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Pflichti III. Keine Bestellung im Bußgeldverfahren, oder/aber: Eigentor der Kammer

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Und die dritte Entscheidung stammt mit dem LG Potsdam, Beschl. v. 28.09.2019 – 24 Qs 11/19 – aus dem Osten. Übersandt hat ihn mir der Kollege Kroll aus Berlin.

Der hatte in einemBußgeldverfahren wegen des Verdachts der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen Beiordnungsantrag gestellt. Das AG hat den abgelehnt, das LG die Beschwerde verworfen:

„Gründe für eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegen im vorliegenden Verfahren nach § 46 OWiG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO nicht vor. Der Umstand, dass die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr mithilfe eines technischen Messverfahrens festgestellt worden sein soll, führt nicht zu einer schwierigen Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO, die eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung der Rechte des Betroffenen erforderlich machte.

Dies wird bereits daran deutlich, dass der Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung den Schwerpunkt aller Bußgeldverfahren ausmacht und der Gesetzgeber gleichwohl von einer ausdrücklichen Regelung, wonach in diesen Fällen stets ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei, abgesehen hat. Stattdessen hat er in § 46 Abs. 1 OWiG die entsprechende Anwendung der strafprozessualen Voraussetzung des § 140 StPO vorgesehen und damit dessen strengen, für den Strafprozess geltenden Maßstab für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als ausreichend angesehen. Wie das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, liegen dessen engen Voraussetzungen hier nicht vor.2

Wenn man sich die Praxis der Pflichtverteidigerbestellung im Bußgeldverfahren ansieht, überrascht der Beschluss nicht. Aber der Kollege weist zu Recht in seiner Übersendung darauf hin.

„…. eine Pflichti-Beiordnung beantragt und natürlich nicht bekommen. Interessant ist, was das LG dazu schreibt, was wir natürlich alle wissen, was uns aber in Gebührenfragen bei der Frage der Durchschnittlichkeit der Angelegenheiten stets genau entgegengesetzt vorgehalten wird:

Wie heißt es immer so schön bei den Beschlüssen, meistens derselben Kammern, bei den Erstattungsansprüchen gegen die Landeskasse?

„Da der Gebührenrahmen bis 5000 Euro geht und auch Bußgeldverfahren gegen Atomkraftwerksbetreiber die gleiche Gebühr betreffen, sind Verkehrsowis mit ihren mickrigen Gebühren ja immer eher unterdurchschnittlich“ blabla.

Mein Hinweis, dass wohl 99 % aller vor Gerichten verhandelten OWi-Verfahren solche des Verkehrsrechts sind und daher das der Maßstab für den typischen, durchschnittlichen Fall sei, wird dann gerne geflissentlich ignoriert.

Jetzt hat das LG Potsdam mal dankenswerterweise klargestellt, was die übliche, typische, durchschnittliche OWi-Sache bei einem Gericht ist: Die Verkehrs-Owi wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen!“

Was schreibt man da jetzt? „Eigentor“ oder „widersprüchliche Argumentation“ immer passend zum jeweiligen Rechtsgebiet. Ich habe mich für „Eigentor“ entschieden, denn ich bin sicher, dass der Kollege der Kammer die Argumentation gern demnächt entgegenhalten wird. Mal sehen, wass sie dann dazu schreibt.

 

Zusätzliche Verfahrensgebühr trotz (ausgesetzter) Haupverhandlung, oder: Abfuhr für RSV und RAK

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Heute also dann der erste „Gebührenfreitag“, den ich mit dem AG Riedlingen, Urt. v. 10.12.2018 – 1 C 170/17 – eröffne, das mit der Kollege Kabus aus Bad Saulgau geschickt hat. Gegenstand des Urteils ist eine Gebührenklage gegen den Mandanten nach einem eingestellten Bußgeldverfahren. Der Mandant ist aber nur „Platzhalter“ für dessen Rechtsschutzversicherung gewesen. Die meinte nämlich mal wieder, die vom Kollegen geltend gemachten Gebühren zusammenstreichen zu können.

