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Corona II: Wenn der Verteidiger in der HV keine Maske tragen will, oder: Trennung, Aussetzung, Kostentragung

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Die zweite Entscheidung kommt dann vom OLG Celle. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 15.04.2021 – 3 Ws 91/21. Ein m.E. mehr als interessanter Sachverhalt 🙂 .

Entschieden hat das OLG über die Beschwerde gegen den Beschluss einer Wirtschaftsstrafkammer, die mit dem Beschluss das Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt, die Hauptverhandlung gegen diesen nach § 145 Abs. 1 StPO wegen eines einem unentschuldigten Ausbleiben gleichzusetzenden Verhaltens seines Verteidigers in der Hauptverhandlung ausgesetzt und dem Verteidiger die durch die Aussetzung verursachten Kosten gemäß § 145 Abs. 4 StPO auferlegt. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Verteidiger sich wiederholt geweigert hatte, der von der Kammer getroffenen Anordnung, im Gerichtssaal einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, und durch die die Kammer eine von dem Vorsitzenden zuvor getroffenen Anordnung bestätigt hat, zu folgen.

Die Kammer hat hierzu ausgeführt, die Anordnung, in der Hauptverhandlung eine medizinische Maske zu tragen, sei aus Gründen des vorbeugenden Infektionsschutzes ergangen, zumal die Hauptverhandlung gegen zwei 74-jährige Angeklagte geführt werde, von denen einer auch unter Asthma leide und daher einer Risikogruppe zuzuordnen seien. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Verteidigers sei ausgeschlossen, weil nicht das unnötige Risiko eingegangen werden könne, dass eine möglicherweise infizierte Person die Luft im Gerichtssaal durch Ausatmen mit Viren so anreichere, dass sich andere im Saal anwesende Personen infizieren könnten. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stelle hiernach das geeignetste und mildeste Mittel dar, um diesen Schutz zu gewährleisten. Das Befolgen der Anordnung sei dem Verteidiger ohne weiteres möglich gewesen; ein ärztliches Attest, welches ihm vom Tragen einer entsprechenden Maske hätte befreien können, habe dieser nicht vorgelegt. Die Kammer sehe in diesem Verhalten des Verteidigers einen Pflichtenverstoß, der einem Entfernen aus der Hauptverhandlung zur Unzeit oder einem Nichterscheinen gleichzusetzen sei. Von jedem Verfahrensbeteiligten dürfe erwartet werden, vor Gericht so aufzutreten und rechtmäßig ergangene Anordnungen zu befolgen, dass ihm unter Beachtung der Unversehrtheit der Rechtsgüter der anderen im Gerichtssaal anwesenden Personen der Aufenthalt gestattet werden kann. Dies gilt insbesondere in Zeiten einer Pandemie, die ihre Ursachen in einem über die Atem- und Raumluft durch Aerosole übertragbaren Virus habe. Bei dem Verhalten des Verteidigers handele es sich nicht um eine bloße Ungebühr, die vom Gericht zunächst zu tolerieren und gegebenenfalls auf berufsrechtlichen Weg zu ahnden wäre. Denn vorliegend gehe es um den Schutz der weiteren am Verfahren beteiligten Personen vor einer unnötigen Steigerung des Infektionsrisikos.

