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Akteneinsicht a la AG Heidelberg: Bedienungsanleitung, Messfilm ja, Angaben zur Funktionsweise nein

Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren beantragt der Verteidiger Akteneinsicht in verschiedene Unterlagen beantragt. Sein Antrag hatte beim AG Heidelberg weitgehend Erfolg: der AG Heidelberg, Beschl. v. 28.01.2013 – 3 OWi 779/12 gewährt ein Einsichtsrecht in die gültige Bedienungsanleitung des bei einer Messung verwendeten Messgeräts. Die Bedienungsanleitung ist durch Beifügung einer elektronischen- Kopie derselben zur Akte zu bringen und diese dem Verteidiger zur Einsicht zu überlassen. Dem  Verteidiger ist ebenfalls der vollständigen Messfilm der Messung in Kopie auf einem ggf. durch den Verteidiger zur Verfügung zu stellenden Datenträger zu übermitteln.

Nur bei dem vom Verteidiger geltend gemachten Anspruch auf die Übersendung konkreter schriftlicher Angaben des Herstellers über die geräteinterne Funktionsweise des Messgeräts „Poliscan Speed“ hat das AG dem Verteidiger eine Absage erteilt:

Die geräteinterne Funktionsweise ist ein Betriebsgeheimnis des Herstellers und wird von diesem nicht herausgegeben. Das Fehlen der diesbezüglichen Überprüfbarkeit verletzt auch nicht den Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör. Das Messgerät Poliscan Speed wurde durch die PTB geprüft und zugelassen. im Zulassungsverfahren muss die interne Funktionsweise des Geräts gegenüber der PTB offengelegt werden und wird von dieser geprüft. Das ist ausreichend.

Übrigens: Sehr schön, wenn von inzwischen doch von einer ganzen Reihe AG „unser“ VRR zitiert wird. Zeigt, dass man nicht mehr nur ein Newcomer ist, den keiner kennt.

Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung

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Das neue Jahr fängt gut, im Grunde mit einem kleinen Paukenschlag an. Gerade habe ich den KG, Beschl. v. 07.01.2013, 3 Ws (B) 596/12 – 162 Ss 178/12 – hereinbekommen, der sich mit der Frage der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Bußgeldverfahren befasst.

Und: Das KG gibt dem Verteidiger Recht. Der Leitsatz:

„Dem Verteidiger eines Betroffenen ist bei auf die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens gestützten Verkehrsordnungswidrigkeitsvorwürfen im Rahmen des ihm zustehenden Akteneinsichtsrechts auch Einsicht in die dem Messverfahren zugrunde liegende Bedienungsanleitung zu gewähren, die dafür im Original oder in Kopie zu den Gerichtsakten zu nehmen ist.“

Der Beschluss enthält eine schöne Zusammenstellung der Rechtsprechung zu dieser Problematik; viele der Entscheidungen sind auch hier veröffentlicht worden. Und natürlich ist auch ein Hinweis auf den Cierniak-Aufsatz in zfs 2012, 664 (vgl. “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen) enthalten. Der und die veröffentlichte Rechtsprechung ziehen also Kreise. Das freut mich :-).

Das KG hat im Übrigen auch zum Urheberrecht Stellung genommen und das grundsätzlich bejaht, allerdings auf § 45 UrhG verwiesen (s. auch Cierniak und mein Beitrag in in VRR 2011, 250, 253 ).

Schöner Beschluss, der zur Abrundung auch noch eine schöne Anleitung für den Verteidiger enthält, wie er im Verfahren vorgehen und was er in der Rechtsbeschwerde vortragen muss.

Super, das AG Senftenberg liest meine Newsletter, bzw. Burhoff-online ist zitierfähig :-)

Super, das Jahr 2013 fängt gut an: Der Kollege, der den AG Senftenberg, Beschl. v. 08.11.2012 – 59 OWi 378/12 – erstritten hat, hat mir den zwischen den Jahren übersandt. Nachdem ich ihn gelesen habe, kann ich sagen: Super, das AG Senftenberg liest meine Newsletter, bzw. Burhoff-online ist zitierfähig :-).

