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Beweisantrag III: Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages wegen Prozessverschleppung, oder: Nicht erst im Urteil

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Die dritte und letzte Entscheidung des Tages enthält dann etwas Neues. Der OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.07.2020 – 1 Ss 90/20, den mir der Kollege Koop aus Lingen geschickt hat, ist nämlich, soweit ich das sehen, die erste Entscheidung die sich mit der Einfügung des § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO durch das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019“, BGBl I, S. 2121, befasst. Stichwort: Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung. Von daher also etwas Neues.

In der Sache ein im Grunde ganz einfacher Sachverhalt: Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung im Rahmen einer Auseinandersetzung zweier verfeindeter Familien verurteilt. Er hat bestritten, den Geschädigten geschlagen zu haben. Der Schlag wird aber von einem Polizeibeamten, der mit einer Kollegin zu der Schlägerei hinzu gerufenen worden ist, bekundet. Der Verteidiger stellt dann im Plädoyer einen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Kollegin. Den lehnt  das Gericht (erst) im Urteil wegen Prozessverschleppung ab. Dagegen die Revision, die beim OLG Erfolg hatte:

„Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese Feststellungen auf den mit der Revision geltend gemachten Verfahrensfehlern beruhen.

1. Zu Recht rügt die Revision, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Polizeianwärterin pp. zu Unrecht wegen Prozessverschleppung abgelehnt.

a) Dieser Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

In seinem Schlussvortrag vor dem Landgericht beantragte der Verteidiger des Angeklagten, für den Fall, dass die Kammer die Schuld des Angeklagten so festzustellen beabsichtige, wie es das Amtsgericht getan habe, die PKA’in pp. PK Nordhorn, als Zeugin zu laden. Diese werde bekunden, dass sie den Angeklagten nicht als Person erkannt habe, die auf den Zeugen pp. einwirkte, sondern dass er in deutlicher Entfernung vom Pkw des pp. an der dort befindlichen Tankstelle gewesen sei, und zwar während des Zeitraums, in dem der Zeuge pp., an seinem Fahrzeug sich befunden habe.

Diesen Antrag hat die Strafkammer im Urteil wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt.

Unabhängig davon, dass der Antrag keine Angaben darüber enthalte, weshalb die Polizeianwärterin pp. dieses Geschehen wahrgenommen haben solle (§ 244 Abs. 3 a.E StPO), würde diese Beweisaufnahme nicht Sachdienliches zu Gunsten des Angeklagten erbringen. Denn der Zeuge pp. habe bekundet, seine Kollegin pp sei nach dem Einsatz nichtmals in der Lage gewesen, einen Einsatzbericht zu verfassen. Es sei ihr erster Einsatz im Polizeidienst gewesen und sie sei von der Situation völlig überwältigt und überfordert gewesen. Tatsächlich befinde sich kein Bericht von Frau pp- in der Akte. Da der Zeuge pp. diese Erklärung auf Nachfrage des Verteidigers abgegeben habe, sei dem Verteidiger auch bewusst gewesen, dass sein Antrag nichts Sachdienliches würde erbringen können. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte in seiner Einlassung gerade in Abrede genommen habe, bei der Tankstelle gewesen zu sein, sondern sich vielmehr so eingelassen habe, sich von seiner Wohnanschrift direkt ins Getümmel zu seinem Bruder begeben zu haben und dort festgenommen worden zu sein. Der Zeuge pp. habe erklärt, sich völlig sicher zu sein, dass der Angeklagte auf pp. eingeschlagen habe. In einer Gesamtschau habe der Antrag damit allein den Zweck der Verschleppung des Verfahrens gedient, § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO.

b) Die Vorgehensweise des Landgerichts erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil eine Ablehnung des Beweisantrags erst im Urteil unzulässig war.

Zwar bedarf regelmäßig ein vom Angeklagten oder seinem Verteidiger im Rahmen der Schlussausführungen gestellter Hilfsbeweisantrag, den das Gericht für unbegründet hält, keiner gesonderten Bescheidung durch besonderen Beschluss; er kann vielmehr in den Urteilsgründen behandelt und abgelehnt werden.

