Schlagwort-Archive: Beschluss

Die unleserliche Unterschrift unter einem Beschluss?, oder: Bei Beschlüsse geht es anders als bei Urteilen

© Gina Sanders Fotolia.com

Ich hatte in der vergangenen Woche über den OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.11.2018 – 1 Ss 60/18 – berichtet (vgl. hier Eine unleserliche Paraphe ist keine Unterschrift, oder: Sind die Durchsuchungsbeschlüsse im VW-Skandal ggf. unwirksam?). Als „Anmerkung“ dazu hat mir der Kollege Wankel vom OLG Nürnberg, den OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.05.2018 –  2 Ws 304/18 – geschickt. Er behandelt die Frage der Unterschrift bei Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer, und zwar wie folgt:

„Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Unterschrift des Richters am Amtsgericht pp. unter dem Beschluss vom 09.04.2018 entspreche nicht den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen, kann dies dahinstehen.

Anders als bei Urteilen gemäß § 275 Abs. 2 StPO schreibt das Gesetz die Unterzeichnung von Beschlüssen nicht vor. Diese Vorschrift ist hierauf auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. RGSt 43, 217, 218; BGH, Urteil vom 14.02.1985 – 4 StR 731/84, NStZ 1985, 492; BayObLGSt 1957, 4, 5; Stuckenberg, in: LR-StPO, 26. Aufl. § 275 Rn. 43; Greger, in: KK-StPO, 7. Aufl. § 275 Rn. 1; Peglau, in: BeckOK-StPO § 275 Rn. 38). Das gilt auch für Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Hamm JMBl NW 1978, 70 juris Rn. 5), selbst wenn – wie hier nach der gesetzlichen Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG – nur ein Richter zur Entscheidung berufen ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 96, 204). Fehlt es in einem solchen Fall an der Unterschrift des zuständigen Richters, so muss sich jedoch zumindest aus den Umständen zweifelsfrei ergeben, daß die in den Akten zur Kenntnis von Personen außerhalb des Gerichts niedergelegte Entscheidung auf seiner Willensbildung beruht (BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). So liegt es hier. Selbst wenn man die Unterschrift des Richters am Amtsgericht pp. unter dem Beschluss vom 09.04.2018 als Paraphe ansehen würde (…), ergibt sich zweifelsfrei die Urheberschaft des entscheidenden Richters aus den weiteren in der Akte von ihm in gleicher Weise unterzeichneten Verfügungen (vom 07.08.2017, vom 14.08.2017, und vom 27.04.2018). Dass es sich nicht um einen bloßen Entscheidungsentwurf handelt, folgt daraus, dass die Hinausgabeverfügung vom 09.04.2018 ebenfalls in ähnlicher Weise gezeichnet ist (…).

Der Senat erachtet es allerdings für angezeigt, darauf hinzuweisen, dass bei der Unterzeichnung von Beschlüssen die an die für die Leistung einer Unterschrift allgemein aufgestellten Erfordernisse (vgl. etwa BGH Rpfleger 2018, 225, juris Rn. 7; OLG Nürnberg – 2. Strafsenat – NStZ-RR 2007, 151 juris Rn. 11) eingehalten werden sollten.

(…)“

Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung, oder: Ohne Beschluss geht das nicht

entnommen wikimedia.org
Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Und als letzte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 21.08.2018 – 2 StR 172/18. Der in einem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes ergangene Beschluss enthält nichts bahnbrechend Neues, ruft aber noch einmal eine Frage in Zusammenhnag mit § 247 StPO – Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung – ins Gedächtnis.

In der Hauptverhandlung war auf Antrag des Nebenklagevertreters die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin, dem Opfer der verfahrensgegenständlichen Taten, ausgeschlossen worden. Ein Beschluss über den Ausschluss des Angeklagten wurde nicht gefasst. Die Vernehmung der Zeugin fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit und in Abwesenheit des Angeklagten statt. Dazu der BGH: Das geht nicht.

