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Beratungshilfe: Vertretung erforderlich?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Beratungshilfe ist in Strafsachen sicherlich nicht so ganz häufig, es kommt aber doch auch in Strafverfahren zur Bewilligung und damit zu Problemen in dem Bereich. Eine Frage behandelt der AG Mannheim, Beschl. v. 25.04.2016, 2 UR II 8/16, nämlich die Frage, ob und wann nach der Bewilligung von Beratungshilfe auch eine Vertretungsgebühr Nr. 2503 VV RVG zu zahlen/festzusetzen ist. Dazu sagt das AG Mannheim: Das prüft der Kostenbeamte im Kostenfestsetzungsverfahren:

„Die Frage, ob eine Vertretung im Zusammenhang mit der Gewährung der Beratungshilfe erforderlich war oder nicht, ist im Gebührenfestsetzungsverfahren zu prüfen (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2007, 3 W 1135/07; entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; LG Berlin Beschluss vom 22.05.2013, 82 T 532/12). Denn Gebühren gemäß Nr. 2500 ff. VV-RVG können nach dem ausdrücklichen Inhalt der maßgeblichen gesetzlichen Regelung nur „im Rahmen der Beratungshilfe“ entstehen (§ 44 Satz 1 RVG; Vorbem. 2.5 zu Abschnitt 5 VV-RVG). Dieser Rahmen der Beratungshilfe wird durch § 2 BerHG vorgegeben. Danach besteht die Beratungshilfe in der Beratung und nur soweit erforderlich in der Vertretung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG).

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung ist zu berücksichtigen, dass die Beratungshilfe grundsätzlich zunächst durch die Beratung des Rechtsuchenden gewährt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. HS BerHG). Mit dieser Beratung soll der Rechtsuchende in die Lage versetzen werden, selbst tätig zu werden und auf der Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die gegebenenfalls notwendigen Schreiben selbst zu fertigen. Eine darüber hinausgehende Vertretung des Rechtsuchenden ist nur dann als erforderlich anzusehen, wenn dieser nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG). Diese Voraussetzungen sind nicht ohne Weiteres erfüllt. Die Vertretung des Rechtsuchenden durch eine Beratungsperson gilt als ultima ratio im Beratungshilfegesetz. (Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 208). Die Erforderlichkeit einer Vertretung setzt deshalb voraus, dass ein rechtlich schwieriger und komplexer Sachverhalt vorliegt und dass der Rechtssuchende nach objektiven und subjektiven Kriterien trotz vorheriger Beratung durch eine Beratungsperson die Rechtsverwirklichung nicht sachgerecht in die eigene Hand nehmen kann (Lissner/Dietrich/Eilzer/ Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 209). Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Vertretungshandlung ist danach die Schul- und sonstige Bildung des Rechtsuchenden in Relation zur Komplexität der Angelegenheit (Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rdn. 347).“

Beschwerde ist zugelassen.