Der Kollege hatte auf der Grundlage des Umfang der von ihm erbrachten Tätigkeiten, der schon erheblich über das hinaus gegangen ist, was sonst in manchen Bußgeldverfahren zu tun ist, und der Bedeutung der Sache für den Mandanten die Mittelgebühr abgerechnet. Das Wort „Mittelgebühr“ kannte man bei der RSV aber wohl nicht und man streicht die Gebühren auf erheblich unterhalb der Mittelgebühr zusammen. Dagegen dann die Klage, bei deren Abfassung der Kollege feststellt, dass versehentlich von ihm die Gebühr Nr. 5115, 5103 VV RVG – zuästzliche Verfahrensgebühr – nicht abgerechnet worden ist. Die wird gegenüber der RSV nachberechnet. Und man wundert sich nicht – jedenfalls ich nicht – wenn man dann liest, dass die RSV die (natürlich) nicht übernommen und zur Begründung offenbar nur mitgeteilt hat: Ist nicht angefallen. Der Kollege hat dann in vollem Umfang Klage erhoben.

Und der Kollege hatte in vollem Umfang Erfolg. Zu den Mittelgebühren schreibt das AG nichts Näheres außer:

„Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nach Auffassung und überzeugender Darstellung der Rechtsanwaltskammer Tübingen in ihrem schriftlichen Gutachten die mit Rechnung vom 14.07.2017 geltend gemachten Gebühren in einer Gesamthöhe von 859,78 € auch im Rahmen der Mittelgebühren nach dem RVG sachgerecht und angemessen sind.

Folglich ist diese Rechnung nicht zu beanstanden.“

Das war dann schon mal die erste Abfuhr, die sich die RSV geholt hat, und die zweite kommt dann gleich bei der Gebühr Nr. 5115, 5103 Vv RVG:

„Aber zur Überzeugung des Gerichts ist auch die weitere Kostenrechnung vom 08.08.2017, die einen Gesamtbetrag von 1.050,18 € ausweist gerechtfertigt.

So wurde in dieser Kostennote zu Recht die Gebühr „Mitwirkung Entbehrlichkeit Hauptverhandlung- gemäß Nr. 5115, 5103 W über 160,00 € in Ansatz gebracht.

So führt insoweit die Rechtsanwaltskammer Tübingen ihrem schriftlichen Gutachten zutreffend aus, dass die Durchführung einer Hauptverhandlung grundsätzlich den Anfall einer Erledigungsgebühr nicht ausschließt. Vielmehr stellt sich die Abgrenzungsfrage wie das Verfahren stattgefunden hat, bzw. danach, ob eine Hauptverhandlung ausgesetzt wird oder, ob die Hauptverhandlung lediglich unterbrochen und ein Fortsetzungstermin bestimmt wird. Im zweiten Fall ist nach Auffassung der herrschenden Meinung die Erledigungsgebühr nicht entstanden (vgl. hierzu Gerold/Schmidt RVG Ziffer 5115, Randnummer 7 mit Verweis auf Ziffer 4141 VV, Randnummer 15 ff hier Ziffer 23).

Nach den weiteren Ausführungen der Rechtsanwaltskammer Tübingen in ihrem schriftlichen Gutachten ist nach Auswertung der Bußgeldakten des Amtsgerichts Biberach und dem sich daraus ergebenden Verlauf der Hauptverhandlung davon auszugehen, dass die Hauptverhandlung lediglich unterbrochen worden sei und daher vom Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung ausgegangen werden müsse, was einer Anwendung der Erledigungsgebühr nach Ziffer 5115 VV RVG entgegen stehen würde.

Damit kommt die Rechtsanwaltskammer Tübingen zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die geltend gemachte Gebühr nach 5115 in der Rechnung vom 08.08.2017 nicht angefallen ist.

Dieser Rechtsauffassung vermag sich das Gericht aber nicht anzuschließen.

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Biberach am 28.04.2017 erging an deren Ende der Beschluss, dass das weitere Vorgehen von Amts wegen bestimmt wird.

Danach bestimmte das Gericht in der Folgezeit, dass die Beschilderung im Messbereich nochmals zu überprüfen sei. Hiernach stellte sich ein völlig anderer Sachverhalt heraus, als jener, welcher in der Hauptverhandlung vom 28.04.2017 zugrunde lag.

