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StPO II: Das selbständige Einziehungsverfahren, oder: Wenn der Eröffnungsbeschluss fehlt ==> Einstellung

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Die zweite Entscheidung betrifft das selbständige Einziehungsverfahren (§ 435 StPO). Das KG äußert sich im KG, Beschl. v. 01.11.2021- 4 Ws 80/21 – zur Frage, wie damit umzugehen ist, wenn in diesem Verfahren  nicht über die Eröffnung entschieden worden ist. Die Antwort liegt auf der Hand: Das Verfahren ist von Amts wegen wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.

„Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Einstellung des Verfahrens, da ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vorliegt. Das Landgericht hat entgegen §. 435 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 203 StPO nicht über die Eröffnung des Verfahrens entschieden.

Ein Fall der Nichtausführbarkeit nach § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO lag nicht vor, weil keine unüberwindbaren faktischen Barrieren — etwa der unbekannte Aufenthalt des Einziehungsadressaten — der Durchführung des Verfahrens entgegenstanden (vgl. OLG Bamberg StraFo 2019, 382 mwN; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Auflage, § 435 Rdn 16; BT-Drucks. 18/9525 S. 92).

Die Kammer hat auch nicht konkludent über die Eröffnung‘ entschieden. Die ausdrückliche wie auch die konkludente — Eröffnung des Verfahrens erfordert eine eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 86 mwN). Für das selbständige Einziehungsverfahren gilt über § 435 Abs. 3 StPO insoweit dasselbe (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vorn 10. August 2020 — 1 Ws 265/20 juris). Dem Akteninhalt ist indes nicht zu entnehmen, dass die „Kammer die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und eine bewusste Entscheidung hierüber getroffen hat. Eine konkludente Eröffnungsentscheidung kann auch nicht in der Sachentscheidung selbst liegen, da erstere der letzteren vorausgehen muss (vgi. OLG Bamberg aaO).

Der Senat hat gemäß § 309 Abs..2 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Ist im selbständigen Einziehungsverfahren eine Einziehungsanordnung ergangen, stellt das Fehlen der Prozessvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses ein endgültiges, nicht mehf behebbares Verfahrenshindernis dar, das in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. ist (vgl. BGHSt 33, 167; 29, 224; StraFo 2018, 471; NStZ 2012, 225; OLG Oldenburg aaO; OLG Bamberg aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2014 — 111-2 RVs 55/14 —, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 — 1 Ws 142/08 —, juris; . Senat, Beschluss vom 16. März 2015 — 4 Ws 27/15 —, juris). Eine Nachholung der unterbliebenen Eröffnungsentscheidung im Beschwerdeverfahren durch den Senat ist daher ebenso ausgeschlossen wie die Zurückverweisung der Sache (vgl. OLG Olden¬burg aaO; OLG Bamberg aaO). Soweit die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 7. April 2020 — 120 Qs 23/20 —, juris, die Auffassung vertritt, dass der fehlende Eröffnungsbeschluss nicht zu einer Verfahrenseinstellung führe, weil dieser im selbständigen Einziehungsverfahren nicht dieselbe Bedeutung habe wie im Strafverfahren, überzeugt dies nicht, weil der Eröffnungsbeschluss nach § 435 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Einziehungsbeteiligten die Befugnisse eines Angeklagten verleiht und damit konstituierende Wirkungen für seine prozessuale Rolle, und seine — unverzichtbare — Rechtsposition hat.“

Auslagen nach Einstellung wegen Verjährung?, oder: Zauberwort „Schuldspruchreife“/Unschuldsvermutung

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In der zweiten Entscheidung mit gebühren- bzw. kostenrechtlichem Hintergrund nimmt das LG Magdeburg im LG Magdeburg, Beschl. v. 06.10.2021 – 28 Qs 31/21 – noch einmal zur Kosten-/Auslagentragungspflicht Stellung, wenn das Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt wird.

Gegen die Betroffene war ein Bußgeldbescheid wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Mindestabstands ergangen. Dagegen hatte die Betroffene durch ihren Verteidiger Einspruch eingelegt. Die Bußgeldstelle hat die Sache über die Staatsanwaltschaft dem AG vorgelegt. Es wurde Hauptverhandlung anberaumt. Die Termine wurden dann mehrfach — zumeist auf Antrag des Verteidigers — verlegt., zuletzt auf den 29.06.2021. Zwischenzeitlich wurde zudem ein Sachverständigengutachten zur Ordnungsmäßigkeit der Abstandsmessung eingeholt. Nachdem durch die zuständige Richterin dann festgestellt wurde, dass in der Sache inzwischen Verjährung (§ 31 OWiG) eingetreten war, wurde der Hauptverhandlungstermin aufgehoben.

