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Einstellung nach § 153a StPO auch im Bußgeldverfahren? Nein, aber..

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Die Antwort auf die Frage: „Einstellung nach § 153a StPO auch im Bußgeldverfahren? lautet: Nein, die h.M. sieht das als nicht möglich/zulässig an. Aber: Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO und die Erfüllung der Auflage durch den Beschuldigten führt zu einem Verfahrenshindernis in Bezug auf die gesamte Tat im prozessualen Sinne, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit. Ergebnis: Es liegt dann auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Verfahrenshindernis vor. So noch einmal der OLG Bamberg, Beschl. v. 19.01.2015 – 3 Ss OWi 1500/14:

„a) Es entspricht nahezu einhelliger Ansicht in Judikatur und Schrifttum, dass die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß 153 a StPO und die Erfüllung der Auflage durch den Beschuldigten zu einem Verfahrenshindernis in Bezug auf die gesamte Tat auch unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit führt (vgl. nur OLG Jena wistra 2010, 39; OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 09.04.2009 – 2 SsBs 48/09 und vom 22.06.2010 – 2 SsBs 27/10 [jeweils bei […]]; Göhler-Gürtler OWiG 16. Aufl. § 21 Rn. 27; Graf-Beukelmann StPO 2. Aufl. § 153 a Rn. 55; KK/Diemer StPO 7. Aufl. § 153a Rn. 6; KK/Mitsch OWiG 4. Aufl. § 21 Rn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 153 a Rn. 35, 45 und 52).

  1. b) Dem schließt sich der Senat an. Zwar bestimmt 21 Abs. 2 OWiG, dass bei (tateinheitlichem) Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit eine Ahndung der Handlung als Ordnungswidrigkeit erfolgen könne, wenn keine Strafe verhängt wird, was an sich bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO der Fall ist. Die Regelung des § 21 Abs. 2 OWiG wird jedoch durch die speziellere Bestimmung des § 153 a Abs. 1 Satz 5 StPO, die ein Verfolgungshindernis in Bezug auf die Tat unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens statuiert, verdrängt. Das Verfahrenshindernis für Vergehen erfasst gleichermaßen die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit. Denn wenn die Tat nur noch unter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens, nicht aber eines Vergehens verfolgt werden kann, muss dies erst recht für die Ahndung wegen einer Ordnungswidrigkeit gelten.“

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Erkennungsdienstliche Behandlung – auch noch nach Einstellung des Verfahrens?

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Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO sind naturgemäß unbeliebt. Das gilt vor allem dann, wenn eine solche Maßnahme auf der Grundlage eines Ermittlungsverfahrens angeordnet worden ist, dieses dann aber eingestellt wird. So ist es einem Beschuldigten in Aachen geschehen. Gegen ihn ermittelte die Staatsanwaltschaft wegen Betruges (§ 263 StGB). Der Beschuldigte soll eine Anzahlung auf eine zu erbringende Werkleistung erhalten, das Werk dann aber nicht erbracht haben. Der Vertrag wird dann aber später rückabgewickelt, die Anzahlung zurückgezahlt und das Verfahren durch die StA nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Gegen den Beschuldigten, gegen den zuvor bereits in verschiedenen Ermittlungsverfahren strafrechtlich ermittelt worden war, wird dann dessen erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet. Die Maßnahme sollte umfassen die Aufnahme von Zehnfingerabdrücken, die Aufnahme eines mehrteiligen Lichtbildes, die Fertigung einer Ganzaufnahme, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und die Aufnahme von Handflächenabdrücken. Und dagegen hat der Beschuldigte geklagt, beim VG Aachen aber keinen Erfolg gehabt. Aus dem VG Aachen, Urt. v. 10.09.2014 – 6 K 2525/13:

„Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Anordnung nicht zu beanstanden.

Sie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 406 Js 1183/13 wegen des Verdachts des Betruges.

Dass dieses Ermittlungsverfahren später eingestellt worden ist, führt nach den eingangs dargelegten Grundsätzen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Denn der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft lässt – wie aufgezeigt – die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen regelmäßig unberührt. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 -, […] Rn. 20, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 -, […] Rn. 28.

Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind. Vorliegend ist im Anlassverfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs eines Betruges aber ein Restverdacht geblieben. Bereits nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Aachen in ihrer Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2013 ist der Kläger nach wie vor der Begehung eines Betruges verdächtig gewesen. Die Verfahrenseinstellung ist, gestützt auf § 153 Abs. 1 StPO, damit begründet worden, dass erwartet werden könne, dass der Kläger durch das Ermittlungsverfahren bereits hinreichend beeindruckt und gewarnt worden, der Schaden relativ gering und inzwischen auch wiedergutgemacht sei. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft ist auch nicht offensichtlich falsch und willkürlich, sondern wird gestützt durch die Aussagen der im Ermittlungsverfahren angehörten Zeugen U. und I. . Insbesondere der Zeuge U. hat ausgesagt, dass sich der Kläger nach Auftragserteilung und Entgegennahme der Anzahlung in Höhe von 300,- € nicht mehr gemeldet habe und für ihn auch nicht mehr erreichbar gewesen sei. Der Einlassung des Klägers, er habe den Auftrag einschließlich der erhaltenen Anzahlung weitergegeben an den Zeugen I. , der seinerseits jedoch die vereinbarte Leistung nicht erbracht habe, steht die Aussage des Zeugen I. entgegen, der dieser Darstellung vehement widersprochen hat. Im Übrigen ist auch nicht plausibel erklärt, warum der Kläger dem Zeugen U. im Zuge der Rückabwicklung des Vertrages die Anzahlung zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 100,– € zurückgezahlt hat. Denn hierzu wäre, seinem Vortrag zufolge, nicht er, sondern der Zeuge I. verpflichtet gewesen, der die Anzahlung auch vereinnahmt haben soll. Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten kann keine Rede davon sein, dass im Anlassverfahren kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat verblieben sei.“

Na ja, so ganz überzeugt mich das nicht. Und auch hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit kann ich dem VG nicht so richtig folgen: Bisher alles nur Betrugs- und Urkundsdelikte. Was da die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bringen sollen…? Aber vielleicht bessert das OVG Münster ja nach.