Hierauf hat die Klägerseite dem Gericht mit Schriftsatz vom 13.06.2017 – also ungefähr 2 Monate nach dem ersten Hauptverhandlungstermin – einen Kartenausschnitt mit dem Fahrweg des Beklagten überlassen.

Nach Auswertung des Kartenausschnitts hat hierauf das Gericht auf entsprechenden Antrag der Klägerseite das Verfahren gegen den Beschuldigten durch Beschluss vom 10.07.2017 eingestellt.

Aufgrund dieser Entscheidung, knapp 3 Monate nach der 1. Hauptverhandlung, kann daher überhaupt nicht zweifelhaft sein, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt und nicht lediglich unterbrochen wurde. Insoweit ist nämlich festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses ein Fortsetzungstermin noch nicht bestimmt gewesen ist.

Deshalb ist der Klägerseite zuzugestehen, dass jedes Abbrechen der Verhandlung über den nach § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO höchst zulässigen Zeitraum hinaus gleichzeitig die Aussetzung der Hauptverhandlung bedeutet.

In der Konsequenz hätte deshalb ein neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt werden müssen, mit welchem das Verfahren erneut von Anfang an durchzuführen gewesen wäre.

Dieser erneute Hauptverhandlungstermin ist jedoch mit Beschluss vom 10.07.2017 verhindert worden.

Danach ist auch die Erledigungsgebühr angefallen, so dass der Klage insgesamt stattzugeben ist.“

Auch dies ist zutreffend und entspricht der zutreffenden h.M. in Rechtsprechung und Literatur zu den Nrn. 4141, 5115 VV RVG. Für mich die Entscheidung bzw. das Verhalten der RSV mal wieder der Beweis, dass die RSV (häufig) versuchen, sich mit aller Macht an ihrer Zahlungspflicht vorbeizudrücken. Getreu dem Moitteo: Ein Versuch ist es ja wert, der Rechtsanwalt wird seinen Mandanten schon nicht verklagen. Sollte er dann aber doch tun und dem Mandanten erklären warum. Und man sieht auch: Rechtsprechung und Literatur sind/waren der RSV völlig egal. Augen zu und durch.

Was mich „beunruhigt“. Die RAK Tübingen scheint auch keine Ahnung zu haben bzw. nicht sorgfältig in die Akten geschaut zu haben, sonst hätte man zu der Nr. 5115, 5103 VV RVG nicht die Aussage machen können. Aber vielleicht hat ja auch ein Zivilist das Gebührengutachten gemacht.

OWI II: Der Beweisantrag im Bußgeldverfahren, oder: Die Erforschung der Wahrheit

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Die zweite Entscheidung, die ich heute aus dem Themenkreis: OWi-Verfahrensrecht vorstelle, ist der KG, Beschl. v. 06. 07.2018 – 3 Ws (B) 186/18. Es geht um die vom KG als unstatthaft angesehene Ablehnung eines Beweisantrags im Bußgeldverfahren. Der Betroffene hatte in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG einen Beweisantrag dahin gestellt, die mit der Sache befassten Polizeibediensteten zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass es bei der Weitergabe der Blutprobe zu einer Verwechslung gekommen sei. Das AG hatte den nach § 77 Abs. 2 OWiG zurückgewiesen. Dagegen die Verfahrensrüge, die erfolgreich war:

„2. Dass das Ersuchen für eine Beweisperson nur eine Nummer bezeichnet und im Übrigen deren Namhaftmachung erstrebt, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als förmlich gestellter und als solcher zu bescheidender Beweisantrag. Denn bei der Benennung eines Zeugen genügt der Vortrag derjenigen Tatsachen, die es dem Gericht ermöglichen, ihn zu ermitteln oder zu identifizieren, so z. B. wenn der Zeuge – wie hier – unter Berücksichtigung des Beweisthemas über seine Tätigkeit insbesondere in einer Behörde zu individualisieren ist (vgl. Senat VRS 128, 295 mit Anm. Krenberger in jurisPR-VerkR 8/2016; BGHSt 40, 3; StraFo 2010, 342).

3. Auch dass das Ersuchen ein Beweismittel bezeichnet, dessen Geeignetheit, das erhoffte Beweisergebnis zu erbringen, hinter einem anderen Beweismittel – der nachträglichen Untersuchung der asservierten Blutprobe darauf, ob sie von der Betroffenen stammt – signifikant zurückbleibt, beeinträchtigt seine Eigenschaft als förmlicher und im Grundsatz zulässiger Beweisantrag nicht.

