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Parken am Taxenstand? Lieber nicht, denn das ist gefährlich….

entnommen wikimedia.org published by the de:Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

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Parken am Taxenstand? Lieber nicht, denn das ist gefährlich, wie das BVerwG, ‌Urt. v. 09‌.‌04‌.‌2014‌ – 3 C ‌5‌/‌13‌ – zeigt. Die Behörden müssen regelmäßig keine Wartezeit vor dem Abschleppen eines unberechtigt an einem Taxenstand – (Verkehrs-)Zeichen 229 – abgestellten Fahrzeugs einhalten.

Im Fall war ein Reisebus des Klägers auf einem mit dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand in Frankfurt-Sachsenhausen abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen. Nachdem der Mitarbeiter des Ordnungsamtes einmal vergeblich versucht hatte, den Kläger über eine im Reisebus ausgelegte Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Zwar erschien der Fahrer noch vor Durchführung der Abschleppmaßnahme und fuhr den Bus weg. Die Stadt Frankfurt verlangte aber die rund 5oo € entstandenen Kosten. Sie hat beim BVerwG Recht bekommen. Dazu aus der PM Nr. ‌26‌/‌2014‌ des BVerwG v.09‌.‌04‌.‌2014‌:

„Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Auffassung des Berufungsgerichts konnte nicht gefolgt werden. Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ergebenden absoluten Haltverbot an einem Taxenstand abgestellt wird, widerspricht es im Allgemeinen nicht dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Der Verordnungsgeber misst der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände eine hohe Bedeutung bei, wie auch die Verschärfung des früher an Taxenständen geltenden Parkverbots zu einem absoluten Haltverbot für nichtberechtigte Fahrzeuge zeigt. Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls kann es allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird. Das war hier nicht der Fall. Zwar hatte der Kläger seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt, doch war er bei dem vom städtischen Bediensteten unternommenen Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar.“

Wochenspiegel für die 19. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten :

  1. mal wieder über Kachelmann, vgl. hier, hier und hier und hier und hier,
  2. über eine besondere Form der Akteneinsicht,
  3. über den Portotrick bei der Volkszählung.
  4. über die Temposünderjagd bei Facebook.
  5. über die ggf. anstehende Schließung des OLG Koblenz,
  6. über das Abschleppen eines Fahrzeugs,
  7. über den misslungenen Versuch, Gebühren zu kappen,
  8. über das Lob eines Verteidigers betreffend eine Berliner StK,
  9. über das Notebook in der JVA,
  10. über das häusliche Arbeitszimmer eines Richters.

Falschparken – das kann teuer werden

Das LG München berichtete in der vergangenen Woche über ein Verfahren, in dem es um die Kosten für Falschparken bzw. für die Vorbereitung eines Abschleppvorgangs ging. In der PM v. 08.04.2011 hieß es:

„Falschparker muss auch Kosten für Vorbereitung eines Abschleppvorgangs zahlen

Die 15. Zivilkammer hat in dieser Woche in einem Rechtsstreit zwischen einem Falschparker und einem – bundesweit tätigen – Parkraumüberwachungsunternehmen das Urteil verkündet.

Der Kläger parkte seinen PKW anlässlich eines Krankentransportes in der Feuerwehranfahrtszone eines Münchner Klinikums im Halteverbot. Das Klinikum hat die Beklagte mit der „Parkraumbewirtschaftung“, insbesondere dem Entfernen von Falschparkern, beauftragt. Aus dem Falschparken entstehende Schadensersatzansprüche waren an die Beklagte abgetreten.

Der Kläger bezahlte neben den Kosten für den Abschleppwagen auch die von der Beklagten geltend gemachte Pauschale für die „Fahrzeugvorbereitung“ in Höhe von € 90,00 (netto) sowie Anfahrtskosten des Mitarbeiters der Beklagten, um sein Fahrzeug wiederzuerhalten. Mit der Klage machte er die Rückzahlung der Abschleppkosten, der Pauschale sowie der Anfahrtskosten geltend (ca. 185,00 €).

Das Amtsgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung der Pauschale sowie der Anfahrtskosten verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben. Zwar habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Anfahrtskosten tatsächlich für die Entfernung des PKW angefallen seien. Die Beklagte habe aber einen Anspruch auf Erstattung der Pauschale.

Die Kammer führt insoweit aus:

„Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen […]. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit er sie nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte […]. Die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten kann daher nicht allein daran gemessen werden, welche Kosten für den reinen Abschleppvorgang angefallen wären. Daneben sind die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers, insbesondere Personalkosten und Kosten der Beweissicherung, ersatzfähig […]. Der Schadensersatzanspruch soll die wirtschaftlichen Folgen eines unerlaubten Eingriffs ausgleichen. Dazu können auch Aufwendungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung bzw. zur Verhinderung des Eintritts eines konkret drohenden Schadens gehören. Erforderlich ist jedoch immer, dass die Aufwendungen die Folge eines bestimmten ersatzpflichtigen Verhaltens sind […]“.

Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der Pauschale für die „Fahrzeugvorbereitung“ in Höhe von € 90,00 nicht um Kosten für Schadensverhütungsmaßnahmen, sondern um Kosten, die aufgrund des konkreten Schadensereignisses entstanden und daher ersatzfähig sind.

Wegen der bundesweiten Bedeutung des Falles hat die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Urteil vom 06.04.2011, Az.: 15 S 14002/09, nicht rechtskräftig“

Wochenspiegel für die 12. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. Über die Fahrerlaubnis mit Verfallsdatum.
  2. Über die bösen Angeklagten.
  3. Über die langsam mahlenden Mühlen des Gesetzes.
  4. Über das Schmierestehen.
  5. Über tödliche Gerichtsentscheidungen.
  6. Über einen besonderen Anfangsverdacht.
  7. Über das Abschleppen vom Supermarktparktplatz.
  8. Über Rechtsmittel im Jugendstrafrecht.
  9. Über die Parallelwertung in der Laiensphäre.
  10. Und über die Beschlagnahme von Interviewprotokollen.

Heute ist der Tag des Abschleppens: Hier noch etwas zur Höhe des Schadensersatzes

Nach dem Posting zu der Abschleppentscheidung des VG Aachen (vgl. hier und hier) dann jetzt auch noch etwas zur Höhe des Schadenersatzes nach einem Abschleppvorgang, zwar nicht aus Aachen, aber immerhin 🙂 aus München.

Das AG München hat dazu in seinem Urt. v. 07.06. 2010 – 472 C 33393/09 entschieden, dass dann, wenn ein in einer Feuerwehrzufahrt parkendes Fahrzeug abgeschleppt wird, diejenigen Kosten, die über den Abschleppvorgang hinausgehen, nicht erstattungsfähig sind. Dazu gehören die Kosten für Kontrolle, Vorbereitung und Beweissicherung sowie von Nachtzuschlägen oder Fahrtkostenpauschalen. Es dürften auch nicht die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken sowie Kosten für allgemeine Schadensverhütungsmaßnahmen an Falschparker weitergegeben werden.

Wenn ich micht recht an meine nur noch rudimentären Kenntnisse zu § 249 BGB erinnere, dürfte das zutreffend sein.