Die Beiordnung eines weiteren Verteidigers stelle nach 19 Verhandlungstagen und einer weitgehend durchgeführten Beweisaufnahme keine Alternative zur Aussetzung dar. Auch in Anbetracht des Verfahrensumfangs wäre einem neuen Verteidiger ein Zeitraum zur Einarbeitung zu gewähren, der eine dreiwöchige Unterbrechung der Hauptverhandlung übersteigen würde. Die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäß § 145 Abs. 4 StPO sei geboten, da das schuldhafte Verhalten des Verteidigers die Aussetzung erforderlich gemacht habe. Der Verteidiger habe es ohne gewichtige Gründe abgelehnt, der Anordnung zu folgen. Auch die Möglichkeit der Beibringung eines ärztlichen Attests sei von ihm entgegen seiner Ankündigung vom 20. Hauptverhandlungstag nicht genutzt worden.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Angeklagten, mit welcher er sich namentlich gegen die Annahme eines Pflichtenverstoßes sowie die hierauf gestützte Abtrennung des Verfahrens, die Aussetzung der Hauptverhandlung sowie die Auferlegung der hierdurch verursachten Kosten wendet. Die Anordnung, im Sitzungssaal einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, könne nicht auf § 176 Abs. 2 GVG gestützt werden und entbehre daher einer rechtlichen Grundlage. Die Abstände im Sitzungssaal seien gewahrt, es werde regelmäßig gelüftet und auch um seinen Sitzplatz seien Plexiglaseingrenzungen installiert worden. Er selbst sei weder von der Hauptverhandlung ausgeblieben noch habe er sich geweigert, die Verteidigung zu führen. Überdies hätte ein anderer Verteidiger beigeordnet und die Hauptverhandlung hiernach fortgeführt werden können. Die Kammer habe ihr insoweit zustehendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Das OLG hat die Beschwerde verworfen. Ich stelle hier dann nur die Leitsätze des Beschlusse ein. Den Rest der umfassend begründeten Entscheidung bitte selbst lesen:

1. Eine auf § 176 GVG gestützte Anordnung, zum Schutz vor einer Covid19-Infektion in der Hauptverhandlung eine medizinische Maske zu tragen, ist regelmäßig nicht zu beanstanden.

2. Eine grundlose Weigerung des Verteidigers, dieser Anordnung zu folgen, kann eine Aussetzung des Verfahrens und hiernach eine Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO zur Folge haben.

Verfahrensabtrennung bei der Einziehung, oder: Gibt es für den Drittbeteiligten ein Rechtsmittel?

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Die 3. KW. eröffne ich mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 01.10.2018 – 1 Ws 479/18, der eine verfahrensrechtliche Problematik in Zusammenhang mit Einziehung behandelt.

Die StA hat gegen den Angeklagten am 30.05.2018 Anklage wegen Betrugs bzw. Beihilfe zum Betrug erhoben. Gegen seine Ehefrau und andere macht sie das Vorliegen eines Vertretungsfalles i.S.v. § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB (n.F.) geltend und beantragt u.a., diese als Einziehungsbeteiligte gemäß § 424 StPO am Verfahren zu beteiligen. Am 01.08.2018 hat das LG das Verfahren teilweise wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, im Übrigen die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Einziehungsbeteiligung der Ehefrau des Angeklagten sowie weiterer Beteiligter angeordnet. Mit Beschluss vom 08.08.2018 hat das LG dann das Verfahren über die Einziehung u.a. hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten und Ehefrau des Angeklagten gem. § 422 StPO (n.F.) abgetrennt. Gegen diesen Beschluss hat die Einziehungsbeteiligte sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, durch die vollständige Abtrennung des Verfahrens werde hinsichtlich der Fälle 101 bis 110 der Anklage ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Das LG hat die sofortige Beschwerde als einfache Beschwerde behandelt, dieser nicht abgeholfen und die Abtrennungsentscheidung näher begründet. Die GStA beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da es sich bei der Abtrennung um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts handle, also § 305 Satz 1 StPO. Das OLG sagt/meint:

„Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Einziehungsbeteiligten findet gegen die Entscheidung vom 08.08.2018 eine sofortige Beschwerde nicht statt, insbesondere ergibt sich die Statthaftigkeit nicht aus § 424 IV 2 StPO. Nach § 424 IV 2 StPO kann lediglich der Beschluss, mit dem eine Verfahrensbeteiligung abgelehnt wird, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das LG hat vielmehr mit Beschluss vom 01.08.2018 ausdrücklich die Einziehungsbeteiligung der Bf’in angeordnet. Eine Ablehnung der Beteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Abtrennungsbeschluss vom 08.08.2018. Abgetrennt wird lediglich das Verfahren über die Einziehung mit der Folge, dass die Entscheidung über die Einziehung nach Rechtskraft der Entscheidung über die Hauptsache zu treffen ist (§ 423 I 1, II StPO). Eine Nichtbeteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gericht nach § 423 I 2 StPO bei seiner Entscheidung über die Einziehung an die Entscheidung in der Hauptsache und die dortigen Feststellungen gebunden ist. Im Gegenteil: Die vom Gesetzgeber gewollte Bindungswirkung kann, da die Einziehungsentscheidung auch in die Rechte der Einziehungsbeteiligten eingreift, nur dann gelten, wenn und soweit der Einziehungsbeteiligte die Möglichkeit hatte, seine Rechte bereits im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund können die §§ 422, 423 StPO nur dahingehend verstanden werden, dass durch eine Abtrennung nach § 422 StPO die Beteiligung am Verfahren nach § 424 I StPO nicht berührt wird (so auch Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler StPO 61. Aufl. § 422 Rn. 5; § 423 Rn. 5; § 424 Rn. 1; BeckOK StPO/Temming StPO [30. Edit., Stand: 01.06.2018] § 422 Rn. 1). Insoweit wird auch der Anspruch der Einziehungsbeteiligten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn ihr stehen auch weiterhin die Rechte aus §§ 427, 430 und 431 StPO in der Weise zu, wie sie ihr ohne die Abtrennung zugestanden hätten.

Das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten ist trotz der eindeutigen Bezeichnung als sofortige Beschwerde gem. § 300 StPO als einfache Beschwerde nach § 304 I StPO gegen die Abtrennung zu behandeln […]. Insoweit ist das Rechtsmittel auch statthaft (wie hier, wenn auch ohne Begründung: LG Offenburg, Beschl. v. 08.01.2018 – 3 Qs 118/17 [bei juris]).

Ein ausdrücklicher Ausschluss der Beschwerde i.S.v. § 304 I StPO liegt nicht vor. Eine Anfechtbarkeit ist aber auch nicht durch § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen (so aber BeckOK StPO/Temming § 422 Rn. 5). Zwar handelt es sich bei der im Ermessen des Gerichts stehenden Abtrennung nach § 422 StPO um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, die der Entscheidung in der Hauptsache i.S.v. § 305 S. 1 StPO vorausgeht. Auch fällt die Entscheidung über die Abtrennung nach § 422 StPO nicht unter die Ausnahmefälle des § 305 S. 2 StPO, zumal die Einziehungsbeteiligte aufgrund der Beteiligungsentscheidung vom 01.08.2018 gerade keine Dritte ist.