4. Die Begründung, mit der das Amtsgericht den Beweisantrag abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Es kann dahinstehen, ob zu besorgen ist, dass das Gericht die Reichweite des Schweigerechts der Betroffenen verkannt hat, als es im Zusammenhang mit der Versagung der Beweiserhebung ausführte, auch die Betroffene habe nicht „behauptet, bei ihrer Fahrt nicht alkoholisiert gewesen zu sein“ (UA S. 5). Dies ist problematisch, weil sich die Betroffene nicht zur Sache eingelassen und lediglich bei der Befragung eines Zeugen in einem völlig untergeordneten Punkt – der Ermittlung ihres Körpergewichts – Angaben zu den Abläufen in der Gefangenensammelstelle gemacht hatte.

b) Als fehlerhaft muss jedenfalls die Begründung gelten, „weder die Aktenlage noch der Verlauf der durchgeführten Beweisaufnahme ließen eine Verwechslung der Blutprobe der Betroffenen als naheliegend oder auch nur möglich erscheinen“ (UA S. 5). Weder erfordert ein begründetes Beweisersuchen, dass die Beweisbehauptung „naheliegend“ ist noch erfordert seine Zurückweisung, dass sie unmöglich ist. Ob das Tatgericht dem Ersuchen nachzukommen hat, bemisst sich vielmehr danach, ob es den Sachverhalt für geklärt hält. Ist dies der Fall, so hat es weiter abzuwägen, ob die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit (noch) erforderlich ist. Dabei sind das Gewicht und die Verlässlichkeit entscheidend, die den Ergebnissen der bisherigen Beweisaufnahme im Verhältnis zu dem zusätzlich beantragten Beweis nach der gesamten Beweislage zukommen (vgl. OLG Köln VRS 74, 372; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 183; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 77 Rn. 11).

Auch wenn die Überlegung des Amtsgerichts, die (schweigende) Betroffene habe nicht einmal selbst behauptet, alkoholnüchtern gewesen zu sein, den ablehnenden Beschluss durch eine Missachtung des Schweigerechts nicht vollständig „infiziert“ haben sollte, wird der verbleibende Begründungsteil – die Identität des nicht beweissicher festgestellten Atemalkoholwertes mit dem Alkoholwert in der der Betroffenen zugeordneten Blutprobe – diesen Anforderungen nicht gerecht. Erst recht trägt er nicht die Bewertung des Amtsgerichts, eine Verwechslung der Blutproben sei unmöglich. Denn das Amtsgericht hat festgestellt, dass der als Zeuge vernommene Bereitschaftsarzt die Kanülen nicht mit den Klebezetteln versehen hat, die eine personenbezogene Zuordnung ermöglichen. Was in der Folge mit den Kanülen geschehen ist, ist nicht aufgeklärt worden. Auch weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend darauf hin, dass das Urteil keine weiteren Feststellungen enthält, die gegen eine Verwechslung sprechen könnten, zum Beispiel, dass die Betroffene die einzige Person war, der in dieser Nacht in den Räumen der Gefangenensammelstelle Blut abgenommen wurde. Die Kongruenz des zuvor bei der Betroffenen festgestellten Atemalkoholwerts mit dem in Rede stehenden Blutalkoholwert stellt nur ein Indiz dafür dar, dass das Blut von der Betroffenen stammte. Auch insoweit teilt der Senat die Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft, eine Verwechslung von Blutproben sei keinesfalls so lebensfremd, dass ein dahingehender Beweisantrag ohne weiteres abgelehnt werden durfte.“

(Termins)Gebühren im Bußgeldverfahren, oder: Bemessungsgrundlage ist die Mittelgebühr

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Die zweite Entscheidung kommt dann aus dem Osten. Es ist der LG Cottbus, Beschl. v. 20.11.2018 – 22 Qs 76/18. Thematik: Bemessung von Terminsgebühren im Bußgeldverfahren. Das LG hält an seiner Linie, dass Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Mittelgebühr ist, fest und setzt auf der Grundlage dann fest:

„Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist, auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung.