Das AG hat dann das Verfahren gemäß 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG wegen der Verjährung auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen wurden der Staatskasse nicht auferlegt (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Eintritt der Verjährung aus § 31 Abs. 2 OWiG folge und sich die Kostenfolge aus der aufgrund des Gutachtens hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit rechtfertige. Dagegen hat die Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last, soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht, es aber bei Hinwegdenken dieses Hindernisses mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre (BGH NStZ 1995, 406). Dabei handelt es sich allerdings um eine Ausnahmevorschrift, welche eng auszulegen ist (OLG Stuttgart BeckRS 2015, 00337; BeckOK StPO/Niesler, 40. Ed. 1.7.2021, StPO § 4:7 Rn. 11; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 10; MüKoStPO/Grommes, 1. Aufl. 2019 StPO § 467 Rn. 20). Auf ein vorwerfbares Verhalten kommt es indes nicht an (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2015, 294).

Eine solche Schuldspruchreife kann nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts indes nur nach vollständig durchgeführter Hauptverhandlung und dem letzten Wort des Angeklagten eintreten (BVerfG NJW 1992, 1612 (1613)), so dass die Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz l; Nr. 2 StPO nur Anwendung findet, wenn das Verfahrenshindernis nach dem letzten Wort des Angeklagten bekannt wird (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 10a; Hilger NStZ 2000, 332).

Nach insoweit anderer Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2000, 330 (331)) hat eine solche Schuldspruchreife auch dann eintreten, wenn nach weitgehend durchgeführter Hauptverhandlung ein erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden.

Die Kammer muss diesen Streit vorliegend allerdings nicht entscheiden, da gegen die Betroffene jedenfalls keine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bernburg stattgefunden hat. Das Verfahrenshindernis der Verjährung ist vorliegend bereits eingetreten, bevor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, sodass eine für die Anwendung des § 467 Abs. 3 :Satz 2 Nr. 2 StPO erforderliche Schuldspruchreife sowohl nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofes nicht vorliegt. Soweit Seitens des Amtsgerichts Bernburg im Rahmen des Beschlusses vom 13.08.2021 auf die hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit aufgrund des eingeholten Gutachtens abgestellt wurde und dass sich daraus die Kostenfolge zu Lasten der Betroffenen rechtfertige, teilt die Kammer diese Auffassung vorliegend nicht. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die Betroffen das eingeholte Gutachten im Rahmen der Hauptverhandlung — eventuell erfolgreich — angegriffen hätte. Jedenfalls eine für die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erforderliche Schuldspruchreife lässt sich insoweit nicht herleiten.“

OWi II: Neues zu Leivtec XV 3, oder: Weiterhin nicht standardisiert, Auslagenerstattung, Wiederaufnahme

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Im Gespräch ist/war das Messverfahren Leivtec XV3. Darüber, insbesondere über die derzeit diskutierten Fragen der Verwertbarkeit, habe ich hier ja auch schon berichtet. Und auch zu dieser Problematik gibt es neuere Rechtsprechung, die ich in diesem Posting vorstelle. Und zwar:

Zunächst hier der OLG Oldenburg, Beschl. 19.07.2021 – 2 Ss (OWi) 170/21 –, über den der Kollege Gratz ja gestern auch schon berichtet hat. Er befasst sich mit der Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV 3 nach Abschluss der Untersuchungen durch die PTB. Das OLG meint: Auch danach ist das Messverfahren derzeit nicht als standardisiertes Messverfahren anzusehen. Das OLG ist – so habe ich den Eindrick – leicht „verschnupft“ über die zuständigen Behörden, denn:

„Der Senat hat erwogen, Messungen, bei denen diese kritischen Konstellationen vorgelegen haben, nicht mehr als standardisiert anzusehen, das Messverfahren im Übrigen aber schon.

Diese Überlegung hat der Senat allerdings verworfen:

Gemäß § 55 MessEG haben nämlich die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Messgeräte nicht entsprechend den Anforderungen des Abschnittes 3 verwendet werden.

Der Senat hat deshalb mit Schreiben vom 18. Juni 2021 die zuständige Eichdirektion in Hessen zunächst mit der Bitte um Stellungnahme, ob und gegebenenfalls wie auf die Problematik reagiert werden solle, angeschrieben und – nachdem von dort mitgeteilt worden war, dass die Eichbehörden vom Hersteller und der PTB eine Anpassung der Messbedingungen und Auswerterichtlinien erwarten würden – mit Schreiben vom 23.06.2021 unter Hinweis auf § 55 MessEG zum Ausdruck gebracht, dass dringender Handlungsbedarf gesehen werde. Daraufhin hat die für die Marktüberwachung zuständige Eichdirektion mitgeteilt, nach ihrer Auffassung seien die „wesentlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 [MessEG] unter Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen“ zu bejahen, nur der „Stand der Technik“ habe sich geändert und sei bei der Durchführung von Messungen vom Verwender zu berücksichtigen. Es bestehe keine Möglichkeit, den Hersteller bzw. die PTB zur Anpassung der Auswerterichtlinien bzw. der Bedienungsanleitung zu zwingen.

