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Abschleppen, oder: Wer eine unpassierbare Engstelle „baut“, darf sofort abgeschleppt werden

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Heute dann zuerst eine Entscheidung aus dem Bereich des „Abschlepprechts“. Ich stelle das VG Koblenz, Urt. v. 14.07.2017 – 5 K 520/17.KO – vor. Das VG hat damit die Klage einer Falschparkerin abgewiesen, mit der diese gegen die ihr auferlegten Kosten für eine Abschleppmaßnahme vorgegangen ist. Das VG hat also die Falschparkerin quasi dazu verurteilt, die Kosten in Höhe von 189,63 € für die  Abschleppmaßnahme zu tragen. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug im Torbogen einer Straße in Koblenz geparkt. Dadurch entstand eine Engstelle von 2,40 m. Zulieferer eines angrenzenden Gewerbebetriebs konnten diesen nicht mehr anfahren. Daraufhin beauftragte die beklagte Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeugs und setzte gegenüber der Klägerin die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 189,63 € fest. Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Begründung: Der „normale“ Verkehr habe die betroffene Stelle passieren können. Außerdem sei die Abschleppmaßnahme schon nach unverhältnismäßig kurzer Zeit veranlasst worden.

Das VG macht es kurz und zackig:

„Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2017 Bezug und folgt dieser (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Blick auf das Klagevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat. Damit bestand zugleich das Handlungsgebot, das Fahrzeug sofort wieder zu entfernen, um so für ordnungsgemäße Verkehrszustände zu sorgen. Daher erweist sich die Maßnahme der Beklagte insgesamt als verhältnismäßig. Es besteht schon grundsätzlich keine Nachforschungspflicht der Behörden nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Gleichwohl haben die Bediensteten der Beklagten versucht, die Klägerin im Anschluss an eine Halterfeststellung ausfindig zu machen. Dieser Versuch blieb allerdings erfolglos. Danach ist von dem Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppdienstes bis zum Abschleppen des Fahrzeugs noch einige Zeit vergangen. Ein längeres Zuwarten war mit Blick auf die Situation nicht geboten.“

Kfz-Kaskoversicherung: Ersatz von Bergungskosten?

entnommen wikimedia.org Autor: Maschinenjunge

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Autor: Maschinenjunge

Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber einer Vollkaskoversicherung keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 83 VVG hinsichtlich der Kosten einer Abschleppmaßnahme, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt. So die Entscheidung des OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2015 – 12 U 101/15. Nach dem Sachverhalt war das bei der Beklagten vollkaskoversicherte Kfz der Klaägerin in Österreich vollständig ausgebrannt. Das Wrack hatte keinen nennenswerten Restwert mehr. Es wurde auf Veranlassung der örtlichen Polizei abgeschleppt. Der Klägerin wurden dafür etwa 5.000 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte/Kasko-Versicherung verweigert die Zahlung der Abschleppkosten. LG und OLG sagen: Sie muss auch nicht zahlen. Denn:

a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 83 Abs. 1 VVG setzt Aufwendungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 1, 2 VVG voraus. Diese müssen sich auf einen versicherten Schaden beziehen (Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. A., § 83 Rn. 5 m.w.N.). Ein Rettungswille des Versicherungsnehmers ist dabei nicht erforderlich. Dementsprechend sind Rettungskosten auch zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer zur Handlung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet war (BGH, VersR 2007, 200, Tz. 14ff; Prölss/Martin/Voit, aaO).

Erstattungsfähig sind aber nur solche Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte. Geboten sind dabei solche Maßnahmen, die Erfolg versprechen und die in ihrem Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (Senat, Urteil vom 07.05.2015, 12 U 146/14, juris, Tz. 40 m.w.N. [zu den Rückführungskosten bei einer privaten Krankenversicherung]). Fehlreaktionen und Fehleinschätzungen sind dabei bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit unschädlich (Senat, aaO, Tz. 41). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW-RR 2011, 1055 , Tz. 10 m.w.N.). Dementsprechend kann ein Versicherungsnehmer Abschleppkosten auch bei einem offensichtlichen Totalschaden regelmäßig zur Sicherung des Restwerts für erforderlich halten (Senat, Urteil vom 18.01.2013, 12 U 117/12, juris, Tz. 43; Stomper in: Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2. A., Rn. 126 zu A.2.5.1). Dies gilt aber nicht, wenn es bei einem völlig zerstörten oder ausgebrannten Fahrzeug auch einem Laien hätte einleuchten müssen, dass das Fahrzeugwrack keinerlei Wert mehr verkörpert (Stomper, aaO).

