So heute dann RVG-/Gebühren-/Kostentag. Und an dem stelle ich heute einen BVerfG-Beschluss und eine BGH-Entscheidungen vor, da ich mir nicht sicher bin, ob meine Homepage nach dem Umzug schon wieder einwandfrei „läuft“. Wenn nicht, kann man verlinkte Beschlüsse ggf. nicht abrufen. Und die Rückfragen von „besorgten“ Kollegen will ich mir ersparen, zumal ja dann mein Email-Account auch noch nicht wieder funktioniert. Also Geduld – und das bei mir 🙂 .
Als erste Entscheidung habe ich hier den BVerfG, Beschl. v. 26.03.2024 – 2 BvR 387/12. Der Beschluss ist schon etwas älter, aber „in der Not frisst der Teufel Fliegen.“ Das BVerfG nimmt noch einmal zur Gegenstandswertfestsetzung Stellung, und zwar zur Erhöhung des Mindestgegenstandswertes von 5.000 EUR. Die hat es abgelehnt:
„Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Tatsache, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im zweiten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, keinen Umstand dar, der in Bezug auf das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem die Verfassungsbeschwerde mit Kammerbeschluss vom 16. März 2012 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, ausnahmsweise eine höhere Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigen könnte.
Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2018 – 1 BvR 700/18 -, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 – 2 BvR 2226/20 -, Rn. 4).“