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Zwang I: Angemessenheit einer Beschlagnahme, oder: „Blaues Auge“/saure Zitrone für AG und LG

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In die neue Woche, ist schon die 37. KW des Jahres, geht es mit zwei Entscheidungen zu Zwangsmaßnahmen, nämlich einmal Beschlagnahme und einmal Durchsuchung.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 09.07.2025 – 1 BvR 975/25 – zur Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme eines Smartphones. Über die Entscheidung ist ja auch schon an anderer Stelle berichter worden.

Folgender Sachverhalt: Am 14.03.2025 geriet die Beschuldigte gegen 11:30 Uhr in eine Verkehrskontrolle durch mehrere Polizeibeamte, weil diese ein auffälliges Fahrverhalten festgestellt hatten. Die Beschuldigte war als Führerin eines PKW im Straßenverkehr unterwegs und hatte ihre Kinder im Fahrzeug.

Im Verlauf der Kontrolle aktivierte einer der Polizeibeamten seine Bodycam. Die Beschuldigte begann ebenfalls, mit ihrem Smartphone (iPhone 16) ein Video von der Kontrollsituation aufzunehmen. Im weiteren Verlauf fesselten die Polizeibeamten die Beschuldigte und beschlagnahmten auf telefonische Anordnung der Staatsanwaltschaft ihr Smartphone wegen des Verdachts einer Strafbarkeit der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB. Zwei der Polizeibeamten stellten Strafantrag „für alle in Betracht kommenden Delikte“. Nach der Verkehrskontrolle leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein; der Grund für den Vorwurf des Widerstands ergibt aus dem Inhalt der Akte nicht. Die Beschuldigte erklärte, zur Herausgabe der PIN des Smartphones bereit zu sein.

Das AG hat dann die Beschlagnahme des Smartphones bestätigt. Die von der Beschuldigte hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LG als unbegründet verworfen. Jedenfalls das Video sei als Beweismittel für das weitere Ermittlungsverfahren von Bedeutung. Die gegen diese Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschuldigte geltend gemacht hatte, sie habe die Polizeikontrolle als schikanös empfunden, sie sei im Rahmen der Beschlagnahme gewaltsam zu Boden gebracht worden und die Beschlagnahme sei wegen der Bedeutung des Smartphones für ihre Lebensführung und der langen Dauer der Beschlagnahme unverhältnismäßig, hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Zur Begründung der Unzulässigkeit verweist das BVerfG darauf, dass Rechtsweg entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft sei. Vorliegend habe die Beschuldigte ausdrücklich und auch in der Sache eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, allerdings keine Anhörungsrüge nach § 33a StPO erhoben, sodass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig sei (vgl. BVerfGE 134, 106, 113).

Aber es gibt dann noch ein obiter dictum zur Begründetheit, und zwar zur Angemessenheit der Beschlagnahme. Dazu führt das BVerfG aus:

„……

b) Danach begegnet die Angemessenheit der Beschlagnahme auf Grundlage der Gründe der angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlichen Bedenken. In einer Zusammenschau der zumindest umstrittenen fachrechtlichen Auslegung des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die angegriffenen Entscheidungen (aa), eines nicht erkennbar besonders hohen staatlichen Interesses an der konkreten Maßnahme (bb) und eines durchaus hohen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Herausgabe des Smartphones und einem Unterlassen der Auswertung (cc), bestehen bei jedenfalls hier bestehender Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Herausgabe der PIN durch die Beschwerdeführerin vorliegend insbesondere Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der andauernden Beschlagnahme des Smartphones selbst (dd).

