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Beratungshilfe: Vertretung erforderlich?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Beratungshilfe ist in Strafsachen sicherlich nicht so ganz häufig, es kommt aber doch auch in Strafverfahren zur Bewilligung und damit zu Problemen in dem Bereich. Eine Frage behandelt der AG Mannheim, Beschl. v. 25.04.2016, 2 UR II 8/16, nämlich die Frage, ob und wann nach der Bewilligung von Beratungshilfe auch eine Vertretungsgebühr Nr. 2503 VV RVG zu zahlen/festzusetzen ist. Dazu sagt das AG Mannheim: Das prüft der Kostenbeamte im Kostenfestsetzungsverfahren:

„Die Frage, ob eine Vertretung im Zusammenhang mit der Gewährung der Beratungshilfe erforderlich war oder nicht, ist im Gebührenfestsetzungsverfahren zu prüfen (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2007, 3 W 1135/07; entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; LG Berlin Beschluss vom 22.05.2013, 82 T 532/12). Denn Gebühren gemäß Nr. 2500 ff. VV-RVG können nach dem ausdrücklichen Inhalt der maßgeblichen gesetzlichen Regelung nur „im Rahmen der Beratungshilfe“ entstehen (§ 44 Satz 1 RVG; Vorbem. 2.5 zu Abschnitt 5 VV-RVG). Dieser Rahmen der Beratungshilfe wird durch § 2 BerHG vorgegeben. Danach besteht die Beratungshilfe in der Beratung und nur soweit erforderlich in der Vertretung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG).

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung ist zu berücksichtigen, dass die Beratungshilfe grundsätzlich zunächst durch die Beratung des Rechtsuchenden gewährt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. HS BerHG). Mit dieser Beratung soll der Rechtsuchende in die Lage versetzen werden, selbst tätig zu werden und auf der Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die gegebenenfalls notwendigen Schreiben selbst zu fertigen. Eine darüber hinausgehende Vertretung des Rechtsuchenden ist nur dann als erforderlich anzusehen, wenn dieser nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG). Diese Voraussetzungen sind nicht ohne Weiteres erfüllt. Die Vertretung des Rechtsuchenden durch eine Beratungsperson gilt als ultima ratio im Beratungshilfegesetz. (Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 208). Die Erforderlichkeit einer Vertretung setzt deshalb voraus, dass ein rechtlich schwieriger und komplexer Sachverhalt vorliegt und dass der Rechtssuchende nach objektiven und subjektiven Kriterien trotz vorheriger Beratung durch eine Beratungsperson die Rechtsverwirklichung nicht sachgerecht in die eigene Hand nehmen kann (Lissner/Dietrich/Eilzer/ Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 209). Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Vertretungshandlung ist danach die Schul- und sonstige Bildung des Rechtsuchenden in Relation zur Komplexität der Angelegenheit (Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 347).“

Beschwerde ist zugelassen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wird in der Beratungshilfe eine (vorbereitende) Akteneinsicht bezahlt?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wird in der Beratungshilfe eine (vorbereitende) Akteneinsicht bezahlt?, hat dann vor kurzem das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 08.02.2016 – 4 W 120/15 gegeben. Und das OLG hat: Nein, gesagt:

„Die Beantragung und die Einnahme von Akteneinsicht durch den Anwalt führt nicht zur Entstehung der Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2503, wenn die Akteneinsicht – wie hier – ausschließlich zur Beratung dient und es zum Betreiben eines Geschäfts, also zu einer über die Beratung hinausgehenden Tätigkeit, z. B. zur Stellung eines Antrags in der Sache selbst oder zum Ergreifen eines Rechtsbehelfs, nicht kommt. Die Akteneinsicht wird dann durch die Beratungsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2501 abgegolten. Denn die Beratungsgebühr deckt sämtliche mit der Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch eine vorbereitende Akteneinsicht ab (ebenso OLG Oldenburg, B.v. 13.10.2014, 12 W 220/14 <juris>; vgl. auch Lissner JurBüro 2013, 564/567 m. w. N.; ähnlich Mayer/Kroiß <Pukall> RVG, 5. Aufl., RN 1 zu Nr. 2503 VV).