Die Darlegungs- und Beweislast, dass er die konkrete Handlung ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten halten durfte, liegt beim Versicherungsnehmer (Senat, aaO; Prölss/Martin/Voit, aaO, Rn. 32). Sofern die Handlung nicht vom Versicherungsnehmer selbst, sondern von einem Dritten vorgenommen wurde, ist darauf abzustellen, ob dieser die Maßnahme für erforderlich halten durfte (BGH VersR 2003, 1250, Tz. 8; Prölss/Martin/Voit, aaO, Tz, 10).

b) Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs liegen bei Anwendung dieser Grundsätze hier nicht vor.

(1) Es besteht ein objektives Missverhältnis zwischen dem Restwert und den geltend gemachten Abschleppkosten. Letztere übersteigen den Restwert um den Faktor 100. Bei dieser Sachlage war die Durchführung der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung objektiv ungeeignet. Ohne Belang ist dabei, ob entsprechend dem erstinstanzlich gehaltenen Vortrag die Abschleppmaßnahme auch zur Sicherung der Ladung erforderlich war. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um versicherte Gegenstände handelte.

(2) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beauftragung eines Abschleppunternehmens ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten gehalten werden durfte. Der ihr obliegende Beweis ist nicht geführt. Die vorgelegten Lichtbilder (AH I) zeigen ein durch den Brand zerstörtes Fahrzeug. Das Führerhaus ist vollständig ausgebrannt. Die Ladefläche ist lediglich im Heckbereich in ihrer ursprünglichem Form und Struktur ansatzweise zu erkennen. Dagegen ist sie im vorderen und mittleren Bereich sichtbar deformiert. Bei diesem Schadensbild musste sich jedem Betrachter auch ohne Spezialkenntnisse hinsichtlich der Bewertung von Nutzfahrzeugen geradezu aufdrängen, dass ein relevanter Restwert nicht mehr vorhanden sein konnte und die Kosten für eine Abschleppmaßnahme diesen deutlich übersteigen würden. Dementsprechend war letztere zur Geringhaltung des Schadens erkennbar nicht geeignet. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin aus der Distanz den Sachverhalt zutreffend beurteilen konnte. Denn insoweit ist – wie ausgeführt – auf die Person des Handelnden, also des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs abzustellen.

Das von der Klägerin erstinstanzlich in Bezug genommene Urteil des Senats vom 18.01.2013 (12 U 117/12) steht damit nicht in Widerspruch. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt lag kein derartig offensichtliches und erkennbares Missverhältnis zwischen Rettungskosten und voraussichtlich erzielbarem Restwert vor…..“

Abgeschleppt. Teures Straßenfest

© fotomek - Fotolia.com

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Der Kläger im Verfahren, das zum VG Köln, Urt v. 18.06.2015 – 20 K 3191/13 – geführt hat, hatte sein Wohnmobil in einem Bereich abgestellt, in dem ein Straßenfest statt finden sollte.  Dort war eine mobile Haltverbotszone (Zeichen 283 mit Zusatzschild “ eingerichtet. Die Haltverbotszeichen waren mit einr Vorlaufzeit von 48 Stunden aufgestellt. Als das Wohnmobil des Klägers beim Aufbau für das Straßefest stört, wird es abgeschleppt.  Im Verfahren geht es dann um die Abschleppkosten von 99,96 € sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 106,00 €, die der Kläger nicht zahlen will.

Muss er, sagt das VG:

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten war das Wohnmobil des Klägers entgegen dem VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gemäß der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geparkt. Das Zeichen 250 enthält nicht nur das Verbot, in den betroffenen Verkehrsbereich einzufahren, sondern darüber hinaus auch das Gebot, ein dort abgestelltes Fahrzeug aus diesem Verkehrsraum zu entfernen; es stellt demnach ein umfassendes Verbot der Benutzung der jeweiligen Verkehrsfläche dar und hat insoweit auch die Wirkung eines Haltverbots.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.06.1986 – 7 A 400/85 -; Hess.VGH, Urteil vom 17.03.1998, – 11 UE 2393/96 -; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27.01.2015 – 5 K 444/14.NW.

