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Problem Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren II, oder: Auslagen nach Einstellung wegen Verjährung

Und als zweite Entscheidung dann der LG Saarbrücken, Beschl. v. 08.02.2022 – 8 Qs 3/22, über den schon der VerkehrsRechtsblog berichtet hat.

Entschieden hat das LG nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung. Das AG hatte gem. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse abgesehen. Das hat das LG anders gesehen – mit Recht:

„1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs 2 StPO findet vorliegend, da der Beschwerdeführer die Entscheidung in der Hauptsache lediglich in Ermangelung einer eigenen Beschwer nicht anzufechten vermag, keine Anwendung (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 464 Rn. 19 m.w.N.).

2. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Zwar dürfte – was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf – das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Beschwerdeführer nur deshalb wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht verurteilt worden ist, weil ein Verfahrenshindernis besteht und das Gericht daher nach§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO im Rahmen eines ihm eingeräumten Ermessens davon absehen kann, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. zum Streitstand und zu der von der Kammer vertretenen Auffassung die Beschlüsse der Kammer vom 07.11.2017, 8 Qs 121/17, vom 24.11.2017, 8 Qs 133/17 und vom20.05.2019, 8 Qs 44/19).

Allerdings kommt ein Absehen von der Auslagenerstattung nur dann in Betracht, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst darin eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Diese Umstände dürfen folglich nicht in der voraussichtlichen Verurteilung des Betroffenen und der ihr zugrunde liegenden Tat gefunden werden (vgl. Gieg in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10b mit zahlreichen w.N.). Teilweise wird sogar angenommen, dass Grundlage des Unbilligkeitsurteils immer nur ein hinzutretendes vorwertbares prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen sein kann (vgl. KK-StPO a.a.O.; a.A. Celle StraFo 14, 438).

Vorliegend verhält es sich so, dass der Eintritt der Verfolgungsverjährung allein darauf zurückzuführen ist, dass die Verfahrensakte bei einer Übersendung zwischen den am Verfahren beteiligten Behörden bzw. Gerichten Anfang des Jahres 2020 in Verlust geriet und der Vorgang offenbar erst als Reaktion auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 07.10.2021 wieder rekonstruiert wurde, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits Verjährung eingetreten war. Daher liegt der Eintritt des für die Verfahrensbeendigung maßgeblichen Verfahrenshindernisses allein in Sphäre der Behörden, weshalb es vorliegend nicht grob unbillig erscheint, die notwendigen Auslagen des ehemals Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 467 Rn. 58 m.w.N.; LG Ulm, Beschluss vom 06.11.2020, Az. 2 Qs 46/20 m.w.N.).“

StrEG II: Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO, oder: Billigkeitsentscheidung ist eine Ausnahme

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In der zweiten Entscheidung geht es um die Entschädigung für eine Durchsuchung nach Einstellung des Verfahrens. Das AG hatte eine Entschädigung abgelehnt, das LG Flensburg bestätigt die Entscheidung im LG Flensburg, Beschl. v. 11.02.2022 – I Qs 54/20 – die Entscheidung:

„2. Soweit die sofortige Beschwerde der ehemals Beschuldigten zulässig ist, hat sie jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, richtet sich die Frage einer Entschädigung im Hinblick auf die Durchsuchungsmaßnahme nach § 3 StrEG, der im Gegensatz zu § 2 StrEG eine Entschädigung nur nach Billigkeitsgesichtspunkten gewährt.

