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„Halt die Fresse“ – damit beleidigt man einen Polizeibeamten

© Picture-Factory - Fotolia.com

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Etwas hitziger ist es im April 2014 am Karlsruher HBF zugegangen, und zwar so hitzig, dass es zu einem Strafverfahren wegen Beleidigung am AG Karlsruhe gekommen ist. Das hat dann den Angeklagten wegen Beleidigung (von zwei Polizeibeamten) in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt und dazu (nur) folgende Feststellungen getroffen:

„Am 13.032014 gegen 18.20 Uhr wurde der Angeklagte durch die Polizeibeamten PHM M. und POK L. am Karlsruher Hauptbahnhof einer allgemeinen polizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dessen zeigte er sich unkooperativ und sollte zur Personalienfeststellung in die Polizeiwache verbracht werden. Auf dem Weg dorthin beleidigte er den Beamten L. mit den Worten »Halt die Fresse“. Bei der anschließenden Durchsuchung auf der Wache äußerte er gegenüber den Polizeibeamten noch die Worte „Du bist eine Nummer“ und „Für sowas wie euch bezahle ich meine Steuern“. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, seine Missachtung gegenüber den Polizeibeamten auszudrücken. Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt.“

Dem OLG Karlsruhe hat das so nicht gereicht. Es hat mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.09.2015 – 1(8) Ss 654/14 das AG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Dem OLG reicht die bloße Mitteilungen der (beleidigenden [?]) Äußerungen nicht, sondern:

„Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Feststellungen und Darlegungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht ausreichend, den Schuldspruch – Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen – sowie die diesem zugrunde-liegende Bewertung des Tatrichters, allen drei von dem Angeklagten getätigten inkriminierten Äußerungen sei nach ihrem objektivem Erklärungsinhalt jeweils ehrverletzender Charakter beizumessen, zu tragen. Um dem Senat die ihm obliegende – eingeschränkte – revisionsrechtliche Prüfung zu ermöglichen, ob und inwieweit die vom Tatgericht vorgenommene Deutung der drei inkriminierten Äußerungen als Beleidigung jeweils den oben dargelegten Maßstäben entspricht und ob das Amtsgericht jeweils alle in Betracht kommenden und nicht fernliegenden Deutungsvarianten – und hierbei auch solche, welche dem Grundrecht der Meinungsfreiheit Geltung verschaffen können – erwogen und geprüft hat, wäre es insoweit geboten gewesen, im Rahmen der Feststellung des Tatsachverhalts zu den das Tatgeschehen maßgeblichen prägenden äußeren und – soweit nach außen erkennbaren – inneren Umständen sowie zu den bestimmenden außer-textlichen Begleitumständen der inkriminierten Äußerungen nähere sowie hinreichend klare und konkrete Feststellungen zu treffen. Diesen Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil in rechtsfehlerhafter Weise nicht gerecht.“

Da muss also nachgebessert werden. Eins schreibt das OLG allerdings schon mal fest:

bb) Was schließlich die auf dem Weg zur Polizeiwache gegenüber POK L getätigte Äußerung „Halt die Fresse“ angeht, ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Tatrichter der Auffassung, dass diese Äußerung, ohne dass es insoweit auf eine weitere Feststellung der näheren außertextlichen Begleitumstände sowie des konkreten Äußerungskontextes ankäme, bereits per se und ohne weiteres geeignet ist, den Adressaten in seinem ethischen, personalen und sozialen Geltungswert herabzusetzen, und damit den Straftatbestand der Beleidigung i.S.d. § 185 StGB erfüllt. Auch unter Beachtung der vom Verteidiger in dessen Revisionsbegründungsschrift vom 16.09.2014 vorgenommenen Interpretationsversuche kommt eine Deutung dieser Äußerung lediglich als unterhalb der Beleidigungsschwelle liegende, vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützte bloße Ungehörigkeit und grobe Taktlosigkeit nach Sachlage nicht in Betracht. Um das Gewicht und die Intensität der in der Äußerung liegenden Ehrverletzung bemessen und damit deren für die Rechtsfolgenentscheidung maßgeblichen Schuldumfang bestimmen zu können, wäre es allerdings auch insoweit geboten gewesen, nähere Feststellungen zu der konkreten Tatsituation sowie dem unmittelbaren kommunikativen Kontext, in der die Äußerung gegenüber POK gefallen ist, zu treffen. Da es sich nach ihrem Wortsinn offensichtlich um eine spontane und direkte Reaktion auf eine Äußerung des Polizeibeamten handelt, wäre es insbesondere erforderlich gewesen, hinreichend konkrete Feststellungen zu Art und Inhalt der der Äußerung unmittelbar vorangehenden Kommunikation zwischen dem Angeklagten und POK L. zu treffen. Dies ist rechtsfehlerhaft nicht erfolgt.“

Man darf gespannt sein, wie es nun weiter geht…. das AG wird sich jedenfalls freuen, die Situation aufdröseln zu müssen.

