Schlagwort-Archive: Blutentnahme

Wochenspiegel für die 20. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Berichtenswert erscheinen mir:

  1. Mit dem Dauerbrenner der „Terminsverlegung in Strafsachen“ befasst sich dieser Beitrag, nach dessen Lektüre man sich fragt: Warum denn nicht gleich so?
  2. Ebenfalls ein Dauerbrenner ist die sog. Sperrberufung der Staatsanwaltschaft, über die der Kollege Feltus in seinem Blog berichtet und über die wir vor kurzem ja auch im StRR berichtet haben. Nach der Lektüre des Blogbeitrags hat man den Eindruck, der Staatsanwalt handelt nach der Devise: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?
  3. Eine interessante Vollmachtsfrage wird hier und hier erörtert.
  4. Die Blutentnahme, der Richtervorbehalt, Gefahr im Verzug und eine Dienstanweisung spielen immer wieder noch einmal eine Rolle; auch ein Dauerbrenner.
  5. Eine Zusammenstellung der Rechtsprechung der OLG zum Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung findet man hier.
  6. Die „Diskussion ums letzte Wort“ wird hier zusammengefasst.
  7. Mit der Ermächtigungsgrundlage für die Videomessung beschäftigte sich noch einmal RA Flauaus; der Beck-Blog berichtet über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, die auch schon hier Gegenstand eines Beitrags war.

Fortsetzung folgt…

Wochenspiegel für die 19. KW – oder wir schauen mal wieder über den Tellerrand

Berichtenswert aus der letzten KW sind für mich:

  1. Der Frage: „Gibt es noch funktionierende Blitzer? ist Red_Tape nachgegangen.
  2. Die durch das sog. Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens geplante „Aussagepflicht bei der Polizei“ war auch noch einmal Thema.
  3. Mit der „Einwilligungserklärung zur freiwilligen Blutprobenentnahme“ befasst sich RA Melchior.
  4. Ob guter Rat, ob unbefriedigender Rat – Geld kosten sie alle, meint RAin Braun hier.
  5. Mit den Problemen des „Bergaufwärtsfahrenden“ befasst sich der Schadenfixblog.
  6. Auf eine Entscheidung des AG Ahrensburg zum (nach)denkenden Polizeibeamten wird hier hingewiesen.
  7. Was ist „eine neue Ramsau?

Auch OLG Düsseldorf springt beim Richtervorbehalt (§ 81a StPO) zu kurz

Gerade stoße ich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 21.02.2010 – IV 1 RBs 3/10, in der sich das OLG mit den zu § 81a StPo bestehenden Streitfragen auseinandersetzt.

Das OLG führt in etwa aus: Da ein richterlicher Eildienst bei den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr vorgehalten wird, können Ermittlungspersonen bei der Entscheidung über die Anordnung einer Blutprobenentnahme davon ausgehen, dass ein Bereitschaftsrichter erst um 06:00 Uhr morgens erreichbar ist. Konnte für die Entnahme der Blutprobe eine richterliche Anordnung wegen der Nachtzeit deshalb nicht eingeholt werden, unterliegt das Ergebnis dieser Blutprobenuntersuchung dann keinem Verwertungsverbot, wenn bei der polizeilichen Anordnung der Blutprobenentnahme Gefahr im Verzug bestand und ein Zuwarten bis zu diesem Zeitpunkt zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Beweislage durch eine gesunkene Blutalkoholkonzentration geführt hätte.

M.E. eine nicht zutreffende Argumentation, denn es kommt für den richterlichen Eildienst nicht darauf an, was sich das JM (NRW!!) ausgedacht hat, sondern, ob Bedarf besteht. Und den schafft nicht das JM.

Ähnlich falsch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2010 – III-1 RVs 1/10

Volltext zu „Lehrbuch vom AG Pirna zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot

Hallo, sorry, hatte heute morgen in dem Beitrag „Lehrbuch vom AG Pirna zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot“ nicht auf den kostenfreien Volltext verlinkt. Das habe ich gerade nachgeholt. Die Entscheidung des AG Pirna steht (jetzt) hier.

Lehrbuch vom AG Pirna zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot

Ich war erstaunt, als ich die mir von einem Kollegen übersandte Entscheidung des AG Pirna vom 15.10.2009 –  212 Cs 152 Js 16477/09 Erw. sah. 30 (!!) Seiten zum Richtervorbehalt, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot. Und das Ganze so lehrbuchartig aufbereitet, dass sich m.E. das ein oder andere OLG und LG davon eine Scheibe abschneiden könnte. Der Amtsrichter hat sich mit allen Einzelheiten der Problematik auseinandergesetzt und ist dann zu der (richtigen) Entscheidung – Beweisverwertungsverbot – gekommen. Also: Herzlichen Glückwunsch nach Pirna. Und das ist m.E. um so erstaunlicher, wenn man liest, wie die Ermittlungsbehörden in Sachsen mit der Problematik (zu der Zeit [?]) umgegangen sind.

Der Amtsrichter teilt mit:

„Bis zum 26.06.2009 hat es bei dem Amtsgericht Pirna nämlich niemals einen Antrag auf richterliche Anordnung einer Blutentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholwertes gegeben„.

Dazu muss man sich in Erinnerung rufen, dass die grundlegende BVerfG-Entscheidung vom 12.02.2007 (!!) stammt. Sie bleibt also mehr als zwei Jahre unbeachtet. Dazu passt dann auch folgende Passage:

Im Weiteren setzt sich das Schreiben mit der entgegen­stehenden Entscheidung des Thüringer OLG vom 30.07.2008 (gemeint ist der Beschluss vom 25.11.2008, der sich mit einer Revision gegen ein Urteil des AG Sonderhausen vom 30.07.2008 beschäftigte) auseinander und lehnt diese Entscheidung mit verschiedenen Argumenten ab. Mit Schreiben vom 20.04.2009 (3100 E 1/08) übersandte die Staatsanwaltschaft Dresden der Generalstaatsanwalt­schaft Dresden eine Entscheidung des OLG vom 12.03.2009 mit folgendem Begleittext:„In der Anlage übersende ich den Beschluss des OLG Hamm vom 12.03.2009, das wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt ein Beweisverwertungsverbot zugrunde gelegt hat, vorsorglich zur Kenntnisnahme. Der Beschluss gibt bisher keinen Anlass, die hiesige Praxis aufzugeben.

Insbesondere das Letzte ist m.E. unverständlich. Man kann es nur zusammenfassen mit dem Satz: Es kann nicht sein, was nicht sein darf. Anstatt die Polizeibeamten zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten, gibt man grünes Licht für „weiter so wie bisher.“