Insoweit steht (nunmehr) auf Grund der vom Beklagten im Laufe des Klageverfahrens beigebrachten Angaben der Firma TAMCO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein VZ 250 zusammen mit einem VZ 600 (Absperrschranke) auch mitten in dem Einfahrtsbereich zum Kirmesplatz aufgestellt war. Diese Verkehrsregelung war wirksam, auch wenn sie in der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung vom 28.06.2012 und dem Verkehrszeichenplan hierzu nicht verzeichnet war. Ein von einem privaten Unternehmer aufgestelltes Verkehrszeichen ist nämlich wirksam und von den Verkehrsteilnehmern zu beachten, wenn lediglich eine unwesentliche Abweichung vom behördlich genehmigten Verkehrszeichenplan vorliegt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 4522/99.

Eine solche unwesentliche Abweichung ist hier gegeben, denn es ist lediglich noch ein zusätzliches VZ 250 eingerichtet worden, um (auch) die Einfahrt von Fahrzeugen von der Weißer Hauptstraße aus auf den – in dem genehmigten Verkehrszeichenplan im Übrigen auch nicht eingezeichneten – Kirmesplatz an dieser Straße zu verhindern.“

Die Entscheidung liegt auf der Linie der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Frage. Was mich erstaunt/undert: Die Verwaltungsgebühren sind höher als die Abschleppkosten 🙂 .

Das unzulässige Parken im Park – Abgeschleppt.

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Wahrscheinlich ein wenig erstaunt war ein Kraftfahrzeugführer/Spaziergänger in Kiel, als er nach einem Spaziergang (?) zu seinem Pkw zurückkehrte. Der was nämlich weg = abgeschleppt. Und noch erstaunter – vielleicht aber auch nicht mehr – war er sicherlich, als er einige Zeit später einen Leistungsbescheid über die Abschleppkosten in Höhe von rund 100 e erhielt. Dagegen hat er dann geklagt und geltend gemacht, dass der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, nicht mit einem Halteverbotsschild beschildert gewesen sei. Vielmehr erwecke die Gestaltung dieses Bereiches den Eindruck, dass es sich um Flächen handele, welche zum Parken vorgesehen seien, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Einfahrt vom Düsternbrooker Weg ein Parkplatzschild vorhanden sei. Es sei daher in keiner Weise erkennbar gewesen, dass in dem streitgegenständlichen Bereich das Parken untersagt sei. Die Abschleppmaßnahme sei auch unverhältnismäßig. Das abgestellte Fahrzeug habe niemanden behindert und eine negative Vorbildwirkung könne nicht herangezogen werden, wobei auf das Urteil des BVerwG v. 14.05.2009 3 C 3/90 verwiesen wurde.

Hat beim VG Schleswig nichts geholfen. Das stellt im VG Schleswig, Urt. v. 12.02.2015 – 3 A 78/14 – fest, dass der Leistungsbescheid in Ordnung ist/war. Bei der Stelle, an der der Kläger geparkt habe, handele es sich um eine öffentliche Grünanlage. Und:

„Die Abschleppmaßnahme erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere als verhältnismäßig……

Bei einem Parken in einer öffentlichen Grünanlage kommt es nicht auf eine konkrete Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern an. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist auch nicht Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51/00 -, Rdnr. 4 – zit. nach juris). Diese beurteilt sich vielmehr aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.1992 – 3 C 3/90 -. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es keinem Zweifel unterliege, dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Von der Erforderlichkeit dieser Behinderung für jede Abschleppmaßnahme ist dort nicht die Rede (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51/00 -, Rdnr. 4 – zit. nach juris).