aa) Die fachrechtliche Annahme der Fachgerichte, dass in der vorliegenden Konstellation einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte im öffentlichen Straßenraum mit Bodycamaufzeichnung ein Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliege, unterliegt bereits zumindest gewissen Zweifeln, auch wenn damit noch keine grundsätzlich unrichtige Auffassung der betroffenen Grundrechte einhergeht. Denn sowohl in der Literatur als auch der fachgerichtlichen Rechtsprechung werden beachtliche Argumente gegen die Strafbarkeit der Aufzeichnung polizeilicher Maßnahmen allgemein, jedenfalls aber von polizeilichen Maßnahmen, die seitens der Polizei offensichtlich mittels Bodycam aufgezeichnet werden, sowie hinsichtlich regelmäßig vorliegender Rechtfertigungssituationen geltend gemacht (vgl. etwa LG Osnabrück, Beschluss vom 24. September 2021 – 10 Qs 49/21 -, juris, Rn. 10 ff.; LG Hanau, Beschluss vom 20. April 2023 – 1 Qs 23/22 -, juris, 13 ff.; Ullenboom, NJW 2019, 3108 <3109 ff.> m.w.N.; Roggan, StV 2020, 328 <330, 332>; Schnabel/Wünschelbaum, StV 2024, 405 <409?f.>; wohl auch LG Aachen, Beschluss vom 19. August 2020 – 60 Qs 34/20 -, juris, Rn. 36). Den angegriffenen Entscheidungen gelingt es nur bedingt, diese Argumente zu entkräften – insbesondere hinsichtlich einer möglichen Rechtfertigung nach § 34 StGB oder Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) sowie der Tatsache, dass gerade nicht jede Videoaufnahme polizeilicher Einsätze ein polizeirechtliches oder strafprozessuales Einschreiten rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2015 – 1 BvR 2501/13 -, Rn. 14 f.; BVerwGE 109, 203 <210 f.> m.w.N.). Polizeiliche Maßnahmen dürfen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht dazu führen, dass Betroffene aus Furcht zulässige Aufnahmen und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2015 – 1 BvR 2501/13 -, Rn. 14).

bb) Das staatliche Interesse an der andauernden Beschlagnahme des Smartphones selbst ist jedenfalls auf Grundlage der Gründe der angegriffenen Entscheidungen als nicht besonders hoch zu bewerten. Denn schon abstrakt weist § 201 Abs. 1 StGB eine nicht besonders hohe Strafdrohung auf. Auch im Einzelfall dürfte bei einer jedenfalls nach den Entscheidungsgründen nicht erkennbar vorbestraften Beschwerdeführerin keine besonders hohe Strafe zu erwarten sein. Mit den Zeugenaussagen von drei Polizeibediensteten, einer schriftlichen geständigen Einlassung der Beschwerdeführerin, ihren Kindern als zwei weiteren potentiellen Zeugen (trotz deren Weigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) sowie dem objektiven Beweismittel der Bodycamaufzeichnung der Polizei liegen auch bereits erhebliche Beweismittel zum Tatnachweis vor, sodass die Beweisbedeutung des Smartphones als Tatmittel und auch des auf dem Smartphone gespeicherten Videos selbst nicht besonders hoch ist. Das Landgericht weist in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung zudem selbst darauf hin, dass die Einziehung des hochwertigen Smartphones gemäß § 201 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 74 StGB im Lichte von § 74f StGB eher unwahrscheinlich sein dürfte.

cc) Den Aspekten, die das staatliche Interesse an einer über drei Monate andauernden Beschlagnahme des Smartphones als schwach erscheinen lassen, stehen hier durchaus gewichtige private Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03 -, Rn. 43) gegenüber. Smartphones haben heute einerseits eine besondere Bedeutung für das alltägliche Leben ihrer Nutzenden, andererseits ergibt sich aus ihrer Auswertung ein erhebliches Risiko für die Persönlichkeitsrechte der Nutzenden. Sie haben eine für die persönliche Lebensführung unverzichtbare Bedeutung. Das hängt vor allem mit der ubiquitären Verbreitung des Internets in der Gesellschaft und den vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten zusammen, die moderne digitale Endgeräte gerade auch mit Blick auf Anwendungen im Rahmen von Cloud-Computing vermitteln. Eine Beschlagnahme und Auswertung eines Smartphones kann sich für Betroffene daher – völlig unabhängig von einer späteren materiellen strafrechtlichen Sanktion – als eine faktische Sanktionierung ihres Handelns bereits im Ermittlungsverfahren darstellen, obwohl noch kein rechtsstaatliches Unwerturteil, sondern nur der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt und strafprozessuale Ermächtigungsgrundlagen gerade keine Ermächtigungsgrundlage für eine Sanktion sein können.