Unter § 305 S. 1 StPO fallen allerdings regelmäßig nur solche Entscheidungen, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen. Maßnahmen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken sowie vom erkennenden Gericht nicht bei Erlass des Urteils und auch nicht im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind, bleiben selbständig anfechtbar (KG, Beschl. v. 09.12.2016 – 4 Ws 191/16 [bei juris] und schon v. 10.05.2012 – 4 Ws 42/12 = NStZ-RR 2013, 218; Meyer-Goßner/Schmitt § 305 Rn. 4 f.; KK-StPO/Zabeck 7. Aufl. § 305 StPO Rn. 5).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Anfechtbarkeit hier nicht durch § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen. Zwar zielt eine Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung, wenn die Herbeiführung der Entscheidung hierüber die Entscheidung über die Hauptsache verzögern würde, auch darauf ab, die Abwicklung des Hauptsacheverfahrens zu fördern, so dass ein innerer Zusammenhang mit der Urteilsfällung in der Hauptsache in Betracht kommt. Auch dient die Entscheidung nach § 422 StPO dem Grundsatz der Beschleunigung im Hauptsacheverfahren. Andererseits erzeugt eine Abtrennung nach § 422 StPO durchaus weitere Verfahrenswirkungen. Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der abgetrennten Einziehungsbeteiligten wird verzögert bzw. gehemmt und auf einen nach § 423 StPO zu bestimmenden Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeschoben, obwohl eine Entscheidung über eine Einziehung nach §§ 73, 73a, 73b StGB grundsätzlich obligatorisch gemeinsam mit der Entscheidung in der Hauptsache zu erfolgen hat. Damit ist die Situation […] durchaus mit der Rspr. zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen hinsichtlich der Abtrennung eines von mehreren Mitangeklagten nach §§ 2 II bzw. 4 StPO vergleichbar. Insoweit besteht im wesentlichen Einigkeit damit, dass der Abtrennungsbeschluss grundsätzlich mit der Beschwerde angefochten werden kann. Umstritten ist lediglich der Prüfungsumfang. Während nach der einen Ansicht (BGH, Beschl. v. 06.08.2013 – 1 StR 201/13 = NStZ-RR 2013, 352; Meyer-Goßner/Schmitt § 2 Rn. 13; KK-StPO/Scheuten § 2 StPO Rn. 15) das Beschwerdegericht – anders als das Revisionsgericht – die Ermessensentscheidung vollständig zu überprüfen hat, soll nach der anderen Auffassung (KG a.a.O. m.w.N; im Überblick: KK-StPO/Zabek § 305 Rn. 6 m.w.N.) eine Beschwerde ausnahmsweise nur dann zulässig sein, wenn sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt oder die Abtrennung auf Willkür beruht. Zwar werden anders als bei der Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten durch die Abtrennung der Entscheidung über die Einziehung die Rechte des Einziehungsbeteiligten hinsichtlich seiner Beteiligung an der Hauptsache weder betroffen noch eingeschränkt (vgl. schon oben). Dieser kann seine Beteiligtenrechte vielmehr uneingeschränkt wahrnehmen und seine Einwendungen gegen die Hauptsache unterliegen der Überprüfung sowohl bei der Urteilsfällung als auch in Rahmen eines evtl. Rechtsmittelverfahrens. Andererseits kann durch eine fehlerhafte, nicht den Voraussetzungen des § 422 StPO genügende Abtrennung auch der Anspruch des abgetrennten Einziehungsbeteiligten auf Erhalt einer Entscheidung der ihn betreffenden Einziehung in angemessener Zeit bzw. der Grundsatz des fairen Verfahrens, die mit der Anordnung der Beteiligung nach § 424 I StPO auch für diesen gelten, beeinträchtigt sein. Schließlich wird die Ermessensentscheidung bezüglich der Abtrennung durch das erkennende Gericht mangels Entscheidung hinsichtlich der Einziehung gegenüber dem Einziehungsbeteiligten regelmäßig auch nicht mehr geprüft werden. Das gleiche gilt für die Prüfung durch das Rechtsmittelgericht auf ein Rechtsmittel des abgetrennten Einziehungsbeteiligten, selbst wenn diesem die Rüge einer ermessenmissbräuchlichen Verfahrenstrennung offenstehen sollte (BGH a.a.O.). Auch im Rahmen der nachträglich noch zu treffenden Entscheidung nach § 423 StPO kann die Abtrennung keine Rolle mehr spielen, weil eine nicht den Anforderungen des § 422 StPO genügende Abtrennung keine Auswirkungen auf die materiellen Voraussetzungen einer Einziehung haben kann.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen, kann die Anfechtbarkeit der Abtrennung nach § 422 StPO nicht durch § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen sein. Die Erwägung, die Anfechtung nur im Falle von Willkür zuzulassen, überzeugt vorliegend bereits deshalb nicht, weil die Abtrennung – anders als bei der Trennung der Verfahren mehrerer Mitangeklagter – nicht dem uneingeschränkten Ermessen des erkennenden Gerichts überlassen ist, sondern von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig ist.“

Die Organisationsentscheidung der Staatsanwaltschaft muss man hinnehmen

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Der BGH, Beschl. v. 11.08.2016 – 1 StR 196/16 – ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Ich picke mir heute zunächst die verfahrensrechtliche Frage der Abtrennung heraus. Zur Last gelegt wurde dem Angeklagten Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit dem Handel/Verkauf von unversteuerten Zigaretten und ein BtM-Delikt. Das BtM-Delikt ist dann abgetrennt und der Angeklagte ist insoweit gesondert verurteilt worden. Mit der Revision wird u.a. deshlab ein Verfahrenshindernis geltend gemacht. Die BGH sieht das nicht so:

b) Die Abtrennung des Verfahrens und die gesonderte Aburteilung einer Betäubungsmittelstraftat begründete für die verfahrensgegenständlichen Steuerstraftaten ebenfalls kein Verfahrenshindernis.