Richtig ist zwar, dass die Akteneinsicht der Information dient und eine Vertretung durch einen Anwalt erfordern kann. Erfolgt diese aber noch im Vorfeld oder im Zuge der Beratung, kommt ihr nicht selbst der Charakter des Betreibens eines Geschäfts zu. Die Akteneinsicht ist dann lediglich „vorbereitende Maßnahme“ der Beratung und keine „Vertretung“ (Lissner a. a. O., S. 567). Es macht in Bezug auf die Beratung keinen wesentlichen Unterschied, ob sich der Anwalt aus den vom Mandanten zur Verfügung gestellten Unterlagen informiert oder aus eingesehenen Gerichts- oder Verwaltungsakten, um sodann sachgerecht beraten zu können. Die Informationseinholung ist sogar notwendige Voraussetzung einer sachgerechten Beratung und damit selbstverständlicher Teil einer jeden Beratungstätigkeit. Dies setzt der Vergütungstatbestand von VV RVG Nr. 2501 voraus. Wäre die Information durch Akteneinsicht damit nicht abgegolten, so müsste in allen Beratungsfällen, die einen Zusammenhang mit behördlichen oder gerichtlichen Verfahren aufweisen, regelmäßig die wesentlich höhere Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2503 anfallen, weil eine Akteneinsichtnahme dann immer gerechtfertigt werden kann und diese dann auch im Vergütungsinteresse des Anwalts läge. Dies kann nicht Zweck des Gesetzes sein. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Beratung im Grundsatz genügt und nur als „ultima ratio“ auch eine Vertretung in Betracht kommt, wenn diese „erforderlich“ ist (Lissner a. a. O., S. 568 m. w. N.).

Die vom Anwalt herangezogene Entscheidung des OLG Naumburg vom 14.12.2012, 2 Wx 66/12 (diesem folgend AG Halle, B.v. 06.03.2013, 103 II 211/13 <juris>, ähnlich bereits AG Rostock, B.v. 04.03.2011, 41 II B 1434 <juris>), steht damit letztlich nicht in Widerspruch. Denn ausweislich der dortigen Entscheidungsgründe erfolgte die Gewährung der Beratungshilfe für die „Durchführung eines Widerspruchsverfahrens“; der dort Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt legte am 22.12.2011 auch tatsächlich Widerspruch gegen einen sozialrechtlichen Bescheid ein und beantragte Akteneinsicht. Wird ein Geschäft betrieben, dann fällt nur die Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2503 an, wobei in Ziffer 1 zu VV RVG Nr. 2503 klargestellt ist, dass auch die Information dann durch diese Gebühr mit abgegolten ist („… einschließlich der Information pp.“).“

Lösung zu Ich habe da mal eine (Um)Frage: Wie ist das mit der Aktenversendungspauschale bei der Beratungshilfe?

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An sich ist die Überschrift zu diesem Posting nicht ganz korrekt. Denn eine „Lösung“ zu der (Um)Frage von vergangenem Freitag – Ich habe da mal eine (Um)Frage: Wie ist das mit der Aktenversendungspauschale bei der Beratungshilfe? – habe ich leider nicht. Außer, dass man an die Vernunft der Rechtspfleger und Bezirksrevisoren appellieren muss. Denn: Wie soll ich eigentlich als Verteidiger „richtig“ beraten, wenn ich die Akten nicht kenne? Und deren Inhalt erfahre ich nur durch Akteneinsicht, so dass m.E. die dafür anfallende Aktenversendungspauschale Nr.9003 KV GKG zu erstatten ist. Alles andere geht an der Praxis vorbei. Es hilft weder der Hinweis darauf, dass der Mandant ja dem Rechtsanwalt berichten könne, um was es geht. Das ist sicherlich richtig und die Information des Mandanten ist auch für den Rechtsanwalt/Verteidiger von Bedeutung. Nur allein mit dessen Information kommt man als Rechtsanwalt nicht weiter. Denn nicht selten „blenden“ Mandanten wichtige Umstände aus. Zudem weiß der Mandant z.B. häufig nicht, was Zeugen für Angaben gemacht haben u.a. Also fällt die Nr. 9003 VV RVG an und ist zu erstatten.

Im Übrigen: Ich weiß auch nicht, warum man eigentlich um einen Gebührentatbestand, der 12 € bringt/kostet, ein solches Theater veranstaltet. Wahrscheinlich muss es dann erst ein OLG richten.

Der Kollege Gregor hatte in seinem Kommentar auf seinen Beitrag aus StRR 2014, 13 hingewiesen. Da heißt es zu der Problematik:

„b) Sonderproblem Akteneinsicht

Wie dargestellt, ist die Akteneinsicht unerlässlich für eine am konkreten Fall orientierte strafrechtliche Beratung. Problematisch ist oft die Abrechnung der durch die Akteneinsicht entstehenden Kosten. Es ist erstaunlich, mit welcher Kreativität und Hingabe hier zum Teil von Rechtspflegern versucht wird, die zur Festsetzung beantragten Kosten zumindest zu reduzieren oder gar ganz abzusetzen. Dies muss der Verteidiger nicht hinnehmen.

Der Verteidiger muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er den Mandaten anhand der Originalakte beraten kann, um so Kopierkosten zu ersparen (AG Halle-Saalkreis, Beschl. v. 8. 2. 2010 – 103 II 3103/09, JurionRS 2010, 10883) oder dass er sich den wesentlichen Akteninhalt notieren kann (AG Riesa, Beschl. v. 27. 6. 2012 – 002 UR II 00885/10, JurionRS 2012, 18904).