dd) Zumindest in der vorliegenden Konstellation einer prognostisch nur geringen Beweisbedeutung auf dem Endgerät gespeicherter Daten und des hier nur geringen Gewichts der vorgeworfenen Straftat, in der die Beschwerdeführerin sich nach den Gründen der angegriffenen Entscheidungen jedenfalls bereiterklärt hat, die PIN für ihr Smartphone herauszugeben, bestehen in einer Zusammenschau verfassungsrechtliche Zweifel an dessen andauernder Beschlagnahme. Eine unverzügliche Auswertung oder Spiegelung des Smartphones mit daran anschließender Beschlagnahme nur des gegenständlichen Videos und der Möglichkeit einer Herausgabe des Smartphones erscheint nach Herausgabe der PIN und der ausschließlichen Suche nach einem zeitlich und inhaltlich eingrenzbaren Video technisch und praktisch so schnell und einfach möglich, dass in Anbetracht der obigen Abwägungsaspekte eine länger andauernde Beschlagnahme des Smartphones selbst – abgesehen von einer konkret zu erwartenden Einziehung nach § 74 StGB – aus verfassungsrechtlicher Sicht nur schwer zu rechtfertigen sein dürfte.“

Da sind AG und LG wohl noch einmal mit „einem blauen Auge davon gekommen.“ Für einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde hat es wegen des Zulässigkeitsmangels bei der Beschuldigten zwar nicht gereicht, aber den Ausführungen des BVerfG lässt sich m.E. doch recht deutlich entnehmen, was das BVerfG von der Beschlagnahme und deren Dauer hält. Nichts bzw. zumindest nicht viel, das ist dann eine „saure Zitrone“, die AG/LG Traunstein schlucken müssenm

Und m.E. ist die Kritik des BVerfG nachvollziehbar. Denn es ist schon unverständlich, warum das Smartphone, nachdem die Betroffene sich mit der Herausgabe der PIN einverstanden erklärt hat, nicht längst ausgewertet ist. Es waren ja nicht wie in den KiPo-Fällen eine Vielzahl von Dateien auszuwerten, sondern es musste nur nach einer Datei – dem Video von dem Kontrollvorgang – gesucht und das ggf. gespeichert werden. Danach hätte das Smartphone ohne weiteres wieder herausgegeben werden können.

Auch die Ausführungen des BVerfG zum Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind nicht uninteressant. Denn auch das BVerfG scheint Probleme mit der zum Teil bejahten Strafbarkeit der Aufzeichnung von polizeilichen Maßnahmen, die seitens der Polizei offensichtlich mittels Bodycam aufgezeichnet werden, zu haben. Und das ist auch gut so. Hat doch der Betroffene in solchen Konstellationen meist erhebliche Probleme eine von ihm geltend gemachte Rechtfertigungssituation zumindest „anzubeweisen“, da der Einlassung nicht selten die übereinstimmenden Aussagen der an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten entgegen stehen. Dass es darauf ankommen kann, zeigt auch dieser Fall, bei dem es scheinbar hoch her gegangen ist: Denn immerhin hatte man die Beschuldigte gefesselt und zur Boden gebracht. Und das im Beisein ihrer Kinder.

Im Übrigen. Ich verstehe die Aufregung, die man an anderer Stelle über diesen Beschluss hatte nicht. Ja, die Verfassungsbeschwerde war unzulässig. Aber wo ist da das Problem. Das BVerfGG sieht eben als Zulässigkeitsvoraussetzung die Rechtswegerschöpfung vor. Und wenn man da – egal ob als Rechtsanwalt oder als Betroffener – die Vorgaben des BVerfG dann ist die Verfassungsbeschwerde eben unzulässig.

In der Sache kann man sicherlich darüber streiten, ob dann ein „obiter dictum“ sein muss. Ich mag das auch nicht so, hat immer ein wenig vom Ätsch-Effekt. Aber insoweit, gilt: Man kann ja mit den Ausführungen des BVerfG ganz gut argumentieren, sie gehören nicht in die Abteilung „Besserwisser“ 🙂 . Und was nun konkret passiert, wissen wir alle nicht, da wir die Akten nicht kennen. Hoch her gegangen ist es jedenfalls, wer auch immer die Situation hat eskalieren lassen. Und das ist sie ja wohl.

