Schlagwortarchiv: Beschleunigungsgrundsatz

Nun aber mal ein bisschen zügig mit der Neubescheidung

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Bei HRR-Strafrecht habe ich den BVerfG, Beschl. v. 25.09.2013 – 2 BvR 1582/13 – gefunden, der sich zum Beschleunigungsgrundsatz im Strafvollzug äußert, wenn es um Lockerungen im Hinblick auf die Resozialisierung geht und der JVA von der StVK eine Neubescheidung aufgegeben worden ist. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, äußert sich aber zur Frage der Rechtzeitigkeit und Eilbedürftigkeit einer erforderlichen Neubescheidung:

„1. Die Vollzugsbehörden sind allerdings verpflichtet, Anträge von Strafgefangenen rechtzeitig zu bescheiden (vgl. BVerfGE 69, 161 <170>). Geht es um Entscheidungen, die unmittelbar oder mittelbar die Gewährung von Lockerungen betreffen, besteht mit Rücksicht auf die Bedeutung solcher Entscheidungen für die Resozialisierung oder Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des Gefangenen besonderer Anlass zu zügiger Bearbeitung (vgl. BVerfG, a.a.O.; LG Hildesheim, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 23 StVK 302/07 -, juris). Ist gerichtlich beanstandet worden, dass mehrere aufeinanderfolgende Vollzugsplanfortschreibungen sich in ihrem lockerungsbezogenen Teil zur Frage der Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht oder nicht ausreichend verhalten haben, und wurde die Justizvollzugsanstalt insoweit zur Neubescheidung verpflichtet, so ist die Justizvollzugsanstalt in erhöhtem Maß zur Beschleunigung verpflichtet (vgl. allgemein zu den die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen betreffenden Anforderungen in zeitlicher Hinsicht BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2010 – 2 BvR 1377/07 -, juris; s. außerdem für den Grundsatz, dass der Staat sich auf verzögernde Umstände, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen, nicht zulasten des Rechtsschutzsuchenden mit rechtfertigender Wirkung berufen kann, BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 – 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>, und vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 – 1 BvR 1304/09 -, juris).“

Außerdem gibt es noch Hinweise zum richtigen Vorgehen: Das ist nicht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin, dass der Vollzugsplan in einem vom Antragsteller gewünschten Sinne fortgeschrieben wird. Sondern:

Gegen eine etwaige zögerliche Umsetzung der Gerichtsbeschlüsse, die die Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung verpflichten, stünde dem Beschwerdeführer der Weg des Antrags auf Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der bereits gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 172 VwGO; vgl. zum Antrag nach § 172 VwGO (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 E 291/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 11 C 13.32 -, juris) offen.

Haft I: Keine Doppelakten – kein Haftbefehl

© Avanti/Ralf Poller

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So ganz häufig sind (Haft)Entscheidungen, in denen die OLG Haftbefehle der Instanzgerichte aufheben m.E. in der Praxis nicht. Ich habe jetzt aber ein paar Entscheidungen des KG vorliegen, über die ich in nächster Zeit berichten will, in denen das anders. Beginnen möchte ich mit einem Klassiker, nämlich der versäumten Anlegung von Doppelakten. Ein Fehler, der bei AG häufiger gemacht wird, und dann, wenn es dadurch zu Verzögerungen kommt, doch immer wieder zur Aufhebung führt. So auch im KG, Beschl. v. 28.10.2013 – 4 Ws 132/13 —141 AR 558/13 -, in dem das KG, nachdem es allgemeine Ausführungen zum Beschleunigungsgrundsatz gemacht hat, die ich hier als bekannt voraussetze, ausführt:

„Zwar sind die polizeilichen Ermittlungen in dieser Sache mit großer Beschleunigung geführt worden. Die Amtsanwaltschaft hat am 2. September 2013 und damit weniger als zwei Wochen nach Festnahme der Angeschuldigten Anklage erhoben. Die Strafrichterin hat die Anklageübersendung zeitnah unter kurzer Fristsetzung verfügt. Zur Eröffnungsentscheidung und Terminierung sollte ihr die Akte unmittelbar nach Fristrablauf am 12. September 2013 vorgelegt werden. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens war mit beiden Verteidigern der 23. September 2013, 9.00 Uhr, als Termin zur Hauptverhandlung abgesprochen. Damit war eine bei der gegebenen Sachlage angemessene Verfahrensdauer von viereinhalb Wochen zwischen Festnahme der Angeschuldigten und Hauptverhandlung, in der angesichts der übersichtlichen Beweislage und des wenig komplexen Tatgeschehens auch mit dem Abschluss des Verfahrens in erster Instanz zu rechnen gewesen wäre, abgesteckt.

