Schlagwort-Archive: Diebstahl

Gebisshaftcreme für Oma geklaut – Gedanken zur Strafzumessung :-)

entnommen wikimedia.org Urheber RosarioVanTulpe

entnommen wikimedia.org
Urheber RosarioVanTulpe

Beim samstäglichen Frühstück bin ich gerade auf eine Meldung in der Tagespresse gestoßen, bei der ich gleich gedacht habe, passt ganz gut in unseren „Kessel Buntes“ oder auch: Machen wir auch mal wieder was Kurioses, wenigstens ansatzweise 🙂 . Es ist die Meldung über die 27 Jahre alte Frau aus NRW, die im bayerischen Herzogenaurach Gebisshaftcreme aus einem Supermarkt entwendet hat. Als Beweggrund für den Diebstahl hat die 27-Jährige, die noch auf dem Parkplatz des Supermarkts erwischt worden ist, angegeben, dass sie ihrer Großmutter ein Geschenk habe machen wollen (vgl. hier in der Märkischen Onlinezeitung).

So weit, so gut. Ob das überhaupt ein Strafzumessungsgesichtspunkt ist/sein kann, der etwas bringen kann, lassen wir mal dahingestellt. Jedenfalls wird es in dem Fall schwierig werden. Denn es hat sich nicht um eine Tube Gebisshaftcreme gehandelt, die entwendet wurde, sondern es waren 49 Tuben auf zwei Paletten im Wert von 134 €. Damit ist dann § 248a StGB wohl dahin.

Und: Ich würde – siehe Strafzumessung – als Amtsrichter in der Hauptverhandlunng mal nach dem Alter von Oma fragen. Denn was will/soll Oma mit 49 Tuben Gebisshaftcreme? Das ist ein Abonnement und kein einmaliges Geschenk. Kommt natürlich auf das Alter von Oma an. Je jünger, desto besser für die Angeklagte. Aber dann stellt sich die wieder die Frage: Hat Oma denn überhaupt schon ein Gebiss? Die Enkelin wird es wissen. In Augenschein würde ich das Gebiss allerdings in der Hauptverhandlung nicht unbedingt nehmen wollen.

Ob ein 1/6 mehr oder weniger Beute ist für die Strafzumessung egal

© GaToR-GFX - Fotolia.com

© GaToR-GFX – Fotolia.com

Eine ganz interessante Fallgestaltung liegt dem OLG Hamm, Beschl. v. 29. 4. 2014 – 1 RVs 25/14 – zugrunde, dafür muss man aber ein wenig weiter ausholen. Der Angeklagte war als LKW-Fahrer bei einer Spedition beschäftigt. Diese war überwiegend damit befasst ist, Regalsysteme eines bestimmten Herstellers zu laden, auf ihr Speditionsgelände zu verbringen, dort zwischen zu lagern, zu kommissionieren und dann innerhalb bestimmter Fristen an Kunden auszuliefern. Die Ware wurde anhand von Lieferzetteln verbucht und zugeordnet. Für nicht mehr nachvollziehbare Ware existierte eine separate Lagerung, bis eine Zuordnung wieder möglich ist. Anfang März 2012 wandte sich der Angeklagte an einen Vorarbeiter der Regalsystemfirma und orderte bei ihm in zwei Fällen Ware, wobei klar war, dass dies nicht als reguläres Geschäft, sondern für den Angeklagten unentgeltlich erfolgen sollte. Die Ware wurde auch jeweils ohne entsprechenden Lieferschein verladen. Ein Teil der Ware kam in den LKW des Angeklagten – der Warenwert betrug 4.000,- € -, der andere Teil mit einem Warenwert von 800,- e in den LKW eines nicht eingeweihten Kollegen. Die unrechtmäßigen Bestellungen waren allerdings bereits dem Logistikleiter des Regalherstellers aufgefallen. Da dieser jedoch noch keinen hinreichenden Beweis für eine Straftat hatte und niemanden zu Unrecht bezichtigen wollte, entschied er sich zu einer Überprüfung erst nach Wareneingang in der Spedition. Die Ladungen lud der Angeklagte in die Abteilung der nicht nachzuvollziehenden Güter und erklärte auf Nachfrage nach dem fehlenden Lieferschein, dass diese Teile am Folgetag abgeholt würden und der Versand Bescheid wisse. Die Spedition sicherte aber auf Hinweis des Logistikleiters des Regalherstellers umgehend die Ware und brachte den Vorfall zur Anzeige. Der Angeklagte ist zusammen mit dem früheren Mitarbeiter des Regalherstellers wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden. Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision hat der Angeklagte dann beim OLG geltend gemacht, dass angesichts der Beobachtung der Tat schon nicht von einem Gewahrsamsbruch auszugehen sei. die Revision hatte keinen Erfolg.