 

Beweis I: Videovernehmung des Auslandszeugen, oder: Klatsche vom BVerfG für Ablehnung durch BGH/LG Köln

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Ich stelle heute dann Entscheidungen zu Beweisfragen vor, also: Beweisantrag, Ablehnungsgründe und Beweiswürdigung. Zum letzten Stichwort hat sich einiges am Entscheidungen angesammelt.

Ich eröffne den Reigen mit dem BVerfG, Beschl. v. 24.08.2025 – 2 BvR 64/25 – wobei ich mir nicht ganz sicher bin, ob das Datum stimmt, denn der „24.08.2025“ war ein Sonntag. Aber vielleicht hat man ja beim BVerfG so viel zu tun, dass dort auch am Sonntag gearbeitet wird. In der Entscheidung hat das BVerfG zur Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Ablehnung der audiovisuellen Vernehmung eines Auslandszeugen (§ 244 Abs 5 S 2 StPO) trotz erheblicher Schwere des Tatvorwurfs und zentraler Bedeutung der Beweisbehauptungen Stellung genommen.

Ergangen ist der umfangreiche Beschluss in einem Verfahren mit dem Vorwurf u.a. der  Anstiftung zum Mord und wegen dazu in Tatmehrheit stehender Verstöße gegen das Waffengesetz. Das LG hat den Angeklagten zu einer lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe verurteilt. In dem Verfahren – wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext – hatte der Verteidiger den Beweisantrag gestellt, „den flüchtigen U. über dessen „Rechtsanwalt R[…] E[…], Istanbul, […]“ zu laden und zu vernehmen, hilfsweise in Form einer audiovisuellen Vernehmung.“

Dann ging es ein wenig hin und her, jedenfalls hat die Strafkammer den vorgenannten Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des U. gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, eine Gesamtschau der anzustellenen Erwägungen habe bei ihr zu der Überzeugung geführt, dass eine Vernehmung des Zeugen U. nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, was sie dann im Einzelnen begründet hat. Später ist dann noch eine E-Mail des Rechtsanwalts von U eingegangen, in der erklärt wurde, U. sei bereit, sich vor ein türkisches Gericht zu begeben und von der Strafkammer per Videoübertragung vernommen zu werden. Der Verteidiger hat daraufhin Gegenvorstellung gegen den Ablehnungsbeschluss der Strafkammer erhoben, die aber zurückgewiesen worden ist.

Der Angeklagte ist dann verurteilt worden, der BGH hat mit dem BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – 2 StR 521/24 – seine Revision verworfen. Die Verfassungsbeschwerde gegen das LG-Urteil und den BGH-Beschluss hatte Erfolg.

Ich stelle jetzt hier nicht die umfangreichen allgemeinen Ausführungen des BVerfG zum fairen Verfahren usw. ein, das mag man bei Interesse selber lesen. Ich beschränke mich hier auf die Ausführungen zum Auslandszeugen. Dazu führt das BVerfG aus:

„aa) (1) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Vorschrift unterwirft die Frage, ob die beantragte Beweiserhebung durchzuführen ist, also trotz Vorliegens eines Beweisantrags der „normalen“ Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2022 – 4 StR 263/22 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Das Tatgericht ist damit einfachrechtlich auch vom Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags (einfach-) rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 4 StR 392/20 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf die Vernehmung eines Auslandszeugen dann eher verzichtet werden, wenn das Beweisergebnis auf breiter Grundlage gesichert ist und sich der angebotene Zeuge nur zu indiziell oder randständig relevanten Umständen äußern soll. Umgekehrt steigt die Erforderlichkeit der Beweiserhebung, je ungesicherter die bisherige Beweislage ist, je größer die verbleibenden Unwägbarkeiten sind und je gewichtiger die Aussagen des Zeugen zur Schuldfrage sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 4 StR 392/20 -, juris, Rn. 12 m.W.N.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Zeuge Vorgänge bekunden soll, die für die Beurteilung der zentralen Schuldfrage entscheidungserheblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22 -, juris, Rn. 67, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 68, 128 ff.; Beschluss vom 24. November 2022 – 4 StR 263/22 -, juris, Rn. 15 ff.).