„Rabaukenjäger“ – noch erlaubt/schon verboten?

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Zu dem Beitrag zum OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2015 – 5 RVs 55/15 (dazu: „…entsprechend der verdorbenen charakterlichen Natur….“ – Noch „Kampf ums Recht“?) passt ganz gut das AG Pasewalk, Urt. v. 20.05.2015 – 711 Js 10447/14 -, das schon einige Zeit in meinem Blog-Ordner hängt. Das ist der „Rabaukenjäger“, der die Blogs im Mai schon beschäftigt hat, inzwischen liegt der Volltext vor.

Das AG hat einen Journalisten wegen der Bezeichnung „Rabauken Jäger“ wegen Beleidigung verurteilt. Grund: Die Berichterstattung über einen Jäger, der ein totes Reh an der Anhängerkupplung seines Pkw hinter sich her gezogen hatte (hier zu der Zeitung mit den großen Buchstaben). Der Jäger erstattete Strafanzeige. Das AG hat dann zu einer Geldstrafe von 1.000 € verurteilt und führt u.a. aus:

„….Der Bundesverfassungsgericht postuliert eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit in seiner konstitutiven Bedeutung für einen freiheitlich-demokratischen Prozess, soweit Meinungsäußerungen Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer der Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (vgl. BVerfG NJW 1994, 1779; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; auch OLG Celle, a.a.O., zitiert nach Juris). Die Äußerung, die dem Angeklagten vorgeworfen wird, betrifft jedoch keine solche Konstellation mit politischer Auseinandersetzung oder aber der Durchsetzung legitimer Rechte, so dass die Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit nicht greift.

Die gebotene Abwägung führt vorliegend dazu, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Geschädigten der Vorrang zu geben ist.

Für ein Überwiegen der Meinungsfreiheit spricht zwar, dass der Vorfall auch außerhalb der Presseberichterstattung, nämlich in den sozialen Netzwerken, große Beachtung gefunden hat und das Verhalten des Geschädigten in der Öffentlichkeit kritisiert wurde sowie die Tierethik – auch der Umgang mit toten Tieren – immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Für ein Überwiegen der persönlichen Ehre des Geschädigten spricht jedoch, dass die Bezeichnung als „Rabauken-Jäger“ eine schwere Kränkung darstellt, bei dem von einem unterstellten Fehlverhalten in einem Einzelfall auf seine Integrität als Jäger geschlossen wurde. Dem Geschädigten wurde die moralische Integrität zur Ausübung seiner waidmännischen Tätigkeit abgesprochen. Ehrverletzungen durch Presseveröffentlichungen belasten den Betroffenen besonders nachhaltig, da „Vorverurteilungen“ durch die Presse regelmäßig nur von einem kleinen Teil der Leserschaft kritisch gewürdigt und hinterfragt werden. Auch dem ist bei der Frage nach dem (noch) vertretbaren Verhältnis zwischen dem Anliegen der Öffentlichkeit und den (zu befürchtenden) Beeinträchtigungen des Betroffenen Rechnung zu tragen. Je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Äußerung der Presse beeinträchtigt wird, desto eher muss die Presse durch kritische Zurückhaltung zu erkennen geben, dass sie die Interessen des Betroffenen über ihren eigenen Belangen nicht aus den Augen verliert. An der Verbreitung bloßer Sensationsnachrichten („Knüller“) mag die Presse allenfalls ein rein gewerbliches Interesse haben; insoweit kann aber eine Persönlichkeitsverletzung niemals gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.1977, Az. VI ZR 36/74, zitiert nach Juris). Für ein sachliches Anliegen dürfte nämlich stets eine nicht ehrverletzende Äußerung möglich sein.

Die Äußerung des Angeklagten führt zu einer Vorverurteilung des Geschädigten. Zwar darf der Äußernde Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen, jedoch gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Diese Unschuldsvermutung, von der im Artikel vom 02.06.2014 durch das Zitat des Sprechers der Unteren Jagdbehörde beim Landkreis, Achim Froitzheim, – „Ich bezweifle, dass das strafbar oder ordnungswidrig ist“ – noch ausgegangen wird, wird dem Geschädigten im Artikel vom 03.06.2014 jedoch abgesprochen. …..“

Wird sicherlich nicht rechtskräftig geworden sein. Mal sehen, was LG und OLG Rostock daraus machen.

„…entsprechend der verdorbenen charakterlichen Natur….“ – Noch „Kampf ums Recht“?

