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Corona I: Wenn die Hochzeitsfeier abgesagt wird, oder: Corona-Sonderzahlung als unpfändbare Zulage?

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Heute stelle ich dann nach längerer Zeit mal wieder Entscheidungen zur Thematik: „Corona und seine Folgen“ vor. Zunächst hier zwei Entscheidungen mit zivilrechtlichem Bezug.

Im AG Wiesbaden, Urt. v. 26.07.2022 – 91 C 3017/21 – hat das AG über die Rückzahlung einer Anzahlung für eine geplante Hochzeitsfeier entschieden.Die haben die Kläger von der Beklagten, die Betreiberin einer der Hochzeits- und Event Location sit, zurückgefordert. es sollte in den Räumlichkeiten der Beklagten am 04.07.2020 eine Hochzeitsfeier stattfinden. Die Kläger haben  eine Anzahlung i.H.v. 933,00 EUR gezahlt. Aufgrund der Corona-Pandemie und der dazu erlassenen Infektionsschutzverordnungen des Landes Hessen konnte die Feier nicht stattfinden und wurde auf den 14.5.2021 verschoben. An dem Tag konnte die geplante Hochzeitsfeier dann aber ebenfalls nicht stattfinden. Die Kläger haben daraufhin die Anzahlung zurückgefordert und, als nicht gezahlt wurde, geklagt. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

1. Die wegen der gesetzlichen Beschränkungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie erforderliche Absage eine Hochzeitsfeier mit vereinbarter Bewirtung führt nur dann zu einer Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 BGB, wenn die Hochzeitsfeier nicht nachgeholt werden kann.

2. Bei Nachholbarkeit hat grundsätzlich gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Vertragsanpassung, insbesondere durch Verlegung des Termins, stattzufinden.

3. Falls eine Verlegung trotz Zumutbarkeit von dem Brautpaar abgelehnt wird, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung i.H.v. 10 % der erwarteten Vergütung, die deutlich unter den zu erwartenden ersparten Aufwendungen im Sinne des § 648 BGB liegt.

In der zweiten Entscheidung, die ich hier vorstelle, dem LG Hannover, Beschl. v. 08.07.2022 – 11 T 23/22 -, geht es um die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob eine Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers als unpfändbare Erschwerniszulage anzusehen und deshlab „pfändungsfrei“ ist. Im entschiedenen Fall hat es sich um eine Corona-Sonderzahlung für Lehrer gehandelt. Das LG hat die Frage bejaht.

Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Die Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers kann im Einzelfall eine unpfändbare Erschwerniszulage i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO, damit dem Zugriff der Gläubiger gem. § 36 Abs. 1 InsO entzogen und folglich freizugeben sein.

Akteneinsicht II: 4 x zur AE im Bußgeldverfahren, oder: Umfang, Einstellung, Umformatierung, Rohmessdaten

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Vor ein paar Jahren habe ich  bald wöchentlich über Fragen der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren berichtet. Inzwischen haben sich manche Probleme zu dem Themenkreis erledigt, andere sind hinzu gekommen. Insgesamt steht das Thema nicht mehr so im Vordergrund, wenn auch die OLG weitgehend nach wie vor mauern und versuchen, die Rechtsprechung der VerfG zu umgehen. In dem Zusammenhang warten alle auf die vom BVerfG angekündigte zweite Entscheidung (2 BvR 1167/20).

Ich habe hier heute dann mal wieder einige AG-Entscheidungen, die mir Kollegen zu der Problematik in der letzten Zeit geschickt haben. Die stelle ich der Vollständigkeit halber, aber auch, um mal wieder das Problem zu erinnern, vor:

Dem Betroffenen steht aus dem Recht auf faire Verfahrensgestaltung ein Anspruch auf Einsicht in die Messserie des Tattages sowie in die gegenständliche xml-Datei nebst Überlassung von Passwort und Token zu.

Ermöglicht es die Verwaltungsbehörde dem Gericht für die Dauer des Verfahrens nicht die Bedienungsanleitung des Gerätes ausreichend zur Kenntnis zu nehmen, sie zur Akte zu nehmen und untersagt sie auch ein Kopieren, so ist die Messung nicht prüfbar. Das Verfahren kann nach § 47 OWiG eingestellt werden.