Das AG hatte einem Antrag auf Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes statt gegeben und dazu nur ausgeführt:

„Zur Vermeidung von Wiederholungen bei ständig wiederkehrenden Anträgen und dem nicht nachvollziehbaren Verhalten der Verwaltungsbehörde wird auf die Entscheidung vom 05.09.2012 — 59 OWi 254/12 (veröffentlicht bei www.burhoff de ) Bezug genommen.“

Zu beachten ist allerdings der weitere Hinweis:

Der Antrag auf Gewährung des Akteneinsichtsrechts ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich. Zwar betrifft die zitierte Entscheidung genau dasselbe Messgerät wie im vorliegenden Fall, und es handelt sich auch um denselben Verteidiger. In der Antragsschrift wurde jedoch ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde bisher noch keine Akteneinsicht gewährt hat, obwohl sie mit dem zitierten Beschluss hierzu verpflichtet wurde.

Akteneinsicht: Akteneinsicht a la AG Westerstede – auf ins Internet

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Nach dem Beitrag des RiBGH Cierniak in zfs 2012, 664 (vgl. hier Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen” und dazu unseren Beitrag hier) und auch dem OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12 wird man m.E. die Entscheidungen, die sich mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren betreffend Bedienungsanleitung und Unterlagen befassen, in solche aus der Zeit „vor Cierniak“ und solche aus der Zeit „nach Cierniak“ einteilen müssen. Zu den Entscheidungen „vor Cierniak“ gehört der AG Westerstede, Beschl. v. 02.11.2012 – 48 OWi 350/12, der drei Kernaussagen enthält zur Einsicht in das Referenzvideo, zur Art und Weise der Akteneinsicht und zur Lebensakte:

Dem Verteidiger ist Einsicht in das Referenzvideo zu gewähren, welches bei Einrichtung der Messstelle erstellt wurde. Der Betroffenen steht es zu, bereits im Verfahren der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, ob die Messstelle entsprechenden den Vorgaben der Herstellerfirma ordnungsgemäß eingerichtet wurde. Da weitere Nachweise diesbezüglich nicht vorliegen, bedarf es der Übersendung des Referenzvideos,

 Soweit der Verteidiger hingegen gerichtliche Entscheidung bezüglich der Versagung der Übersendung der Bedienungsanleitung beantragt hat, war dieser Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Zwar führt der Verteidiger zutreffend aus, dass das Akteneinsichtsrecht auch die Bedienungsanleitung des Messgeräts umfasst (vgl. AG Westerstede, Beschluss vom 27.06.2012 — 48 OWi 241/12 sowie auch bspw. AG Lüdinghausen, Beschluss vom 09.02,2012 – 19 OWi 19/12; AG Herford, Beschluss vom 20.09.2010 – 11 OWi 624/10; LG Ellwangen, Beschluss vom 14.09.2009 — 1 Os 166/09). Diesem Recht wurde jedoch vorliegend bereits durch die Bußgeldstelle hinreichend entsprochen, indem der Verteidiger mit E-Mail vom 06.07.2012 darauf hingewiesen wurde, dass die entsprechende Bedienungsanleitung auf der Internetseite der Herstellerfirma VIDIT GmbH eingesehen werden kann. Dem Verteidiger wird somit eine kostenlose Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung und folglich Überprüfung der Messung ermöglicht, ohne dass es hierfür einer Vervielfältigung und Aktenübersendung bedarf. Eine entsprechende Vorgehensweise ist dem Verteidiger auch zumutbar, da sie ohne erheblichen Aufwand durchzuführen ist.

Ebenso war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Versagung der Übersendung der Lebensakte als unbegründet zurückzuweisen. Die Verwaltungsbehörde hat diesbezüglich mitgeteilt, dass eine Lebensakte für das eingesetzte Messgerät nicht geführt wird. Mangels Vorhandensein einer solchen Akte kann folglich auch keine Kopie hiervon erstellt oder Einsicht hierin gewährt werden.

