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Akteneinsicht I: Einsichtsrecht des Beschuldigten?, oder: Akteneinsicht durch Dritte

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Postings zur Akteneinsicht, und zwar einmal zu Einsicht im Strafverfahren und dann zum Bußgeldverfahren.

Ich beginne mit den Entscheidungen zum/aus dem Strafverfahren. Da stelle ich aber nur die „Leitsätze“ vor, und zwar:

„Im Übrigen hat ein anwaltlich vertretener Angeklagter keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, die ausschließlich von seinem Verteidiger wahrgenommen wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b EMRK. Die Gewährung umfassender Akteneinsicht ist zwar wesentliche Grundlage eines fairen Verfahrens. Dem ist jedoch Rechnung getragen, soweit der Verteidiger eines Angeklagten Akteneinsicht erhalten hat. Dies gilt für das Revisionsverfahren in besonderem Maße, da hier Erörterungen vorwiegend rechtlicher Natur stattfinden und die Möglichkeiten eines Angeklagten, das Verfahren neben seinem Verteidiger mitzugestalten, eher gering sind ( – 2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1, Rn. 4 mwN). In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt ? unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ? in der Hand des Verteidigers (vgl. ? 3 StR 435/24, Rn. 3).“

1. Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht eines unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung zu verhindern.

2. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn bezogen auf eine Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, eine Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt fehlt. Von einem Anwalt kann und muss erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, wenn er ein Mandat annimmt.

3. Hat jedoch die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, dem Verfahrensbevollmächtigten gegenüber auf eine fehlerhafte Rechtsgrundlage gestützt, ist dem Antragsteller die Verzögerung infolge der dadurch veranlassten Anrufung des unzuständigen Gerichts nicht zuzurechnen.

4. Hat eine gesetzliche Krankenkasse Einsicht in die Strafakten beantragt, darf die Staatsanwaltschaft in ihre Ermessensentscheidung nach § 474 Abs. 3 StPO mit einstellen, dass der Gegenstand der Ermittlungen eine Schlägerei war, die umfassende Kenntnis sämtlicher unmittelbar nach dem Vorfall und in der Folge angefallenen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde zu einer tätlichen Auseinandersetzung nebst Zugang zu den Originalquellen und zum Bildmaterial der Feststellung und der Durchsetzung von möglichen Regressansprüchen der gesetzlichen Krankenversicherung dient und ein Beschuldigter ungeachtet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des Verdachtsgrades zivilrechtlich möglicherweise alleine infolge einer Beteiligung an der Schlägerei nach § 231 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB für die Verletzungsfolgen haftet.

1. Das Universitätsklinikum W. ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Stelle im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO.

2. Die staatsanwaltliche Entscheidung, Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren, muss gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG eine Abwägung de gegensätzlichen Interessen vornehmen.

3. Die staatsanwaltliche Entscheidung, anstelle der Erteilung von Auskünften gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, muss die tatsächliche Ausübung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens erkennen lassen.

OWi I: Geschwindigkeits- und Rotlichtverstoß, oder: Kreuzungsbereich, Messreihe, Feststellungen

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In der Mitte der Woche gibt es dann heute OWi-Entscheidungen, allerdings alle nur mit Leitsätzen, weil die Entscheidungen nichts wesentlich Neues enthalten.

Ich beginne mit drei OLG Entscheidungen zu den (materiellen) Verkehrsverstößen, und zwar:

1. Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt, jedoch noch vor der Kreuzung zum Halten kommt, kann nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht auch bei deren fehlender Erkennbarkeit einen vorwerfbaren Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO durch Einfahren in die Kreuzung begehen, wenn er mit deren Umschalten rechnen muss.

2. Zu der Frage, ob sich ein Betroffener noch vor dem Kreuzungsbereich oder schon in ihm befand, hat der Tatrichter aussagekräftige Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten zu treffen.

1. Dass bei einem standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung im /Bußgeldverfahren keine Speicherung der Rohmessdaten erfolgt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse dieses Messverfahrens.

2. Die Verweigerung der Beiziehung und der Herausgabe nicht bei den Akten befindlicher Daten der gesamten Messreihe des standardisierten Messverfahrens samt Statistikdatei verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht.

Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss der Tatrichter in den Urteilsgründen regelmäßig das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Beweisführung zu ermöglichen.

Pflichti II: Gesamtstrafenerwartung beim Klimakleber, oder: Akteneinsicht im KiPo-Verfahren

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Und dann kommen hier zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar einmal OLG und einmal AG. Hier hätte dann auch der heute Morgen vorgestellte BVerfG, Beschl. v. 27.03.2025 – 2 BvR 829/24 – gepasst, aber ich habe dem BVerfG ein eigenes Posting „gegönnt“.