Wenn sämtliche der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind, gilt damit die Mittelgebühr. Sie ist aber wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch anzusetzen, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht einzelner oder mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.

Bei der Billigkeitsprüfung ist neben dem Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung zu berücksichtigen, dass dem Rechtsanwalt bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Merkmale und der sich daran anschließenden Bestimmung der Gebühren durch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG ein weites billiges Ermessen eingeräumt ist. Der Kostenfestsetzungsbeamte und das Gericht sowie mittelbar auch der Vertreter der Staatskasse sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist. Allein dann, wenn der Gebührensatz missbräuchlich erfolgt oder bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen. Eine dem Rechtsanwalt zuzubilligende und durch die Kostenfestsetzung zu beachtende Toleranzgrenze bei der Ermessensausübung kann nicht allgemein, sondern nur für den konkreten Einzelfall unter Bewertung der einzustellenden Kriterien und nach Durchführung einer Gesamtabwägung gezogen werden.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe, lässt sich eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch den Verteidiger im vorliegenden Fall, bis auf die begehrte Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin vom 13. Oktober 2017, nicht feststellen.

Zutreffend und unter Beachtung der oben ausgeführten Grundsätze ist der Rechtspfleger des Amtsgerichts von einem insgesamt durchschnittlichen, Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffenden, Verfahren ausgegangen. Demzufolge hat er die jeweils begehrten Gebühren mit Ausnahme der Terminsgebühren auch in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr festgesetzt. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen und kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Bezirksrevisors ist nach der Änderung der Kammerrechtsprechung durch den Beschluss vom 26. Juli 2016, 22 Qs 129/16, insoweit nicht beachtlich.

Speziell für die Bemessung der Terminsgebühren kommt es wesentlich auch auf den zeitlichen und inhaltlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt für die Wahrnahme des Termins hatte an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. Dezember 2009, 2Ws 270/09 — bei juris; KG Berlin, StraFo 2009, 260 f.), wobei es auch ein gewisser Vor- und Nachbereitungsaufwand zu berücksichtigen ist. Auch davon ist der Rechtspfleger des Amtsgerichts zutreffend ausgegangen. Allerdings hat er bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlungen mit einzuberechnende Wartezeiten außer Acht gelassen. Maßgeblich für den Beginn der Zeitberechnung ist der Zeitpunkt der Ladung, wenn der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt erschienen ist. Nach Lage der Akten ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsanwalt nicht zu den jeweils anberaumten Terminszeiten erschienen war; mithin sind für den Termin vom 22. September 2017 insgesamt ein Zeitaufwand von 34 Minuten, nämlich 26 Minuten Wartezeit zuzüglich acht Minuten Hauptverhandlung und für den Termin vom 13. Oktober 2017, insgesamt ein Zeitaufwand von 13 Minuten, nämlich sechs Minuten Wartezeit zuzüglich sieben Minuten Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

Die hier für die Hauptverhandlung vom 22. September 2017 beanspruchte Zeit von 34 Minuten kann für Hauptverhandlungen in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten noch – allerdings an der unteren Grenze — als durchschnittlich angesehen werden, so dass auch insoweit die Mittelgebühr gerechtfertigt ist.

Dies gilt indes nicht für den in zeitlicher Nähe durchgeführten Fortsetzungstermin vom 13. Oktober 2017. Der dafür wahrgenommene Zeitaufwand von lediglich 13 Minuten ist nur als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung für den ersten Hauptverhandlungstermin zeitlich aufwändiger war als für den in zeitlicher Nähe anberaumten Fortsetzungstermin.

Die Kammer erachtet die insoweit festgesetzte Gebühr in Höhe von 53 % der Mittelgebühr als ausreichend und angemessen. Demgegenüber wird die vom Bezirksrevisor begehrte Kürzung auf 31,37 % der Mittelgebühr (80 €) dem Verfahren nicht gerecht.“

Erstattung der SV-Kosten im Bußgeldverfahren, oder: Was man als Verteidiger auf jeden Fall tun sollte….