Unter Berücksichtigung der im Gesetz verankerten Zuständigkeiten sieht der Senat es aber nicht als seine Aufgabe an, quasi anstelle der zum Tätigwerden berufenen Beteiligten (Hersteller, Behörden) die Bedienungsanleitung fortzuschreiben.“

Und zur Abrundung dann der AG Eilenburg, Beschl. v. 14.06.2021 – 8 OWi 308/21 – zur Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung eines Leivtec XV 3-Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWi. Das AG meint:

Ein Betroffener, dem ein Geschwindigkeitsverstoß festgestellt mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 zur Last gelegt wurde, hat auch im Rahmen einer behördlichen Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 1 OWiG seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Das ist m.E. falsch – zutreffend a.A. ja dann auch das AG Landstuhl (vgl. z.B. AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21).  Wenn das AG Eilenburg seine Entscheidung letztlich damit begründet: „Dem Gericht sind aus anderen Verfahren diverse Gutachten namhafter Sachverständiger bekannt, die eine Berechnung der Mindestgeschwindigkeit in derartigen Fällen erlauben.„. übersieht es dabei, dass ein Messgerät eingesetzt worden ist, dass eine unverwertbare Messung geliefert hat. Warum soll der Betroffene dann die Kosten des Verfahrens tragen.

Und dann zum Schluss noch der AG Oldenburg, Beschl. v. 28.06.2021 – 29 OWi 775 Js 56106/21. Das hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Oldenburg zu Leivtec XV 3 die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausgeschlossen, „weshalb konkrete Tatsachen vorliegen, die eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit an der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Wiederaufnahmeantrags des Betroffenen begründen und in dessen Folge auch eine geringere Bestrafung in Betracht käme.“

OWi III: Einstellung des Bußgeldverfahrens nach OWiG, oder: Anwendung von § 154a StPO?

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Und zum Tagesschluss dann noch den AG Dortmund, Beschl. v. 25.6.2021 – 729 OWi-261 Js 774/21-62/21.

Das AG hat gegen die Betroffene im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässigen Unterlassens, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen (Fahrzeugführer) entsprechend seiner Verantwortlichkeit und Funktion nach Abschnitt 8.2.3 ADR zu unterweisen eine Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt. Wegen eines  tateinheitlich im Bußgeldbescheid bezeichneten Vorwurfs des Ladungssicherungsverstoßes der Betroffenen als Halterin (§§ 31 Abs. 2, 69a StVZO, 24 StVG) hat das AG unter Anwendung des § 47 OWiG im Sinne des § 154a StPO eine Beschränkung der Verfolgung vorgenommen.

Eine Begründung gibt es nicht, aber folgenden Leitsatz:

Der Rechtsgedanke des § 154a StPO kann über § 47 OWiG entsprechend im OWi-Verfahren zur Beschränkung der Verfolgung angewendet werden. Dies kann im ansonsten verurteilenden Entscheidungstenor klargestellt werden.

Zustimmung zur Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO, oder: Keine ursächliche Mitwirkung des Verteidigers

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Und als erste RVG-Entscheidung des Tages eine „recht frische“ Entscheidung des LG Magdeburg zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.

Nach dem Sachverhalt ist das Verfahren gegen den Angeklagten nach längerem Hin und Her vom Gericht nach § 153 StPO eingestellt worden. Der Verteidiger hatte die Nr. 4141 VV RVG geltend gemacht. Das LG meint im LG Magdeburg, Beschl. v. 19.03.2021 – 23 Qs 14/21 -, dass die Gebühr nicht angefallen ist:

„Vorliegend konnte zwar die endgültige Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO nur mit Zustimmung der Angeklagten erfolgen, dennoch fehlt es an der verfahrensfördernden Mitwirkung des Verteidigers. Insofern schließt sich die Kammer auch einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass die anwaltliche Mitwirkung für die Beendigung des Verfahrens ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein muss. Bereits der oben dargestellte Verfahrensablauf und die umfassenden Bemühungen des Richters am Amtsgericht pp. zeigen, dass letztlich die endgültige Einstellung des Verfahrens ausschließlich auf der Überzeugungsarbeit des Richters gegenüber der Staatsanwaltschaft beruhte und nicht auf einem Verteidigerverhalten (vgl. zum Erfordernis der Ursächlichkeit des Verteidigerverhaltens auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2017, Az.: 2 Ws 35/17, Rn. 7 und 8. zitiert nach juris).

Vorliegend bedurfte es zwar der Zustimmung der Angeklagten zu der sie im wesentlichen begünstigenden Einstellung nach § 153 StPO; die ebenfalls erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft beruhte jedoch nicht auf einem Verteidigerverhalten, zumal die Zustimmung der Staatsanwaltschaft bereits vorlag, als der Schriftsatz, auf den sich der Verteidiger bezieht, bei Gericht einging.“

Die Entscheidung ist falsch. Zwei Anmerkungen:

1. Warum man sich nun gerade  der ebenso falschen Entscheidung des OLG Frankfurt anschließt, erschließt sich mir nicht. Aber wenn schon, hätte man sich ja dann auch mal mit anders lautender Rechtsprechung und Literatur auseinander setzen können.

2. Im Übrigen: Auch nach der Auffassung des LG hätte die Gebühr festgesetzt werden müssen. Denn „ursächlich“ war die Mitwirkung/Zustimmung des Verteidigers. Ohne sie hätte nicht nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden können. „Ursächlicher“ geht es m.E. nicht.