Hier habe ich dann:

Drohen dem Angeklagten in mehreren Verfahren Strafen, die gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Nicht erst und ausschließlich das (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, durch das die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze führt, löst für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile aus; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird.

Kann in einem Verfahren, wie z.B. einem KiPo-Verfahren, nur einem Verteidiger nach § 147 Abs. 1 StPO umfassende Akteneinsicht gewährt werden, liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidiger selbst dann – noch – vor, wenn der Wahlverteidiger bereits Akteneinsicht genommen hat.

OWi II: Bunt Gemischtes zum Verfahrensrecht, oder: Einstellung, Verjährung, WhatsApp, AG-Vorlage, Gründe

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Und dann kommen im zweiten Posting des Tages einige Entscheidungen zum Verfahren(srecht), dreimal „OLG“ und viermal von Amtsgerichten. Ich stelle aber jeweils nur die Leitsätze zu den Entscheidungen vor. Die lauten:

Das tatrichterliche Urteil muss bei Geschwindigkeitsmessungen mittels standardisierter Messverfahren Feststellungen zum angewandten Messverfahren und zum in Ansatz gebrachten Toleranzabzug enthalten.

1. Ergeht gegen eine auf der Grundlage von § 30 OWiG in Anspruch genommene neben- oder „verfahrensbeteiligte“ juristische Person ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, so muss sich deren Verfahrensrolle aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergeben, weil § 74 Abs. 2 OWiG auf die bußgeldrechtliche Inanspruchnahme einer juristischen Person als Nebenbeteiligte nicht anwendbar ist und stattdessen die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 444 StPO gelten (vgl. BGHSt 66, 309).

2. Zu den Darlegungsanforderungen bei der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung.

Ohne die Aktenvorlage der Staatsanwaltschaft nach § 69 Abs. 4 OWiG darf der Richter sich nicht mit der Angelegenheit befassen, da die förmliche Zuleitung der Akte an das Gericht durch die Staatsanwaltschaft Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist.

Eine audiovisuelle Zeugenvernehmung nach § 247a StPO in Verbindung mit § 71 OWiG kann auch per WhatsApp über das Betroffenenhandy stattfinden, wenn die an der Vernehmung beteiligten Personen trotz Hinweises auf datenschutzrechtliche Bedenken hierbei freiwillig mitmachen.

Aufgrund eines Zeitablaufs von mittlerweile fast sechs Jahren seit Tatbegehung ist die Schuld des Betroffenen als so gering anzusehen, dass eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigt ist.

Hat die Bußgeldbehörde auf einen Antrag des Betroffenen nicht vollständig Akteneinsicht gewährt, hat die Bußgeldbehörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens betreffend einen Antrag nach§ 62 OWiG zu entscheiden, inwieweit weitere Akteneinsicht zu gewähren ist. Soweit die Bußgeldbehörde dem Antrag auf Einsicht in die begehrten Unterlagen nicht abhilft, ist das Verfahren gern. § 62 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 306 Abs. 2 Hs 2 StPO dem Amtsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Eine Unterbrechung und Verlängerung der Verjährungsfrist erfolgt nicht durch die Zustellung des Bußgeldbescheides, wenn bei der Zustellung das Zustelldatum nicht auf dem (Brief)Umschlag eingetragen wurde.

OWi I: Entscheidung über Aussetzung vor dem Urteil, oder: Beweisantragsablehnung in den Urteilgründen

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Und dann heute ein OWi-Tag, ich habe ja neulich einiges an Material bekommen.

Zunächst stelle ich hier den OLG Celle, Beschl. v. 07.02.2025 – 3 Orbs 6/25 – vor. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren, in dem das AG den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt hat. Dagegen hat sich der Betroffene mit seiner mit einem Zulassungsantrag verbundenen Rechtsbeschwerde gewendet, mit der er die Verfahrensrügen der Versagung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung erhoben hat.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht durch Übergehen eines in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrags seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

a) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Region Hannover setzte mit Bußgeldbescheid vom 18. Dezember 2023 gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 150 Euro fest. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 12. Juli 2023 in der Gemarkung Großburgwedel auf der A7 bei Kilometer 130,22 Fahrtrichtung Hannover als Führer eines PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 28 km/h überschritten zu haben. Die Messung erfolgte mit dem Messgerät Poliscan FM1, Softwareversion 4.4.9.