„2. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es keiner Ausführungen zum Aussageinhalt der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Vernehmung der Nebenklägerin. Bei der Vernehmung der Opferzeugin als zentraler Belastungszeugin bedarf es – selbst im Falle ihrer wiederholten Vernehmung – keiner Darlegungen zum wesentlichen Aussageinhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532, 533; Beschluss vom 23. September 2014 – 4 StR 302/14, NStZ 2015, 104, 105). Anderes folgt auch nicht – wie der Generalbundesanwalt meint – aus dem Umstand, dass das Landgericht das Verfahren im Hinblick auf die dem Angeklagten zur Last liegenden Tatvorwürfe des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Bruders der Zeugin gemäß 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet auch in einer solchen Verfahrenskonstellation nicht zu der (pauschalen) Mitteilung, dass die in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte Vernehmung der Zeugin jedenfalls auch auf die später zur Verurteilung gelangten Fälle bezogen war (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 2 StR 543/17). Im Übrigen entnimmt der Senat den Urteilsgründen, die er auf die zulässig erhobene Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat, dass die Zeugin am 6. Dezember 2017 zu den sie selbst betreffenden Tatvorwürfen vernommen worden ist.

b) 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtete auch nicht zu dem Vortrag, dass der Angeklagte den Sitzungssaal freiwillig verlassen und zuvor keine Einwände gegen den von dem Nebenklagevertreter gestellten Ausschließungsantrag erhoben hat.

Der zeitweise Ausschluss des Angeklagten ist stets durch förmlichen Gerichtsbeschluss anzuordnen, der zu begründen und zu verkünden ist. Ein Beschluss wird nicht entbehrlich, weil alle Verfahrensbeteiligten mit der Anordnung einverstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2001 – 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44, 45). Soweit der 5. Strafsenat in seinem Urteil vom 30. August 2000 (5 StR 268/00, NStZ 2001, 48) erwogen hat, dass anderes in Fallkonstellationen gelten könnte, in denen die Voraussetzungen für eine Abwesenheitsverhandlung zweifelsfrei vorliegen und das Einverständnis des Angeklagten auf der Anerkennung dieser verfahrensrechtlich eindeutigen Situation beruht, könnte der Senat dem nicht folgen. Der Angeklagte kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzurücken kein Anlass besteht, nicht wirksam auf seine vom Gesetz vorgeschriebene Anwesenheit verzichten (BGH, Beschluss vom 15. August 2001 – 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44, 45 – für den Fall einer fehlenden Begründung des Beschlusses; siehe auch Urteil vom 30. August 2000 – 5 StR 268/00, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 22; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1967 – 2 StR 616/67, BGHSt 22, 18, 20).

c) Anhaltspunkte für ein gezielt auf die vorsorgliche Schaffung eines Revisionsgrundes gerichtetes und dem Angeklagten zurechenbares Verhalten, das Anlass geben könnte, die Zulässigkeit der Rüge unter dem Gesichtspunkt arglistigen Verhaltens in Zweifel zu ziehen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Der absolute Revisionsgrund liegt vor. Der Beschwerdeführer war entgegen § 247 StPO von der Vernehmung der Zeugin ausgeschlossen, ohne dass dies durch einen durch den gesamten Spruchkörper gefassten und mit Gründen versehenen Beschluss angeordnet worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103, 104; LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 247 Rn. 28). Ein begründeter Beschluss ist auch dann erforderlich, wenn alle Beteiligten einschließlich des Angeklagten mit seiner Entfernung einverstanden sind; die notwendige Anwesenheit des Angeklagten während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten (BGH, Beschluss vom 6. Februar 1993 – 4 StR 35/91, NStZ 1991, 296; Beschluss vom 15. August 2001 – 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44, 45).“

Wie gesagt: Nichts bahnbrechend Neues, aber interessant wegen der Ausführungen des BGH zu § 344 Abs. 2 StPO.