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Im Recht der Beleidigung (§ 185 StGB) werden die Grenzen häufig auf der Grundlage des Rechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) manchmal recht weit gezogen. Ihre Grenze finden die Grenzen allerdings dann, wenn es sich bei der Äußerung, um die es geht, um eine ehrverletzende Äußerung, die eine persönliche Kränkung und Schmähung des Verletzten zum Ausdruck bringt, handelt. Diese sog. Schmähkritik ist dann strafbar. Und mit der Frage: Noch Kampf ums Recht oder schon Schmähkritik, ja oder nein?, hatte sich das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2015 – 5 RVs 55/15 – zu befassen. Grundlage waren folgende Festellungen des LG:

„Vor dem Hintergrund einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung, die zwischen dem Angeklagten als Beklagtem und Mieter einerseits und Q als Kläger und Vermieter – welcher durch seinen Bruder Rechtsanwalt Q vertreten wurde – andererseits vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen anhängig war, schrieb der Angeklagte in einem Schreiben vom 4.12.2013 an das Amtsgericht Gelsenkirchen u.a.:

„Sie macht es sich leicht, unterstellt dem Beklagten ohne jegliche Nachprüfung, es seien noch Schilder im Hausflur angebracht und stellt eiligst Zwangsvollstreckungsanträge, um – siehe Punkt 3 – entsprechend der verdorbenen charakterlichen Natur der beiden Q-Brüder auch weiter hin für „Ärger und Krawall hier im Hause zu sorgen“.“

Das OLG sieht diese Äußerung mit dem LG als (strafbare) Schmähkritik:

„…Aber auch vor dem Hintergrund dieser engen Vorgaben ist im vorliegenden Fall die Grenze des Hinzunehmenden überschritten. Der Angeklagte hat mit der von ihm gewählten Formulierung eindeutig den Charakter und damit die Person des Anzeigeerstatters selbst diffamiert. Im Ergebnis sind dem Anzeigeerstatter die persönlichen Kompetenzen, die die Voraussetzung für ein moralisches Handeln bilden, abgesprochen worden. Seine persönliche Integrität und auch die Fähigkeit, das eigene Verhalten nach allgemein anerkannten moralischen Maßstäben auszurichten, wurden in Gänze in Abrede gestellt. Der Versuch des Angeklagten, die Bedeutung des Wortes „verdorben“ nunmehr dadurch zu relativieren, dass als Synonym das Wort „unanständig“ herangezogen wird, schlägt fehl. Unabhängig davon, dass auch die Bezeichnung als „unanständig“ geeignet ist, den Charakter und damit die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters zu diffamieren, werden üblicherweise als Synonym zu „verdorben“ die Wörter „unmoralisch“, „sittenlos“ oder auch „schamlos“ verwendet. Unter allen Bezeichnungen wird eine persönliche Kränkung des Anzeigeerstatters herbeigeführt, die eine besondere Abwertung seiner Person zum Ausdruck bringt.

Der Senat hat dabei – wie auch das Landgericht – nicht übersehen, dass im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vor Gericht eine scharfe Sprache angebracht sein kann. Im „Kampf um das Recht“ müssen durchaus starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte hingenommen werden (vgl. BVerfG [Kammerbeschluss], NJW 1988, 191, 193; BGH, NJW 1988, 1099; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 5, 7). Dies gilt auch für den Fall, dass ein Anwalt – wie hier – in eigener Sache tätig wird. An ihn dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere im Rahmen der anwaltlichen Wahrnehmung von Mandanteninteressen (vgl. KG, JR 1988, 523; Lencker/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 193 Rdnr. 22). Hinsichtlich der Bewertung von Werturteilen gilt, dass es zwar zulässig ist, wenn der Anwalt in einem Schriftsatz aus der im Einzelnen aufgelisteten sachlichen Kritik ehrenrürige Schlussfolgerungen zieht, jedoch darf hiermit keine zusätzliche Abwertung des Betroffenen einhergehen und zum Ausdruck gebracht werden (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Lencker/Eisele, a.a.O.). Letzteres ist indes im vorliegenden Fall geschehen. Der Angeklagte hat mit der von ihm gewählten Formulierung, die auch nicht als bloß polemische oder ironisierende Äußerung eingeordnet werden kann, die Grenzen einer sachlichen Auseinandersetzung vor Gericht überschritten. Der Hinweis auf eine „verdorbene charakterliche Natur“ des Vermieters bzw. seines anwaltlichen Vertreters lässt keinen Sachzusammenhang zu miet- oder vollstreckungsrechtlichen Fragen erkennen. Die eigene Rechtsposition ist hierdurch in keiner Weise argumentativ untermauert worden. Der Angeklagte hat das Verfahren lediglich zum Anlass genommen, die Betroffenen persönlich zu kränken.“

Also danach: Grenze überschritten.