Die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 3 StrEG nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist. Voraussetzung ist, dass sich der Fall von anderen Fällen auffallend abhebt, wobei eine Entschädigung regelmäßig nur dann als billig angesehen werden kann, wenn der Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen sich zum Zeitpunkt der Einstellung in der Rückschau als grob unverhältnismäßig herausstellt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.11.2012, Ws 321/12, zitiert nach juris) —insbesondere bei einer Einstellung nach § 153 StPO werden Billigkeitsgründe nur dann vorliegen, wenn der bei der Einstellung bestehende Tatverdacht erheblich hinter dem Tatverdacht zurück-bleibt, der zu der Verfolgungsmaßnahme geführt hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 3 StrEG, Rn. 2).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Amtsgericht Flensburg hat die Durchsuchung mit Beschluss vom 30.05.2016 angeordnet unter anderem auch wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer. Im Hinblick auf diese Delikte war zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung zwar kein Tatverdacht mehr bezüglich einer täterschaftlichen Begehung gegeben, wohl aber ein Tatverdacht bezüglich einer Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung der Umsatzsteuer für die Jahre 2013 und 2014, der Körperschaftssteuer für das Jahr 2013 sowie bezüglich einer Beihilfe zu einer versuchten Hinterziehung der Körperschaftssteuer 2014. Der gegen die ehemals Beschuldigte bestehende Tatverdacht blieb damit zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung nicht erheblich hinter dem Tatverdacht zurück, der zur Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme geführt hat, vielmehr hätte — wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat — auch dieser Verdacht einer Bei-hilfe zum Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses führen können, § 102 StPO, denn hierfür reicht, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder aufgrund kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass der Verdächtige .als Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Als Verdachtsgrad genügt damit ein Anfangsverdacht (vgl. m.w.N.: BeckOK/Hegmann, StPO, 42. Edition, § 102, Rn. 1, zitiert nach beck-online).

Diese Voraussetzung war vorliegend auch zum Zeitpunkt der Einstellung erfüllt, denn ausweislich ihrer eigenen Ausführungen hat die ehemals Beschuldigte erkannt, dass die ihr vom Geschäfts-führer der „PP UG“ übermittelten Zahlen nicht plausibel waren, dennoch hat sie auf Basis dieser Zahlen die entsprechenden Voranmeldungen getätigt (vgl. BI. 79).“

 

Einstellung nach Tod des Angeschuldigten gem. § 206a, oder: Auslagenerstattung ja oder nein?

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Und als zweite – allerdings kostenrechtliche – Entscheidung des Tages dann der LG Dresden, Beschl. v. 24.01.2022 – 5 Qs 12/22 – zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens, hier nach dem Tod des Angeschuldigten.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 03.03.2021 Subventionsbetrug in 7 Fällen wegen unrichtiger Angaben in verschiedenen Corona-Soforthilfe-Anträgen bzw. Darlehensanträgen bei der Sächsischen Aufbaubank und in einem Antrag auf Corona-Soforthilfe Zuschuss bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Last gelegt. Nachdem der Angeschuldigte am 28.11.2021 verstorben war, stellte das AG das Verfahren gemäß § 206a StPO ein. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Diese Kostenentscheidung ist Folge der Unschuldsvermutung, wonach jeder als unschuldig gilt, solange er nicht verurteilt ist.

Gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO kann das Gericht von dieser Auslagenentscheidung absehen, wenn der Angeschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, wobei der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift zu berücksichtigen ist.

Eine in Rechtsprechung und Literatur verbreitete Auffassung hält die tatbestandlichen Voraus-setzungen für die Versagung einer Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO nur dann für gegeben, wenn der Angeschuldigte allein wegen des bestehenden Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wird, also mit Sicherheit von einer Verurteilung auszugehen sei. Insoweit wird vielfach davon ausgegangen, dass allein die Durchführung des Verfahrens bis zur Schuld-spruchreife eine Ermessensentscheidung ermögliche. Teilweise wird eine Vorverlagerung für einfach gelagerte Fälle erwogen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Schuld des Angeschuldigten spricht, sofern sich die maßgeblichen Tatsachen dem Akteninhalt ohne Klärung in einer Hauptverhandlung zweifelsfrei entnehmen lassen oder ein Geständnis vorliegt.

Demgegenüber können nach einer weiteren in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht im Rahmen der gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO zu treffenden Ermessensentscheidung schon verbleibende Verdachtserwägungen einer Auslagenerstattung entgegenstehen, da eine Beschränkung auf Fälle der Schuldspruchreife nach dieser Ansicht zu einem unangemessen engen Anwendungsbereich der Vorschrift des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO führen würde. Um dem Ausnahmecharakter der Vorschrift ausreichend Rechnung zu tragen sei ein erheblicher Tat-verdacht erforderlich. Zudem dürfen tatsächliche oder rechtlich entlastende Umstände, welche die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen könnten, nicht ersichtlich sein.