Wie stellt man nach § 154 Abs. 2 StPO ein? Nun, so wie man anklagt

© Dan Race - Fotolia.com

© Dan Race – Fotolia.com

Gestern ist auf der HP des BGH das BGH, Urt. v. 25.09.2014 – 4 StR 69/14 veröffentlicht worden. Er enthält ein kleine Anleitung zur Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, beantwortet also die Frage: Wie wird richtig eingestellt? Die Antwort/richtige Vorgehensweise ist schon von Bedeutung. Denn – und darauf weist der BGH im Beschluss auch hin: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH  begründet die Einstellung eines Tatvorwurfs gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist. Das bedeutet:

„Wegen der weitreichenden Wirkungen einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist die Beschlussformel so zu fassen, dass kein Zweifel besteht, auf welche Taten und welche Angeklagten sie sich bezieht (BGH, Beschluss vom 23. März 1996 – 1 StR 685/95, juris, Rn. 23). Die eingestellten Taten sind genau zu bezeichnen, nach Möglichkeit mit der Nummerierung der Anklageschrift. Ist dies nicht möglich, sind die Taten so genau zu beschreiben, dass klar erkennbar ist, welche angeklagten Taten aus dem Verfahren ausgeschieden werden. Hinsichtlich der Konkretisierung im Einstellungsbeschluss gelten insoweit dieselben Anforderungen wie bei der Tatbeschreibung in der Anklageschrift zur Erfüllung ihrer Umgrenzungsfunktion.“

Und was der BGH haben möchte, legt er dann da. Lesenswert für alle Verfahrensbeteiligten – nicht nur für die Einstellung, sondern auch für die Anklage….

Klassischer Fehler XIII: Tretmine Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung

© J.J.Brown - Fotolia.com

© J.J.Brown – Fotolia.com

Eine aus Verteidigersicht revisionsrechtlich häufig „sichere Bank“ – für die Gerichte eine „Tretmine“ – sind die mit der Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO zusammenhängenden Fragen. Denn da werden von den Landgerichten häufig Fehler gemacht, die dann i.d.R., weil das Anwesenheitsrecht des Angeklagten verletzt ist, über § 338 Nr. 5 StPO einer Verfahrensrüge zum Erfolg verhelfen. Nicht selten geht es darum, dass in Abwesenheit des Angeklagten Verfahrensvorgänge durchgeführt werden, bei den der Angeklagte hätte wieder anwesend sein müssen und/oder der Angeklagte nicht ausreichend über das informiert wird, was in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung geschehen ist. Eine etwas andere Konstellation aus dem Problembereich hat der BGH, Beschl. v. 24.06.2014 – 3 StR 194/14 – zum Gegenstand. Da ging es nämlich um die nciht ordnungsgemäße Anordnung der Entfernung des Angeklagten. Dafür ist ein Gerichtsbeschluss erforderlich, an dessen Begründung besondere Anforderungen gestellt werden, die nicht erfüllt waren. Alles nichts Neues, was der BGH da ausführt, von daher dann schon ein „klassischer Fehler“, wenn das LG bei der Beschlussbegründung geschlampt hat. Zur Begründung hatte das LG nämlich nur ausgeführt: „die Zeugin habe auf dem Gerichtsflur weinend darum gebeten, dem Angeklagten nicht gegenübertreten zu müssen, da sie dann nicht reden könne. Ihre Mutter habe dringend darum gebeten, ihr Kind nicht in Anwesenheit des Angeklagten zu befragen. Mit Blick auf die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks von der Zeugin und die Aufklärungspflicht sei wie geschehen zu entscheiden.“ Das reichte nicht:

Diese knappe, im Wesentlichen nur die unsubstantiierten Angaben der Zeugin und ihrer Mutter referierende Begründung genügt den Anforderungen des § 247 Satz 1 StPO hier nicht. Der zeitweise Ausschluss des Angeklagten ist durch einen Gerichtsbeschluss anzuordnen, dessen Begründung zweifelsfrei ergeben muss, dass das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist.

