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Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsum, oder: Angemessene Frist für Gutachten

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Author Orlan

Heute dann mal wieder zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. Zunächst hier der VG Koblenz, Beschl. v. 13.03.2020 – 4 L 181/20.KO – mit dem Dauerbrennerthema: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum. Hier hatte der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Betroffenen aber mal Erfolg, was ja recht selten vorkommt. Begründung u.a.: Die gesetzte Frist zur Vorlage des angeforderten Eignungsgutachtens war zu kurz.

“ …… Diese Vorgaben hat der Antragsgegner beachtet und von dem Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert. Zwar war seit dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum und der Anordnung der Beibringung des Gutachtens ein Zeitraum von über vier Jahren vergangen. Dies steht einer Beibringungsanordnung aber grundsätzlich nicht entgegen; vielmehr ist deren Zulässigkeit in diesen Fällen eine Frage des Einzelfalles unter Einbeziehung aller relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 -, juris, Rn. 23 ff.; BayVGH, a.a.O., Rn. 18). Da der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt mit Drogenkonsum auffällig geworden war, durfte der Antragsgegner zumindest im vorliegenden Fall zum Schutz des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern auch noch mehr als vier Jahrs nach dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum die Beibringung eines Gutachtens vom Antragsteller fordern.

Dem Antragsgegner war es im vorliegenden Fall versagt, den Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers auf die nicht fristgerechte Beibringung des angeforderten Gutachtens zu stützen.

Wenn – wie hier der Fall – Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. anderen, näher bezeichneten Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach dem Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Der Schluss auf die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zulässig, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Denn wer seine Mitwirkung an der Aufklärung von Eignungsmängeln verweigert, lässt die von einem Kraftfahrzeugführer zu fordernde Einsicht vermissen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht. Dabei setzt der Schluss von der verweigerten Beibringung des Gutachtens auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus, dass die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig erfolgte, sie insbesondere verhältnismäßig war. Dazu genügt ein durch Tatsachen gestützter Verdacht.

Der Antragsgegner hat unter dem 22. November 2019 eine medizinisch-psychologische Untersuchung – MPU – des Antragstellers bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet, die grundsätzlich auf § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV gestützt werden konnte. Denn beim Antragsteller liegen – wie bereits ausgeführt – Zweifel an dessen Fahreignung vor.

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung bestehen keine Bedenken. Dem Antragsteller sind in der Gutachtensanforderung sämtliche gemäß § 11 FeV erforderlichen Informationen und Hinweise erteilt worden. Die Anforderung legt insbesondere dar, woraus der Antragsgegner seine Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers herleitet, bezeichnet die Art des Gutachtens (medizinisch-psychologisches Gutachten), konkretisiert die Fragestellung, nennt die in Betracht kommenden Untersuchungsstellen und verweist auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens.

In materieller Hinsicht liegen zwar aufgrund der in der Anordnung aufgeführten Umstände auch nach Auffassung des Gerichts hinreichende Tatsachen vor, welche die Annahme eines Konsums von Amphetamin und weiterer Drogen und damit Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen vermögen. Dem Antragsgegner war es jedoch verwehrt, auf Grundlage des § 11 Abs. 8 FeV aufgrund der nicht fristgerechten Vorlage des angeforderten Gutachtens dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn die Frist zur Vorlage des Gutachtens war mit ca. drei Monaten zu kurz bemessen.

Die Angemessenheit der Frist hat sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz im Entziehungsverfahren grundsätzlich nur danach zu richten, „wie lange eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt“ (OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 10 B 10508/09 -). Denn mit dem Gutachten sollen aktuelle Eignungszweifel ausgeräumt werden, sodass sich die Dauer der Vorlagefrist für das Gutachten nicht danach richten muss, wie viel Zeit der Betroffene für den Nachweis seiner Drogenabstinenz benötigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. Oktober 2019 – 4 L 1015/19.KO -).

