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Akteneinsicht a la Langenfeld – Nachschlag vom LG Düsseldorf

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Ich hatte vor einigen Tagen über den AG Langenfeldberg, Beschl. v. 30.08.2012 – 16 OWi 89/12 [b] -, den mir der Verteidiger aus dem Verfahren übersandt hatte, berichtet (vgl. hier). Dazu liegt jetzt die Beschwerdeentscheidung des LG Düsseldorf vor, die sich in bemerkenswerter Kürze mit der Frage auseinandersetzt. Im LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.09.2012 – 61 Qs 100/12 heißt es nur – kurz und knapp:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedenfalls unbegründet, da das Recht auf Akteneinsicht nicht die Möglichkeit umfasst, die Bußgeldbehörde zu einer bestimmten inhaltlichen Gestaltung der Akte zu veranlassen.“

Nun ja: in der Kürze liegt die Würze. Aber so kurz? In der Sache trifft die Begründung des LG m.E. auch nicht den Kern. Es geht nämlich nicht um die Frage, ob der Verteidiger die inhaltliche Gestaltung der Verfahrensakte bestimmen kann. Vielmehr geht es darum, ob dem Betroffenen/Verteidiger im Wege des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 2 GG) die Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, die erforderlich sind, um die Ordnungsgemäßheit der Messung zu überprüfen.

Und: Das LG hat in der Sache Stellung genommen. Das erstaunt, da die Entscheidung des AG, was häufig übersehen wird, nach § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG nicht anfechtbar war. Oder übersehe ich was?

Akteneinsicht III: Richter angefressen und er schreibts der Verwaltungsbehörde auch

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Nach „Akteneinsicht I“ und „Akteneinsicht II“ hier dann Akteneinsicht III, und das ist mal ein „schöner“ Beschluss, dem ich Folgendes vorausschicke: Normalerweise lösche ich ja die Namen der Richter der Entscheidungen, die ich hier einstelle. Aber der Kollege des AG Senftenberg wird es mir hoffentlich nachsehen, dass ich es beim AG Senftenberg, Beschl. v, 05.09.2012 – 59 OWi 254/12 – nicht getan habe.

Ich glaube schon, wenn man den Beschluss liest, in dem der Kollege RiAG Freundlich gar nicht freundlich zur Verwaltungsbehörde ist, die mal wieder keine Akteneinsicht gewährt hat. Nein, er ist ziemlich genervt und angefressen über deren Verhalten. Oder wie soll man sonst seinen Beschluss verstehen, in dem es heißt:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 1 OWiG zulässig und auch begründet.

Das erkennende Gericht hat mehrfach entschieden, dass das Akteneinsichtsrecht gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 StPO sich auch auf die Bedienungsanleitung bezieht, und zwar unabhängig davon, ob diese Bestandteil der einzelnen Akte ist (vgl. Beschluss vom 10.07.2012- Az.: 59 OWi 192/12). Auch ist bei gewisser räumlicher Entfernung zwischen Behörde und Kanzleisitz des Verteidigers die Anleitung zu übermitteln.

 Die Verwaltungsbehörde gefällt sich indessen darin, diesen einfachen Befund zu ignorieren und in unzutreffender Weise auf ein Urheberrecht zu verweisen.“

 

Akteneinsicht II: OLG Hamm kneift, finde ich…und verwirft lieber die Rechtsbeschwerde

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Nach „Akteneinsicht a la AG Langenfeld“ nun das OLG Hamm und der OLG Hamm, Beschl. v.03.09.2012 – III 3 RBs 235/12, mit dem das OLG m.E. eine Chance vertan hat, ein klärendes Wort in dem „Akteneinsichtsmarathon“ zu sprechen. Das tut das OLG Hamm nicht, sondern kneift und versteckte sich (mal wieder) hinter der nicht ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was ist passiert? Dazu aus dem OLG Beschluss: .

a) Der Verfahrensrüge liegt im Wesentlichen folgendes Geschehen zugrunde: Bei der Anhörung des Betroffenen hatte die Stadt Bielefeld als Verwaltungsbehörde ein so bezeichnetes „Merkblatt für Rechtsanwälte“ übersandt, in dem es u. a. hieß: „Der Übersendung von Kopien der Betriebsanleitung der Messanlage steht der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnungen entgegen.“

 Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Dezember 2011 erklärte der Betroffene, er sehe das Merkblatt als „antizipierte Ablehnung einer Übersendung“ der Bedienungsanleitung in Kopie an und beantragte gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht Bielefeld wies den Antrag mit Beschluss vom 11. Januar 2012 zurück. In der Beschlussbegründung, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde mitgeteilt ist, führte es aus, der Verteidiger habe keinen Anspruch auf eine Übersendung einer Kopie. Es bleibe ihm aber unbenommen, die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde einzusehen.

 In der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2012 beantragte der Betroffene die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß §§ 145 Abs. 3, 265 Abs. 4 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG. Die Akteneinsicht sei unzureichend gewesen, weil die Bedienungsanleitung nicht übersandt worden sei. Das Amtsgericht verwarf den Antrag als unzulässig, da ihm die Rechtskraft des Beschlusses vom 11. Januar 2012 entgegenstehe.

Alles richtig gemacht. Und was macht das OLG? Es kneift und zieht sich auf eine nicht ausreichende Begründung der Verfahrensrüge zurück.

