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Abgeschleppt. Teures Straßenfest

© fotomek - Fotolia.com

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Der Kläger im Verfahren, das zum VG Köln, Urt v. 18.06.2015 – 20 K 3191/13 – geführt hat, hatte sein Wohnmobil in einem Bereich abgestellt, in dem ein Straßenfest statt finden sollte.  Dort war eine mobile Haltverbotszone (Zeichen 283 mit Zusatzschild “ eingerichtet. Die Haltverbotszeichen waren mit einr Vorlaufzeit von 48 Stunden aufgestellt. Als das Wohnmobil des Klägers beim Aufbau für das Straßefest stört, wird es abgeschleppt.  Im Verfahren geht es dann um die Abschleppkosten von 99,96 € sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 106,00 €, die der Kläger nicht zahlen will.

Muss er, sagt das VG:

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten war das Wohnmobil des Klägers entgegen dem VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gemäß der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geparkt. Das Zeichen 250 enthält nicht nur das Verbot, in den betroffenen Verkehrsbereich einzufahren, sondern darüber hinaus auch das Gebot, ein dort abgestelltes Fahrzeug aus diesem Verkehrsraum zu entfernen; es stellt demnach ein umfassendes Verbot der Benutzung der jeweiligen Verkehrsfläche dar und hat insoweit auch die Wirkung eines Haltverbots.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.06.1986 – 7 A 400/85 -; Hess.VGH, Urteil vom 17.03.1998, – 11 UE 2393/96 -; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27.01.2015 – 5 K 444/14.NW.

Insoweit steht (nunmehr) auf Grund der vom Beklagten im Laufe des Klageverfahrens beigebrachten Angaben der Firma TAMCO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein VZ 250 zusammen mit einem VZ 600 (Absperrschranke) auch mitten in dem Einfahrtsbereich zum Kirmesplatz aufgestellt war. Diese Verkehrsregelung war wirksam, auch wenn sie in der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung vom 28.06.2012 und dem Verkehrszeichenplan hierzu nicht verzeichnet war. Ein von einem privaten Unternehmer aufgestelltes Verkehrszeichen ist nämlich wirksam und von den Verkehrsteilnehmern zu beachten, wenn lediglich eine unwesentliche Abweichung vom behördlich genehmigten Verkehrszeichenplan vorliegt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 4522/99.

Eine solche unwesentliche Abweichung ist hier gegeben, denn es ist lediglich noch ein zusätzliches VZ 250 eingerichtet worden, um (auch) die Einfahrt von Fahrzeugen von der Weißer Hauptstraße aus auf den – in dem genehmigten Verkehrszeichenplan im Übrigen auch nicht eingezeichneten – Kirmesplatz an dieser Straße zu verhindern.“

Die Entscheidung liegt auf der Linie der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Frage. Was mich erstaunt/undert: Die Verwaltungsgebühren sind höher als die Abschleppkosten 🙂 .