 Diese Sachlage ist jedoch zu unterscheiden von den Fällen, in denen durch eine MPU nachgewiesen werden soll, dass eine Fahreignung nach nachgewiesenem Betäubungsmittelkonsum wiedererlangt worden ist (vgl. hierzu BayVGh, a.a.O., Rn. 19 sowie OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 10 B 10508/09 -). In diesen Fällen muss die Frist zur Vorlage des Gutachtens so bemessen sein, dass sich bis zum Ablauf der Frist der erforderliche Abstinenznachweis führen lässt (vgl. VGH München, a.a.O.). So liegt der Fall hier.

 Dem Betroffenen muss für den Nachweis seiner wiedererlangten Fahreignung bei der Bestimmung der Frist für die Beibringung des Gutachtens ein Zeitraum gewährt werden, welcher es ihm ermöglicht, die in Anlage 4 FeV und den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung genannte einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Nach Ziff. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien Stand 31. Dezember 2019 (Gültig ab: 1. Februar 2000) ist nach der „Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen“. Dies erfolgt „auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen“.

 Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren Drogenscreenings vorgelegt, die ab dem 18. Mai 2018 datieren und vom Ergebnis negativ sind. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob diese Screenings den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien entsprechen und von einer Begutachtungsstelle anerkannt werden können. Denn der Antragsteller hat es nicht bei der Vorlage dieser Screenings bewenden lassen, sondern nach Auffassung der Kammer alles ihm Mögliche getan, um eine nach den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien maßgebliche Drogenabstinenz nachzuweisen. Er hat nach der Anordnung der Gutachtensbeibringung der Durchführung einer MPU durch den TÜV Hessen zugestimmt und ein weiteres Drogenscreening nach den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien erstellen lassen. Die Probenentnahme erfolgte am 30. Januar 2020. Da der Antragsteller, wie er selbst ausführt, keinen Einfluss auf die Entnahmezeitpunkte hat und der Antragsgegner auch nicht bereit gewesen ist, die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern, war es dem Antragsteller nicht möglich, innerhalb der Gutachtensfrist seine Abstinenz nachzuweisen. Aus diesem Grund kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass nach dem Schreiben des TÜV Hessen vom 20. Februar 2020 eine Begutachtung nicht zustande gekommen ist.“

BtM II: Drogenkonsum auf einem Spielplatz, oder: Ungehörig?

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Als zweite Entscheidung aus dem BtM-/Drogenbereich der schon ältere OLG Hamm, Beschl. v. 30.06.2017 – 1 RBs 60/17. Der kundige Leser wird wegen des Aktenzeichens – „RBs“ ist eine Bußgeldsache – stutzen und sich fragen: OWi und BtM, geht das? Ja, das geht. Gegenstand des Beschlusses ist nämlich eine § 118 OWiG betreffende Frage – mal abgesehen von der verfahrensrechtlichen Problematik. In § 118 OWiG – ich habe auch erst nachschauen müssen – ist Vornahme einer grob ungehörigen Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, bußgeldbewehrt. Das AG hat dazu festgestellt, dass die Betroffene in der Nähe eines Kinderspielplatzes Drogen mittels einer Crack-Pfeife konsumiert habe und hat wegen eines fahrlässigen Verstoßes verurteilt. Dagegen der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem u.a. geltend gemacht worden ist, dass das AG keinen rechtlichen Hinweis erteilt habe, dass es auch wegen fahrlässiger Begehungsweise verurteilen könne/wolle. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg:

„Entgegen der mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Geltendmachung des unterlassenen Hinweis gemäß der §§ 46 OWiG, 265 Abs. 1 StPO nicht lediglich um eine allgemeine Rüge der Verletzung formellen Rechts, mit welcher die Betroffene im Zulassungsverfahren nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht gehört werden könnte. Vielmehr stellt sich das Unterlassen eines gebotenen rechtlichen Hinweises immer gleichzeitig auch als eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar, der in der Vorschrift des § 265 StPO eine (zusätzliche) einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat, wobei allerdings Art. 103 Abs. 1 GG eine noch darüber hinausgehende – und für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebliche – Gewährleistung enthält (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 1 Ss 346/06 –, juris).