Zu der in Aussicht genommenen gerichtlichen Entscheidung über die der Angeschuldigten vorgeworfenen Tat in angemessener Zeit konnte es aber nicht kommen, weil nach Eingang der Haftbeschwerde der Angeschuldigten am 6. September 2013 beim Amtsgericht kein Beschwerdeband gefertigt, sondern dem Landgericht die — zu diesem Zeitpunkt lediglich 86 Blatt umfassende — Originalakte zur Entscheidung über das Rechtsmittel übersandt worden ist. Da beim Amtsgericht auch keine Wiedervorlagefrist für ein anzulegendes Retent notiert wurde, ist der Vorgang dort aus dem. Blick geraten. Soweit der Beschwerdeband, den das Landgericht nach Eingang der weiteren Beschwerde hat anlegen lassen und in welchem die Kammer (offenbar zeitnah zum Eingang des Rechtsmittels) eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, in der Folgezeit in Verlust geraten ist, hat jedenfalls die Angeschuldigte (auch) die hier-durch eingetretene Verzögerung nicht zu vertreten.

Die gebotene Förderung des Verfahrens hat danach seit dem 11. September 2013 nicht mehr stattgefunden; über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist annähernd fünf Wochen nach der ursprünglich vorgesehenen Durchführung der Hauptverhandlung noch nicht entschieden. Die durch die fehlerhafte Sachbehandlung eingetretene, von der Angeschuldigten nicht zu vertretende und vermeidbare Verfahrensverzögerung ist nicht unerheblich und könnte auch durch besonders beschleunigte Bearbeitung nach Rückkehr der Akte zum Amtsgericht nicht mehr hinreichend ausgeglichen werden. Der Haftbefehl war danach ohne Rücksicht auf die Straferwartung aufzuheben, so dass es auf weitere Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht mehr ankam.“

Auf in den Urlaub – aber in einer Haftsache zusammen…

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Vor einigen Jahren gab es reichlich Haftentscheidungem, nicht nur der OLG, sondern vor allem auch des BVerfG, das „Pflöcke eingehauen hat“, wie mit dem besonderen Beschleunigungsgrundsatz für Haftsachen (Art. 5 MRK) umzugehen ist. Es verging kaum ein Monat, in dem nicht eine Entscheidung des BVerfG zu diesen Fragen veröffentlicht wurde. Die OLG haben danach dann diese Rechtsprechung des BVerfG  abgearbeitet und – vor allem in Umfangsverfahren – umgesetzt. Dazu gehört einmal, dass genug und genügend lang verhandelt werden muss ( vgl. dazu vor kurzem den OLG Köln, Beschl. v. 17.06.2013 – 2 Ws 331/13 und Zu wenig und zu kurz verhandelt –> Aufhebung des Haftbefehls. Dazu gehört aber auch der Grundsatz, dass die verfassungsrechtliche Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Haftsachen zwar deren Unterbrechung für eine angemessene Zeit zum Zwecke des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten nicht grundsätzlich entgegensteht. Das Beschleunigungsgebot führt aber  dazu, dass sich diese Unterbrechungszeiten in einem angemessenen Rahmen zu halten haben. In einem Umfangsverfahren sind daher – so die OLG – die Urlaubszeiten der notwendigen Verfahrensbeteiligten durch eine entsprechend vorausschauende Terminplanung im Sinne eines zügigen Verlaufes der Hauptverhandlung zu koordinieren.

Und mit der Urlaubsplanung der Schwurgerichtskammer des LG Bielefeld, bei der ein Umfangsverfahren wegen versuchten Mordes anhängig ist, war jetzt das OLG Hamm im OLG Hammn, Beschl. v. 13.06.2013 – 3 Ws 148+161/13 gar nicht zufrieden. Dem Senat hat schon die „Terminierungsdichte“ der Kammer nicht gefallen. In den Monaten März, April und Mai 2013 hatte das Schwurgericht jeweils nur an zwei Tagen verhandelt und es auch danach nur „locker zur Sache gehen lassen“. Gerügt hat das OLG dann aber vor allem auch die Urlaubsplanung:

f) Der Grund für die mehrfachen mehrwöchigen Unterbrechungen der Hauptverhandlung ab Juni 2013 liegt nach den dem Senat vorliegenden Terminsübersichten in der Urlaubsplanung der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Berufsrichter und den diesen Planungen entsprechenden Urlaubsbewilligungen. Der Vorsitzenden des Schwurgerichtes sind Erholungsurlaube vom 7. Juni 2013 bis zum 18. Juni 2013 (dieser Urlaub war ausweislich der Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 5. Juni 2013 der Grund für die Aufhebung des Fortsetzungstermines am 13. Juni 2013) und vom 6. September 2013 bis zum 18. September 2013 bewilligt worden. Richter am Landgericht pp. hat Urlaub vom 1. Juli 2013 bis zum 12. Juli 2013 und vom 21. August 2013 bis zum 2. September 2013. Richter am Landgericht pp. hat bewilligten Erholungsurlaub vom 22. Juli 2013 bis zum 2. August 2013. Die an der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache als Ergänzungsrichterin teilnehmende Richterin pp. nimmt in der Zeit vom 13. August 2013 bis zum 16. August 2013 Urlaub.