Das OLG sagt:

„1. Der im Rahmen der Wegnahme nach § 242 StGB begründete neue Gewahrsam muss nicht unbedingt tätereigener Gewahrsam sein.

2. Ob bei Beobachtung des Diebstahls durch den Eigentümer oder durch andere, die zu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, die Begründung neuen Gewahrsams möglich ist, hängt von den Einzelumständen.“

So weit, so gut und so auch in Übereinstimmung mit der h.M.

Insoweit nicht überraschen und nicht neu. Was ein wenig überrascht, ist, wie das OLG mit dem „teilweisen Versuch“ umgeht. Zutreffend ist es m.E. nur einer vollendeten Tat auszugehen. Es liegt ein Tatentschluss und eine einheitliche auf eine Gesamtbeute gerichtete Tat vor. Insoweit hat das OLG Recht, wenn es eine Abänderung des Schuldspruchs als nicht erforderlich ansieht.

Aber: Das OLG hat auch den Rechtsfolgenausspruch nicht beanstandet. Der Senat könne ausschließen, dass das LG auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte – verhängt worden war eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist -, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass der Diebstahl nicht in Gänze vollendet worden, sondern hinsichtlich eines Teils im Versuchsstadium stecken geblieben sei. Dabei sei – so das OLG – zu berücksichtigen, dass der wertmäßig größte Teil des Diebesgutes tatsächlich entwendet wurde und es nur bei einem kleinen Teil beim Versuch blieb. Immerhin handelt es sich dabei aber um gut 1/6 der Tatbeute. Warum das nicht ggf. doch Auswirkungen auf die Strafzumessung gehabt hätte bzw. haben müssen, sagt das OLG nicht. So milde ist die Strafe ja nun auch wieder nicht.

Kleiner Grundkurs I: Einsteigediebstahl – ein Fuss drin?

Diebstahl.pngFolgenden Sachverhalt nimmt der BGH als Anlass zu einem kleinen Grundkurs, um zu Qualifikationen beim Diebstahl (§§ 242 ff. StGB) Stellung zu nehmen: Nach den Feststellungen entwendeten der Angeklagte sowie weitere Bandenmitglieder und Mittäter aus einem Tank auf dem Gelände einer Spedition 4.500 Liter Dieselkraftstoff. Hierzu führten sie den Schlauch einer Pumpe in das 3,50 m hoch gelegene Entlüftungsrohr des Tanks ein und leiteten den Kraftstoff in Fässer. Der Angeklagte erhoffte sich in diesem Fall allerdings keinen Anteil an der Beute, sondern er wollte lediglich einem anderen Angeklagten, der sich an diesem Abend in akuten Geldsorgen befunden hatte, dabei helfen, hinreichend Kraftstoff für sein Fahrzeug zu bekommen. Die Strafkammer bewertete dies beim Angeklagten als „Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 (durch „Einsteigen“ zum in 3,50 m Höhe gelegenen Ende des Entlüftungsrohres) und § 27 StGB“. Die Revision führte in einem Fall zu einer Änderung des Schuldspruchs. Mehr hat sie nicht gebracht.

Wie gesagt, kleiner Grundkurs. Der BGH führt im BGH, Beschl. v. 26.02.2014 – 4 StR 584/13 – aus:

aa) Entgegen der Annahme des Landgerichts belegen die Feststellungen ein Einsteigen im Sinn des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht.Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374, 375). Es erfordert, dass der Täter wenigstens einen Fuß in den Raum stellt; bloßes Hineingreifen oder Ähnliches genügt dagegen nicht (SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 243 Rn. 12 mwN).

An einem solchen Einsteigen fehlt es hinsichtlich des Tanks offensichtlich. Aber auch hinsichtlich des Betriebsgeländes ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht belegt. Denn Feststellungen dazu, dass dieses beispielsweise eingezäunt war oder auf andere Weise nur unter Schwierigkeiten durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung betreten wurde, enthält das Urteil nicht.

bb) Auch ein Einbrechen im Sinn des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB belegen die Feststellungen nicht.