Ferner ist es dem Verteidiger grundsätzlich möglich, die erhaltene Akte vollständig zu kopieren und neben der Aktenverwendungspauschale auch die durch das Fertigen des Aktenauszuges entstandenen Kosten abzurechnen (z.B. LG Kleve, Beschl. v. 11. 8. 2011 – 120 Qs 68/11; AG Essen, Beschl. v. 21. 11. 2011 – 50 Ls-6 Js 778/09-119/11). Schließlich kann der Anwalt auch die auf die Aktenversendungspauschale bei ihm anfallende Umsatzsteuer erstattet verlangen (BGH StRR 2011, 279 = NJW 2011, 3041).“

Ich bin gespannt, wie es in Mannheim weitergeht. Der Kollege wird sicherlich berichten.

Ich habe da mal eine (Um)Frage: Wie ist das mit der Aktenversendungspauschale bei der Beratungshilfe?

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Mal eine etwas andere Frage hat mich in dieser Woche erreicht, eigentlich keine „echte“ Gebührenfrage, sondern mehr ein „Appell“ und/oder Aufruf zu einer Umfrage unter den Kollegen. Es geht um die Erstattung der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG – es gibt kaum eine gebührenrechtliche Vorschrift, die so viel „Ärger“ macht – bei Beratungshilfesachen. Zu der Problematik hatte der Kollege bereits vor einiger Zeit den AG Mannheim, Beschl. v. 05.06.2012 – 1 BHG 380/11 „erstritten“ und fühlte sich mit dem in seinem Sprengel auf der sicheren Seite. Leider wohl – zunächst mal – eine Fehlannahme. Denn der Kollege teilt Folgendes aus einem Schreiben „seiner“ Rechtspflegerin mit:

Nun hat mich „meine“ Rechtspflegerin am hiesigen Amtsgericht, mit der ich sehr gut auskomme, vorgewarnt. Zitat:

„Wie bereits telefonisch mitgeteilt, bin ich bei der Festsetzung nicht sachlich unabhängig.

Die Meinung, dass die Erstattung der Aktenversendungspauschale und von Kopiekosten nur ausnahmsweise im Einzelfall in Betracht kommt, ist nicht nur die Meinung in Landau, sondern beruht auf einem gemeinsamen Beschluss sämtlicher Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland bei der letzten gemeinsamen Arbeitstagung im Juli 2015.

Hieran bin ich gebunden und bitte daher künftig um detaillierte Darlegung des Erfordernisses der Akteneinsicht.“

Und der Kollege meint dazu:

Eine Erstberatung in Strafsachen im Wege der Beratungshilfe ist für mich niemals auch nur annähernd kostendeckend. Eine Beratung ohne Akteneinsicht werde ich auch künftig nicht vernünftig liefern können, da sehe ich mich nicht nur mit einem Bein in einer Haftungsfalle. Dann berate ich lieber gar nicht. Aber ist dies Sinn der Sache? Jedesmal einen Besinnungsaufsatz, warum gerade hier die Akteneinsicht zwingend war, bringt diese Sachen noch deutlicher unter den Mindestlohn.. Haben Sie auch Erfahrungen aus anderen Ländern? Kennen Sie auch Kollegen die dem entgegentreten? Denn jeden einzelnen Fall wie damals in Mannheim durchzukämpfen, wird dann doch sehr anstrengend… vielleicht können Sie ja im Kommentar noch einen Halbsatz fallenlassen?“

Der Kampf um die Auslagenerstattung in Beratungshilfesachen

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Von vielen Kollegen höre ich immer wieder, dass in Beratungshilfesachen sie sich häufig in einem Dauerkampf mit den Rechtspflegern um die Erstattung von Auslagen, insbesondere um die Erstattung von Kopien der Verfahrensakten, befinden.Die Erstattung wird häufig mit dem Argument, der Rechtsanwalt könne sich ja Notizen aus den Akten machen, abgelehnt. Dass das aus verschiedenen Gründen nicht richtig ist, liegt m.E. auf der Hand. So wird es zunehmend auch in der Rechtsprechung gesehen. Ein schönes Beispiel für die Argumentation ist der AG Riesa, Beschl. v. 27.06.2012 – 002 UR II 00885110, mit dem (allgemeinen) Leitsatz:

Ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten berät um die Reaktion in einem Strafverfahren zu besprechen, benötigt dazu Ablichtungen aus der Ermittlungsakte. Deshalb besteht auch in Beratungshilfesachen Anspruch auf Erstattung der von dem Rechtsanwalt gefertigten Fotokopien aus der Staatskasse.

Der Beschluss listet die Argumente pro Erstattung schön auf.