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Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, oder: Bindungswirkung

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So am heutigen ersten Samstag im April – also Vorsicht es kann also zu Scherzen kommen 🙂 – stelle ich hier zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem VG Hamburg, Beschl. v. 09.03.2023 – 5 E 970/23 – zur Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 StV. Ergangen ist der Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Das AG hatte die Antragstellerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) zu einer Gelstrafe von 20 Tagessätzen und ein Fahrverbot für die Dauer von sechs Monaten verhängt. In den Urteilsgründen hat das AG u.a. ausgeführt:

„Gegen die Angeklagte ist ein Fahrverbot in Höhe von 6 Monaten verhängt worden. Aufgrund ihr reuiges Verhalten und des Umstandes, dass sie seit einiger Zeit auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet hat, war nämlich die Verhängung einer Sperre nach §§ 69, 69a StGB nicht mehr verhältnismäßig.

Das Fahrverbot ist allerdings nach § 51 Abs. 5 StGB wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgegolten.“

Die Antragsgegnerin hat dann mit Bescheid vom 20.02.2023 der Antragstellerin ihre Fahrerlaubnis und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Dagegen der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der Erfolg hatte:

„Rechtsgrundlage der Entziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist, wobei es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann an der Kraftfahreignung fehlt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen.

Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Antragsgegnerin eine mangelnde Fahreignung der Antragstellerin unter Missachtung der Bindungswirkung von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angenommen haben.

Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (durch § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und dass zweitens die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet die Vorschrift des § 267 Abs. 6 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er entweder entgegen einem in der Verhandlung gestellten Antrag oder aber in solchen Fällen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in denen diese Maß-regel nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre (grundlegend mit zahlreichen weiteren Nachweisen BVerwG, Urt. v. 15.7.1988, 7 C 46/87, BVerwGE 80, 43, juris Rn. 11).

Nach diesen Maßstäben dürfte die Antragsgegnerin an die Feststellung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg gebunden sein, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg dürfte die Fahreignung der Antragstellerin zu prüfen gehabt haben. Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt, so entzieht ihm das Gericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn die rechtswidrige Tat ein Ver-gehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist. Entgegen der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen als den Regelfall, oder die nach der Tat die Eignung günstig beeinflusst haben (v. Heintschel-Heinegg/Huber, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 69 Rn. 75). Nachdem das Amtsgericht Hamburg-Harburg die Antragstellerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt hat, war das Regelbeispiel des § 316 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht, so dass das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis das Vorliegen besonderer Umstände erforderte.

Die strafgerichtliche Beurteilung der Fahreignung dürfte sich dabei zweifelsfrei aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben. Das Vorliegen einer Eignungsbeurteilung und damit der Eintritt der Bindungswirkung muss dabei nicht auf der Grundlage einer einzigen Formulierung, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Gründe des Strafurteils festgestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, 7 B 199/88, juris Rn. 6). Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg differenziert auf S. 3 schon mit Blick auf die zitierten Vorschriften ausdrücklich zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und der Verhängung einer Sperrfrist § 69a StGB. Auch wenn in dem Urteil untechnisch davon gesprochen wird, dass die „Verhängung einer Sperre“ nach §§ 69, 69a StGB nicht mehr verhältnismäßig sei, so wird doch hinreichend deutlich, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und nicht die Verhängung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB Prüfungsgegenstand war. Denn die Verhängung einer Sperre setzt nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 69 StGB überhaupt erst voraus. Auch dürfte der angewendete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Tatbestand-voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommen und damit die Fahreignung selbst Prüfungsgegenstand gewesen sein. In diesem Zusammenhang dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass es sich um ein nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürztes Urteil handelt, bei dem nach dessen Halbsatz 2 sogar bei Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Anklagesatz oder die Anklage verwiesen werden dürfte. Schließlich begnügen sich die Urteilsgründe auch nicht mit dem („schlichten“) Hinweis auf einen bloßen Zeitablauf zur Begründung der Feststellung der Fahreignung, ohne überhaupt auf die möglichen Auswirkungen der Straftat auf die Kraftfahreignung und auf die Persönlichkeit der Antragstellerin einzugehen (zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, a.a.O., Rn. 5). Ausweislich der Gründe auf S.3 der Urteilsausfertigung hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg die Fahreignung auch mit dem reuigen Verhalten der Antragstellerin innerhalb des strafgerichtlichen Verfahrens und damit ihre Persönlichkeit begründet. Darin dürfte zugleich ein impliziter Verweis auf die Erwägungen des Gerichts im Rahmen der Strafzumessung zu erblicken sein.