Dem Akteneinsichtsrecht im Bußgeldverfahren wird damit genüge getan, dass die Verwaltungsbehörde der Verteidigung eine Kopie des gesamten Originalmessfilms im sbt-Format zur Verfügung stellt. Es existiert weder ein Recht noch eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die sich bei den Akten befindlichen Datenträger bzw. die darauf befindlichen Daten durch eine Umformatierung abzuändern.

Auch unter Beachtung der Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18) steht dem Betroffenen ein Recht auf Zugang zu, außerhalb der Akte befindlichen Informationen, insbesondere der vollständigen Rohmessdaten der Messreihe nicht zu.

Kessel Buntes II: DNA-Identifizierungsmuster, oder: In Zukunft gleiche Taten zu erwarten?

Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um eine dieser kleinem aber feinen Entscheidungen.

Entschieden hat das AG Wiesbaden im AG Wiesbaden, Beschl. v. 28.01.2020 – 70 Gs 450/19 -, den mir der Kollge Yilmaz aus Wiesbaden geschickt hat in einem Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) über die Speicherung des DNA Identifizierungsmusters des Beschuldigten. U.a. das hatte das AG angeordnet. Dagegen die Beschwerde des Beschuldigten, der – man glaubt es kaum – das AG insoweit abgeholfen hat:

„Die Voraussetzungen für die Speicherung des DNA Identifizierungsmusters für zukünftige Strafverfahren liegen gem. § 81g Abs. 1 StPO nicht vor.

Der Beschuldigte ist 44 Jahre alt und bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Auch wenn es sich hier um den Vorwurf einer Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil eines Kindes handelt, ergeben sich keine allein aus der Art der behaupteten Tatbegehung (Gelegenheitstat) keine konkretisierbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auch in Zukunft gleichgelagerte Taten begehen wird.“

Das war es. Wie gesagt: Klein, aber fein.

Radfahrer überquert im Blindflug die Straße – 100% Haftung

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Dem ein oder anderen Radfahrer in Münster – der „Weltstadt des Fahrrades“ ist die Lektüre des AG Wiesbaden, Urt. v. 01.10.2015 – 91 C 1333/15 – empfohlen. Denn der zugrunde liegende Sachverhalt ist in Münster so oder ähnlich alltäglich: Ein Radfahrer überquert vom Fußgängerweg einer Straße, welchen er in entgegengesetzter Fahrtrichtung befuhr, die Einmündung einer anderen Straße mit seinem Fahrrad , obwohl ihm die Sicht nach linkss durch einen dort parkenden Pkw versperrt ist  und kollidiert sodann mit einem herannahenden Fahrzeug, das beschädigt wird. Das AG Wiesbaden sagt: 100 % der Haftung beim Radfahrer, denn:

„Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird. Diese Sorgfaltspflicht hat der Beklagte verletzt und dadurch den streitgegenständlichen Verkehrsunfalls allein verursacht.

Der Beklagte befuhr mit seinem Fahrrad verkehrswidrig den Gehweg der A-Straße, dies zudem in entgegengesetzter Fahrtrichtung, obwohl es Erwachsenen gemäß § 2 Abs. 1 und 5 StVO nicht gestattet ist, mit dem Fahrrad den Gehweg zu benutzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1994, 27 U 153/93). Ohne abzusteigen oder anzuhalten überquerte der Beklagte sodann verkehrswidrig entgegen der Fahrtrichtung der A-Straße mit seinem Fahrrad die Einmündung der B-Straße in Höhe des Gehwegs, obwohl nach seinem eigenen Vortrag seine Sicht nach links, d.h. in die B-Straße durch einen dort parkenden Pkw mit polnischen Kennzeichen versperrt war.

Das Verhalten des Beklagten, verkehrswidrig und trotz versperrter Sicht nach links in die B-Straße die Straßeneinmündung zu überqueren, war höchst leichtfertig. Der Beklagte musste jedenfalls damit rechnen, dass sich die aus der B-Straße kommenden Fahrzeuge, welche nach rechts auf die A-Straße abbiegen wollen, langsam Vortasten, um Einsicht in die A-Straße zu bekommen. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass sich dort, wo er die Einmündung der B-Straße überquert hat, ein Radweg befunden hatte. Auch die mit Schriftsatz des Klägers vom 5.6.2015 vorgelegten Lichtbilder (Blatt 30 ff. der Akte) lassen weder einen Radweg noch einen markierten Fußgängerüberweg erkennen.