Dazu ist zu sagen:

  • Zum Referenzvideo geht der Beschluss ok.
  • Das gilt m.E. auch zum Verweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Internet. Das ist m.E. zumutbar. Angesichts der Umstandes, dass heute jedes Rechtsanwaltsbüro über einen Internetzugang verfügen dürfte, wird man der Entscheidung zustimmen können. Voraussetzung ist aber, dass die Bedienungsanleitung dort ohne Probleme und/oder besondere Zugangserfordernisse eingesehen werden und ggf. auch ausgedruckt werden kann (so wohl auch Cierniak zfs 12, 664, 674). Anderenfalls läuft das Akteneinsichtsrecht ins Leere.
  • Zur Lebensakte stellt sich die Frage, ob dem Verteidiger dann nicht Auskünfte zu erteilen sind?

Die Geschichte eines Beschlusses – Akteneinsicht a la AG Parchim

Manchmal ist es schon ganz interessant zu erfahren/zu wissen, wie es eigentlich zu einem Beschluss gekommen ist bzw., was sich vorab abgespielt hat. Deshalb stelle ich dem AG Parchim, Beschl. v. 08.10.2012 – 5 OWiG 407/12 – die Ausführungen voran, die der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, bei der Übersendung erläutern gemacht hat:

„…anbei ein Beschluß des AG Parchim zur Bedienungsanleitung, welcher dem vorgeblichen Urheberrecht eine Absage erteilt.

An sich ja nichts so neues (mehr), interessant daran ist, dass auf Anforderung der BedAnl die Bußgeldstelle zunächst Zugangsdaten für einen Onlinezugang unter http://onlinehandbuch.vidit-systems.de/index.php/anmelden/login übersandte, unter dem man per http://www.3dpageflip.com/ ein Onlinebuch durchblättern kann, bei dem es nicht möglich ist, die Anleitung komplett oder einzelne Seiten auszudrucken. Im Rahmen der Registrierung folgt der Hinweis von Vidit „Das Recht zur Einsicht der Bedienungsanleitung gilt nur für die Dauer des Verfahrens. Der Ausdruck, Nachdruck, auch auszugsweise, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Herausgebers ist nicht statthaft.“.

Ich teilte der Bußgeldstelle darauf mit, dass der Hersteller eine zur sachgerechten Verteidigung erforderliche Einsicht vereiteln würde und verwies auf den beigefügtene Ausdruck der Registrierungsmaske.

Dazu verwies ich darauf, daß eine sachgerechte Vorbereitung auf die Zeugenvernehmung des Messbeamten, erfordert, dass die Verteidigung sich eine komplette Kopie – zumindest soweit die eigentliche Bedienung und Vorbereitung der Messung selbst betroffen ist – verschaffen muß, um anhand derer die Befragung des Messbeamten als Zeugen zu gestalten. Es sei weder zeitlich noch vom Aufwand her zumutbar, mittels Screenshots zig Einzelseiten zum kaum lesbaren Ausdruck zu bringen (was möglich wäre), zumal der Hersteller dieses ausdrücklich nicht genehmigt.

Als Antwort verwies die Bußgeldstelle des Landkreises Ludwigslust-Parchim darauf,  man könne „nach nochmaliger Rücksprache mit der Fa. Vidit mitteilen, dass die Seiten nur käuflich über die Firma selbst erworben werden können. Das eigenständige Ausdrucken ist aus urheberechtlichen Gründen nicht möglich“.

Das hat das AG Parchim in seinem Beschluss dann anders gesehen.:

Der Verteidiger hat den Landkreis Ludwigslust-Parchim als zuständige Verwaltungsbehörde um Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Abstandsmessgerätes VKS 3.0 gebeten. Dies hat der Landkreis mit der Begründung abgelehnt, es stünden urheberrechtliche Bedenken einer Vervielfältigung der dort vorhanden Bedienungsanleitung entgegen. Dem ist nach ständiger Rechtsprechung nicht so.

Grundsätzlich erstreckt sich das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht auch auf solches verfahrensbezogenes Material der Verwaltungsbehörde, das in den Akten nicht enthalten ist, etwa die Bedienungsanleitung, Wartungs- und Störungsprotokolle des verwendeten Messgerätes u.ä.. Nur so ist der Verteidiger in die Lage versetzt, das ordnungsgemäße Zustandekommen des Messergebnisses zu überprüfen und gegebenenfalls in der Hauptverhandlung die betr. Messbeamten hinreichend zu befragen.

Im nächsten Jahr wird es uns dann ja der AK IV des 51. VGT sagen, wie es geht (vgl. hier). Wirklich?