Für das bis zur Änderung des § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. 1, S. 2121) geltende Recht sollte dieses nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht gelten, wenn ein Hilfsbeweisantrag wegen Verschleppungsabsicht des Antragstellers abgelehnt werden sollte. Denn dem Antragsteller müsse Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisantrags notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Das könne er z.B. dadurch tun, dass er den abgelehnten Beweisantrag mit neuer, umfassenderer oder genauerer Begründung wiederhole oder dass er mit entsprechender Begründung einen anderen Beweisantrag stelle, so dass dann das Gericht genötigt sei, sachlich auf den neuen Beweisantrag einzugehen, nämlich entweder durch Erhebung des Beweises oder durch Wahrunterstellung bestimmter für den Angeklagten günstiger Tatsachen oder aber auch durch Ablehnung aus anderen, im Gesetz vorgesehenen Gründen (vgl. schon BGH, Beschluss v. 08,05.1968, 4 StR 326167, BGHSt 22, 124; so auch BGH, Urteil v. 26.08.1982, 4 StR 357/82, NJW 1983, 54, sowie Beschluss v. 21.08.1997, 5 StR 312/97, NStZ-RR 1998, 14; vgl. auch Senatsentscheidung v. 23.01.1979, Ss 621/78, Nds.Rpfl 1979, 110).

Die mit der durch die seit dem 13. Dezember 2019 gültigen Gesetzesänderung in § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO nunmehr gegebene Möglichkeit, einen Beweisantrag wegen Verschleppungsabsicht nicht durch Beschluss des Gerichts, sondern durch den Vorsitzenden zurückzuweisen, hat hieran nichts geändert. Denn die Ablehnung wegen Verschleppungsabsicht beinhaltet auch nach neuer Rechtslage einen Missbrauchsvorwurf, zu dem dem Antragsteller aus Gründen der Verfahrensfairness und zur Verhinderung von Überraschungsentscheidungen rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rz. 90b). Hinzu kommt, dass nur so dem Antragsteller die – angesichts der nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfbarkeit (dazu sogleich c.) umso bedeutsamere – Möglichkeit eröffnet wird, eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen.

c) Im Übrigen ist die Behandlung des Beweisantrags als in Prozessverschleppungsabsicht gestellt auch in der Sache zu Unrecht erfolgt.

Einem Beweisantrag braucht das Gericht wegen Prozessverschleppungsabsicht nur dann nicht nachzugehen, wenn die begehrte Beweiserhebung den Abschluss des Verfahrens erheblich hinauszögern kann, sie nach Überzeugung des Gerichts – dem insoweit eine Vorauswürdigung gestattet ist – nichts Sachdienliches zu erbringen vermag und wenn der Antragsteller sich dieser Umstände bewusst ist und er deshalb mit seinem Verlangen ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (vgl. BGH, Beschluss v. 03.07.1990, 1 StR 340/90, NJW 1990, 2328). Dabei steht dem Tatrichter bei der anhand von Indizien vorzunehmenden Würdigung, ob Verschleppungsabsicht vorliegt, ein vom Revisionsgericht hinzunehmendes Ermessen zu. Trotz des dem Gericht zustehenden Ermessens ist durch das Revisionsgericht aber zu prüfen, ob der Tatrichter seiner Entscheidung für die Annahme von Verschleppungsabsicht diese stützenden Beweisanzeichen zu Grunde gelegt und er sich bei seiner Gesamtwürdigung der Indizien im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rz. 103a).

Diese Prüfung lässt vorliegend ausreichende Indizien für die Annahme einer Verschleppungsabsicht nicht erkennen. Das Gericht kann die Annahme von Verschleppungsabsicht nicht darauf stützen, dass das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache schon bewiesen sei (vgl. BGH, Beschluss v. 03.07. 1990, 1 StR 340/90, NJW 1990, 2328) oder dass sich bislang keine Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt der jetzt erhobenen Beweisbehauptung ergeben hätten (vgl. BGH, Urteil v. 03.02. 1982, 2 StR 374/81, NStZ 1982, 291).