Vorliegend trat das Verfahrenshindernis nach Anklageerhebung, aber vor Erlass eines Eröffnungsbeschlusses ein. Die Akte enthält Unterlagen über Gewerbean- und – abmeldungen sowie Vollstreckungsaufträge und Pfändungen, die auf wirtschaftliche Schwierigkeiten bereits vor Eintreten der Corona-Pandemie hindeuten sowie darauf, dass der Angeschuldigte Subventionen für ein nicht mehr bestehendes Gewerbe beantragte. Der Angeschuldigte hat sich allerdings vor seinem Tod nicht zur Sache eingelassen, entlastende Umstände mithin nicht vorbringen können. Vom Fehlen entlastender Umstände kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Insbesondere ist die wirtschaftliche Situation seiner Unternehmung nicht ausreichend aufgeklärt, so zum Beispiel, ob und gegebenenfalls welche Forderungen dem Angeschuldigten zustanden. Auch nähere Angaben zum Umfang seiner selbständigen Tätigkeit fehlen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts Dresden nicht zu beanstanden ist. Eine Begründung ist für die Anwendung der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nicht erforderlich.“

Kosten nach Einstellung des Bußgeldverfahrens?, oder: Du hättest ja Entlastendes vortragen können

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Am heutigen Freitag dann zwei kostenrechtliche Entscheidungen.

Zunächst hier der AG Bad Kreuznach, Beschl. v. 11.11.2021 – 47 OWi 275/21 – zur Kostentragungspflicht im Bußgeldverfahren nach Einstellung.

Am 28.07.2020 wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen, mit dem ihm ein Verstoß gegen die 8. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vorgeworfen wurde. Gegen den Bußgeldbescheid legte die Verteidigung mit Schriftsatz vom 04.08.2020 Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Der Verteidigung wurde die Akteneinsicht mit Schreiben vom 05.08.2020 gewährt. Mit Schreiben vom 06.08.2020 wurde der Einspruch begründet. Die Verteidigung nannte im Rahmen der Einspruchsbegründung zur Entlastung des Betroffenen die Namen mehrerer Zeugen.

Mit Schreiben vom 28.10.2020 teilte die Bußgeldstelle mit, die Einlassung sei nicht geeignet, den Betroffenen zu entlasten und übersandte die Akten über die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach an das Amtsgericht Bad Kreuznach. Mit Beschluss vom 16.11.2020 verwies das AG Bad Kreuznach gemäß § 69 Abs. 5 OWiG das Verfahren wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts an die Kreisverwaltung Bad Kreuznach zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht Bad Kreuznach aus, der Einlassung des Betroffenen sei seitens der Verwaltungsbehörde nicht nachgegangen worden. Die Verwaltungsbehörde habe es insbesondere unterlassen, die von der Verteidigung genannten Zeugen zu vernehmen.

Mit Schreiben vom 23.09.2021 erfolgte die Einstellung des Verfahrens gemäß §-46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden diesem auferlegt. Zur Begründung führte die Bußgeldstelle aus, der Betroffene habe erst nach Erlass des Bußgeld-bescheids entlastende Umstände vorgebracht. Daher sei § 109a Abs. 2 OWiG anwendbar.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Verteidigung vom 11.10.2021. Der hatte Erfolg:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

Bei einer Einstellung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO gilt hinsichtlich der dem Betroffenen entstandenen Auslagen grundsätzlich § 105 OWiG i.V.m. § 467a Abs. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift wären die Kosten der Kreisverwaltung aufzuerlegen.

§ 109a Abs. 2 OWiG enthält für die notwendigen Auslagen des Betroffenen einen fakultativen Ausnahmetatbestand zu der oben genannten Kostenfolge. Nach dieser Vorschrift kann von der oben genannten Kostenfolge abgesehen werden, wenn dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können.