Zu dem vorhin vorgestellten LG Wuppertal, Beschl. v. 06.11.2018 – 26 Qs 210/18 (dazu Gebühren für Einsicht im Bußgeldverfahren, oder: An Lächerlichkeit nicht zu überbieten) passt thematisch ganz gut der LG Aachen, Beschl. v. 12.07.2018 – 66 Qs-509 Js-OWi 2524/16-31/18. Auch in ihm geht es um die die Kostenerstattung für ein vom Betroffenen im Bußgeldverfahren eingeholtes privates Sachverständigengutachten. Die Erstattungsfähigkeit war vom AG verneint worden. Das LG stimmt dem zu:

„Zutreffend ist, dass hiervon Ausnahmen anerkannt werden. Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist, wird es ausnahmsweise z.B. dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein abgelegenes und technisch schwieriges Sachgebiet betrifft (LG Wuppertal, Beschluss v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17 = DAR 2018, 236 m.w.N.). Auch wird darauf abgestellt, ob die Behörden den Beweisanregungen oder -anträgen der Verteidigung nachkommen und ob ohne die private Ermittlung sich die Prozesslage des Betroffenen verschlechtern würde (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2012 – 1 Ws 72/09 = BeckRS 2012, 12353 m.w.N.).

Nach Auffassung der Kammer folgt aus dem das Bußgeldwie auch das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtsermittlung, dass allein die Entlegenheit der Materie die Einholung eines Privatgutachtens grundsätzlich nicht erstattungsfähig macht. Anders als im Zivilprozess, in dem die Natur des Parteiprozesses ein (zweites) Privatgutachten zur Herstellung von „Waffengleichheit“ erforderlich machen kann, weil zum Beispiel dann, wenn die Gegenseite ihren Vortrag auf ein eigenes Privatgutachten stützen kann, der eigenen Substantiierungspflicht sonst nicht genügt werden kann, bietet die Verpflichtung des Gerichts und nach dem Gesetz auch der Anklagebehörde zur umfassenden Sachaufklärung zunächst Gewähr für die umfassende Objektivität auch eines amtswegig beauftragten Gutachtens.

Richtigerweise kann ein Privatgutachten ex ante nur, aber auch immer dann notwendig sein, wenn objektivierbare Mängel vorliegen, die zur Einholung des Gutachtens drängen. Exante notwendig und damit erstattungsfähig kann ein Privatgutachten sowohl zur Überprüfung eines Erstgutachtens wie auch sonst zur ergänzenden Aufklärung also nur sein, wenn die bisher geführten Ermittlungen unzureichend sind. Allerdings ist es dem Betroffenen auch dann zuzumuten, die Behebung solcher Ermittlungslücken durch das Gericht zu beantragen. Zweite Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten ex-ante ist es daher, dass dem Betroffenen andernfalls eine wesentliche Verschlechterung seiner Prozesslage droht. Dies kommt – von eher theoretischen Fällen unmittelbar drohenden Beweisverlustes abgesehen – nur dann in Betracht, wenn die Ermittlungsbehörde bzw. das Gericht einem Beweisantrag nicht nachkommt und ein Zuwarten bis zur Hauptverhandlung nicht zumutbar ist.

Im Bußgeldverfahren ist es nach Auffassung der Kammer dem Betroffenen stets zumutbar, auch ex-ante notwendig erscheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht diese abgelehnt hat (so auch Beschluss der Kammer vom 14.10.2016 – 66 Qs 50/16, nicht veröffentlicht). Ob dies im Strafverfahren jedenfalls in den Fällen eines nicht ganz unerheblichen Tatvorwurfs anders ist und dort bereits das Ziel, eine öffentliche Hauptverhandlung abzuwenden, die private Veranlassung sachlich angezeigter Ermittlung rechtfertigt, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Im Ergebnis trägt also der Betroffene im Bußgeldverfahren in der Regel das volle Kostenrisiko für die Einholung eines Privatgutachtens. Wenn allerdings ein Privatgutachten in diesem Sinne ex-ante ausnahmsweise notwendig war, kommt es auf die Relevanz für den späteren Freispruch ex-post nicht mehr an. Wenn dann aber zunächst auf eigenes Kostenrisiko veranlasste private Ermittlungen sich tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen auswirken, sind die Kosten hierfür stets zu erstatten.