Ohne hinreichende Aussagekraft ist es auch, dass die Beweisbehauptung des Verteidigers nicht in jedem Punkt mit den Angaben des Angeklagten sachlich übereinstimmt (vgl. schon BGH, Urteil v. 03.08.1966, 2 StR 242/66, BGHSt 21, 118).

Die seitens des Landgerichts für die Annahme einer Verschleppungsabsicht herangezogenen Gesichtspunkte, nämlich die Angabe des Zeugen pp. die Polizeianwärterin pp. sei nicht in der Lage gewesen, einen Einsatzbericht zu verfassen, und die Einlassung des Angeklagten, er habe sich von seiner Wohnanschrift aus direkt in Getümmel begeben, sind daher nicht geeignet, die Annahme von Verschleppungsabsicht zu stützen. Hinzu kommt noch, dass es, was die Strafkammer in ihre Erwägungen nicht eingestellt hat, um den ersten im einzigen Hauptverhandlungstermin gestellten Beweisantrag gehandelt hat.“

Ein schöner Erfolg für den Kollegen, den ich auch gar nicht schmälern will, Aber ich frage mich: Kam es auf die Frage der Prozessverschleppung, die das OLG m.E. richtig entschieden hat, überhaupt an? Oder anders gefragt: Hätte das OLG nicht etwas dazu sagen müssen, dass es sich bei dem Antrag des Kollegen um einen „Beweisantrag“ i.S. des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPo gehandelt hat, woran das LG ja wohl Zweifel hatte. Denn nur, wenn es sich um einen „Beweisantrag“ i.e.S. gehandelt hat, war das LG an die Gründe des § 244 StPO gebunden. Was damit ist, erfährt man nicht bzw. kann es auch nicht beurteilen, da der genaue Wortlaut des Antrags nicht mitgeteilt wird. Man muss also davon ausgehen, dass das OLG inzidenter die Beweisantragseigenschaft bejaht hat. Dann passt es 🙂 .

Beweisantrag II: Wahrunterstellung, oder: So geht man damit um

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Die zweite Entscheidung zu § 244 StPO kommt mit dem BGH, Beschl. v. 04.02.2020 – 3 StR 313/19 – auch vom BGH. Es geht noch einmal um die Wahrunterstellung:

Das LG hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. „Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte, ein Apotheker und Großhändler für Arzneiprodukte, von dem Mitangeklagten C. in fünf Fällen größere Mengen an Blutzuckerteststreifen, insgesamt 2.673 Packungen. Für 2.627 Packungen stellte C. dem Angeklagten einen Einzelpreis von 13,85 € netto in Rechnung, für 46 weitere („Reimporte“) einen solchen von 11,85 € netto. „Allen diesen Lieferungen lagen Teststreifen zugrunde“, die C. betrügerisch erlangt hatte. Entweder hatten seine Komplizen in Ausführung eines gemeinsam mit ihm gefassten Tatplans Vertragsärzte durch Vorspiegelung eines nicht vorhandenen medizinischen Bedarfs dazu veranlasst, Rezepte über Blutzuckerteststreifen auszustellen, die sie sodann in Apotheken kostenfrei eingelöst hatten, oder sie hatten dort entsprechende von C. gefälschte Rezepte vorgelegt, oder er hatte die Ware bei einem Unternehmen unter Angabe einer falschen Identität und Vorspiegelung der Zahlungswilligkeit bestellt. Für den Angeklagten war offenkundig, dass sich C. die Teststreifen durch rechtswidrige Taten verschafft haben könnte. „Wegen der erheblichen Gewinnspanne und der zu erwartenden beträchtlichen Erlöse aus dem Weiterverkauf … schob der Angeklagte … diese Bedenken beiseite“ und „fand sich mit ihnen ab“.

