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Gilt das Verbot der Mehrfachverteidigung auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren?

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Einen recht deutlichen Hinweis zur Geltung des § 146 StPO im anwaltsgerichtlichen Verfahren enthält der BVerfG, Beschl. v. 25.02.2016 – 1 BvR 1042/15. Ergangen ist er in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren, das in Sachsen anhängig war. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Anwaltsgerichts, mit dem er in einem Verfahren nach § 74a BRAO wegen verbotener Mehrfachvertretung als Verteidiger zurückgewiesen wurde. In dem Verfahren war der Beschwerdeführer von fünf Rechtsanwälten als Verteidiger beauftragt worden. Die Mandanten arbeiteten in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammen und hatten in einer Tageszeitung Werbeanzeigen veröffentlicht, die nach Auffassung der zuständigen RAK berufsrechtliche Bestimmungen (§ 43b BRAO, § 6 BORA) missachteten. Nach entsprechender Beschlussfassung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer wurde gegenüber jedem der Rechtsanwälte mit gesonderten, gleichlautenden Bescheiden eine berufsrechtliche Rüge ausgesprochen. Mit der betreffenden Kanzleiwerbung hätten sie die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt. Nach Zurückweisung der Einsprüche gegen die Rügebescheide hat der Beschwerdeführer als Verteidiger der fünf Rechtsanwälte die Entscheidung des AnwG beantragt. In dem Verfahren ist der Rechtsanwalt dann als Verteidiger gem. § 146 StPO zurückgewiesen worden.

Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig angesehen hat. Es gibt aber im Hinblick auf den § 146 StPO „Hinweise“:

„Mit Blick auf die Fortsetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist allerdings der Hinweis angebracht, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob es sich mit der verfassungsrechtlich garantierten Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbaren lässt, ihn aufgrund des Verweises in § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO entsprechend § 146 Satz 1, § 146a Abs. 1 StPO als Verteidiger im anwaltsgerichtlichen Verfahren auszuschließen und insoweit an beruflicher Tätigkeit zu hindern.

Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers, die mit der Entscheidung des Anwaltsgerichts über seinen Ausschluss als Verteidiger verbunden ist, kann unter Berücksichtigung des mit § 146 Satz 1 StPO verfolgten Gemeinwohlziels verfassungsrechtlich schwerlich gerechtfertigt sein. Legitimer Zweck des Verbots der Mehrfachverteidigung ist es, Interessenkollisionen zu vermeiden, um die Beistandsfunktion des Verteidigers, die es auch im öffentlichen Interesse zu wahren gilt, nicht zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 45, 354 <358>). Für die Bedeutung dieses Gemeinwohlziels ist im vorliegenden Verfahren zu beachten, dass es nicht um die Aufklärung und Ahndung eines schuldhaften Verhaltens geht, das eine Strafe oder auch nur annähernd vergleichbare Sanktion – wie etwa im Fall einer Disziplinarmaßnahme oder einer Ordnungswidrigkeit – nach sich ziehen könnte. Zu entscheiden ist lediglich über die Berechtigung einer Rüge, die vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer ausgesprochen wurde. Es handelt sich um eine nur aufsichtsrechtliche Maßnahme, deren Gehalt als Sanktion sich bereits in dem Ausdruck der Missbilligung des Verhaltens eines Rechtsanwalts erschöpft.

Dementsprechend hat der mit dem Ausspruch einer Rüge verbundene Grundrechtseingriff für den von ihr betroffenen Rechtsanwalt kein erhebliches Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 1999 – 1 BvR 2284/98 u.a. -, juris). Dies ist auch für die Auslegung des Verfahrensrechts und die Anwendbarkeit des § 146 Satz 1 StPO im anwaltsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung; denn für die Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Verteidigers kommt es auch auf die Gewichtigkeit der Sanktion an, die dem Mandanten droht und gegen die ihn der Rechtsanwalt verteidigen soll (vgl. BVerfGE 45, 272 <290>). Ist das Gewicht der drohenden Sanktion gering, wie hier durch die allenfalls mögliche Bestätigung der ausgesprochenen Rüge, so spricht dies gegen die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass Interessengegensätze zwischen den Mandanten nicht zu erkennen sind. Diese Grundsätze sind auch für die im Ausgangsverfahren zur Entscheidung berufenen Gerichte maßgeblich; denn auch der Richter, der bei Auslegung des einfachen Rechts zu Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung gelangt, ist an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (vgl. BVerfGE 54, 224 <235>).“