Schließlich liegt der Beurteilung der Fahreignung der Antragstellerin in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2023 der identische Sachverhalt wie dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. Juli 2021, namentlich das Führen eines Kraftfahrzeuges am 2. September 2020 unter dem Einfluss von Amphetaminen, zugrunde.“

StPO II: AG meint, seine Strafgewalt reicht nicht aus, oder: Vorschnelle Verweisung bindet nicht

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.04.2022 – 1 AR 10/22. Es geht um die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses des AG an das LG, der auf nicht ausreichende Strafgewalt des AG gestützt ist.

Dem Angeklagten werden mit der Anklage mehrere Vergehen, unter anderem des Verstoßes gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, der Beleidigung, der Bedrohung, der gefährlichen Körperverletzung und des Diebstahls, zur Last. Das AG – Schöffengericht – hat die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Verfahren eröffnet und am 18.11., 02.12. Und 21.12.2021 Hauptverhandlungstermine durchgeführt.g des Angeklagten, um diesen erneut zu hören. Am Ende des ersten Hauptverhandlungstages verkündete der vorsitzende Richter des Schöffengerichts den Beschluss, dass das Verfahren gem. § 270 StPO an das Landgericht Zweibrücken verwiesen wird. In der Begründung führt das Amtsgericht aus, es halte sich nach Durchführung der Beweisaufnahme für unzuständig und schildert zunächst den Anklagevorwurf betreffend den 29.07.2020 wie in der Anklageschrift ausgeführt. Nach Durchführung der Beweisaufnahme komme nach Auffassung des Amtsgerichts eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht und es bestehe ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO. Mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz reiche es für die Verweisung aus, wenn feststehe, dass im Falle eines Schuldspruchs die Straf- bzw. Rechtsfolgengewalt des Gerichts nicht ausreicht, auch wenn die Schuldfrage nicht hinreichend geklärt sei.

Die Strafkammer beim LG sieht das anders und hat die Sache dem OLG zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Das hat entschieden, dass das AG zustänig bleibt:

„2. Das Amtsgericht Pirmasens – Schöffengericht – ist das für die weitere Durchführung des Verfahrens sachlich zuständige Gericht.

An eine nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO ergangene Verweisung ist das Gericht höherer Ordnung grundsätzlich gebunden, selbst wenn der diesbezügliche Beschluss formell oder sachlich fehlerhaft sein sollte. Die Bindungswirkung entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Verweisung mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch steht, der Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig ist und die Entscheidung nicht mehr vertretbar erscheint (OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2010 – 2 Ws 561/10, juris; KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2009 – 4 ARs 11/09, 1 AR 273/09, juris; jew. m. w. N.). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob sich das verweisende Gericht so weit von dem durch Art. 101 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz vorgegebenen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass die Entscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 – 2 BvR 1048/11, juris Rn.129).

Eine Verweisung wegen unzureichender Rechtsfolgenkompetenz (§ 24 Abs. 2 GVG) darf dabei vom Amtsgericht erst dann vorgenommen werden, wenn es die Verhandlung soweit geführt hat, dass der Schuldspruch feststeht, und sich die Straferwartung bei veränderter Sach- und Rechtslage so weit verfestigt hat, dass nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen seiner Strafgewalt als ausreichend erscheinen lassen (h. M. vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1999 – 4 StR 19/99, juris Rn.5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.2011 – 3 Ws 912/11, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.11.2013 – 2 Ws 610/13, juris). Bei unveränderter Sach- und Rechtslage bleibt das Gericht zunächst an seine der Eröffnungsentscheidung zugrundeliegende Straferwartung gebunden, weil sonst die für eine geordnete Verfahrensabwicklung notwendige Kontinuität der einmal – im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gemäß §§ 210, 336 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar – begründeten Zuständigkeit ständig in Frage gestellt werden könnte (BGH aaO). Dabei muss für die Straferwartung auch geklärt werden, ob die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall vorliegen und ob so noch eine Strafe innerhalb der Strafgewalt des Amtsgerichts in Betracht kommt. Eine dem hinreichenden Tatverdacht entsprechende „hinreichende Straferwartung“ existiert gerade nicht (BGH aaO).

Diesen Grundsätzen wird der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts nicht gerecht. Er weicht in einem solchen Maße von den erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen ab, dass er eine die Strafkammer bindende Verweisung nicht mehr vertretbar erscheinen lässt.

Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde bereits der Sachverhalt nicht dahingehend hinreichend aufgeklärt, ob ein Schuldspruch wegen (schweren) Raubes überhaupt zu erfolgen hat. Darauf, dass sich das Amtsgericht in der Folge auch nicht dazu verhalten hat, ob tat- oder täterbezogene Umstände für das Vorliegen eines minder schweren Falles gem. § 250 Abs. 3 StGB vorhanden sind, kommt es deshalb nicht mehr an. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht in seinem Beschluss jedoch zu Recht auch auf § 46a StGB hingewiesen.

Hinsichtlich des Schuldspruchs hat es das Amtsgericht einerseits versäumt, die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an dem Handy – dem möglichen Tatobjekt – aufzuklären, andererseits hat es sich in keiner Weise mit der subjektiven Komponente des Raubtatbestandes auseinandergesetzt. Die auch von Seiten der Verteidigung beantragte Vernehmung der Zeugin J., die nach Auskunft des Angeklagten ebenso wie der Zeuge K. Angaben über die Eigentumsverhältnisse des Handys hätte machen können, hat das Amtsgericht nicht durchgeführt. Damit ist nicht hinreichend aufgeklärt, ob es sich objektiv um eine für den Angeklagten fremde bewegliche Sache – durch Schenkung und Eigentumsübertragung an den Zeugen B. – im Sinne der §§ 249, 242 StGB handelte, oder ob das Handy – wie von dem Angeklagten zunächst angegeben – noch in seinem Eigentum stand. Ebenso wenig hat das Amtsgericht den Angeklagten, der während der Aussage des ihn wesentlich belastenden Zeugen B. nicht anwesend war, erneut geladen und ihn zu den Angaben des Zeugen B. befragt. Dies wäre insbesondere mit Blick auf den für die Tatbestandsverwirklichung des schweren Raubes gem. § 250 StGB erforderlichen Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und damit insbesondere auf die Fremdheit der Sache beziehen muss, veranlasst gewesen. Ebenso hat das Amtsgericht nicht geklärt, ob der Angeklagte das Raubmittel (hier die Gewalteinwirkung mithilfe des Baseballschlägers) nach seiner Vorstellung gerade einsetzte, um die Entwendung des Handys zu ermöglichen (spezifischer Zusammenhang zwischen qualifizierter Nötigung und Diebstahl). Hierzu verhalten sich die Ausführungen des Amtsgerichts nicht, und dies erscheint aufgrund der bislang durchgeführten Beweisaufnahme – entnommen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll – auch keineswegs offenkundig. Gleiches gilt für die erforderliche Absicht rechtswidriger Zueignung des Tatobjektes. Das subjektive Vorstellungsbild des Angeklagten bleibt im derzeitigen Verfahrensstand offen. Ihm wurde weder Gelegenheit zur Äußerung nach § 257 Abs. 1 StPO gegeben noch wurde er zum Inhalt der Angaben des Zeugen B. und seinem Vorstellungsbild zum Tatzeitpunkt befragt. Das Amtsgericht hat seine Verweisung allein auf die Angaben des Zeugen B. gestützt, der jedoch selbst nur ausführte, er habe gedacht, der Angeklagte habe ihm das Handy geschenkt; es hätte sich jedoch bei den aufgezeigten Zweifeln, die sich bereits durch die Anträge sowohl der Vertreterin der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung auch dem Gericht hätten aufdrängen müssen, zur erneuten Anhörung des Angeklagten und zur Vernehmung der Zeugin J. veranlasst sehen müssen.

Nach alledem steht ein Schuldspruch wegen schweren Raubes weder fest (so h. M. BGH aaO) noch ist er in diesem Verfahrensstadium auch nur zu erwarten (KG, Beschluss vom 13.11.1998 – 1 AR 1314-98/4 ARs 19/98, beckonline; Beschluss vom 13.03.2009 – 4 ARs 11/09, 1 AR 273/09, juris Rn.6: es soll genügen, dass der Schuldspruch „zu erwarten“ ist). In der Gesamtschau beruht die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen eines schweren Raubes gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB letztlich auf Vermutungen des Amtsgerichts, das sich damit so weit von dem durch Art. 101 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz vorgegebenen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass die Verweisung nicht mehr vertretbar ist und die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt.“

Wiedereinsetzung III: AG gewährt Wiedereinsetzung, oder: Bindung des OLG?

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In der dritten Entscheidung des Tages, dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.05.2022 – IV-2 RBs 75/22 –, geht es auch noch einmal um die Nachholung von Verfahrensrüge, allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren. Aber da ist die Problematik ähnlich wie in der Revision.

