Schlagwort-Archive: Anordnung

Erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz verhältnismäßig.

Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann sich nach § 81b 1. Alternative StPO bzw. nach der 2. Alternative richten. Bei der 2. Alternative -„für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig“. Bei der 2. Alternative gibt es häufig Streit mit der anordnenden Behörde, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dazu jetzt das OVG Niedersachsen im Beschl. v. 09.03.2010 – 1 B 1530/09: Auch bei Verstößen, die sich „nur“ gegen das Arzneimittelgesetz und/oder das Markenrecht richten, kann die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Betracht kommen. Vor allem – so das OVG – wohl dann, wenn die „Geschäfte“ anonym über das Internet abgewickelt werden.

Verfassungswidrige Videomessung und Fahrtenbuch: Fernwirkung oder Auswirkungen, an die man erst gar nicht denkt

Hier eine ganz interessante Entscheidung des VG Oldenburg v. 19.01.2010 – 7 B 3383/09, die in Zusammenhang mit der verfassungswidrigen Videomessung steht und aufzeigt, dass die Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009 Auswirkungen an Stellen hat, an die man auf den ersten Blick gar nicht denkt – jedenfalls ich nicht, was ich einräume. Das VG Oldenburg hat nämlich unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Oldenburg zum Beweisverwertungsverbot in den Fällen darauf hingewiesen, dass dann, wenn Grundlage der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) zwar ein Abstandsverstoß  durch einen letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen ist, aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten bestehen, es an einem tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkt für die Auferlegung des Fahrtenbuchs fehlt. Also eine Art „Fernwirkung“ der Entscheidung des BVerfG, die der Rechtsanwalt bei der zunehmenden Tendenz zum Fahrtenbuch (s. dazu auch der 48., VGT) nicht übersehen sollte.

OLG Hamm: „Neu“ bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist nur das, was nachträglich erkennbar geworden ist.

Jetzt hat auch das OLG Hamm in einem brandaktuellen Beschl. v. 05.01.2010 – 4 Ws 348/o9 zur Frage Stellung genommen, was „neue Tatsachen“ i.S. des § 66b StGB sind, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen würden. Auch das OLG Hamm geht – unabhängig von der Entscheidung des BGH in 1 StR 372/09 – davon aus:

„Neu“ in zeitlicher Hinsicht sind deshalb nur solche Tatsachen, die nach der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrung anzuordnen, erkennbar geworden sind. Dies folgt aus dem Vorrang des Erkenntnisverfahrens (BGH NStZ 2006, 568 (569)). Für die Frage der Neuheit von Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB ist der entscheidende Zeitpunkt somit derjenige der letzten Tatsachenverhandlung, in der eine Entscheidung über die primäre Anordnung von Sicherungsverwahrung hätte erfolgen können (BGH a.a.O., BVerfG, StV 2006, 574 (576) = NStZ 2007, 87). Dazu gehört auch das „Nachverfahren“ über die (nachträgliche) Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, da es Bestandteil des ursprünglichen Erkenntnisverfahrens ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 275 a Rn. 3). Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass nur solche Tatsachen „neu“ im Sinne von § 66 b Abs. 1 StGB sind, die im Verfahren über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 66 a Abs. 2 StGB nicht erkennbar waren oder gewesen wären. Andernfalls würde über § 66 b Abs. 1 StGB die Möglichkeit eröffnet, die Versäumung der zwingenden Frist des § 66 a Abs. 2 StGB über das Verfahren nach § 66 b Abs. 1 StGB zu umgehen, was nach den oben angeführten Grundsätzen in keinem Fall zu rechtfertigen wäre.“

Zu dieser Rechtsprechung passt dann abschließend die Meldung in der heutigen Tageszeitung, wonach die Bundesregierung eine Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung plane.

Niedersachsen fordert Gesetzesänderung bei der Blutentnahme

Genau das war zu erwarten. Eine PM des Niedersächsischen JM meldet: Niedersachsen will Richtervorbehalt bei Blutproben abschaffen – Busemann: „Die Rechtslage der Praxis anpassen“

Es heißt dort:

Der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann setzt sich bei der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Dresden am 24. und 25. Juni 2009 für die Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Entnahme von Blutproben im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsdelikten ein.
„Wenn zum Nachweis einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine Blutentnahme erforderlich ist, bleiben für einen Richter so gut wie keine Ermessensspielräume. Schildert die Polizei ihm telefonisch Fahrfehler, Alkoholgeruch oder sonstige Ausfallerscheinungen des Verkehrsteilnehmers, ist die Anordnung der Blutentnahme unumgänglich. Deshalb ist mit dem Richtervorbehalt auch kein besonderer Grundrechtsschutz mehr verbunden“, sagte Busemann. Darüber hinaus sei die ärztlich durchgeführte, standardisierte Entnahme von Blut zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit kein grundrechtsrelevanter Eingriff, der eine richterliche Anordnung zwingend erfordere.
„Wir sollten die Rechtslage der Praxis anpassen“, so Busemann. „Es sollte weder so sein, dass der jetzt geltende Richtervorbehalt durch Eilanordnungen wegen Gefahr im Verzug ausgehebelt wird, noch sollten die Richterinnen und Richter zu jeder Tages- und Nachtzeit in Zugzwang gesetzt werden“, machte der Justizminister deutlich.“

Also: Eine rechtswidrige – vom BVerfG gerügte – Praxis sanktioniert man jetzt eben einfach dadurch, dass man das Gesetz ändert. Wir haben dann also demnächst eine „StPO-Light“ und eine „StPO-Heavy“. Der JM sollte sich lieber darum bemühen, dass die Vorgaben des BVerfG umgesetzt werden.