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Pflichti I: Mal etwas vom BVerfG zum Pflichtverteidiger, oder: „Pflichti“ in der Berufungshauptverhandlung

Heute gibt es mal wieder Pflichtverteidigungsentscheidung. Einige Entscheidungen habe ich, aber so ganz viel ist es dieses Mal nicht.

Dafür gibt es an der Spitze aber mal etwas vom BVerfG zur Pflichtverteidigung und/bzw. Anwesenheit eines Verteidigers in der (Berufungs)Hauptverhandlung, und zwar den BVerfG, Beschl. v. 27.03.2025 – 2 BvR 829/24. Das ist die Hauptsacheentscheidung in dem Verfahren, aus dem ich die Eilentscheidung des BVerfG, nämlich den BVerfG, Beschl. v. 19.07.2024 – 2 BvR 829/24, bereits vor einiger Zeit vorgestellt hatte (vgl. hier: VerfG II: Erfolgreicher Eilantrag gegen Berufungsurteil, oder: Zu schnell geschossen).

Seit einiger Zeit liegt nun die abschließende Entscheidung vor. Und: Das BVerfG hat die Entscheidungen aus Frankfrut am Main aufgehoben. Denen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war mehrfach verurteilt. und zwar einmal ddurch Urteil vom 03.03.2023  wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 EUR, sowei durch Urteil vom 17.03.2023 wegen versuchter Nötigung in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40 EUR und dann noch durch Urteil vom 27.03.2023 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil wurde am 6. April 2023 rechtskräftig und die ausgeurteilte Strafe später bei der Gesamtstrafenbildung einbezogen.

Der Angeklagte hat sowohl gegen das Urteil vom 03.03.2023 als auch gegen das Urteil vom 17.03.2023 Berufung eingelegt, wobei er die Berufung im letzteren Fall auf die Rechtsfolgen und dabei auf die Tagessatzhöhe beschränkte. Auch die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil vom 17.03.2023 Berufung ein. Ihr gegen das Urteil vom 03.03.2023 eingelegtes Rechtsmittel nahm die Staatsanwaltschaft später zurück.

Am 11.09.2023 erklärte der Verteidiger auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden Richters der am LG für die Berufung des Angeklagten zuständigen kleinen Strafkammer, dass sich der Angeklagte in der Türkei befinde und wegen einer Beinverletzung flugunfähig sei. Er habe den Mandanten ersucht, ihm ein ärztliches Attest zu übermitteln. Zum Hauptverhandlungstermin werde dieser aber nicht erscheinen. Der Verteidiger gab zudem an, dass er den Hauptverhandlungstermin deshalb ebenfalls nicht wahrnehmen werde. Er sei terminlich nun bereits anderweitig gebunden. Der Kammervorsitzende wies den Verteidiger in dem Telefongespräch auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 329 StPO hin. Noch am Abend des 11.09.2023 reiste der Angeklagte über den Frankfurter Flughafen wieder nach Deutschland ein.

Im Termin zur Berufungshauptverhandlung am 13.09.2023 erschienen weder der Angeklaagte noch sein Verteidiger. Das LG verwarf die Berufungen des Angeklagten mit gesondertem Urteil und verhandelte nur noch zu der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 17.03. 2023. Mit Urteil vom 13.09.2023 fasste das LG das Urteil des Amtsgerichts vom 17.03.2023 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin neu und verurteilte den Angeklagten unter Einbeziehung mehrerer Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Hinsichtlich der Tat, die Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen war, hatte die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen befunden. Die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe setzte sie nicht zur Bewährung aus, da sie keine positive Sozialprognose habe sehen können.

Am 14.09.2023 reichte der ursprüngliche Verteidiger ein ärztliches Attest vom 13.09.2023 ein. Die ausstellende Ärztin stufte den Beschwerdeführer danach vom 13. bis zum 14.09.2023 als vernehmungsunfähig erkrankt ein. Umfangreiche Nachermittlungen des Kammervorsitzenden im Nachgang zur Berufungshauptverhandlung ergaben, dass der Beschwerdeführer persönlich am 13.09.2023 gegen 11:45 Uhr im Bürgeramt Frankfurt am Main, Stadtteil Höchst, vorgesprochen hatte, um seine neue Meldeadresse eintragen zu lassen.