Dagegen die Revision des Angeklagten, mit der beanstandet wird, das LG habe im Rahmen der Beweiswürdigung eine gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 7 StPO aF als wahr unterstellte Beweistatsache rechtsfehlerhaft missachtet. Der BGH sagt: Mit Recht:

a) Nach dem Revisionsvorbringen beantragte der Angeklagte in der Hauptverhandlung, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, „dass Blutzuckerteststreifen der (an ihn gelieferten, bestimmt bezeichneten) Marke … über die Internetplattform ebay oder sonstige Auktionsplattformen in Einzelgrößen von je 50 Teststreifen zu einem Preis von unter 14 € je Packung zu erhalten“ seien. Die Strafkammer wies den Antrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 7 StPO aF als unbegründet zurück, weil die behauptete Tatsache so behandelt werden könne, als wäre sie wahr. In dem Beschluss machte sie deutlich, sie gehe entsprechend der Antragsbegründung davon aus, dass es sich bei dem alternativen Bezug der Teststreifen über das Internet um einen Erwerb aus legalen Quellen handele.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt im Fall der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung:

Das Tatgericht muss bei der Urteilsfindung die Zusage einlösen, eine bestimmte Behauptung zugunsten des Angeklagten als wahr zu behandeln. Die Urteilsgründe dürfen sich mit einer – bis zum Schluss der Hauptverhandlung unwiderrufen gebliebenen – Wahrunterstellung nicht in Widerspruch setzen. Denn der Angeklagte kann grundsätzlich auf die Einhaltung einer solchen Zusage vertrauen und danach seine Verteidigung einrichten. In diesem berechtigten Vertrauen wird er enttäuscht, wenn das Gericht von der Wahrunterstellung abrückt (s. BGH, Urteil vom 6. Juli 1983 – 2 StR 222/83 , BGHSt 32, 44, 46 f. ; Beschlüsse vom 28. August 2002 – 1 StR 277/02 , NStZ 2003, 101; vom 13. Juni 2017 – 3 StR 48/17 , NStZ 2018, 48; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 317 mwN).

Stehen die Urteilsgründe nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Tatsache, so müssen sie sich grundsätzlich nicht explizit zu ihr verhalten. Im Einzelfall kann die in der Wahrunterstellung liegende Zusage es allerdings ausnahmsweise weitergehend gebieten, die Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich mit zu erwägen. Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (s. BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 – 2 StR 749/78 , BGHSt 28, 310, 311 f. ; Beschlüsse vom 7. November 2000 – 1 StR 303/00 , BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 36 ; vom 16. November 2010 – 4 StR 530/10 , NStZ 2011, 231; vom 2. Juni 2015 – 4 StR 111/15 , juris Rn. 7; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 317 mwN)c) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die als wahr unterstellte Tatsache – die legale Bezugsquelle für die bezeichneten Blutzuckerteststreifen zu einem Preis von unter 14 € je Packung – nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat. Vielmehr befassen sich die Urteilsgründe mit dieser Tatsache allein im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt der vom Tatbestand der Hehlerei vorausgesetzten Bereicherungsabsicht……“

Auch nichts Neues, aber wes wird immer wieder falsch gemacht.

Beweisantrag I: Der Inhalt des Beweisantrags, oder: Tatsachen, Tatsachen, Tatsachen

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Heute – man sieht es an der Überschrift – kommen dann drei Entscheidungen zu Beweisanträgen (§ 244 StPO).