Der Umfang der Aufklärungspflicht kann im Einzelfall zudem wegen des Gebots, das Verfahren beschleunigt und mit prozesswirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erledigen, unterschiedlich weit sein. Gewicht der Strafsache sowie Bedeutung und Beweiswert des weiteren Beweismittels sind gegenüber den Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen, weshalb bei Anschuldigungen von Gewicht einer für den Schuldspruch relevanten weiteren Sachaufklärung, insbesondere durch die Vernehmung von schwer erreichbaren, weit entfernt wohnenden oder sich im Ausland aufhaltenden Zeugen, eher Vorrang zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00 -, juris, Rn. 18).

(2) In dieser Auslegung trägt die Regelung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO den sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gewährleistungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweitens Senats vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96 -, juris, Rn. 20). Sie wahrt die zentrale Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Strafverfahren. Infolge der dem Angeklagten offenstehenden Möglichkeit, die Vernehmung des Zeugen dadurch zu erreichen, dass er bestimmte Sachverhalte aufzeigt, aufgrund deren sich das Gericht zur weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen gedrängt sieht, verbleibt ihm ein hinreichender Einfluss auf den Verlauf des Strafprozesses; er bleibt Subjekt und wird nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45 <68 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96 -, juris, Rn. 20).

bb) (1) Dies bedeutet allerdings nicht, dass Strafgerichten bei der konkreten Anwendung von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO keine verfassungsrechtlich relevanten Fehler unterlaufen könnten. Zwar rechtfertigt nicht jeder Verstoß gegen die vom Bundesgerichtshof zu § 244 Abs. 5 Satz 2 und § 244 Abs. 2 StPO aufgestellten Grundsätze ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht im konkreten Fall bei Anwendung von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft des Angeklagten sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und die Entscheidung keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 <152>).

(2) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Zwar bestehen gegen die Würdigung der erhobenen Beweise im angegriffenen Urteil bei isolierter Betrachtung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nicht mehr nachzuvollziehen ist aber die auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO trotz der erklärten Aussagebereitschaft des U. gestützte Weigerung der Strafkammer, den Zeugen U. audiovisuell zu vernehmen. Die Annahme der Strafkammer, die Vernehmung des U. sei zur Erforschung der Wahrheit nach den dargelegten Maßstäben nicht erforderlich, ist in der Gesamtbetrachtung schlechterdings nicht mehr verständlich.

(a) Nachdem Rechtsanwalt E. erklärt hatte, U. sei bereit, sich von der Strafkammer in einem türkischen Gericht audiovisuell vernehmen zu lassen, ging die Strafkammer selbst nicht mehr davon aus, U. sei unerreichbar. Eine fehlende Erreichbarkeit des Zeugen hat die Strafkammer in ihre Erwägungen mithin zuletzt – zu Recht – nicht mehr einbezogen.

(b) Schon angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der Intensität des drohenden Freiheitseingriffs unterliegt das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren besonders hohen Anforderungen an seine rechtsstaatliche Ausgestaltung und an die Wahrung des Gebots prozessualer Fairness. Denn gegen den Beschwerdeführer wird – worauf sowohl die Verfassungsbeschwerde als auch die Strafkammer zutreffend hinweisen – mit der Anstiftung zum Mord ein besonders schwerwiegender Tatvorwurf erhoben. Mit der in solchen Fällen zwingend vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe steht die schwerste der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Sanktionen im Raum.

(c) Die dem abgelehnten Beweisantrag zugrundeliegenden Beweisbehauptungen waren – auch nach Auffassung der Strafkammer selbst – von „große[r], teilweise sogar zentrale[r] Bedeutung“. Träfen sie zu, hätte der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Hinzu kommt, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anstiftungshandlung allein auf Indizien gestützt hat. Zwar ist dies für sich gesehen verfassungsrechtlich ohne Weiteres zulässig. Dies ändert aber nichts daran, dass ein deutlich sachnäheres Beweismittel zur Verfügung stand, nachdem sich U. zu einer audiovisuellen Vernehmung durch die Strafkammer in einem türkischen Gericht bereit erklärt hatte.