Es ist auch davon auszugehen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Die Verteidigung hat hierzu vorgetragen, die Betroffene hätte im Fall eines entsprechenden Hinweises – zutreffend – geltend gemacht, dass eine fahrlässige Begehungsweise im Hinblick auf die Vorschrift des § 118 OWiG nicht möglich ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 2 SsBs 68/09 –, juris). Es ist zumindest nicht fernliegend, dass das Amtsgericht nach entsprechendem Hinweis der Verteidigung und Überprüfung der Rechtslage dieser zutreffenden Auffassung gefolgt wäre.

Dementsprechend war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dortmund zurückzuverweisen.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Das Verschlechterungsverbot der §§ 46 OWiG, 358 Abs. 2 S. 1 StPO stünde einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Vornahme einer grob ungehörigen Handlung, die nach Bewertung des Senats in einem öffentlichen Drogenkonsum durchaus gesehen werden kann, nicht entgegen.

Soweit das Amtsgericht allerdings bisher die Eignung des Drogenkonsums der Betroffenen an der nicht näher beschriebenen Örtlichkeit zur Belästigung und/oder Gefährdung der Allgemeinheit vornehmlich mit der „Nähe“ zu einem Spielplatz begründet hat, dürften einerseits nähere Ausführungen zur genauen Lage der Spielplatzes und zur Einsehbarkeit des Aufenthaltsortes der Betroffenen sowie andererseits im Hinblick auf die notwendige subjektive Seite auch bezüglich einer etwaigen Kenntnis der Betroffenen von der Lage des Spielplatzes erforderlich sein.“

Versehentlicher Drogenkonsum?, oder: Wir glauben es dir nicht…

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Auch in Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis, die mit Drogenkonsum des Fahrerlaubnisinhabers begründet werden, wird nicht selten mit der Behauptung „gekämpft“, man habe die Droge versehentlich zu sich genommen. So auch beim VG Neustadt/Weinstraße, das im VG Neustadt, Beschl. v. 22.06.2016 – 1 L 405/16.NW - , dieser Einlassung aber eine Absage erteilt hat.

Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber hatte den bei ihm aufgrund der Blutuntersuchung nachgewiesenen Amphetaminwert von 450 ng/ml nicht bestritten. Er hatte jedoch vorgetragen, der Schluss auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 2 StVG) sei unzulässig, da er grundsätzlich kein Amphetamin oder sonstige Betäubungsmittel konsumiere und dies auch zum Tatzeitpunkt nicht getan habe. Vielmehr habe er mit seinem Bruder in häuslicher Gemeinschaft gelebt, der an Krebs erkrankt gewesen sei und Amphetamin mit Getränken gemischt habe, um so seine Schmerzen zu lindern. Offenbar habe er daher ein Getränk des Bruders konsumiert, welches mit Amphetamin versetzt gewesen sei.

Das VG hat das als Schutzbehauptung angesehen. Es verweist dazu auf den OVG Koblenz, Beschl. v. 08.03. 2016 – 10 A 10021/16.OVG. Danach muss, wenn ein vom Regelfall abweichender, außergewöhnlicher Geschehensablauf von einem drogenauffälligen Fahrerlaubnisinhaber vorgebracht wird, dieser Vortrag von Beginn an detailliert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erfolgen und soweit als möglich nachprüfbar sein. Das war hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Vortrag erst im Laufe des Fahrerlaubnisverfahrens gesteigert vorgebracht worden sei. Außerdem habe der Antragsteller bewusst fahrlässig in Bezug auf einen möglichen Drogenkonsum gehandelt, wenn er wusste, dass sein verstorbener Bruder Getränke mit Amphetamin gemischt hatte.