Entlastende Umstände sind nur solche wesentlicher Art. Umfasst sind alle Tatsachen, die den gegen den Betroffenen erhobenen Vorwurf ausräumen. Wesentlicher Umstand kann der Name von Entlastungszeugen sein (vgl. Göhler OWiG, Gürtler § 109a Rn. 10).

Weiterhin muss der Umstand für den Verfahrensausgang (Einstellung, Freispruch) kausal gewesen sein (vgl. Göhler OWiG, Gürtler § 109a Rn. 10). Hieran fehlt es vorliegend. Die Bußgeldbehörde sah die Einlassung der Verteidigung gerade nicht als geeignet an, um den Betroffenen zu entlasten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bußgeldbehörde auch bei früherer Nennung der Entlastungszeugen zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre.“

StPO II: Das selbständige Einziehungsverfahren, oder: Wenn der Eröffnungsbeschluss fehlt ==> Einstellung

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Die zweite Entscheidung betrifft das selbständige Einziehungsverfahren (§ 435 StPO). Das KG äußert sich im KG, Beschl. v. 01.11.2021- 4 Ws 80/21 – zur Frage, wie damit umzugehen ist, wenn in diesem Verfahren  nicht über die Eröffnung entschieden worden ist. Die Antwort liegt auf der Hand: Das Verfahren ist von Amts wegen wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.

„Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Einstellung des Verfahrens, da ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vorliegt. Das Landgericht hat entgegen §. 435 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 203 StPO nicht über die Eröffnung des Verfahrens entschieden.

Ein Fall der Nichtausführbarkeit nach § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO lag nicht vor, weil keine unüberwindbaren faktischen Barrieren — etwa der unbekannte Aufenthalt des Einziehungsadressaten — der Durchführung des Verfahrens entgegenstanden (vgl. OLG Bamberg StraFo 2019, 382 mwN; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Auflage, § 435 Rdn 16; BT-Drucks. 18/9525 S. 92).

Die Kammer hat auch nicht konkludent über die Eröffnung‘ entschieden. Die ausdrückliche wie auch die konkludente — Eröffnung des Verfahrens erfordert eine eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 86 mwN). Für das selbständige Einziehungsverfahren gilt über § 435 Abs. 3 StPO insoweit dasselbe (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vorn 10. August 2020 — 1 Ws 265/20 juris). Dem Akteninhalt ist indes nicht zu entnehmen, dass die „Kammer die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und eine bewusste Entscheidung hierüber getroffen hat. Eine konkludente Eröffnungsentscheidung kann auch nicht in der Sachentscheidung selbst liegen, da erstere der letzteren vorausgehen muss (vgi. OLG Bamberg aaO).

Der Senat hat gemäß § 309 Abs..2 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Ist im selbständigen Einziehungsverfahren eine Einziehungsanordnung ergangen, stellt das Fehlen der Prozessvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses ein endgültiges, nicht mehf behebbares Verfahrenshindernis dar, das in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. ist (vgl. BGHSt 33, 167; 29, 224; StraFo 2018, 471; NStZ 2012, 225; OLG Oldenburg aaO; OLG Bamberg aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2014 — 111-2 RVs 55/14 —, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 — 1 Ws 142/08 —, juris; . Senat, Beschluss vom 16. März 2015 — 4 Ws 27/15 —, juris). Eine Nachholung der unterbliebenen Eröffnungsentscheidung im Beschwerdeverfahren durch den Senat ist daher ebenso ausgeschlossen wie die Zurückverweisung der Sache (vgl. OLG Olden¬burg aaO; OLG Bamberg aaO). Soweit die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 7. April 2020 — 120 Qs 23/20 —, juris, die Auffassung vertritt, dass der fehlende Eröffnungsbeschluss nicht zu einer Verfahrenseinstellung führe, weil dieser im selbständigen Einziehungsverfahren nicht dieselbe Bedeutung habe wie im Strafverfahren, überzeugt dies nicht, weil der Eröffnungsbeschluss nach § 435 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Einziehungsbeteiligten die Befugnisse eines Angeklagten verleiht und damit konstituierende Wirkungen für seine prozessuale Rolle, und seine — unverzichtbare — Rechtsposition hat.“