Die Trennung verbundener Strafsachen ist gesetzlich zulässig und kann sogar noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens angeordnet werden (§ 4 Abs. 1 StPO). Sie ist aus Zweckmäßigkeitserwägungen insbesondere dann zulässig, wenn nur eine der verbundenen Sachen entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1974 – 4 StR 385/74, MDR 1975, 23 bei Dallinger).

Bei der Entscheidung über die Abtrennung von Verfahrensteilen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Selbst bei einer im gerichtlichen Verfahren erfolgten Trennung verbundener Strafsachen kann diese mit der Revision nur auf Ermessensmissbrauch hin überprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2013 – 1 StR 201/13, NStZ-RR 2013, 352). Ob sich bei einem – wie hier allein in Frage kommenden – Ermessensmissbrauch durch die Staatsa-waltschaft überhaupt ein Verfahrenshindernis ergeben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher Missbrauch liegt hier nicht vor.

Insbesondere ergibt er sich auch nicht aus dem Umstand, dass wegen unterschiedlicher Tatvorwürfe eigenständige Ermittlungsverfahren geführt wurden. Zwar kann es zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung sinnvoll sein, das Verfahren wegen mehrerer Tatvorwürfe durch lediglich ein staatsanwaltschaftliches Dezernat führen zu lassen. Gerade bei Deliktsarten, bei denen – wie bei Wirtschafts- und Steuerstraftaten – juristisches Spezialwissen erforderlich ist, kann es indes zweckmäßig sein, diejenigen Ermittlungen, die sich auf solche Tatvorwürfe beziehen, in einem gesonderten Ermittlungsverfahren durch ein hierauf spezialisiertes Dezernat der Staatsanwaltschaft führen zu lassen. Die Organisationsentscheidung der Staatsanwaltschaft, die gegen den Angeklagten bestehenden Tatvorwürfe wegen Steuerstraftaten und diejenigen wegen des Betäubungsmitteldelikts nicht in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren zu führen, ist daher weder ermessensmissbräuchlich, noch führt sie zu einem Verfahrenshindernis.

Wird bei Anklageerhebung zunächst nur ein Teil der Tatvorwürfe in die Anklageschrift aufgenommen, kann dies hinsichtlich der übrigen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darstellen, für die dann – wie hier – bei späterer Aburteilung ein Ausgleich vorzunehmen ist. Andererseits besteht für die Staatsanwaltschaft regelmäßig keine Pflicht, mit der Anklage bezüglich ausermittelter Tatvorwürfe zuzuwarten, bis eine einheitliche Anklageerhebung für alle Tatvorwürfe möglich ist. Zwar kann ein einheitliches Hauptverfahren verfahrensökonomischer und für den Angeklagten weniger belastend sein. Allerdings ist auch insoweit der Beschleunigungsgrundsatz im Blick zu behalten. Letztlich besteht damit insoweit weitgehendes Ermessen der Ermittlungsbehör-den. Gleichwohl eintretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen sind zu kompensieren.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was ist mit den Gebühren nach Abtrennung des Verfahrens?

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Nun, die Gebührenfrage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Was ist mit den Gebühren nach Abtrennung des Verfahrens?, löst sich ganz einfach bzw. der Kollege hatte die Lösung gleich mitgeliefert, nämlich den LG Dortmund, Beschl. v. 13.03.2015 – 39 Qs 122/14, der – genau wie der Kollege – auf unseren RVG-Kommentar Bezug genommen hat. Allerdings leider nur auf die 3. Auflage, aber in der aktuellen 4. Auflage steht an der Stelle, die der Beschluss zitiert, dasselbe wie in der 3. Auflage. Das LG hat mit seiner Entscheidung als Recht, wenn es dort heißt:

„Die Kammer verkennt nicht, dass grundsätzlich bei Trennung eines einheitlichen Strafverfahrens in unterschiedliche Strafverfahren anschließend für jedes einzelne Verfahren gesonderte Gebühren entstehen können. Voraussetzung dafür ist jedoch immer, dass es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs.2 Satz RVG handelt, was hier gerade nicht der Fall ist.