„Daran fehlt es hier jedoch. Der Begründung der Rechtsbeschwerde zufolge hat der Verteidiger bis auf die Anträge im Verwaltungsverfahren und in der Hauptverhandlung nichts weiter unternommen, um Einsicht in die Bedienungsanleitung zu erhalten. Insbesondere hat er nicht die Möglichkeit genutzt, die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde einzusehen. Dabei kann offen bleiben, ob dies unzumutbar ist, wenn — wie hier — zwischen dem Sitz der Verwaltungsbehörde und der Niederlassung des Verteidigers eine große Entfernung liegt. Denn jedenfalls zur Hauptverhandlung am 10. Mai 2012 hatte sich der Verteidiger nach Bielefeld begeben. Dass ihm an diesem Tag ein Aufsuchen der Verwaltungsbehörde und die Einsicht in die Bedienungsanleitung nicht möglich waren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Der Verteidiger soll/muss also auch noch vortragen, dass am HV-Tag eine Einsicht in die Bedienungsanleitung nicht möglich war. Wirklich. Oder geht das weit über das hinaus, was man vom Betroffenen und vom Verteidiger erwarten darf und bekommen wir damit Probleme mit der Rechtsprechung des BVerfG? Und: Kein Wort verliert das OLG zu der Frage,was denn nun eigentlich eine Akteneinsicht am HV-Tag noch bringen soll. Akteneinsicht bedeutet ja nicht nur, dass ich mal in die Akten hinein sehe. Nein das Recht auf rechtliches Gehör, auf dem das Akteneinsichtsrecht basiert, gewährt an sich auch genügend Zeit und auch die Möglichkeit, sich auf den Inhalt der Akten einzustellen. Das ist aber so doch wohl kaum möglich. Das OLG unterstellt damit, dass der Verteidiger die technischen Fragen, die sich aufgrund einer Akteneinsicht ggf. stellen, selbst beantworten kann. Und zwar sofort. Kann er das? Muss er das können? Wohl nicht.

Also gekniffen, oder?

 

Akteneinsicht I: „Akteneinsicht a la AG Langenfeld“…

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Machen wir heute mal einen Tag der Akteneinsicht, natürlich in die Bedienungsanleitung, was sonst? Das ist derzeit das „TopThema“ im Bußgeldverfahren.

Anfangen will ich die heutigen Postings mit den AG Langenberg, Beschl. v. 30.08.2012 – 16 OWi 89/12 [b] -, den mir der Verteidiger aus dem Verfahren übersandt hat. Der Verteidiger hat Akteneinsicht beantragt und gegen deren Ablehnung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt und zwar „für den Fall, dass dem Betroffenen immer noch nicht vollständige Akteneinsicht gewährt wird„. Die Formulierung ist für das AG eine Steilvorlage, den Antrag abzulehnen:

Rechtsmittel -sind bedingungsfeindlich. Der Antragsteller hat hier jedoch die Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung von einer Bedingung abhängig gemacht, nämlich dem Umstand, dass ihm immer noch nicht vollständig Akteneinsicht gewahrt wird.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im Übrigen auch unbegründet.

Erstmals mit seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 29.08.2012 hat der Betroffene dargelegt, was seiner Ansicht nach alles zur Akte gehört. Indes ist festzustellen, dass die vom Verteidiger aufgelisteten Unterlagen nicht standardmäßig in jede Akte gehören. Vielmehr ist es Sache des Verteidigers bereits bei der ersten Beantragung einer Akteneinsicht klarzustellen, was er alles im Einzelnen einzusehen wünscht. So dann ist es Pflicht eines Verteidigers als Organ der Rechtspflege nach einer aus seiner Sicht unvollständigen Akteneinsicht die Objekte exakt zu benennen, die er bei seiner Akteneinsicht vermisst hat. Alles andere ist nicht praktikabel.

Zwei Fragen: Wirklich unzulässig der Antrag? Und: Nachdem der Verteidiger nun alles genannt hat, was er sehen will, hätte das AG da nicht Akteneinsicht gewähren müssen?

Nun, was jetzt passiert ist klar: Es wird eine unruhige Hauptverhandlung werden. Dazu auch der Kollege in seinem Blog unter der Überschrift: Akteneinsicht a la Langenfeld Da habe ich mit auch den Titel „geklaut“.

Teufelskreis bei der Einsicht in die Bedienungsanleitung?

Über die mit der (Akten)Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes im Laufe eines Bußgeldverfahrens zusammenhängenden Fragen habe ich ja schon häufig berichtet (vgl. u.a. auch mein Beitrag aus VRR 2011, 250). Zu der Problematik kann ich nun noch mit dem Erlebnisbericht eines Kollegen beitragen, über den er im Forum bei Jurion Strafrecht berichtet hat.

Der Kollege beantragt Akteneinsicht beim Kreis Lippe. Die wird abgelehnt. Der Kollege verweist auf den Erlass des Innenministeriums NRW (gemeint ist wohl Erlass Bedienungsanleitung v 31 01 2012). Die Akteneinsicht wird weiterhin abgelehnt unter Hinweis auf einen Beschl. des AG Detmold, gemeint ist/war wahrscheinlich dieser falscher).

Der Kollege wendet sich nun an das Innenministerium NRW und bittet um Stellungnahme. Das Ministerium leitet den Vorgang an den RP Detmold weiter. Von dort kommt dann als Antwort, dass die Entscheidung des Kreises Lippe okay sei, da sie ja auf der Linie der Entscheidung des AG Detmold liege. Er  könne ja Rechtsmittel einlegen. Hierfür wäre das AG Detmold zuständig.

Noch Fragen? An sich nicht. Man nennt das Ganze dann wohl Teufelskreis. Und: mich erstaunt, wie wenig den RP Detmold offenbar der Erlass des IM NRW interessiert.