Der Beklagte haftet gegenüber dem Kläger entsprechend der obigen Ausführungen zu 100 %. Ein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges gemäß § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Darin, dass der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs langsam auf den Einmündungsbereich zurollte, ist ein Sorgfaltspflichtverstoß nicht zu erblicken (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1994, 27 U 153/93; OLG München, Urteil vom 18.7.1996, 24 U 699/95).

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers tritt hinter dem vorbeschriebenen erheblichen Verschulden des Beklagten vollständig zurück (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1994, 27 U 153/93; OLG München, Urteil vom 18.7.1996, 24 U 699/95).“

Wann hat der Verteidiger an der Einstellung des Verfahrens mitgewirkt?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Die zusätzlichen Verfahrensgebühren Nr. 4141, 5115 VV RVG – die sog. Befriedungsgebühren – setzen eine Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens voraus. Ausreichend ist eine irgendwie geartete Mitwirkung, die objektiv geeignet ist, die Einstellung zu fördern. Hohe Anforderungen werden daran nicht gestellt. Jedenfalls nicht von der h.M., anders aber wohl vom AG Wiesbaden im AG Wiesbaden, Urt. v. 27.12.2013 – 93 C 3942/13. Da hatte der Verteidiger seine Mandatierung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren eingestellt und an die Verwaltungsbehörde wegen einer OWi abgegeben. Das AG sagt: Keine Mitwirkung, denn:

„Darüber hinaus bestünde vorliegend aber auch bei Anwendung der neuen Gesetzeslage kein Anspruch, da auch das Erfordernis der Mitwirkung an der Einstellung nicht gegeben ist. Vorliegend hat der Verteidiger des Klägers lediglich seine Mandatierung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Das reicht nicht aus, um von einer „Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens“ auszugehen. Erforderlich ist, dass der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert hat und die entsprechende Entscheidung nicht auch ohne sein Zutun erfolgt wäre (vgl, BGH, Urteil vorn 20.01.2011, Az. IX ZR 123/10), Vorliegend war für die Staatsanwaltschaft noch nicht ersichtlich, wie sich der Kläger im Ermittlungsverfahren verhalten, insbesondere ob er sich zur Sache einlassen würde. Dennoch wurde das Verfahren eingestellt und an die Ordnungsbehörde abgegeben, ohne dass überhaupt Gelegenheit zur Einlassung gegeben .wurde. Diese Entscheidung erfolgte daher unabhängig von der Tätigkeit des Verteidigers. Allein die Anzeige der Mandatierung und das Akteneinsichtsgesuch sind nicht als ausreichende Mitwirkungshandlungen anzusehen.

Na ja, dass kann man auch anders sehen. Denn ursächlich muss die Tätigkeit des Verteidigers nicht gewesen sein.

Das AG verweist im Übrigen auf das BGH, Urt. v. 05.11.2009 – IX ZR 237/08 (RVGGreport 2010, 70 = StRR 2010, 109) und hält daran fest. Die Entscheidung ist aber durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013. (BGBl 2013, S. 2586) überholt, nachdem in Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG das Wort „Verfahren“ durch „Strafverfahren“ ersetzt worden ist (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2013, 330, 335). Allerdings stellt sich die Frage, ob die Neuregelung, wovon offenbar das AG ausgeht, in Altfällen nicht anwendbar ist (zur Übergangsregelung s. Burhoff RVGreport 2013, 330, 337). Das wäre nur der Fall, wenn man von einer Gesetzesänderung ausgeht. Nimmt man hingegen eine bloße Klarstellung an, dann wäre/ist die Neuregelung auch in Altfällen anwendbar (vgl. dazu RVGreport 2013, 260). Die Frage wird die Rechtsprechung noch klären müssen. Das AG Wiesbaden ist die Anzwort schuldig geblieben.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…