Auch das vor der Abtrennung gegen den Mandanten des Beschwerdeführers sowie dessen Mitangeklagten geführte Verfahren hatte bezüglich des Mandanten des Beschwerdeführers bereits lediglich den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung aus der Anklageschrift 102 Js 491/13 zum Gegenstand, identisch mit dem verbleibenden Tatvorwurf nach der Abtrennung des gegen den Mitangeklagten geführten Verfahrens. Diese Prozesssituation unterscheidet sich gerade von dem in der Rechtsprechung teilweise anders entschiedenen Fall, dass gegen denselben Angeklagten bzw. Beschuldigten mehrere Tatvorwürfe zu behandeln sind, die unterschiedliche Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit nach Trennung der Verfahren stellen.

Vor diesem Hintergrund, dass nach der in der Hauptverhandlung erfolgten Trennung der Verfahren gegen den Mitangeklagten einerseits und den Mandanten des Beschwerdeführers andererseits unmittelbar anschließend noch im Termin das Verfahren gegen den Mandanten des Beschwerdeführers in Bezug auf den einzigen, vor und nach der Trennung der Verfahren gegen ihn bestehenden Tatvorwurfs gemäß § 154 Abs.2 StPO eingestellt worden ist, bleibt für weitere Gebührentatbestände kein Raum können (vgl. Burhoff RVG Straf- und Bußgeldsachen 3. Aufl. 2012 Rz 1311ff, insbesondere Beispiel 1, Rz 1314 mwN). Dies gilt im Hinblick auf § 15 Abs.2 Satz 1 RVG für die Verfahrens- und Terminsgebühr gemäß Nr. 4106 und 4108 VV RVG, zumal diese für dieselbe Angelegenheit bereits in einem weiteren Gebührenantrag vom 09.12.2013 angemeldet worden und abgegolten sind.“

Der BGH kann auch kurz: Aufhebung mit sieben Zeilen

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Wenn man manche BGH-Beschlüsse (aber auch die von OLG :-)) sieht, meint man, die Revisionsgerichte können nur lang = nur in lang begründeten Beschlüssen aufheben. Das war m.E. früher anders, wenn man sich mal die Beschlüsse des RG in RGSt ansieht. Das liegt sicherlich daran, das alles komplizierter geworden ist und zu allen Fragen auch mehr publiziert wird, womit sich die Revisionsgerichte auseinandersetzen müssen. M.E. dürfte es aber auch daran liegen, dass zu RG-Zeiten die Urteile wahrscheinlich noch mit Hand vorgeschrieben wurden. da überlegt man sich dann sicherlich den ein oder anderen Satz und fragt sich, ob man nun jedes Unterproblem ansprechen muss.

Der BGH kann aber auch anders, wie der BGH, Beschl. v. 22.08.2013 – 1 StR 251/13 – zeigt. Da hat er in gerade mal sieben Zeilen aufgehoben:

„Der Senat folgt dem umfassenden Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, weil das Landgericht die Entscheidung über die Abtrennung und Unterbrechung des Verfahrens gegen diesen Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 6. November 2012 getroffen hat. In dieser Hauptverhandlung wurde der Angeklagte nicht verteidigt, weil sein Verteidiger nicht erschienen war (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – 3 StR 24/10, StV 2011, 650).“

Der BGH kann also auch kurz, aber wahrscheinlich hatte hier der GBA viel – „umfassenden Aufhebungsantrag …“ – geschrieben. Ebenso kurz sind übrigens derzeit die Aufhebungsbeschlüsse wegen Verletzung der Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO (vgl. dazu u.a. hier: Der BGH kann ein Urteil mit 38 Worten aufheben…..).