Das kennen wir so oder ähnlich auch aus dem Straf- bzw. Bußgeldverfahren.

Alle Jahre wieder, oder: „Die Drogen waren im Kakao….“

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Alle Jahre wieder, ja, ist Weihnachten, ja, gibt es aber auch Straf- oder Verwaltungsverfahren, in denen es um Drogenkonsum geht, gegen den sich der Betroffene dann mit der Behauptung verteidigt, ihm seien die Drogen „untergeschoben“ worden. So in dem dem VGH Bayern, Beschl. v. 19.01.2016 – 11 CS 15.2403 – zugrunde liegenden Verfahren ein Fahrerlaubnisinhaber in Bayern. Bei dem hatte ein Drogenvortest im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein positives Ergebnis auf die Substanzen Amphetamin/Metamphetamin und Cannabis ergeben. Der toxikologische Befund einer Blutprobe erbrachte dann den Nachweis der Aufnahme von Cannabinoiden, Amphetaminen und Benzodiazepinen (Tetrahydrocannabinol 2,2 ng/ml, 11- Hydroxy-Tetrahydrocannabinol 0,6 ng/ml, Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure 54 ng/ml, Amphetamin 90 ng/ml, Bromazepam ca. 100 ng/ml). Dem Betroffenen ist dann u.a. gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 FEV die Fahrerlaubnis entzogen worden. Dagegen wird Widerspruch eingelegt. Zu dessen Begründung wird vorgetragen, „die festgestellten Betäubungsmittel seien „ohne Wissen und Wollen in das Blut … gekommen“. Die Zeugin A. habe am 21. Juli 2015 angegeben, dem Antragsteller, mit dem sie die Nacht habe verbringen wollen, ohne sein Wissen am Abend des 5. April 2015 „Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao beigebracht“ zu haben. Im Verlauf des Abends sei es jedoch zu einer Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich dann entschieden, mit seinem PKW alleine nach Suhl zu fahren und dort mit Freunden in Bars bzw. Discos zu gehen.“

Das haben die Fahrererlaubnisbehörde, das VG und auch der VGH dem Betroffenen nicht geglaubt:

a) Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer – wie der Antragsteller – behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Der Senat hat entsprechenden Behauptungen allenfalls dann als beachtlich angesehen, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass der Dritte einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (BayVGH, B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 – [juris] Rn. 12, B.v. 24.7.2012 – 11 ZB 12.1362 – [juris] Rn. 11 m. w. N.; ebenso OVG NW, B. 22.3.2012 – 16 B 231/12 – [juris] Rn. 6).

b) An einem solchen Vortrag fehlt es vorliegend. Die Einlassung des Antragstellers und der Zeugin sind mit den tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 6. April 2015 nicht in Einklang zu bringen. Die Zeugin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 4. September 2015 vorgetragen, sie sei am Abend des 5. April 2015 in der Wohnung des Antragstellers gewesen. Sie habe mit ihm die Nacht verbringen wollen und ihm „deswegen Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen beigebracht“. Es sei jedoch zu einer kleinen Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich entschieden, nach Suhl zu fahren. Nach ihrer Erinnerung und der des Antragstellers habe dieser die Wohnung um ca. 21:00 Uhr verlassen und sei dann alleine mit seinem PKW nach Suhl gefahren.

Aus dieser Einlassung ergibt sich bereits nicht, welchen Grund die Zeugin gehabt haben sollte, dem Antragsteller Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen zu verabreichen, um mit ihm die Nacht zu verbringen. Bei der entsprechenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 16. November 2015, der Antragsteller könne nur vermuten, die Zeugin habe das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch verbessern bzw. intensivieren wollen, handelt es sich um eine Mutmaßung, die durch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin in keiner Weise gestützt wird. Die Zeugin hat lediglich angegeben, sie habe dem Antragsteller Betäubungsmittel beigebracht, weil sie mit ihm die Nacht habe verbringen wollen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr von der Beschwerdebegründung abweichend mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 vorträgt, die Zeugin habe dem Antragsteller die Betäubungsmittel aus „privater Verärgerung“ verabreicht, findet sich hierfür in ihrer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls kein Anhaltspunkt.“

In der Tat schon ein wenig abenteuerlich 🙂 .