Nach diesen Grundsätzen sind die von dem Beschwerdeführer verauslagten Sachverständigenkosten vorliegend nicht erstattungsfähig. Das von dem Beschwerdeführer eingeholte private Gutachten wurde im hiesigen Verfahren – auch ausweislich des Vermerks der Abteilungsrichterin vom 06.03.2018 (Bl. 104 R d.A.) – weder im Hauptverfahren noch im sich hieran anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegt. Das Gutachten hat bereits nicht zur Entscheidungsfindung beigetragen. Maßgeblich für den erfolgten Freispruch war das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dipl. Biol. A.

Die Verteidigung beschränkt sich darauf, im Kostenfestsetzungsverfahren eine Rechnung vom 23.06.2017 vorzulegen. Hierdurch wird auch erstmalig vorgetragen, dass der Betroffene privat ein Gutachten eingeholt hatte. Zwar geht aus dieser Rechnung hervor, dass dem Betroffenen die zur Festsetzung beantragten Kosten in Höhe von 856,47 EUR offensichtlich angefallen sind. Weiterhin wird aber auch nicht vorgetragen, zu welcher Sachverständigenfrage und zu welcher Beweisfrage das Gutachten überhaupt in Auftrag gegeben worden war. Aus dem Briefkopf der Rechnung vom 23.06.2017 ergibt sich lediglich, dass über die Vergütung des öffentlich bestellten technischen Sachverständigen G abgerechnet wurde. Abweichend von dem der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal zugrunde liegenden Sachverhalt (LG Wuppertal, Beschluss v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17 = DAR 2018, 236), in welchem der Betroffene das privat eingeholte Gutachten zwar ebenfalls zunächst nicht vorgelegt hat, die Frage der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus der ex-ante Sicht des Betroffenen aber beurteilt werden konnte, da der Betroffene dort ein technisches Gutachten zur Frage der Ordnungsgemäßheit einer standardisierten Rotlichtüberwachungsanlage eingeholt hatte, ist im vorliegenden Fall nicht bekannt, zu welchem Tatkomplex das Gutachten überhaupt eingeholt worden war. Ob hier beispielsweise die Frage der Ordnungsgemäßheit der konkreten Messung, ein Umstand am Fahrzeug des Betroffenen, die Messeinrichtung selbst, deren Eichung oder anderweitige Fragestellungen begutachtet und ob aus der ex-ante Sicht des Betroffenen zu diesen Fragen die Einholung eines selbständig beauftragten Gutachtens erforderlich war, ist nicht ersichtlich.

Ferner war zu berücksichtigen, dass die Abteilungsrichterin durch gerichtliche Verfügung vom 01.12.2016 bei dem Verteidiger angefragt hatte, mit welchem Ziel der Einspruch eingelegt worden war und die Einholung gerichtlich beauftragter Sachverständigengutachten in diesem Schreiben ausdrücklich in Aussicht gestellt hatte. Hierauf hatte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14.12.2016 mitgeteilt, dass die Fahrereigenschaft nicht eingeräumt werden solle. Auf die Übersendung der Ersteinschätzung der durch das Gericht sodann beauftragten Sachverständigen Dipl. Biol. A durch Verfügung vom 07.03.2017 erfolgte eine weitere Reaktion der Verteidigung nicht. Insbesondere folgte eine weitere Beweisanregung oder ein Beweisantrag weder im Vorfeld noch in der Hauptverhandlung. Warum die Einholung eines weiteren Gutachtens sodann nicht jedenfalls angeregt worden war, bevor dieses privat in Auftrag gegeben wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Obwohl sich das LG Aachen auf den LG Wuppertal, Beschl. v. 06.11.2018 – 26 Qs 210/18 – bezieht, sieht es m.E. die Frage der Erstattungsfähigkeit enger als das LG Wuppertal. Allerdings: Hier hatte der Betroffene bzw. sein Verteidiger aber auch nichts unternommen, um ggf. für die Erstattungsfähigkeit zu sorgen, also das Gutachten noch nicht einmal erwähnt, geschweige denn vorgelegt. Aus welchen Gründen auch immer.

Das Bild aus gegebenem Anlass, Stichwort: Preiskracher 🙂 <<Werbemodus an: Zur Bestellung geht es hier. <<Werbemodus aus>>