Wie stellt man nach § 154 Abs. 2 StPO ein? Nun, so wie man anklagt

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Gestern ist auf der HP des BGH das BGH, Urt. v. 25.09.2014 – 4 StR 69/14 veröffentlicht worden. Er enthält ein kleine Anleitung zur Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, beantwortet also die Frage: Wie wird richtig eingestellt? Die Antwort/richtige Vorgehensweise ist schon von Bedeutung. Denn – und darauf weist der BGH im Beschluss auch hin: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH  begründet die Einstellung eines Tatvorwurfs gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist. Das bedeutet:

„Wegen der weitreichenden Wirkungen einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist die Beschlussformel so zu fassen, dass kein Zweifel besteht, auf welche Taten und welche Angeklagten sie sich bezieht (BGH, Beschluss vom 23. März 1996 – 1 StR 685/95, juris, Rn. 23). Die eingestellten Taten sind genau zu bezeichnen, nach Möglichkeit mit der Nummerierung der Anklageschrift. Ist dies nicht möglich, sind die Taten so genau zu beschreiben, dass klar erkennbar ist, welche angeklagten Taten aus dem Verfahren ausgeschieden werden. Hinsichtlich der Konkretisierung im Einstellungsbeschluss gelten insoweit dieselben Anforderungen wie bei der Tatbeschreibung in der Anklageschrift zur Erfüllung ihrer Umgrenzungsfunktion.“

Und was der BGH haben möchte, legt er dann da. Lesenswert für alle Verfahrensbeteiligten – nicht nur für die Einstellung, sondern auch für die Anklage….

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Müsste es nicht eine zweite Terminsgebühr geben?

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Hier dann die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Müsste es nicht eine zweite Terminsgebühr geben? Und zwar ganz einfach und der fragende Kollege hatte mit seiner „vermuteten Antwort/seinem Vorschlag Recht. Denn mit Abtrennung des Verfahrens ist für den abgetrennten Teil eine neue Angelegenheit entstanden, in der nach den Grundsätzen des § 15 RVG nun ggf. alle Gebühren noch einmal entstehen können. Das sind:

  • die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG
  • die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG
  • die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.

Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht allerdings nicht noch einmal, den in den „Rechtsfall“ des abgetrennten Verfahrens hatte sich der Verteidiger schon im Ursprungsverfahren eingearbeitet. Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG entsteht nicht mehr, weil der Verfahrensabschnitte bereits beendet ist.

Und wer Probleme mit der Terminsgebühr hat: Es hat ein Termin in der abgetrennten Sache stattgefunden – daran hat der Verteidiger teilgenommen. Das reicht. Und zur Nr. 4141 VV RVG. Da reicht die Mitwirkung, die aus dem Urspungsverfahren fortwirkt.

Entschieden ist das Ganze auch schon, nämlich durch das LG Bremen im LG Bremen, Beschl. v. 13.06.2012 – 5 Qs 146/12.

Eingestellt, aber dann nicht zu früh gefreut….

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Machen wir nach dem AG Lüdinghausen, Beschl. v. 14.10.2014 – 19 OWi-89 Js 1652/14-166/14 – zur Einstellung nochmal etwas zu einer Einsteelungsproblematik, aber jetzt „von ganz oben“, nämlich den BGH, Beschl. v. 04.09.2014 – 1 StR 70/14. In ihm nimmt der BGH noch einmal/wieder einmal zu einer mit einer Einstellung nach § 154 StPO zusammenhängenden Fragestellung Stellung, die in der Praxis häufig übersehen bzw. nicht gesehen wird. Das kann dann beim Angeklagten ggf. zu Unverständnis führen. Und zwar dann, wenn der BGH in der Revision von der Möglichkeit der Beschränkung nach § 154a StPO Gebrauch macht, meist, um nicht aufheben zu müssen – wie auch im vorgestellten Beschluss. Dann sind/bleiben aber die Feststellungen zu der eingestellten Tat/dem eingestellten Komplex ggf. im Rahmen der Strafzumessung verwertbar, allerdings:

“ 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungen zu der infolge der Brandstiftung bezüglich der Busse abgebrannten Unterstellhalle und zu deren Wert im Rahmen der neu vorzunehmen-den Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff gemäß § 154a StPO nicht dazu, dass die mit ihm zusammenhängen-den Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grund für die Urteilsfindung außer Betracht bleiben müssten; vielmehr ist das Tatgericht nicht gehindert, auch solchen Tatsachenstoff zu berücksichtigen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung von Tat oder Täter von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, wistra 1985, 153 mwN). Dies ist hier hinsichtlich des an der Unterstellhalle verursachten Brandschadens der Fall.

Dieser Hinweis ergeht, damit nicht das Vertrauen des Angeklagten er-weckt wird, die Zerstörung der Unterstellhalle könne nicht mehr im Rahmen der Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden (zum Erfordernis eines Hinweises vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2003 – 1 StR 292/03, NStZ 2004, 277, und Urteil vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, wistra 1985, 153; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 157/10, wistra 2010, 409).“