Die Reststrafenaussetzung und das Leugnen der Tat

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Der BVerfG, Beschl. v. 11.01.2016 – 2 BvR 2961/12 – enthält eine für die Praxis schon bedeutsame Aussage zur Bedeutung des Leugnens der Tat bei der Reststrafenaussetzung. Es ging um die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe. Der Verurteilte hat die Tat – auch nach seiner Verurteilung – weiter geleugnet. Das LG hat darin keinen Grund gesehen, die Strafaussetzung zu verweigern, das OLG schon. In Zusammenhang mit der Überprüfung der OLG-Entscheidung führt das BVerfG aus:

Klageerzwingung III: Die Hürden sind (zu) hoch, oder: Das BVerfG hilft

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Die von den OLG aufgestellten Hürden, um einen zulässigen Klageerzwingungsantrag zu stellen, sind sehr hoch. Viele/die meisten Anträge scheitern daran, dass den OLG der Sachvortrag nicht ausreicht. So auch in einem dem BVerfG, Beschl. v. 21.10.2015 -2 BvR 912/15 zugrunde liegenden Klageerzwingungsverfahren in Hamburg. In dem hatte das OLG Hamburg in einem Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch zwei Ärzte das OLG den Antrag der Eltern des verletzten Kindes zurückgewiesen. Das BVerfG hat auf die Verfassungsbeschwerde diese Zurückweisung als verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar angesehen:

Schneckenpost aus dem Schloßbezirk

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Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich (hoffentlich)? Es geht um den BVerfG, Beschl. v. 08.12.2015 – 1 BvR 99/11. Ergangen auf die Verzögerungsrüge des Betroffenen in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das sich gegen Entscheidungen des OLG Hamm und Köln aus dem Jahr 2010 gerichtet hat. In dem Verfahren hatte das BVerfG durch den BVerfG, Beschl. v. 13. 05. 2015 – 1 BvR 99/11 entschieden. Es hat die Verfassungsbeschwerde in dem 12 (!!) Zeilen langen Beschluss zurückgewiesen. So weit, nicht so gut, sondern so schlecht. Denn es kommt noch besser/schlechter. Der Betroffene hatte nämlich eine Verzögerungsrüge erhoben, mit der die Dauer seines abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens – immerhin 4 Jahre 10 Monate – als unangemessen lang gerügt hatte. Und über die Verzögerungsrüge hat das BVerfG dann jetzt im BVerfG, Beschl. v. 08.12.2015 – 1 BvR 99/11, Vz 1/15 entschieden.

Nun, es wird dann vielleicht doch nicht überraschen, wenn das BVerfG dem Betroffenen mitteilt: Alles (fast) gut. Hat zwar lange gedauert, aber wir, vor allem der Berichterstatter, hatte andere wichtigere Dinge zu tun. Da haben wir dich hintenan gestellt und als es dann wieder ging, ging es dann ja auch zügig. Im Übrigen kann nach § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG die Verzögerungsrüge frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim BVerfG erhoben werden kann. Eine Verfahrensdauer von einem Jahr ist also keinesfalls unangemessen lang. Aber 4 Jahre und 10 Monate – für einen 12 Zeilen langen Beschluss. Für mich grenzt das an Rechtsverweigerung. Und liest sich m.E. auch nicht gut im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz, den das BverfG in Haftsachen den Instanzgerichten ja immer gern unter die Nase reibt. Wie hatte der Kollege Vetter zu der Entscheidungg so schön geschrieben: Bundesverlangsamungsgericht. Ist an sich zu milde: „Bundesrechtszögerungsgericht“ würde auch passen.

Aber: Warum soll sich das BVerfG beeilen oder etwa der Gesetzgeber tätig werden? So lange nämlich die zögerlichen Entscheidungen bzw. langen Verfahren vom EGMR abgesegnet werden, ist das doch alles ohne Gefahr. Exemplarisch verweise ich dazu auf das EGMR (V. Sektion), Urt. v. 04.09.2014 – 68919/10 (Peter/Deutschland). Da waren es beim BVerfG allerdings nur rund 4 1/2 Jahre. Der EGMR hat es „gehalten“ und das BVerfG zitiert dann im Beschluss vom 08.12.2015 den EGMR, schöne „runde Sache“. Und besonders „pikant“. Der EGMR braucht dafür, wenn ich richtig gerechnet habe, auch gut vier Jahre. Da ist dann im September 2014 also ein Verfahren entschieden, dass im Jahr 2002 (!!!) begonnen hat. Das zur Beschleunigung.