Zunächst stelle ich – zum warm werden – den BGH, Beschl. v. 14.05.2020 – 1 StR 147/20 – vor. Nichts Bedeutendes, was der BGH da zum Beweisantrag ausführt, aber immerhin 🙂 :

„Soweit der Angeklagte mit seiner Verfahrensrüge, die Ablehnung seines Beweisantrags auf Vernehmung des Investors J. genüge nicht den Anforderungen des § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO (aF; entspricht § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO nF), die Glaubwürdigkeit der beiden Mitgesellschafter G. und B. sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Zeugenaussagen angreift, fehlt es bereits an ausreichend präzisen Tatsachenbehauptungen, welche das Landgericht hätte bescheiden müssen (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO). Denn die „Präsentation“ der „Bestandsobjekte“ in K. , I. und R. schließt nicht die Behauptung ein, die 19 verfahrensgegenständlichen Überweisungen seien im Januar 2017 in China zur Sprache gekommen. Dass sich beide Hauptbelastungszeugen mit den genannten Projekten auch nach dem Januar 2016 beschäftigten, ist vom Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss rechtsfehlerfrei gewürdigt worden. Dies entspricht den Urteilsfeststellungen (insbesondere UA S. 8), wonach die beiden Mitgesellschafter die anderen Bauprojekte erst „angehen“ wollten, nachdem die C. GmbH aus dem Studentenwohnheim in W. Erträge erzielt hätte.

Das Landgericht hat den Vermögensnachteil (§ 266 Abs. 1 StGB) unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Schadenseinschlags mit der wirtschaftlichen Wertlosigkeit der Investitionen in die Bauobjekte K. , I. und R. für die C. GmbH begründet; dabei hat es auf deren konkrete finanzielle Situation abgestellt. Deren Liquidität entzog der Angeklagte gemäß seinem Tatplan (UA S. 4) vollständig (UA S. 11 f.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – 3 StR 490/16 Rn. 33 aE mwN), um die laufenden Kosten der allein von ihm betriebenen CE. GmbH zu begleichen (UA S. 12 f.). Seinen Tatplan setzte er mithilfe pauschaler Rechnungsbeträge bei nichtssagenden Rechnungsleistungsinhalten (UA S. 5) um. Die Pflichtwidrigkeit der Überweisungen hat das Landgericht hingegen auf eine andere Tatsachengrundlage, nämlich auf den Verstoß gegen die Gesellschafterabrede aus dem Januar 2016 gestützt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 1. November 2012 . 2 BvR 1235/11 Rn. 24, BVerfGK 20, 114, 121 f.). Mitnichten hat das Tatgericht damit allein aus dem Pflichtenverstoß auf den Untreueschaden geschlossen.“

StPO I: Ablehnung eines Beweisantrages, oder: Revision erfolgreich

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So, heute dann mal wieder ein StPO-Tag, u.a. mit BGH-Entscheidungen, und da kommt zuerst der BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – 2 StR 498/19. Thematik: Ablehnung eines Beweisantrages. Das LG hatte einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Der BGH sagt: Rechtsfehlerhaft.

„Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

1. In der Hauptverhandlung am 15. August 2018 stellte der Verteidiger des Angeklagten einen Beweisantrag zur Einholung eines psychoanalytischen/psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass bei dem Angeklagten eine sog. „FASD“- (= Fetal Alcohol Spectrum Disorder) Behinderung vorliege und infolge dieser Behinderung der Angeklagte bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Begründung wurde ausgeführt, laut schriftlicher Mitteilung der Adoptivmutter des Angeklagten vom 27. Juni 2019 solle bei dem Angeklagten eine „FASD“-Behinderung vorliegen, da seine leibliche Mutter während der Schwangerschaft im Übermaß Alkohol getrunken habe. Bei Vorliegen dieser Behinderung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Zeitpunkten schuldunfähig bzw. zumindest vermindert schuldunfähig gewesen sei. Insbesondere müsse in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte aufgrund seiner eigenen Einlassung am heutigen Verhandlungstag täglich eine Flasche Schnaps sowie mehrere Flaschen Bier im Tatzeitraum getrunken habe, also hochgradig alkoholisiert gewesen sei.

Die Bescheinigung der Adoptivmutter, die ausführt, „es gehe um FASD“, „seine leibliche Mutter habe in der Schwangerschaft Alkohol getrunken und nicht zu wenig“, wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag in der Hauptverhandlung ab. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, es seien auch bei Vorliegen von übermäßigem Alkoholkonsum der Mutter des Angeklagten in der Schwangerschaft keinerlei Hinweise dazu ersichtlich, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen seien.