Hier hatte das AG Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt. Das OLG untersucht u.a. die Frage, ob es als Rechtsbeschwerdegericht daran gebunden ist. Der Verteidiger hatte bei Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihm nach Fertigstellung des Protokolls (erneut) Akteneinsicht zu gewähren. Die richterliche Verfügung zur Gewährung der Akteneinsicht wurde nicht ausgeführt. Am letzten Tag der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist hat der Verteidiger dann die Begründungsschrift eingereicht. Zugleich hat er auf den nicht erledigten Antrag auf Akteneinsicht hingewiesen und „bereits jetzt um Wiedereinsetzung im Hinblick auf die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung und Fristerstreckung von 4 Wochen nach Erhalt der Akteneinsicht“ gebeten.

Das AG hat Wiedereinsetzung gewährt, sich dabei aber ohne nähere Bestimmung und Begründung auf folgende Beschlussformel beschränkt:

„Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.“

Das OLG untersucht u.a., ob es daran gebunden ist. Die Antwort – eie häufig: Ja, aber:

„Der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 7. März 2022 hat keinen bestimmten Regelungsgehalt und ist gegenstandslos.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass über einen Wiedereinsetzungsantrag das Gericht entscheidet, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 46 Abs. 1 StPO), hier also das Rechtsbeschwerdegericht. Denn der Wiedereinsetzungsantrag betrifft die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist allerdings an die Entscheidung gebunden, wenn das (insoweit unzuständige) Amtsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 49; OLG Hamm BeckRS 2011, 29517; Cremer in: BeckOK, StPO, 42. Edition 2022, § 46 Rdn. 5).

Vorliegend enthält der Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand indes keine bestimmte Regelung, so dass die Entscheidung ins Leere geht und inhaltlich keine Bindungswirkung entfaltet.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und nach Fristablauf Verfahrensrügen nachgeschoben werden, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden konnten. In einem solchen Ausnahmefall ist für jede Verfahrensrüge darzulegen, dass der Verteidiger durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (vgl. BGH NStZ 1997, 45; OLG Zweibrücken wistra 2001, 277).

Zudem ist die Nachholung der versäumten Handlung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH BeckRS 1988, 3434 = wistra 1989, 68 ; OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen] VRS 67, 53 = JMBl NW 1984, 95; BayObLG BeckRS 1995, 11028; OLG Jena BeckRS 2018, 42958; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 45 Rdn. 11).

Daran fehlte es hier. Das (unzuständige) Amtsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf den verfrühten Antrag des Verteidigers vorab ohne jeglichen Bezug auf eine bestimmte Verfahrensrüge gewährt. Zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 7. März 2022 war schon ungewiss, ob die danach gewährte Akteneinsicht dem Verteidiger überhaupt Anlass zur Nachholung einer oder mehrerer Verfahrensrügen geben würde. Erst recht war deren Inhalt nicht absehbar, so dass sich nicht beurteilen ließ, ob der Verteidiger durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ohne konkreten Bezug auf eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholte Handlung vorab ins Ungewisse gewährt wird und sich gleichsam als „Blankoscheck“ für die künftige Nachholung beliebiger Verfahrensrügen darstellt, ist dem Gesetz fremd und mangels Bestimmtheit gegenstandslos.“

U-Haft III: Höchstdauer der U-Haft bei Wiederholungsgefahr, oder: An StA gebundene Außervollzugsetzung?

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Im dritten Haftposting dann noch zwei Entscheidungen des OLG Celle zu Verfahrensfragen in Zusammenhang mit der U-Haft.

Im OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2021 – 2 Ws 150/21 u.a. – geht es um die Höchstdauer der U-Haft bei der sog. Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO). Die darf nach § 122a StPO nicht mehr als ein Jahr dauern. Dazu meint das OLG, dass diese Frist während der Hauptverhandlung ruht:

„Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat an. Wie bereits das Landgericht in dem Beschluss vom 07.05.2021 ausführt, tritt der Sicherungszweck des Haftgrundes der Wiederholungefahr an die Stelle der Verfahrenssicherung durch die Anordnung von Untersuchungshaft, wenn keine anderen Haftgründe vorliegen. Es handelt sich bei Verfahren, in denen lediglich der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, auch in der Regel um Verfahren, die einen besonderen Umfang haben und aufgrund der Begrenzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr auf Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 StPO zumindest mehrere, häufig aber auch eine Vielzahl von schweren Straftaten betreffen. Gerade in diesen Verfahren ist – wie auch im vorliegenden Verfahren- auch bei zügiger Verhandlungsführung ohne Verfahrensverzögerungen eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr aufgrund der Durchführung einer aufwändigen Beweisaufnahme häufig erforderlich und nicht vermeidbar. Es würde dem Sicherungszweck des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren schweren Straftaten widersprechen, wenn insoweit ein Ruhen des Fristablaufs nach § 121 Abs. 3 StPO nicht eintreten würde. Die Verweisung von § 122a StPO auf § 121 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Denn § 121 Abs. 3 StPO enthält eine Regelung zur Berechnung der Ruhensfrist und hat inhaltlich keinen weiteren Regelungsgehalt, der eine entsprechende Anwendung ausschließen würde. Insoweit nimmt der Verweis auf § 121 Abs. 1 StPO in § 122a StPO die Regelung auch nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 122a StPO aus.“