Die konkrete Gefährdung der Grünanlage sowie die negative Vorbildwirkung eines Parkens in dieser Grünanlage überwiegen die gegenläufigen privaten Interessen der Klägerin, nicht abgeschleppt zu werden.“

Teures Dauerparken, oder: Nach dem Urlaub ist das Auto weg

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„Unbegrenztes Parken“ gibt es nicht. Das ist das Fazit aus dem VG Neustadt, Urt. v. 27.01.2015 – 5 K 444/14 NW. In dem Verfahren ging es um die Übernahme der Kosten, die durch das Abschleppen eines „Dauerparkers“ entstanden waren. Der klagende Parker hatte seinen Pkw am Mittwoch, den 27.02.2013 früh morgens auf einem Parkplatz ordnungsgemäß abgestellt. Von dort aus fuhr er mit Freunden weiter in den Urlaub. Noch am selben Tag stellte die Gemeinde Halteverbotsschilder auf mit dem Zusatz „Sonntag, 3. März 2013 ab 7.00 Uhr“. An diesem Tag fand dort ein Umzug statt. Nachdem der Mann sein Fahrzeug auch am Sonntag nicht entfernt hatte und auch telefonisch nicht erreichbar war, ließ die Gemeinde den Pkw am 03.03.2013 um 12.15 Uhr abschleppen und forderte die dafür entstandenen Kosten. Die Klage des urlaubenden Parkers hatte keinen Erfolg.

Das VG meint: Zwar könne auch von einem Dauerparker nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwacht und prüft bzw. prüfen lässt, ob sich die Verkehrsregelungen geändert haben. Parkte ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug ursprünglich rechtmäßig auf einem Dauerparkplatz und änderte sich daraufhin die Verkehrslage, so sei es jedenfalls aber dann verhältnismäßig, ihn zu den Abschleppkosten heranzuziehen, wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellen der Verbotsschilder abgeschleppt wurde.

„Der Kostenbescheid war auch nicht unverhältnismäßig (sogenannte Sekundärebene). Die Beklagte ging zu Recht davon aus, dass es nicht ausnahmsweise unangemessen und unzumutbar war, den Kläger zu den Kosten heranzuziehen (vgl. zu § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –). Nach der Rechtsprechung wird eine solche Ausnahme von der Kostentragungspflicht insbesondere in folgenden Fällen gemacht: Der Fahrzeugführer parkte sein Fahrzeug rechtmäßig, nachträglich entstand aber eine Situation, wonach er rechtswidrig parkte. Diese Änderung der Verkehrslage kündigte die Behörde jedoch nicht früh genug an. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es allerdings keinen Vertrauensschutz dafür, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt bleibt. Umgekehrt kann von einem Dauerparker aber auch nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwacht und prüft bzw. prüfen lässt, ob sich die Verkehrsregelungen geändert haben. Ansonsten bestünde kein Unterschied zwischen Kurzzeit- und Dauerparkplätzen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. April 2008 – 10 B 08.449 –, juris). Daher hat die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen entschieden, dass die Kostenbelastung jedenfalls dann verhältnismäßig ist, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wurde am vierten Tag nachdem die Verbotsschilder aufgestellt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 11 C 15/95 –, juris; BayVGH, Urteil vom 17. April 2008 – 10 B 08.449 –, juris m. w. N. zu möglichen kürzeren Mindestvorlaufzeiten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls). Das Kostenrisiko trifft nach dieser Vorlaufzeit bei längerfristigem Parken denjenigen, der die Sachherrschaft über sein Fahrzeug hat und Vorsorge treffen kann, falls sich die Verkehrslage innerhalb dieses absehbaren Zeitraums ändert. Dieses Kostenrisiko soll nicht die Allgemeinheit tragen. Kann oder will der Fahrzeughalter nicht kontrollieren, ob die Verkehrsverhältnisse sich geändert haben, so kann er sich nicht darauf berufen, dass sich die Verkehrsregelung geändert hat (vgl. SächsOVG, Urteil vom 23. März 2009 – 3 B 891/06 –, juris). Die Beklagte stellte die Verkehrsschilder am Mittwoch, den 27. Februar 2013, auf. Erst nach Ablauf von drei vollen Tagen, am Sonntag, den 3. März 2013, schleppte sie das Fahrzeug des Klägers ab. Es war dem Kläger auch auf einem Dauerparkplatz zumutbar, innerhalb dieser drei Tage Vorlaufzeit zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen, ob das Parken weiter zulässig war.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…