Bezeichnung eines Richters als „Lügner“ und „Krimineller“ – strafbar?

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In einem Sozialrechtsstreit schreibt der Kläger an den Präsidenten des Landessozialgericht – bezogen auf einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht – u.a.

„11) Da sie sich erlauben mitzuteilen, dass weitere Eingaben zur Wahrung meiner Rechte von einem Dr. R. nicht mehr beschieden werden, um Kriminelle und Lügner wie der Dr. P. widerrechtlich zu schützen, muß ich hiermit meinen persönlichen Besuch zur Klärung bekannt geben.“

Daraus wird ein Strafverfahren wegen Beleidigung, in dem der Kläger – nunmehr der Angeklagte – vom Vorwurf der Beleidigung (§ 185 StGB) frei gesprochen wird. Die StA geht in die Revision, die vom OLG Celle im OLG Celle, Urt. v. 27.03.2015 – 31 Ss 9/15 – verworfen wird. Es bleibt also beim Freispruch. Der Leitsatz der Entscheidung, die die herrschende Rechtsprechung zu der Problematik m.E. sehr schön zusammenfasst:

„Die Bezeichnung eines Richters als „Lügner“ und „Krimineller“ im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde stellt keine strafbare Beleidigung dar, wenn die Äußerung sich als Schlussfolgerung sachlich vorgetragener Umstände darstellt, aus Sicht des Handelnden im „Kampf ums Recht“ seinem Anliegen in der Sache dient und der Ehrenschutz des betroffenen Richters bei einer vorzunehmenden Gesamtabwägung hinter der Meinungsfreiheit des Äußerers zurücktreten muss.“

Allerdings mit dem abschließenden Hinwies es OLG:

„Der Senat erlaubt sich abschließend und vorsorglich aber den klarstellenden Hinweis, dass die auf diesen Erwägungen beruhende Bestätigung des Freispruchs allein auf der konkreten Situation im vorliegenden Verfahren und den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen im Einzelfall beruht und dies nicht bedeutet, dass ein bzw. der hier betroffene Richter sonst straflos als Lügner oder Krimineller bezeichnet werden darf.“

Also Vorsicht.

„Sie Schmalspurjuristin“ ? – Lieber nicht, kann teuer werden….

© pedrolieb -Fotolia.com

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Bei LTO gefunden habe ich die Meldung über ein Urteil des AG Limburg: „AG Limburg verurteilt Rechtsanwalt wegen Beleidigung : „Schmalspurjuristin“ kostet 3.000 Euro“. Da heißt es in der Meldung:

„Teurer Standesdünkel: Wegen Beleidigung einer hessischen Amtsanwältin ist ein 63 Jahre alter Rechtsanwalt aus Lahnstein (Rheinland-Pfalz) zu 3.000 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Das AG Limburg verhängte am Mittwoch 30 Tagessätze zu je 100 Euro gegen den Juristen.

In einem Schriftsatz hatte er die Amtsanwältin, eine Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft, als „Schmalspurjuristin“ bezeichnet, die nicht fähig sei, auf der Klaviatur des Rechts auch nur „Hänschen klein“ zu klimpern. Anlass war eine Anzeige des Anwalts gegen einen Lkw-Fahrer wegen Unfallflucht; die Amtsanwältin hatte das Verfahren eingestellt.

Der Leiter der Staatsanwaltschaft Limburg sah durch das Schreiben seine Mitarbeiterin diffamiert und zeigte den Rechtsanwalt an. Vor Gericht sagte der Angeklagte, er sei sich keiner Schuld bewusst. Er selbst sei auch schon als Feld-, Wald- und Wiesenanwalt tituliert worden. Den Vorschlag des Richters, sich bei der Amtsanwältin zu entschuldigen und eine Geldbuße zu zahlen, um eine Verurteilung zu vermeiden, lehnte der 63-jährige Anwalt ab.

Bei Amtsanwälten handelt es sich um Justizbeamte, deren Aufgaben denen von Staatsanwälten ähneln. Die Details variieren von Bundesland zu Bundesland; in der Regel sind sie aber nur für die Anklage in Verfahren mit geringer maximaler Strafandrohung zuständig. Die Befähigung zum Richteramt ist für eine Tätigkeit als Amtsanwalt nicht erforderlich, weshalb manche Volljuristen einen gewissen Standesdünkel gegenüber Amtsanwälten zur Schau stellen.“

Na ja, ob das mit dem „Standesdünkel“ so stimmt, kann ich nicht beurteilen. Ich hatte und habe jedenfalls nie/keine Probleme mit AmtsanwältInnen :-).