Bereits mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 hatte der Verteidiger des Betroffenen unter anderem beantragt, ihm nicht bei den Akten befindliche Unterlagen, u.a. die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe mit Token-Datei und Passwort zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungsbehörde übersandte ihm daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 die den Beschwerdeführer betreffende Falldatei im tuff-Format und teilte dazu mit, dass zur Auslesung der Datei ein passendes Auswerteprogramm nötig sowie über die Hessische Eichdirektion ein Auswerteschlüssel (Token) zu beschaffen sei. Der Token enthalte anders als die Falldatei keine die einzelne Messung betreffenden Daten zu Überprüfung der Gültigkeit der Messung. Der Token diene dazu, die verschlüsselte Falldatei auszulesen, wie auch daneben der Tuffviewer erforderlich sei. Um die Gültigkeit der Messung zu überprüfen, sei auch die Prüfung erforderlich, dass die Falldatei nicht manipuliert worden sei. Eben diese Prüfung sei jedoch mit dem Token der Verwaltungsbehörde nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich über die Hessische Eichdirektion einen Gutachtertoken zu beschaffen, um anschließend die Falldatei und damit die Messung zu überprüfen.

Den gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2024 nach § 62 OWiG wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. April 2024 als unbegründet zurück. Der Token der Bußgeldbehörde sei nicht herauszugeben. Denn er sei nicht geeignet, die Messung zu überprüfen, weil er, anders als die Falldatei, keine die einzelne Messung betreffenden Daten zu Überprüfung der Gültigkeit der Messung enthalte. Vielmehr wäre er potenziell geeignet, die Daten der Messdatei zu verändern, weshalb er nur an Behörden herausgegeben werde.

In der Hauptverhandlung am 19. September 2024 stellte der Verteidiger des Betroffenen mehrere – auch als solche überschriebene – Beweisanträge auf Durchführung einer Ortsbesichtigung, Einholung einer Behördenerklärung der Autobahnmeisterei, Vernehmung weiterer Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Des Weiteren stellte er einen als „Einsichts- bzw. Aussetzungsantrag“ überschriebenen Antrag, ihm weitere, konkret bezeichnete Unterlagen, unter anderem digitale Falldatensätze der gesamten Messreihe mit Token-Datei und Passwort zur Verfügung zu stellen oder durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung stellen zu lassen und die Hauptverhandlung auszusetzen, bis die Verteidigung die beantragten Unterlagen erhalten habe und diese – gegebenenfalls durch einen technischen Sachverständigen – überprüfen konnte, sowie über die vorstehenden Anträge durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden.

Das Amtsgericht verkündete daraufhin folgenden Beschluss:

„Die Anträge vom 18. u. 19.9.2024 werden – soweit es sich um Beweisanträge handelt – gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

Gründe: Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren. Anhaltspunkte, die auf eine fehlerhafte Anwendung oder Funktion des Messgerätes hindeuten könnten, liegen nicht vor.“

Weitere Beschlüsse wurden in der Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung nicht verkündet.

Nach Erlass des angefochtenen Urteils beantragte der Verteidiger erneut erfolglos bei der Verwaltungsbehörde die Bereitstellung der begehrten Daten.

b) Das Übergehen des Aussetzungsantrags begründet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2023 – 2 ORbs 35 Ss 334/23 –, Rn. 6, juris).

aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der Beteiligten, durch rechtliches und tatsächliches Vorbringen Einfluss auf das Prozessergebnis zu nehmen (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 ff.>; 64, 135 <143 f.>; 65, 227 <234>; 84, 188 <190>; 86, 133 <144>; 107, 395 <409>). Das entscheidende Gericht muss die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 96, 205 <216>). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diese Maßstäbe auch erfüllt. Das Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG ist indes verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 <140 f.>; 85, 386 <404>; 96, 205 <216 f.>).

bb) Diesen Maßstäben wird das erstinstanzliche Verfahren nicht gerecht. Das Amtsgericht hat in der Hauptverhandlung nur die Beweisanträge durch Beschluss beschieden, nicht aber den Aussetzungsantrag. Über einen Aussetzungsantrag hat das Gericht aber noch vor der Urteilsverkündung durch Beschluss zu entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist (vgl. Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 228 Rn. 18; KK-StPO/Gmel/Peterson 9. Aufl. § 228 Rn. 5, 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt StPO 67. Aufl. § 228 Rn. 6). Daran fehlt es hier.