Bei einem Einbruch muss der Täter zur Ausführung des Diebstahls zwar nicht in den umschlossenen Raum hineingelangen; vielmehr genügt, dass er die Wegnahme mittels eines Werkzeugs durch eine Öffnung des Raumes bewirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 1984 – 3 StR 209/84, NStZ 1985, 217, 218). Erforderlich ist aber das gewaltsame, also das durch eine nicht unerhebliche körperliche Anstrengung verbundene Öffnen oder Erweitern eines Zu-gangs zu dem umschlossenem Raum (LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 243 Rn. 20 mwN). Daran fehlt es nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen sowohl hinsichtlich des Betriebsgeländes als auch hinsichtlich des Tanks.

Und: Entgegen der Ansicht des GBA konne die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl auch nicht darauf gestützt werden, dass jedenfalls die von der Strafkammer angenommene Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) vorlag. Da die Gewerbsmäßigkeit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinn des § 28 Abs. 2 StGB darstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 – 3 StR 262/11, StV 2012, 339, 342 mwN) könne der Gehilfe, bei dem sie fehle, nicht allein deshalb nach § 244a Abs. 1 StGB bestraft werden, weil andere Bandenmitglieder oder Mittäter gewerbsmäßig gehandelt haben (vgl. SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 244a Rn. 9; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244a Rn. 2b).

Zangendiebstahl

entnommen wikimedia.org Licensed under the GFDL

entnommen wikimedia.org Licensed under the GFDL

In dem dem KG, Beschl. v. 02.12.2013 – (4) 161 Ss 208/13 (252/13) – zugrunde liegenden Verfahren sind die Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB verurteilt worden. Nach den Feststellungen des AG hatten sich die beiden Angeklagten, in die Geschäftsräume einer Firma begeben, um Garderobe für sich zu kaufen. Sie wählten einige Kleidungsstücke aus den Auslagen und nahmen sie mit in eine Umkleidekabine, um sie anzuprobieren. Im Rahmen der Anprobe fanden beide Gefallen an mehreren der ausgewählten Kleidungsstücke, mussten jedoch feststellen, dass sie für deren Erwerb nicht genügend Geld hatten.  Weiter heißt es in den Feststellungen:

 „Sie fassten daher den gemeinsamen Entschluss, die Kleidungsstücke zu entwenden, an welchen sie Gefallen gefunden hatten. Beiden Angeklagten war dabei klar, dass die Waren gesichert waren und sie die Sicherungs- und die Preisetiketten entfernen mussten. Gemeinschaftlich durchsuchten sie ihre mitgeführten Taschen nach Gegenständen, welche sie zum Zwecke der Entfernung der Sicherungs- und Preisetiketten benutzen könnten. In der Tasche der Angeklagten R. [die diese nur selten benutzt] wurden die Angeklagten fündig. In der Innentasche, welche durch einen Reißverschluss gesondert verschlossen war, fanden sie zwei Zangen. Beide Zangen haben eine Mindestlänge von 15 cm bzw. 20 cm, wobei eine der beiden Zangen kleiner und kompakter, mithin deutlich schwerer als die andere ist, welche wiederum eine ca. 5 cm lange, spitz zulaufende Kneiffläche hat. Mit einer dieser beiden Zangen entfernten sie die Sicherungs- und die Preisetiketten und verstauten die jeweils für sich ausgewählten Kleidungsstücke in den mitgeführten Taschen, um diese für sich zu behalten, ohne sie zu bezahlen. Die Angeklagte R. steckte anschließend die Zangen im Beisein der Angeklagten N. wieder in ihre Tasche, wobei sie diese wissentlich nicht mehr in der verschließbaren Innentasche, wo sie diese zuvor aufgefunden hatte, verstaute, sondern lose und griffbereit in die Tasche steckte. Die Angeklagte R. steckte zwei Kleider und eine Jacke zum Gesamtverkaufspreis von 319,85 Euro in ihre Tasche und die Angeklagte N. drei Kleider und eine Jacke zum Gesamtverkaufspreis von 469,80 Euro.“

Dem KG reichen diese Feststellungen nicht, um den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB zu belegen. Denn:

„Das Beisichführen eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um einen körperlichen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, im Falle seines Einsatzes gegen Personen erhebliche – nach der von BGHSt 52, 257 zur Begründung der Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals allein anhand objektiver Kriterien herangezogenen Absicht des Gesetzgebers schwere – Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGHSt 52, 257; BGH NStZ 2012, 571 m.w.Nachw.; OLG Köln NStZ 2012, 327; OLG Schleswig NStZ 2004, 212). Dass es sich bei den von den Angeklagten zur Entfernung der Sicherungs- und Preisetiketten benutzten Zangen um solche, nach ihrer Beschaffenheit objektiv gefährliche Gegenstände gehandelt hat, hat das Amtsgericht nicht ausreichend festgestellt.

Die Beschreibung der Zangen nach Gesamt- (15 bzw. 20 cm) und Kneifflächenlänge (ca. 5 cm) und durch Bezeichnung der Kneiffläche der einen (längeren) Zange als „spitz zulaufend“ sowie der anderen (kürzeren) Zange als „kleiner und kompakter, mithin deutlich schwerer als die andere“ (ohne das Gewicht der Zangen in absoluten Zahlen mitzuteilen) ist nicht geeignet, diese als „gefährliches“ Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB zu qualifizieren und hinreichend von „sonstigen“ Werkzeugen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1b) StGB abzugrenzen, bei denen eine Verwendungsabsicht des Täters zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist.

Dass die von den Angeklagten mitgeführten Zangen, die als Gebrauchsgegenstand nicht von vorn herein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt und daher keine Waffen im Sinne der genannten Vorschrift sind, zur Herbeiführung erheblicher Körperverletzungen objektiv geeignet wären, ergibt sich auch nicht aus ihrer bloßen Werkzeugeigenschaft. Zangen werden bestimmungsgemäß – anders als etwa ein (Taschen-)Messer – nicht zum Schneiden oder Stechen eingesetzt und auch nicht als Schlagwerkzeug (wie etwa ein Hammer oder Fäustel) gebraucht. Sie sind in vielen verschiedenen Formen in adäquatem Gebrauch und dienen regelmäßig zum Halten von Werkstücken (z.B. Schmiedezange) oder Befestigungsmaterial beim Verbinden oder Trennen von Werkstücken (z.B. Kneifzange, Kombizange) bzw. zum Durchtrennen von (zwischen die Kneifflächen gelegten) Metalldrähten oder Werkstücken geringerer Dicke oder zum Abisolieren von elektrischen Leitern (z.B. Kombizangen, Elektrikerzangen)….“

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Tabula rasa, oder: Warum klaue ich einen „Starenkasten“?

© lassedesignen - Fotolia.com

© lassedesignen – Fotolia.com

In der örtlichen Presse, aber auch hier bei WDR-online, wird darüber berichtet, dass in der Nach von Sonntag auf Montag (20.01.2014) in Ibbenbüren Diebe einen „Starenkasten“ aus der Verankerung gerissen und mitgenommen haben. Also nicht nur die Kamera, sondern gleich das ganze Gerät. Dabei sollen/müssen die Täter wohl dass die Täter einen Traktor oder einen Radlader benutzt haben, um die Tempo-Messanlage beseitigen können.

Man fragt sich: Welchen Sinn hat eine solche Aktion?

  • Nun, auf der Hand liegt Vandalismus, obwohl mir dafür der Aufwand ein bisschen groß erscheint.
  • Dann könnte es darum gehen, die Messanlage zu verkaufen (?). Allerdings glaube ich, dass es kaum einen Markt für gestohlene Messanlagen gibt, selbst wann man unterstellt, dass die ein oder andere Gemeinde schon finanziell sehr klamm ist.
  • Da bleibt dann nur, dass Messfotos von einem Verkehrsverstoß, die mit der Überwachungskamera aufgenommen worden sind, beseitigt/vernichtet werden sollen. Das ist sicherlich eine endgültige Methode, um ein Verfahren vorab „einzustellen“, allerdings kann es, wenn man erwischt wird erheblich teurer werden als es mit einem ggf. drohenden Bußgeld werden könnte.
  • Oder: Es ist nachträgliche Rache an dem Starenkasten, weil er zu Überführung an einem früheren Geschwindigkeitsverstoß beigetragen hat.

Nächste Frage: Wo bleibt man mit dem Gerät bzw. wie entsorgt man es? Auch das ist eine spannende Frage.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…