2. Die Zurückweisung des Beweisantrags hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Bei dem Antrag des Angeklagten handelte es sich um einen Beweisantrag. Er bezeichnet nicht lediglich das Beweisziel, das Vorliegen eines Schuldausschlusses nach § 20 StGB bzw. einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB, sondern behauptet mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer „FASD“-Behinderung und einer sich daraus ergebenden Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine bestimmte Tatsache, die auch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist. Mit der Nennung einer Diagnose, die der Sachverständige stellen soll, bezeichnet der Beweisantrag eine Tatsachenbehauptung, die über die bloße Schlussfolgerung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hinausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 3 StR 351/14, StV 2015, 206; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 98).

Die unter Beweis gestellte Behauptung einer solchen Erkrankung ist auch nicht ins Blaue aufgestellt worden. Die Erklärung der Adoptivmutter des Angeklagten, die in dem Beweisantrag in Bezug genommen worden ist, bietet eine noch hinreichende Grundlage für die unter Beweis gestellte Tatsache. Weiteren Vorbringens zu den möglichen Auswirkungen einer solchen Erkrankung auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten bedurfte es nicht. An einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dürfen mit Blick auf die Prüfung, ob eine hinreichend konkretisierte Beweisbehauptung aufgestellt ist, keine überspannten Anforderungen gestellt werden; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die der Beweisbehauptung zugrunde liegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 4 StR 25/19, NStZ 2019, 628). So liegt es auch hier. Ob beim Angeklagten eine „FASD“-Erkrankung vorliegt und ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine solche Erkrankung Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten genommen hat, ist gerade die vom Sachverständigen zu beantwortende und beim Angeklagten nicht vorhandenes Spezialwissen erfordernde Frage.

b) Die Ablehnung des Beweisantrags begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat sich weder ausdrücklich auf einen der in § 244 Abs. 3 bis 5 StPO abschließend genannten Ablehnungsgründe gestützt, noch lässt sich, wie der Generalbundesanwalt meint, der Ablehnungsbegründung entnehmen, dass einer dieser Ablehnungsgründe die Zurückweisung rechtfertigt. Insbesondere rechtfertigt der Ablehnungsbeschluss keine Zurückweisung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache. Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Tatsachen, wenn der Nachweis ihres Vorliegens im Ergebnis nichts erbringen kann, weil er die Beweiswürdigung nicht zu beeinflussen vermag. Zur Prüfung der Erheblichkeit ist die unter Beweis gestellte Tatsache wie eine erwiesene Tatsache in das bisherige Beweisergebnis einzufügen; es ist zu fragen, ob hierdurch die Beweislage in einer für den Urteilsspruch relevanten Weise beeinflusst würde. Dabei ist die Beweistatsache als Teil des Gesamtergebnisses in ihrer indiziellen Bedeutung zu würdigen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2015- 2 StR 177/15, NStZ 2016, 365). Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Ablehnungsbegründung nicht gerecht. Die Strafkammer hat schon nicht – wie es notwendig gewesen wäre – die unter Beweis gestellte Tatsache einer „FASD“-Erkrankung beim Angeklagten als erwiesenen Teil des Gesamtergebnisses gewürdigt. Sie hat sich im Ergebnis vielmehr darauf beschränkt, als erwiesen anzusehen, dass die Mutter des Angeklagten übermäßig Alkohol in der Schwangerschaft zu sich genommen habe, hat damit aber lediglich die Grundlagen der aufgestellten Beweisbehauptung in den Blick genommen, ohne den Beweisantrag mit seiner Tatsachenbehauptung einer vorgeburtlichen Schädigung durch Alkoholkonsum der Mutter vollständig zu erfassen. Im Übrigen begegnet die Würdigung der Strafkammer auch insoweit erheblichen Bedenken, als sie einen maßgeblichen Einfluss des Alkoholkonsums der Mutter auf die Steuerungsfähigkeit – aus eigener Sachkunde – verneint. Steht – wie hier – letztlich eine Hirnschädigung im Raum, liegt regelmäßig die Annahme eigener Sachkunde fern. Ob bei dem Angeklagten eine psychische Erkrankung tatsächlich vorliegt, vermag nur ein Sachverständiger mit einem medizinischen Spezialwissen anhand des konkreten Falles zuverlässig zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 – 3 StR 15/00; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 244 Rn. 74b mwN).

c) Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht jedenfalls der Strafausspruch. Der Senat kann zwar ausschließen, dass ein eingeholtes Sachverständigengutachten zur Annahme der Voraussetzungen des § 20 StGB gekommen wäre, nicht aber, dass sich daraus das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ergeben hätte.“

Verfahrensrüge III: Ablehnung eines Beweisantrags, oder: Dauerbrenner/Verfahrensrüge

entnommen wikimedia.org
Urheber Harald Bischoff

Und die letzte Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 09.04.2019 –  4 StR 38/19 – enthält einen „Dauerbrenner“ bzw. Anfängerfehler. Gerügt worden ist die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags. Aber mal wieder nicht ausreichend:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge, mit der die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags auf Vernehmung der berufsrichterlichen Mitglieder des erkennenden Gerichts gerügt wird, ist bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.

a) Danach ist der Beschwerdeführer zu einer so genauen Angabe der rügebegründenden Tatsachen verpflichtet, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1952 – 2 StR 306/52, BGHSt 3, 213, 214; und vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 605; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN). Wird beanstandet, das Tatgericht habe einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, den vollständigen Inhalt des Beweisantrags einschließlich der Antragsbegründung sowie den gerichtlichen Ablehnungsbeschluss vorzutragen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. August 2018 – 1 StR 489/17; und vom 12. Juli 2018 – 3 StR 144/18, StraFo 2018, 522, 523; Urteil vom 23. September 2015 – 2 StR 485/14, juris Rn. 15; LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 372; Herb, NStZ-RR 2019, 132). Darüber hinaus müssen die im Beweisantrag oder in dem ablehnenden Beschluss in Bezug genommenen Unterlagen oder Aktenbestandteile mit der Begründungsschrift vorgelegt oder jedenfalls inhaltlich vorgetragen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 606; Beschlüsse vom 25. Mai 2011 – 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272; und vom 7. Januar 2008 – 5 StR 390/07, juris Rn. 3 f.; Urteile vom 18. August 2004 – 2 StR 456/03, StraFo 2004, 424; vom 25. November 2003 – 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118; und vom 25. November 2004 – 5 StR 401/04, juris Rn. 8). Schließlich sind auch alle Umstände, die für die Prüfung erforderlich sind, ob das Tatgericht den Beweisantrag rechtlich richtig gewertet und verbeschieden hat, mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278, 279 mwN).

b) Hieran fehlt es. Die Revision gibt den Inhalt des gegen den Mittäter ergangenen Urteils, auf das in der Begründung des Beweisantrags und in dem den Beweisantrag ablehnenden Gerichtsbeschluss Bezug genommen wird, nicht wieder. Ohne Kenntnis dieses Urteils kann nicht geprüft und entschieden werden, ob die Ablehnung des Beweisantrags durch das Tatgericht rechtlichen Bedenken begegnet.“

Und:

„2. Auf der Grundlage des Revisionsvorbringens ist die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag dahin ausgelegt, dass mit ihm keine Sachaufklärung erstrebt, sondern Gegenbeweis gegen die Urteilsfeststellungen geführt werden soll. Die Annahme der Strafkammer, dass mit einem Beweisantrag dieses Inhalts letztlich keine Sachaufklärung erstrebt, sondern prozessfremde Ziele verfolgt würden und einer solchen Beweiserhebung auch das Beratungsgeheimnis entgegenstünde, begegnet von Rechts wegen keinen Bedenken. Im Übrigen könnte aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen auch ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Rechtsfehler ausgeschlossen werden.“