Unbemerkter Drogenkonsum – man glaubt es nicht/kaum

© Africa Studio - Fotolia.com

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Vor einigen Tagen ist ja an verschiedenen Stellen über den VG Neustadt, Beschl. v. 02.12.2014 – 3 L 994/14.NW- berichtet worden, zu dem es bislang aber nur eine PM gibt (vgl. hier). Es ging/geht um die Frage, ob derjenige, der mit Drogen oder auch Alkohol im Blut fährt und bei dem Drogen/Alkohol nachgewiesen werden, sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG mit der Einlassung retten kann, man habe ihm Alkohol/Drogen unbemerkt ins Glas geschüttet. Das hat das VG Neustadt verneint und es liegt – alles auf der Grundlage der PM – damit auf der Linie der Rechtsprechung der VG. Das ist nichts Neues und wird so von den VG immer wieder entschieden, so z.B. auch im VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.08.2014 – 9 K 1021/14:

Ausgehend davon beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf einen unbewussten Amphetaminkonsum. Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“), der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet. Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist.Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2008 – 16 B 2113/07 -, vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, Rn 4, und vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -, Blutalkohol 49 (2012), 341 Rn 2.

Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Kläger behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der jeweils Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, Rn 6, vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -, Blutalkohol 49 (2012), 341 Rn 4, und vom 6. März 2013 – 16 B 1378/12 -, Rn 4; vgl. weiterhin OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 M 219/06 -, Rn 3.

Welche Anforderungen an die Darlegung einer unbewussten Drogenaufnahme zu stellen sind, kann nur unter konkreter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. In aller Regel sind hierzu Angaben dazu erforderlich, wer aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen dem Betroffenen verabreicht haben soll. Allein eine unsubstantiierte Vermutung, die Drogen könnten von einem unbekannten Dritten versehentlich oder missbräuchlich verabreicht worden sein, kann hierzu nicht ausreichend sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 16 B 2113/07 -, unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2007 – 11 C 06.2695 -, Rn 20.

Gemessen hieran trägt das Vorbringen des Klägers die Annahme, er habe das nach dem toxikologischen Gutachten in seinem Blutserum festgestellten Amphetamin unwissentlich eingenommen, nicht. Zwar hat der Kläger denjenigen, der ihm das Amphetamin bei dem offensichtlich bewussten Konsum einer anderen Droge (THC) „untergemischt“ haben soll, namentlich benannt. Sonstige Umstände oder Motive hierfür hat er aber nicht dargetan. Vielmehr hat der Kläger jedenfalls im Nachgang der Ordnungsverfügung ein weiteres Mal Amphetamin eingenommen, wie durch das weitere Gutachten des Labors L. vom 15. April 2014 feststeht. Insoweit hat er gegenüber der Polizei auch zugegeben, dass es sich um einen bewussten Konsum gehandelt habe. Dabei hat er sogar ausgeführt, dass er gelegentlich Amphetamin konsumiere. Jedenfalls vor diesem Hintergrund sieht das Gericht in den Angaben zu einem angeblichen unbewussten Konsum im November 2013 eine reine Schutzbehauptung.

Zwar gilt die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommene Bewertung (nur) für den Regelfall (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zu Anlage 4). Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Es obliegt im Einzelfall nämlich dem Rechtsschutzsuchenden, solche Tatsachen geltend zu machen.Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 1 B206/03 -, Rn 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 10 S 835/02 -, Rn 6.

Dies ist hier nicht erfolgt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.“