Der Angeklagte legte gegen das auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin ergangene Urteil Revision ein. Die Generalstaatsanwaltschaft sah die von ihm insoweit erhobenen Verfahrensrügen, mit denen er die Verurteilung in seiner Abwesenheit und ohne Mitwirkung eines notwendigen Verteidigers beanstandet hatte, als nicht ausreichend begründet und damit als unzulässig an. Mit Beschluss vom 15.05.2024 verwarf das OLG die Revision als offensichtlich unbegründet, weil die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe. Eine weitere Begründung enthält der Beschluss nicht.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Angeklagate gegen das Urteil des LG, das auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin ergangen ist, und gegen den die Revision verwerfenden Beschluss des OLG. Er rügt im Wesentlichen die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie seines Rechts auf effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Er macht geltend, er sei in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden, ohne dass an der Berufungshauptverhandlung ein Verteidiger mitgewirkt habe. Es sei rechtsfehlerhaft ohne den Beschwerdeführer und seinen Verteidiger verhandelt worden.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG führt u.a. aus:

„….

§ 140 Abs. 2 StPO wirkt sich auch auf das Berufungsverfahren aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu § 329 StPO a.F.) ist dem Wortlaut des § 329 StPO eine Beschränkung des Berufungsgerichts dahin, dass es die Strafe gegen den unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten bei der Verhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft nur in einer bestimmten, von §§ 232 oder 233 StPO abhängigen Höhe aussprechen dürfte, nicht zu entnehmen (vgl. BGHSt 17, 391 <394>). Davon unberührt bleibt jedoch die Frage, ob zur Sache ohne den notwendigen Verteidiger verhandelt werden darf. Geht es um die Berufung des Angeklagten, wird eine Verwerfung wegen seiner Säumnis nicht in jedem Fall durch die Abwesenheit eines Pflichtverteidigers gehindert (vgl. BayObLG, Urteil vom 24. März 1999 – 5St RR 245/98 -, juris, Rn. 16; KG, Beschluss vom 15. November 2000 – (4) 1 Ss 357/00 (189/00) -, juris, Rn. 3). Es ist in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung aber anerkannt, dass ? bei einer Berufung des Angeklagten ? die fehlende Ladung des Verteidigers (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. März 2001 – 1St RR 30/01 -, juris, Rn. 12), dessen fehlende Bestellung (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 1 Ss 86/09 -, juris, Rn. 23) oder dessen krankheitsbedingte Verhinderung in Fällen notwendiger Verteidigung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. Juni 2016 – III-1 RVs 114/16 -, juris, Rn. 5) dazu führt, dass eine Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO nicht in Betracht kommt. Insoweit ist kein Grund ersichtlich, die Berufung der Staatsanwaltschaft anders zu behandeln.

bb) Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführerin seinem Recht auf effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil rechtsstaatlich zwingende Folgerungen von den Fachgerichten nicht gezogen worden sind. Da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag (1) und der Beschwerdeführer nicht ausreichend verteidigt war (2), durfte die Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit eines ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidigers nicht durchgeführt werden.

(1) Zum Zeitpunkt der Verhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft am 13. September 2023 war wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge von einem Fall der notwendigen Verteidigung auszugehen. Mit der durch Strafbefehl vom 15. Dezember 2021 verhängten Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen sowie mit der durch Urteil vom 27. März 2023 rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten lagen zwei gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbeziehungsfähige Strafen vor. Schon allein wegen der zehnmonatigen Freiheitsstrafe war damit zu rechnen, dass eine auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin noch zu bestimmende Einzelstrafe zu der Bildung einer Gesamtstrafe von über einem Jahr Freiheitsstrafe führen würde.

(2) Dennoch war der Beschwerdeführer in der Berufungshauptverhandlung nicht ordnungsgemäß verteidigt. Der ursprüngliche Verteidiger des Beschwerdeführers war nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen. Der Umstand, dass er bereits vorab erklärt hatte, nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen, und sich einen anderen Termin auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 13. September 2023 gelegt hatte, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer damit nicht ordnungsgemäß verteidigt war, als über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in der Sache verhandelt wurde. Zwar soll weder dem Beschwerdeführer noch seinem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt werden, das Strafverfahren in unzulässiger Weise zu verschleppen.Allerdings entzieht sich die Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Fällen einer notwendigen Verteidigung in der Hauptverhandlung der Dispositionsbefugnis der Beteiligten, auch des Beschuldigten und seines Verteidigers.

Für die Situation, dass im Falle einer notwendigen Verteidigung kein Verteidiger erscheint, enthält die Strafprozessordnung Vorgaben für das weitere prozessuale Vorgehen. Das Landgericht hätte demnach ? unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung gemäß § 329 Abs. 2 StPO ? dem Beschwerdeführer gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO einen anderen Verteidiger bestellen müssen, um sich wenigstens grundsätzlich die Möglichkeit einer Hauptverhandlung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 StPO zu erhalten, oder die Verhandlung gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 StPO aussetzen müssen.

cc) Das Oberlandesgericht hat den Verfassungsverstoß durch seine Revisionsentscheidung fortgesetzt. Auch das Oberlandesgericht hat verkannt, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag und die Berufungshauptverhandlung vorliegend nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers hätte durchgeführt werden dürfen, indem es die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen hat. ….

Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde, oder: Mindestgegenstandswert

So heute dann RVG-/Gebühren-/Kostentag. Und an dem stelle ich heute einen BVerfG-Beschluss und eine  BGH-Entscheidungen vor, da ich mir nicht sicher bin, ob meine Homepage nach dem Umzug schon wieder einwandfrei „läuft“. Wenn nicht, kann man verlinkte Beschlüsse ggf. nicht abrufen. Und die Rückfragen von „besorgten“ Kollegen will ich mir ersparen, zumal ja dann mein Email-Account auch noch nicht wieder funktioniert. Also Geduld – und das bei mir 🙂 .

Als erste Entscheidung habe ich hier den BVerfG, Beschl. v. 26.03.2024 – 2 BvR 387/12. Der Beschluss ist schon etwas älter, aber „in der Not frisst der Teufel Fliegen.“ Das BVerfG nimmt noch einmal zur Gegenstandswertfestsetzung Stellung, und zwar zur Erhöhung des Mindestgegenstandswertes von 5.000 EUR. Die hat es abgelehnt:

„Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Tatsache, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im zweiten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, keinen Umstand dar, der in Bezug auf das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem die Verfassungsbeschwerde mit Kammerbeschluss vom 16. März 2012 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, ausnahmsweise eine höhere Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigen könnte.

Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2018 – 1 BvR 700/18 -, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 – 2 BvR 2226/20 -, Rn. 4).“

Wenn das BVerfG mal wieder ein Machtwort spricht, oder: Mehrere unzulässige Verfassungsbeschwerden

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Heute ist Karfreitag und damit zwar an sich Feiertag, aber ich stelle dennoch zwei gebühren-/kostenrechtliche Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 20.03.2025 – 2 BvR 382/25 u.a. Dert passt ganz gut zum Wochenauftakt. Denn am Montag waren hier zwei Entscheidungen des BVerfG zum Klageerzwingungsverfahren Gegenstand der Berichterstattung. Und in dem heute vorgestellten Beschluss geht es auch um Klageerzwingungsverfahren. Das BVerfG hat nämlich mal wieder ein Machtwort gesprochen und in mehreren Verfassungsbeschwerdeverfahren, die Klageerzwingungsverfahren betrafen, eine Missbrauchsgebühr angedroht.

Es waren gegen mehrere Bescheide der Staatsanwaltschaft, die in UJS-Verfahren ergangen wa-ren, Verfassungsbeschwerden eingelegt worden. Die Beschwerden wurden von einem Minderjährigen eingelegt, der durch seine Mutter vertreten wurde, Diese hatte die Verfassungsbeschwerden jeweils im eigenen Namen und – in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin – als Bevollmächtigte des minderjährigen Sohnes in dessen Namen erhoben.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und hat gegen die Mutter eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 EUR angedroht:

„Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig sind. Die Beschwerdeführer haben entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft, weil sie die von ihnen geltend gemachten Amtshaftungsansprüche nicht vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt haben. Überdies genügen die Verfassungsbeschwerden offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

Die Androhung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 – 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 – 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 – 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2025 – 1 BvR 2568/24 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 – 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 – 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4).

Die missbräuchliche Erhebung ist in der offensichtlich fehlenden Rechtswegerschöpfung sowie der offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen in den vorliegenden sowie in einer Reihe weiterer von den Beschwerdeführern angestrengter Verfassungsbeschwerdeverfahren begründet. Der Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens trifft vorrangig die Beschwerdeführerin zu 2., die die Verfassungsbeschwerden jeweils im eigenen Namen und – in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin – als Bevollmächtigte des minderjährigen Beschwerdeführers zu 1., ihres Sohnes, in dessen Namen erhoben hat. Daher wird die Missbrauchsgebühr nur ihr gegenüber angedroht.“

Dieser Beschluss betrifft drei Verfassungsbeschwerden. Und dann gibt es noch den BVerfG, Beschl. v. 20.03.2025 – 2 BvR 387/25 u.a. Der betrifft acht weitere.

Klageerzwingung II: Bestellung eines Notanwalts, oder: Ausreichende Bemühungen?

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Die zweite Entscheidung kommtmit dem BVerfG, Beschl. 25.02.2025 – 2 BvR 131/25 – auch vom BVerfG. Es geht u.a. um die Bestellung eines Notanwalts für das Klageerzwingungsverfahren. Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

„Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, weil er gegen den angegriffenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 19. März 2024 keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt hat.