In der zweiten Entscheidung, dem OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2021 – 2 Ws 145/21 – hat das OLG Celle zur Bindungswirkung eines Außervollzugsetzungsantrags der Staatsanwaltschaft, den die im Ermittlungsverfahren gestellt hat – Stellung genommen. Das OLG Hat die Bindungswirkung verneint. Hier der Leitsatz:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Ermittlungsverfahren hat keine Bindungswirkung für den Haftrichter. § 120 Abs. 3 StPO ist nicht entsprechend anwendbar.

StPO III: Aussetzung der HV nach Verständigung, oder: Bindungswirkung und Belehrungspflicht?

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Und dann als dritte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 5 StR 484/20 -, der auch zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt ist.

Gegenstand der Entscheidung ist dann auch noch einmal die Verständigung (§ 257c StPO), und zwar wie folgt: In einem Verfahren wegen Handeltreibens mit BtM ist es in einer ersten Hauptverhandlung zu einer Verständigung nach § 257c StPO gekommen. Im Hinblick darauf hatte der Angeklagte ein den Ankla­gevorwurf vollständig einräumendes Geständnis abgegeben. Da dann ein Schöffe und der richterliche Beisitzer erkrankten, musste diese Hauptverhandlung aus­gesetzt werden. Nach dem Neubeginn der Hauptverhandlung teilte der Vorsit­zende den Inhalt der Verständigung in der HV dahin mit, „dass bei einer glaubhaften und geständigen Einlassung des Angeklagten zu den Anklagevorwürfen eine Ge­samtfreiheitsstrafe zwischen 2 Jahren und 6 Monaten und 2 Jahren und 9 Mona­ten verhängt [werde]. Nach Aussetzung der Hauptverhandlung [sei] die Bindung an diese Verständigung entfallen.“ Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung legte der Angeklagte nunmehr ein Teilgeständnis ab.

Der Angeklagte wird dann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 9 Monaten verurteilt : Dagegen seine, die keinen Erfolg hat.

Der BGH geht davon aus, dass die Bindungswirkung an die Absprache entfallen ist. Die Aussetzung des Verfahrens führe zum Wegfall der Bindungswirkung. Das ergebe sich zwar  nicht aus § 257c Abs. 4 StPO hervor, weil die Aussetzung hier nicht genannt werde. Der Gesetzgeber habe allerdings zum Ausdruck gebracht, dass die Bindungswirkung nach den allgemeinen Grundsätzen entfalle. Danach gelte eine Absprache nur zwischen den Beteiligten – also könnten auch nur die Richter gebunden werden, die den Deal geschlossen haben. Eine Aussetzung führe zu einem Neubeginn des Hauptverfahrens. Darüber sei der Angeklagte auch zu informieren – eine Belehrung darüber hinaus sei aber nicht erforderlich.

Auch hier im Übrigen wegen des Umfangs der Entscheidung nur die Lietsätze, die lauten:

  1. Wird das Verfahren, in dem es zu einer Verständigung ge­kommen war, ausgesetzt, entfällt die Bindung des Gerichts an die Verständigung.
  2. Das aus der Aussetzung resultierende Entfallen der Bin­dungswirkung führt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit des im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung abgegebe­nen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung.
  3. Eine Pflicht, den Angeklagten zu Beginn der neuen Hauptver­handlung über die Unverwertbarkeit seines in der ausgesetz­ten Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses aus­drücklich („qualifiziert“) zu belehren, besteht nicht, wenn der Angeklagte vor der Verständigung ordnungsgemäß nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war; es genügt, wenn er zu Beginn der neuen Hauptverhandlung darüber informiert wird, dass eine Bindung an die in der ausgesetzten Hauptver­handlung getroffene Verständigung entfallen ist (Abgrenzung zu BGH – 1. Senat – NStZ 2019, 483).

Bei der erwähnten Entscheidung des 1. Strafsenats handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 24.04.2019 – 1 StR 153/19. Wenn man den so liest, hat man schon den Eindruck, dass der 5. Strafsenat ein wenig „eiert“, um nicht dem Großen Seant vorlegen zu müssen.