Der bloße Wunsch eines Zeugen, in Abwesenheit des Angeklagten aussagen zu dürfen, rechtfertigt für sich eine Anordnung nach § 247 Satz 1 StPO noch nicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 1967 – 2 StR 616/67, BGHSt 22, 18, 21; Beschluss vom 15. August 2001 – 3 StR 225/01, BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 5). Die Befürchtung des Gerichts, dass die Anwesenheit des Angeklagten den Zeugen von einer wahren und voll-ständigen Aussage abhalten werde, muss sich auf konkrete, im Einzelfall begründete Tatsachen stützen und nicht etwa nur auf allgemeine Erwägungen (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 15 mwN; KK-Diemer, 7. Aufl., § 247 Rn. 5). Die Norm erfordert deshalb mit Blick auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Angeklagten grundsätzlich eine substantiierte Begründung dessen zeitweisen Ausschlusses von der Hauptverhandlung. Eine solche kann in Fällen der vorliegenden Art allenfalls dann als entbehrlich angesehen werden, wenn sich unmittelbar aus dem Anklagegegenstand sowie aus der Person von Zeugen und Angeklagtem und ihrer Beziehung zueinander ohne Weiteres eine massive Furcht des Zeugen vor dem auszuschließenden Angeklagten auf-drängt, die geeignet erscheint, den Zeugen von wahren, insbesondere vollständigen Angaben in Gegenwart des Angeklagten abzuhalten, wie es beispielsweise bei psychisch schwer geschädigten Opfern von Sexualverbrechen auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 21. April 1999 – 5 StR 715/98, BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 3).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin beschränkte sich im Wesentlichen auf die Anbahnung und Durchführung der von beiden gewünschten sexuellen Handlungen. Irgendwelche durch den Kontakt mit dem Angeklagten hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen der Zeugin hat das Landgericht nicht feststellen können. Ein objektiver Anlass für eine begründete Furcht der Zeugin vor einer Aussage in Gegenwart des Angeklagten lag deshalb nicht nahe. Bei dieser Sachlage war eine sorgfältige Begründung der Anordnung unerlässlich, in der das gewichtige Interesse des Angeklagten, während der Vernehmung der wichtigsten Belastungszeugin an der Hauptverhandlung teilzunehmen, mit be-rechtigten Interessen der Zeugin abzuwägen gewesen wäre. In die Bewertung wäre gegebenenfalls auch einzustellen gewesen, ob den Interessen der Zeugin etwa mit Anordnungen zum Verhalten des Angeklagten während ihrer Verneh-mung oder zur Sitzordnung in ausreichender Weise hätte Rechnung getragen werden können (BGH, Beschluss vom 21. April 1999, aaO).

Ausreichende Anhaltspunkte, welche die Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO belegen könnten, sind weder in der Beschlussbegründung dargelegt noch sonst ersichtlich.“

Nach dem Beschluss ist Schluss – wie lange kann ich ablehnen

© Dmitry Rukhlenko – Fotolia.com

Nichts wesentliche Neues bringt der KG, Beschl. v. 05.04.2012 – 4 Ws 31/12 -, aber dennoch ist er mir einen kurzen Hinweis auf die mögliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs wert. Dieses ist nämlich in den Fällen der Entscheidung des Gerichts im Beschlussweg unzulässig, wenn es nachträglich gestellt wird. An sich gibt es ja sonst in den Fällen keine zeitlichen Beschränkungen für ein Ablehnungsgesuch, anders als bei der Ablehnung in der Hauptverhandlung. Dazu das KG:

„Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Eine nachträgliche Ablehnung eines Richters nach dessen Mitwirkung an einer Entscheidung sieht das Prozessrecht nicht vor.“

Davon gibt es – wie könnte es anders sein – natürlich eine Ausnahme: Ist ein Antrag nach § 33a StPO gestellt, kann die Ablehnung noch erklärt werden.