Das Übergehen des Aussetzungsantrags stellt auch einen besonderen Umstand dar, der eine Gehörsverletzung indiziert. Denn der Antrag war nicht aus Rechtsgründen unbeachtlich. Es ist bereits obergerichtlich entschieden, dass bei Messungen mit dem Messgerät des Typs Poliscan FM 1, Softwareversion 4.4.9, die Token-Datei und das Passwort dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden müssen, damit dieser die überlassene Falldatei entschlüsseln und (aus-)lesen und so die Integrität der Messdaten prüfen kann, und dass diesem Anspruch auch nicht entgegengehalten werden kann, die Verwaltungsbehörde verfüge lediglich über einen sog. Sammel-Token (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024 – 1 Ss (OWi) 7/24 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023 – 1 ORbs 34 Ss 468/23 –, juris). Bedenken gegen die Herausgabe des Sammel-Tokens greifen jedenfalls insoweit nicht durch, als dass der Verteidigung auch ein Einzel-Token zur Verfügung gestellt werden kann. Soweit dieser der Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar vorliegt, sondern von ihr ggf. bei der Eichdirektion angefordert werden muss, steht dies dem rechtlichen Gebot der Bereitstellung nicht entgegen (OLG Saarbrücken aaO). Denn die Verwaltungsbehörde verfügt mit der ihr vorliegenden (Sammel-)Token-Datei einschließlich des zugehörigen Passworts über die Instrumente und Daten, die eine Entschlüsselung des Datensatzes erlauben, der der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zugrunde liegt. Will oder darf die Verwaltungsbehörde diesen digitalen Schlüssel aus datenschutzrechtlichen Gründen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht herausgeben, darf dies von Rechts wegen nicht das Recht der Verteidigung auf Einsicht in den digitalen Falldatensatz beeinträchtigen, sofern die technische Möglichkeit besteht, der Verteidigung auch ohne Herausgabe des Sammel-Tokens, etwa durch Übermittlung eines, ggf. zu beschaffenden, Einzel-Tokens die Entschlüsselung des Falldatensatzes der verfahrensgegenständlichen Messung zu ermöglichen. Es geht dann nicht darum, dem Betroffenen und seinem Verteidiger Beweismittel und Daten, die der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen, erst zu beschaffen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1082/21 –, juris Rn. 58, vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20 –, juris Rn. 51, vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1082/21 –, juris Rn. 58 und vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1090/21 –, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe aaO), sondern ihnen dieselbe Möglichkeit zur Auslesung und Prüfung der Falldatei zu geben, die der Verwaltungsbehörde aufgrund der dort vorliegenden Token-Datei eröffnet ist (OLG Saarbrücken aaO).

2. Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt in der Bescheidung des Beweisantrags hinsichtlich der Beschilderung und Beschaffenheit der Fahrbahn an der Messstelle. Das Amtsgericht hat den Antrag gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen und von der Möglichkeit nach Abs. 3 Gebrauch gemacht, den in der Hauptverhandlung verkündeten Ablehnungsbeschluss mit einer Kurzbegründung zu versehen und eine nähere Begründung der Ablehnung in den Urteilsgründen vorzunehmen. In den Urteilsgründen finden sich auch Ausführungen zur Begründung der Ablehnung. Allerdings gehen diese nicht auf den entscheidenden Kern des Vorbringens im Beweisantrag ein. Danach sei nämlich die Geschwindigkeitsbeschränkung über die Lichtzeichen der Verkehrsbeeinflussungsanlage mit am Straßenrand aufgestellter Blechbeschilderung kombiniert gewesen, die das Gefahrzeichen 101 mit dem Zusatzzeichen „Straßenschäden“ gezeigt habe, und die Fahrbahn sei bereits 200 m vor dem Standort des Messgerätes wieder in einwandfreiem Zustand gewesen, wobei dies so offensichtlich gewesen sei, dass die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung dort bereits geendet habe. Hierauf ist das Amtsgericht in den Urteilsgründen nicht eingegangen. Soweit darin der Beschilderungsplan erwähnt wird, ist dessen genauer Inhalt nicht mitgeteilt worden.

Die fehlende Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Antragsvorbringen stellt auch einen besonderen Umstand dar, der eine Gehörsverletzung indiziert. Denn es war nicht aus Rechtsgründen unbeachtlich. Maßgeblich für das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist die Erläuterung Lfd. Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2018 – 3 Ss (OWi) 190/18 –, Rn. 6, juris mwN). Danach gilt der Grundsatz, dass das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung gekennzeichnet ist durch die Zeichen 278 bis 282. Eine Kennzeichnung erfolgt nicht, wenn auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Schließlich ist das Ende des Streckenverbots auch dann nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Der Verteidiger hat in dem Beweisantrag auch darauf hingewiesen, dass eine Kombination von Verbots- mit Gefahrzeichen auch dann vorliegen kann, wenn diese mittels verschiedenartiger Beschilderung, etwa über eine Verkehrsbeeinflussungslage mit zusätzlicher Blechbeschilderung erfolgt, solange sich die verschiedenen Verkehrszeichen – sei es auch teilweise ohne räumliche Verbindung – ohne weiteres auf dieselbe Gefahrenstelle beziehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2017 – III-1 RBs 144/17 –, Rn. 13, juris).“