Die verfassungsrechtliche Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Haftsachen steht zwar deren Unterbrechung für eine angemessene Zeit zum Zwecke des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten nicht grundsätzlich entgegen (BVerfG, StV 2008, 198). Das Beschleunigungsgebot führt indes dazu, dass sich diese Unterbrechungszeiten in einem angemessenen Rahmen zu halten haben (BVerfG, a.a.O.). In einem Umfangsverfahren — als solches ist auch die vorliegende Sache anzusehen — sind die Urlaubszeiten der notwendigen Verfahrensbeteiligten durch eine entsprechend vorausschauende Terminplanung im Sinne eines zügigen Verlaufes der Hauptverhandlung zu koordinieren (HK-StPO-Posthoff, a.a.O., Rdnr. 30). Von einer diesen Grundsätzen gerecht werdenden Urlaubsplanung kann im vorliegenden Falle, in dem die an der Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter ihre Urlaube nicht gleichzeitig oder zumindest in weiten Teilen überlappend, sondern jeweils nacheinander genommen haben, keine Rede sein. Zwingende Gründe für diese Urlaubsplanung sind nicht erkennbar.“

Gerettet hat die Strafkammer auch nicht die „spätestens seit dem Beginn der Hauptverhandlung erkennbare Konfliktfreudigkeit der Verteidiger“ (was immer das OLG damit meint). Denn es hätte sich „dem Schwurgericht bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Erkenntnis aufdrängen (Müssen), dass die Hauptverhandlung (deren Ende nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht absehbar ist) durchaus auch — deutlich — länger als bis Ende Juni 2013 dauern kann. Dies hätte bei der Urlaubsplanung und —koordinierung frühzeitig — und zwar bereits im Jahre 2012 — berücksichtigt werden können und müssen„.

Zu wenig und zu kurz verhandelt –> Aufhebung des Haftbefehls

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In der letzten Zeit sind nicht viele Haftentscheidungen von OLG veröffentlicht worden. Umso erfreulicher ist es dann, wenn man mal wieder auf einen OLG- Beschluss stößt, der die Rechtsprechung des BVerfG zum Beschleunigungsgrundsatz (BVerfG StraFo 2013, 160 = StRR 2013, 228) konsequent umsetzt, nämlich den OLG Köln, Beschl. v. 17.06.2013 – 2 Ws 331/13. Die Entscheidungsgründe lassen sich zusammenfassen in dem Satz: Zu wenig Hauptverhandlungstermine anberaumt und an den anberaumten Terminen „zur kurz“ verhandelt. Das musste unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 GG zur Aufhebung des Haftbefehls gegen den Angeklagten, der sich seit April 2012 in U-Haft befunden hatte, führen. Dabei hat, um Kommentaren vorzubeugen, das OLG nicht übersehen, dass die Kammer des LG Aachen auch noch mit anderern Verfahren belastet war. Aus den Gründen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in umfangreichen Haftsachen, wie auch dem vorliegenden Verfahren, mit mehr als durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche zu verhandeln. Jedenfalls ist der Verhandlungstag aber voll auszuschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.2013, a.a.O., zit. N. juris Rdnr. 52; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 672, zit. n. juris, Rdn. 102). Auch dem wird die Terminplanung der Strafkammer, wie sich der folgenden Auflistung entnehmen lässt, nicht gerecht:

1.       HVT: 22.10.2012, 8:00 bis 9:10 Uhr         2.       HVT: 05.11.2012, 8:00 bis 8:37 Uhr
3.       HVT: 14.11.2012, 9:00 bis 9:55 Uhr          4.       HVT: 28.11.2012, 8:00 bis 9:01 Uhr (weitere 11 HVT bestimmt vom 10.01.bis 26.03.2013)
5.       HVT: 10.12.2012 , 9:00 bis 16:40 Uhr      6.       HVT: 12.12.2012, 9:00 bis 16:42 Uhr
7.       HVT: 19.12.2012, 10:10 bis 10:27 Uhr (Angeklagter erkrankt)
8.       HVT: 21.12.2012, 9:00 bis 12:30 Uhr
9.       HVT: 10.01.2013, 8:30 bis 8:50 Uhr         10.     HVT: 31.01.2013, 9:00 bis 13:19 Uhr
11.     HVT: 06.02.2013, 9:00. bis 10:17 Uhr      12.     HVT: 28.02.2013, 9:00 bis 11:16 Uhr
13.     HVT: 04.03.2013, 9:00 bis 9:25 Uhr        HVT vom 06.03.2013 aus dienstlichen Gründen aufgehoben
14.     HVT: 18.03.2013, 9:00 bis 11:10 Uhr
15.    HVT: 20.03.2013, 9:00 bis 11:02 Uhr(weitere 10 HVT bestimmt vom 02.04.bis 27.06.2013) HVT vom 25.03.2013 aufgehoben
16.     HVT: 26.03.2013, 9:00 bis 9:25 Uhr        17.     HVT: 02.04.2013, 10:00 bis 10:40 Uhr
18.     HVT: 19.04.2013, 8:00 bis 8:47 Uhr        19.     HVT: 21.05.2013, 9:00 bis 10:00 Uhr
20.     HVT: 23.05.2013, 9:00 bis 10:00 Uhr     21.     HVT: 24.05.2013, 9:00 bis 9:37 Uhr 22. HVT: 27.05.2013, 9:00 bis 9:57 Uhr

Danach ist festzustellen, dass in dem 27 Wochen umfassenden Zeitraum seit dem 22.10.2012 insgesamt nur 22 Hauptverhandlungstage stattgefunden haben, d.h. es ist im Schnitt weniger als einmal die Woche verhandelt worden. An diesen 22 Verhandlungstagen hat die Kammer an lediglich zwei Tagen (10. und 12.122012) ganztags, an lediglich zwei weiteren Tagen (21.12.2012 und 31.01.2013) länger als drei Stunden und an zwölf Tagen nicht länger als eine Stunde verhandelt. Der Senat vermag dabei anhand des Protokollentwurfs nicht zu erkennen, dass der Umstand, dass an 18 von 22 Hauptverhandlungstagen weniger als einen halben Tag verhandelt worden ist, nur oder auch nur maßgeblich auf unzulässigem Verteidigungsverhalten beruht, das der Angeklagte sich zurechnen lassen müsste.

Weiterhin wird die für die Monate Januar und Februar 2013 vorgenommene Terminierung, in denen jeweils nur an zwei Tagen verhandelt werden sollte, dem Beschleunigungsgebot in offensichtlicher Weise nicht gerecht. Tatsächlich hat die Hauptverhandlung an diesen vier Tagen (10.01., 31.01., 06.02. und 28.02.2013) insgesamt lediglich ca. 8 1/2 Stunden gedauert. In den Monaten April und Mai 2013 hat sie an 6 Hauptverhandlungstagen insgesamt lediglich etwas mehr 5 Stunden gedauert.


Auch im im Strafvollstreckungsverfahren ist Eile geboten…

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Eine m.E. ganz interessante Entscheidung zum Beschleunigungsgrundsatz und zur Verfahrensverzögerung im Strafvollstreckungsverfahren ist mir vor einigen Tagen aus Celle auf den Bildschirm „geflattert. Das OLG Celle hat dazu im OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2012 – 2 Ws 309/12 – folgende Leistätze verfasst/erlassen:

1. Eine auf die Festsetzung des Entlassungszeitpunktes beschränkte sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB bleibt auch nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers zulässig.

 2. Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn die Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB ohne zwingenden Grund erst nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit entscheidet.

 3. Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn die Strafvollstreckungskammer bei Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB den Entlassungszeitpunkt ohne zwingenden Grund auf einen Termin nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit festsetzt.

In der Sache ginge es u.a. um einen (zu späten) Anhörungstermin. Dazu das OLG:

„Durch die Festsetzung des Anhörungstermins erst auf den 02.11.2012 und die anschließende Festsetzung des Entlassungstermins mit Ablauf des 21.11.2012 ist dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen indes nicht genügt worden. Nach der ausdrücklich positiven Prognose, die der Sachverständige für den Verurteilten sowohl bei einer Rückkehr in sein Heimatland als auch bei einem Verbleiben in Deutschland gestellt hatte, musste spätestens mit Eingang des Gutachtens eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit ernsthaft in Betracht gezogen werden. Vor diesem Hintergrund hätte am 13.09.2012 der Termin zur Anhörung des Verurteilten so zeitnah bestimmt werden müssen, dass eine Entlassung des Verurteilten zum 01.11.2012 möglich gewesen wäre. Hieran ändert auch die Zustimmung des Verteidigers des Verurteilten zu einer Anhörung am 02.11.2012 nichts, zumal dieser offenbar nur zwischen einem Anhörungstermin am 05.10.2012 oder am 02.11.2012 wählen konnte. Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Beschleunigung und den Abschluss des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 503, 504; EuGRZ 2009, 699 -juris).“