Zustimmung zur Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO, oder: Keine ursächliche Mitwirkung des Verteidigers

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Und als erste RVG-Entscheidung des Tages eine „recht frische“ Entscheidung des LG Magdeburg zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.

Nach dem Sachverhalt ist das Verfahren gegen den Angeklagten nach längerem Hin und Her vom Gericht nach § 153 StPO eingestellt worden. Der Verteidiger hatte die Nr. 4141 VV RVG geltend gemacht. Das LG meint im LG Magdeburg, Beschl. v. 19.03.2021 – 23 Qs 14/21 -, dass die Gebühr nicht angefallen ist:

„Vorliegend konnte zwar die endgültige Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO nur mit Zustimmung der Angeklagten erfolgen, dennoch fehlt es an der verfahrensfördernden Mitwirkung des Verteidigers. Insofern schließt sich die Kammer auch einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass die anwaltliche Mitwirkung für die Beendigung des Verfahrens ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein muss. Bereits der oben dargestellte Verfahrensablauf und die umfassenden Bemühungen des Richters am Amtsgericht pp. zeigen, dass letztlich die endgültige Einstellung des Verfahrens ausschließlich auf der Überzeugungsarbeit des Richters gegenüber der Staatsanwaltschaft beruhte und nicht auf einem Verteidigerverhalten (vgl. zum Erfordernis der Ursächlichkeit des Verteidigerverhaltens auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2017, Az.: 2 Ws 35/17, Rn. 7 und 8. zitiert nach juris).

Vorliegend bedurfte es zwar der Zustimmung der Angeklagten zu der sie im wesentlichen begünstigenden Einstellung nach § 153 StPO; die ebenfalls erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft beruhte jedoch nicht auf einem Verteidigerverhalten, zumal die Zustimmung der Staatsanwaltschaft bereits vorlag, als der Schriftsatz, auf den sich der Verteidiger bezieht, bei Gericht einging.“

Die Entscheidung ist falsch. Zwei Anmerkungen:

1. Warum man sich nun gerade  der ebenso falschen Entscheidung des OLG Frankfurt anschließt, erschließt sich mir nicht. Aber wenn schon, hätte man sich ja dann auch mal mit anders lautender Rechtsprechung und Literatur auseinander setzen können.

2. Im Übrigen: Auch nach der Auffassung des LG hätte die Gebühr festgesetzt werden müssen. Denn „ursächlich“ war die Mitwirkung/Zustimmung des Verteidigers. Ohne sie hätte nicht nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden können. „Ursächlicher“ geht es m.E. nicht.

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