„Die Rechtsansicht des BVerfG …. wird hier nicht praktiziert“… so schreibt die Amtsinspektorin in Kassel

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Und nach dem Beitrag OVG Münster zickt, oder: Rüffel für das BVerfG aus Münster zum OVG Münster, Beschl. v. 26.11.2015 – 16 E 648/15 ein Posting, das man beim BVerfG sicherlich nicht gern liest (ist natürlich im übertragenen Sinn gemeint, da ich nicht davon ausgehe, dass man beim BVerfG dieses Blog liest 🙂 ). Es geht zurück auf die Zuschrift eines Kollegen, der in seinem Anschreiben das Gefühl geäußert hat, „dass die Kostenschraube bei der Erstattung von Pflichtverteidigergebühren/Auslagen immer weiter angezogen wird.“ Und als „als krönendes Beispiel aus jüngster Zeit“ hat er mir dann ein Schreiben der Justizbehörden Kassel vom 08.12.2015 übersandt.

Das ist dem Kollegen in einem Strafverfahren zugegangen. Der Mandant sitzt ein in der JVA Kassel, der Kollege ist/war Pflichtverteidiger. Der Kollege wurde diesem am 07.09.2015 beigeordnet, nachdem er ihn zuvor u.a. am 24.08.2015 und 01.09.2015 in der JVA Kassel aufgesucht hatte. Bei diesen Besuchen wurde er jeweils von einer Dolmetscherin begleitet. In Kenntnis der herrschenden Rechtsprechung hat der Kollege, wie erschreibt – sich „natürlich nicht damit aufgehalten, das Gericht zunächst um die Genehmigung dieser Dolmetscherkosten zu bitten.“ Im Regelfall mache er die Erstattung entsprechender Dolmetscherkosten später geltend. In diesem Falle habe der die Dolmetscherrechnungen für die Besuche vom 24.08.2015 und 01.09.2015 mit Schreiben vom 06.12.2015 bei dem AG Kassel eingereicht.

Und dann ereilt ihn das Schreiben der Anweisungsstelle vom 08.12.2015. Das muss man sich nun wahrlich auf der „Zunge zergehen lassen“:

„Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

auf ihren Antrag vorn 6.12.2015 wird mitgeteilt, dass der Anspruch auf Zahlung der Dolmetscherleistung bzgl. der Termine erloschen ist, da er nicht binnen drei Monaten bei Gericht geltend gemacht wurde.

Ihr Entschädigungsantrag ist daher abzulehnen. Das hiesige Schreiben vom heutigen Tag an die Dolmetscherin, Frau ppp.         wird beigefügt.

Auf § 2 Abs. 2 JVEG wird hingewiesen.

In einem anderen Strafverfahren liegt Ihre Erinnerung z.Z. der Bezirksrevisorin vor.

Im Übrigen wird bei der Justiz in Kassel für die Abrechnung eines Dolmetschergespräches auf Kosten der Staatskasse ein Beschluss gem. Art. 6 MRK benötigt. Die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts von 2001 wird hier nicht praktiziert.

Für den Beschluss gem. Art. 6 MRK vom 14.08.2015 für ein Dolmetschergespräch wurde die Dolmetscherrechnung vom 5.11.2015 (Termin vom 5.11.2015) abgerechnet.

Mit freundlichen Grüßen

pppppp.

Amtsinspektorin“

Aber hallo, das wird das BVerfG aber freuen, dass die „Amtsinspektorin“ mitteilt, dass die Rechtsprechung der BVerfG in Kassel „nicht praktiziert wird“ = in Kassel nicht interessiert. Bisher hatte ich gedacht, dass an sich doch nur Bayern ggf. ein anderer Rechtskreis ist :-), nun der LG-/AG-Bezirk Kassel aber offenbar auch. § 31 Abs. 1 BVerfGG gilt in Kassel also nicht.

Im Übrigen ist das Ausgeführte m.E. auch – mit Verlaub – Unfug und widerspricht nicht nur der Rechtsprechung des BVerfG, sondern auch der anderer Obergerichte. Ich erinnere nur an BGHSt 46, 178 und die OLG-Rechtsprechung.

Und was – liebe Frau Amtsinspektorin – soll der Hinweis auf § 2 Abs. 2 JVEG? Das ist ganz großer Unfug. Wir sind nicht im JVEG, sondern in § 46 RVG. Und da geht es nur wegen der Höhe in § 46 Abs. 2 Satz 2 RVG nach dem JVEG. Alles andere ist „Kassler Landrecht“.

Mich machen solche Entscheidungen „fassungslos“. Das wird für einen ganz Gerichtsbezirk die Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und der OLG negiert. Man „praktiziert“ sie nicht. Der Kollege wollte an den LG-Präsidenten und das BVerfG schreiben. Ich habe ihm geraten, das zu lassen. Was soll es bringen, beide werden sich nicht in das Verfahren einklinken? Obwohl: Vielleicht wäre es mal für das BVerfG interessant zu erfahren, was man so von seiner Rechtsprechung hält.

Ich habe dem Kollegen vielmehr geraten, das auf keinen Fall hinzunehmen, sondern ins Rechtsmittel zu gehen. Er wird berichten. Und ich dann auch.