung der Zeugin zu Grunde, was gegen die Annahme getrennter Angelegenheiten spricht. Die Besonderheit liegt hier jedoch darin, dass die Termine Ende April, Anfang Juni und Ende Juli so weit auseinanderliegen, dass diese jeweils gesondert vorzubereiten waren und die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit daher unangemessen wäre.

Nach § 15 Abs. 6 RVG bildet jedoch die durch den angegriffenen Beschluss festgesetzte Gebühr die Obergrenze. Danach erhält der Rechtsanwalt, der nur mit einzelnen Handlungen beauftragt ist, nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass durch Erteilung von Einzelaufträgen in einer Angelegenheit nicht höhere Kosten anfallen sollen, als dies bei Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Bearbeitung der gesamten Angelegenheit der Fall wäre (Mayer in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 15 RVG, Rn 145). Dies entspricht der im angegriffenen Beschluss festgesetzten Gebühr.“

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Die Begründung m.E. nicht. Es handelt sich nämlich nicht um eine Einzeltätigkeit. Und das steht auch nicht bei mir im Gerold/Schmidt bzw. das kann man aus den dort gemachten Ausführungen nicht herauslesen. Ich bin immer wieder erstaunt, wie Kommentare gelesen werden und wofür man alles herhalten muss.

Entlastung beim Zeugenbeistand…

bzw. bei der Abrechnung seiner Tätigkeiten bringt in begrenztem Umfang der OLG Stuttgart, Beschl. v.15.08.2011 – 2 StE 2/10, der im Verfahren gegen Verena Becker ergangen ist. Der Rechtsanwalt war einem Zeugen beigeordnet, dessen Vernehmung erstreckte sich über mehrere HV-Tage. Der Rechtsanwalt hat seine Tätigkeiten nach teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet. Damit hatte er beim OLG Stuttgart keinen Erfolg. Aber: Das OLG hat die Gebühr Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG, die nach seiner Auffassung für die Einzeltätigkeit angefallen ist, für jeden HV-Termin, an dem der Rechtsanwalt teilgenommen hatte, angesetzt. Das hat für den Zeugenbeistand eine gewisse Entlastung gebracht.

Die Leitsätze der Entscheidung:

1. Die Vergütung des gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalts erfolgt nach Nr. 4301 VV-RVG (Einzeltätigkeit).

2. Bei Beistandsleistungen in mehreren Terminen kann die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Ziff. 4 VV-RVG grds. auch mehrfach entstehen.

M.E. zutreffend, wenn man davon ausgeht, dass es sich jeweils um verschiedene Angelegenheiten handelt, wozu das OLG nichts sagt, was man aber wohl annehmen kann, da es sich eben um verschiedene Vernehmungstermine handelt.  Würde man demgegenüber davon ausgehen, dass es nur eine Einzeltätigkeit ist, in der der Rechtsanwalt tätig geworden ist, dann würde § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG eingreifen und die Verfahrensgebühr nur einmal entstehen. das wäre dann schlecht für den Rechtsanwalt.

Entweder Vollverteidiger oder Einzeltätigkeit – beides zusammen geht nicht.

Ich bin dann ja doch immer wieder erstaunt, wie rudimentär die Kenntnisse in RVG-Fragen teilweise noch sind. So auch im Beschluss des LG Wuppertal vom 07.07.2010 – 26 Qs 149/10. Da ging es um den Terminsvertreter im OWi-Verfahren. Abgerechnet und erstattet wird entsprechend dem Antrag des Terminsvertreters, der gebührenrechtlich dadurch auch nicht glänzt, für dessen Tätigkeit im Termin die Nr. 5200 VV RVG – also Einzeltätigkeit – und daneben die Nr. 5110 VV RVG. Das geht aber nicht. Denn entweder ist der Terminsvertreter voller Verteidiger und rechnet nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG ab – dann gibt es Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr – oder er ist nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, was dazu führt, dass dann nur die Nr. 5200 VV RVG anfällt. Daneben gibt es dann nicht auch noch eine Terminsgebühr nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG. Einzeltätigkeit und voller Auftrag schließen sich aus. Sollte m.E. sowohl einer Strafkammer als auch einem Rechtsanwalt geläufig sein.