(d) Dass U. im gesamten Verfahren noch nicht vernommen worden war, stützt – anders als die Strafkammer meint – die Ablehnung des Beweisantrags schon im Ansatz nicht. Vielmehr hat dieser Umstand zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer im gesamten Strafverfahren verwehrt war, eine Aussage des nach seinen Angaben zentralen (und einzigen) Entlastungszeugen in das Verfahren einführen (vgl. insoweit auch Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK). Dass U. als einer derjenigen, die vom Beschwerdeführer zur Haupttat angestiftet worden sein sollen, objektiv in der Lage gewesen wäre, in erheblichem Umfang zur Aufklärung in Bezug auf die Beweisbehauptungen beizutragen, steht außer Frage.

(e) Offenbleiben kann, ob die vorgenannten, ganz erheblich für eine Vernehmung des (audiovisuell) erreichbaren Zeugen sprechenden Gesichtspunkte die Ablehnung des Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit der – im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung angestellten – Erwägung verfassungsrechtlich ausgeschlossen hätten, eine die Beweisbehauptungen bestätigende (hypothetische) Aussage des Zeugen U. sei mit Sicherheit unwahr. Denn eine solche Annahme hat die Strafkammer gerade nicht getroffen. Sie ist vielmehr allein davon ausgegangen, eine bloß audiovisuelle Vernehmung des Zeugen sei wegen der dabei fehlenden Möglichkeit, sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen, nicht geeignet, zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen. Welche Bedeutung eine entsprechende Aussage des Zeugen im Falle seiner persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung möglicherweise hätte haben können, hat sie hingegen offengelassen.

Diese Erwägung der Strafkammer kann schon im Ansatz nicht überzeugen. Unabhängig von der Frage, ob sie der in § 247a StPO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung gerecht wird, verkennt sie, dass sich die Strafkammer im Falle, sie wäre auch nach Durchführung der audiovisuellen Vernehmung nicht in der Lage, hinreichend sicher auszuschließen, dass eine persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung zu einer Entlastung des Beschwerdeführers führen würde, der Frage stellen müsste, ob nicht schon darin die Verurteilung des Beschwerdeführers hindernde Zweifel liegen.

(f) Dass die Organisation der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen U. im Wege der Rechtshilfe zu einer – von der Strafkammer zwar angesprochenen, aber nicht weiter konkretisierten – Verfahrensverzögerung führen könnte, vermag an der verfassungsrechtlich unvertretbaren Gesamtwürdigung nichts zu ändern.“

„Unvertretbare Gesamtwürdigung“ oder auch „Diese Erwägung der Strafkammer kann schon im Ansatz nicht überzeugen.“ – das wird man bei der Strafkammer in Köln aber auch beim BGH nicht gern lesen.

Im Übrigen: Mir leuchtet nicht ein, warum man die audiovisuelle Vernehmung nicht wenigstens versucht hat. Ok, ich kenne die Akten nicht, aber der Zeuge war im ganzen Verfahren noch nicht vernommen und die Strafkammer hat seine Aussage selbst als wichtig angesehen. Spätestens dann muss man man doch mehr tun, als ein wenig hin und telefonieren oder mailen.

Und: Zu dem Verfahren gehört der BVerfG, Beschl. v. 20.03.2025 – 2 BvR 64/25. Mit dem Beschluss hatte das BVerfG eine einstweilige Anordnung, mit der die Aussetzung des Vollzugs  der lebenslangen Freiheitsstrafe begehrt worden ist, abgelehnt, denn:

„Ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Falle des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde als auch im Falle ihres Misserfolgs weiterhin in Haft, nämlich entweder einstweilen in Untersuchungshaft oder weiterhin in Strafhaft verbleibt, lässt die vorzunehmende Folgenabwägung für eine einstweilige Aussetzung des Vollzugs der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und eine damit verbundene Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft keinen Raum.“

StPO I: Begründungstiefe bei einer DNA-Maßnahme, oder: Klatsche vom BVerfG für AG/LG

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Ich stelle dann heute weitere StPO-Entscheidungen vor. Ich beginne die Berichterstattung mit einem Beschluss von „ganz oben“, nämlich mit dem BVerfG, Beschl. v. 12.08.2025 – 2 BvR 530/25. Der befasst sich mal wieder/noch einmal mit den Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses, mit dem die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen nach § 81g StPO angeordnet worden ist.