Anhand des Vortrags des Beschwerdeführers ist auch nicht erkennbar, dass ihm die Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung – wie vom Beschwerdeführer sinngemäß geltend gemacht – nicht zumutbar gewesen wäre. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt unter anderem, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2024 – 1 BvR 943/24 -, Rn. 2). Dem wird der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, trotz wiederholter Bemühungen keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zur nach § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO erforderlichen Unterzeichnung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gefunden zu haben, nicht gerecht. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der Rechtsprechung des für seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuständigen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts in entsprechender Anwendung des § 78b ZPO besteht (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15. Februar 2023 – 7 Ws 23/23 -, juris, Rn. 4).

Die Verfassungsbeschwerde genügt auch darüber hinaus nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG an ihre Begründung.“

Klageerzwingung I: Voraussetzung für die Zulässigkeit, oder: Die Hürden sind und bleiben hoch

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Und dann starte ich in die vorösterliche (Kar)Woche mit zwei Entscheidungen des BVerfG zum Klageerzwingungsverfahren und einer weiteren des OLG Schleswig..

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 20.02.2025 – 2 BvR 1569/23 – einem – was sonst? – Nichtannahmebeschluss. Das BVerfG hat mal wieder unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde gerügt.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Anschluss an einen Einsazu von Einsatzkräften im Rettungsdienst, das für den Beschwerdeführer mit einem Strafverfahren wegen Beleidigung, Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte endete, das schließlich nach § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage eingestellt wurde.

Der Beschwerdeführer selbst hatte erstattete Strafanzeige gegen die beteiligten Polizeibeamten wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt erstattet. Insoweit wurde ihm von der Staatsanwaltschaft mitgetielt, sie werde kein Ermittlungsverfahren einleiten, weil kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Polizeibeamten bestehe. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, die diese als unbegründet zurückwies. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim OLG Koblenz eine gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO. Mit Beschluss vom 05.09.2023 verwarf das OLG den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig, weil nicht ausreichend begründet.

Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde, die keinen Erfolg hatte. Das BVerfG referiert zunächst die allgemeinen Anforderungen an Verfassungsbeschwerden und führt dann zur Sache aus. Da die Entscheidung nur die vorliegende Rechtsprechung fortschreibt, beschränke mich hier auf den Leitsatz, der lautet:

Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bestehen keine Bedenken, § 172 Abs. 3 S. 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit in groben Zügen wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt.

Und als zweite Entscheidung in diesem Posting der OLG Schleswig, Beschl. v. 21.02.2025 – 1 Ws 3/25 -, der auch noch einmal zu den Voraussetzungen eines (zulässigen) Klageerzwingungsantrags Stellung nimmt:

1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt und muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens und den Inhalt der angegriffenen Bescheide wiedergeben.

2. Genügt ein Klageerzwingungsantrag diesen strengen Anforderungen nicht, so ist das Oberlandesgericht grundsätzlich nicht gehalten, die angefochtene Einstellungsentscheidung durch einen Rückgriff auf die Akten oder sonstige Anlagen zu prüfen.

3. Eine Prüfung ist aber zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes im Rahmen der verfassungsrechtlich verankerten Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG dann geboten, wenn ein Antragsteller aufgrund seines Alters, einer spezifischen Täter-Opfer-Konstellation oder sonstiger Umstände seine Rechte ersichtlich nicht wahrnehmen kann, die Tat im Einzelfall schwer wiegt und es der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung an Begründungstiefe fehlt. Liegt es so, ist jedenfalls eine summarische Prüfung des Akteninhaltes und eine darauf beruhende Bewertung des hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 1 StPO durch das Oberlandesgericht veranlasst.

4. Gleiches gilt, wenn von der umfassenden und rechtswirksamen Aufarbeitung des Sachverhalts in Zukunft weitere für den Verletzten bedeutende Entscheidungen abhängen wie z. B. in einem Fall von Kindesmisshandlung tragfähige familiengerichtliche Entscheidungen und ein effektives und rechtzeitiges Handeln durch Jugendamt und Familiengericht.

Fazit: Die Hürden sind und bleiben hoch.

Und dann machen wir mal ein wenig Werbung, also <<Werbemodus an>>, nämlich für das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, bzw. für das Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl. 2024, die man beide bier bestellen kann. Beide enthalten recht umfangreiche Ausführungen zum Klageerzwingungsverfahren mit Checkliste, was man alles vortrag muss/sollte. <<Werbemodus aus>>-