Das AG hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen nach § 81g StPO angeordnet. Zur Begründung hat es auf zwei rechtskräftige Urteile des AG vom 11.05.2021 und 12.10.2022 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsstrafen von fünf Monaten bzw. einem Jahr und acht Monaten, die jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden sind, verwiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung verworfen. Ergänzend hat es u.a. ausgeführt es aus, es sei eine Negativprognose zu stellen. Die konkreten Taten seien jeweils von erheblicher Gewaltanwendung geprägt gewesen. Auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers lasse darauf schließen, dass künftig Strafverfahren gegen ihn geführt würden. Seit 2012 habe er insgesamt fünf Eintragungen wegen Körperverletzungs- und somit Gewaltdelikten. Der Beschwerdeführer habe auch bereits in jungen Jahren begonnen, Betäubungsmittel zu konsumieren. Zwischen 2020 und 2022 habe er jeden Tag zwei Gramm Marihuana zu sich genommen und gelegentlich Kokain konsumiert. Erst seit Anfang 2022 konsumiere er keine Betäubungsmittel mehr, trinke jedoch weiterhin – wenn auch nur gelegentlich – Alkohol. Die Taten, die den letzten Eintragungen im Bundeszentralregister zugrunde gelegen hätten, habe der Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol begangen. Soweit der Beschwerdeführer seit nunmehr gut zwei Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, handele es sich dabei um eine Momentaufnahme. Es sei nicht absehbar, ob der Beschwerdeführer auch langfristig weiter ohne Betäubungsmittel auskomme.

Nach erfolgloser Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er geltend macht, die angefochtenen Beschlüsse verletzten ihn in seinen Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben. Das BVerfG legt zunächst noch einmal die Maßstäbe für die Begründung einer Entscheidung zur Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters, die in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, dar (vgl. dazu schon BVerfGE 103, 21, 32 f.; BVerfGK 15, 532, 535; BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15). Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung. Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15 und v. 14.05.2021, 2 BvR 1336/20). Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO sei, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung müsse sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.03.2001 – 2 BvR 1841/00 u.a.; Beschl. v. 14.05.2021 – 2 BvR 1336/20). Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssten auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und seien in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen (u.a. BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15). Einfachrechtlich umgesetzt seien diese verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe von Anordnungsentscheidungen durch § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO (vgl. BVerfG, a.a.O.). Es bedürfe einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belege; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reiche nicht aus (vgl. BVerfG, a.a.O.). In den Abwägungsvorgang einzustellen seien schließlich auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können, etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder ein Straferlass, die Motivationslage bei der früheren Tatbegehung sowie Lebensumstände und Persönlichkeit des Betroffenen (vgl. BVerfGE 103, 21, 36 f.).

Diese Maßstäbe sieht das BVerfG durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in ausreichendem Maße beachtet und dargelegt. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den umfangreich begründeten Beschluss und beschränke mich hier auch (meine) Leitsätze:

1. Ein Eingriff in das in das durch Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters (§ 81g Abs 1 S 1 StPO) darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist.

2. Die Gerichte sind bei ihrer Auslegung und Anwendung aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte angemessen zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme nach § 81g StPO im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung muss sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich ist.

3. Die Anordnungsentscheidungen müssen den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe gerecht werden. Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt. Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen eines Betroffenen genügt ebenso wenig wie der nicht weiter begründete Verweis auf die „Schwere der begangenen Straftat“.

4. In den Abwägungsvorgang einzustellen sind auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können. Zwar besteht keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose. Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird.

Ich denke, wer den Beschluss im Volltext liest, wird mir beipflichten: Das war eine Klatsche für AG und LG in den wohl gesetzten Worten des BVerfG 🙂 .

BVerfG II: Zwischenentscheidungen beim BVerfG?, oder: Jetzt aber Missbrauchsgebühr

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Und dann habe ich hier noch zwei Entscheidungen, die das Verfahren beim BVerfG betreffen, und zwar:

1. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann u.a. dann nicht ergehen, wenn sich der Antrag in der Hauptsache von vornherein als unzulässig erweist.

2. Zwischenentscheidungen können grds. nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insb zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden, irreparablen rechtlichen Nachteil nach sich zieht.

1. Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt u.a. dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

2. Hier ist der Antragstellerin nunmehr eine Missbrauchsgebühr i.H.v. 500 EUR aufzuerlegen, weil der Beschwerdeführerin bereits mit Beschlüssen vom 20.03.2025 – 2 BvR 382/25 und andere sowie 2 BvR 387/25 und andere – die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht worden ist, weil die in diesen sowie in vorangegangenen Verfahren erhobenen Verfassungsbeschwerden aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung und nicht erfüllter Begründungsanforderungen offensichtlich unzulässig waren. Nachdem die Beschwerdeführer trotz der Androhung zahlreiche weitere, an vergleichbaren offensichtlichen Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden erhoben haben, war nunmehr die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr veranlasst.

Zum letzteren Beschluss verweise ich auf BVerfG, Beschl. v. 20.03.2025 – 2 BvR 382/25 u.a. und dazu auf: Wenn das BVerfG mal wieder ein Machtwort spricht, oder: Mehrere unzulässige Verfassungsbeschwerden.

 

BVerfG I: Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung, oder: StPO-Regelungen teilweise verfassungswidrig

In die neue Woche geht es dann mit Entscheidungen des BVerfG.

Zunächst hier der Hinweis auf zwei Beschlüsse des BVerfG, auf die in der vergangenen Woche veröffentlicht worden sind. Es ging in den Verfahren um die sog. Quellen-TKÜ bzw. die Online-Durchsuchung. Seit Jahr 2017 können die Ermittlungsbehörden ja zur Aufklärung bestimmter Straftaten Quellen-TKÜ verschlüsselte Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Telegram mitlesen oder sogar mit einer Online-Durchsuchung sämtliche Daten auf einem Gerät durchforsten. Dafür bedienen sie sich eines sog. Staatstrojaners, einer Späh-Software, die auf dem Computer oder Smartphone des Verdächtigen installiert wird, ohne dass dieser davon etwas mitbekommt.

Dazu gab es zwei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen polizeirechtliche und strafprozessuale Ermächtigungen richteten. Im Verfahren 1 BvR 2466/19 (Trojaner I) haben sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die polizeirechtlichen Ermächtigungen zur (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung in § 20c des PolG NRW gewendet, im Verfahren 1 BvR 180/23 (Trojaner II) ging es umd strafprozessualen Ermächtigungen zur Quellen-TKÜ und zur Online-Durchsuchung in § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 S. 1 StPO.

Die Verfassungsbeschwerden sind vom BVerfG größtenteils als bereits unzulässig angesehen worden, da die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht hinreichend substantiiert dargelegt hätten.

Soweit die Verafssungsbeschwerden zulässig waren, gilt:

  • BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19 (Trojaner I)
    • Die Regelungen des PolG NRW sind als  vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen worden. Sie seien ausreichend auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit der Person oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes beschränkt.
  • BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 (Trojaner II):
    • Die Regelungen der StPO sind teilweise als verfassungswidrig angesehen worden, und zwar soweit sie die Quellen-TKÜ auch zur Aufklärung von Straftaten erlauben, die lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder weniger vorsehen. Dann ist eine Quellen-TKÜ nach Auffassung des BVerfG nicht mehr verhältnismäßig. Die Quellen-TKÜ sei ein besonders schwerer Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systemet. Deshalb sei sie nur zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten verhältnismäßig. Straftaten, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger bedroht sind, gehörten zum einfachen Kriminalitätsbereich und rechtfertigten diesen Eingriff nicht. Das BVerfG hat die entsprechenden strafprozessualen Regelungen der StPO insoweit für nichtig erklärt.
    • Die Ermächtigung zur Online-Durchsuchung genüge, soweit sie (auch) zu Eingriffen in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ermächtige, nicht dem Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 2 S. 2 GG, weil sie nicht ausreichend auf das Fernmeldegeheimnis Bezug nehme, und sei daher mit dem GG unvereinbar. Diese Vorschrift kann aber bis zu einer Neuregelung weiter angewendet werden.

Also: Reparaturbedarf in der StPO.