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Bloß nicht in der Kreuzung parken, und zwar auch nicht nur ein bißchen,

oder im sog. Kreuzungsbereich, denn sonst droht das Abschleppen. So das VG Aachen in seinem Urt. v. 05.07.2010 – 6 K 512/08. Danach ist das Abschleppen eines Pkws, der innerhalb eines Bereichs von fünf Metern im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich parkt, rechtmäßig.

Jetzt geht es den Fahrrädern (wieder) an den Kragen…

Jedenfalls in Münster, wie die „Westfälischen Nachrichten“ heute morgen unter der Überschrift: „Räderchaos am Bahnhof: Stadt greift ein“ berichten. Hintergrund ist der vor einiger Zeit von der Stadt Münster verlorene Prozess wegen „Fahrradabschleppens. Danach war die Stadt auf Tauchstation gegangen und das „Fahrradchaos“ am HBF hatte zugenommen. Jetzt soll – auch auf die Gefahr einer neuer Klage hin – durchgegriffen werden (vgl. auch hier und hier).

Man darf gespannt sein, ob die Ankündigung der Stadt dazu führt, dass weniger Fahrräder wild abgestellt werden – ich denke eher nein – und, ob es eine neue Klage geben wird – ich denke eher ja.

Der Kläger ist kein Schlitzohr…

…bescheinigt das VG Hamburg in seinem Urteil v. 02.02.2010 – 13 K 1186/07 in einem Verfahren, in dem um die Rückzahlung von Abschleppkosten ging, die die Stadt Hamburg gegenüber dem Kläger geltend gemacht hatte.

Im Verfahren ging es auch um die Frage, ob denn nun im Pkw des Klägers ein Parkschein gut sichtbar ausgelegt war oder nicht, wobei eine Rolle spielte, wann und wo der Parkschein gezogen worden war. In dem Zusammenhnag bescheinigt das VG dann dem Kläger, er sei kein „Schlitzohr“ und gibt eine eigene Erklärung für die zeitliche Abfolge. Das wird den Kläger sicherlich gefreut haben. Noch mehr wird es ihn aber freuen, dass das VG die Anordnung der Beseitigung eines ohne einen gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein versehenen Fahrzeuges nach bereits 10 Minuten auch dann als unverhältnismäßig angesehen hat, wenn die die Höchstparkdauer an der fraglichen Stelle nur eine Stunde beträgt und es sich bei Straße, auf der geparkt wird, um eine stark befahrene Straße mit vielen Parkplatzsuchenden handelt.

Wochenspiegel für die 31. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist:

  1. Über das Abschleppen beim Parken.
  2. Kopfhörer auf dem Fahrrad – erlaubt, ja oder nein?
  3. Eine Übersicht zur Trunkenheits-/Drogenfahrt des Radfahrers hatten wir hier.
  4. Über einen etwas eigenartigen Strafverteidiger berichtet der Kollege Feltus hier.
  5. Erhöhtes Beförderungsentgelt auch bei defektem Fahrkartenautomat fragt sich der Kollege Ferner hier.
  6. Schlechter Deal, wirklich?
  7. Kein Fahrrad ohne Lichtmaschine.
  8. Über das Netz der Hungerleider berichtet die Kollegin Braun, nur: Wo ist „Bennis Bierbar“? 🙂
  9. Anwaltszwang für Bezirksrevisoren, warum eigentlich nicht?, natürlich nur beim BGH.
  10. Und: Dosenbier mit Hörnern, fand ich einfach von der Überschrift toll.

Welthauptstadt des Fahrrades: Münster votiert knapp gegen Abschleppen

Wer schon mal in Münster war, weiß: Hier herrschen im Straßenverkehr andere Regeln als in anderen Städten. Denn hier beherrscht das Fahrrad den öffentlichen Verkehrsraum. Manchmal hat man den Eindruck, dass es einen § 1 StVO-Ms gibt, in dem es heißt: Der Führer eines Fahrrades hat immer Vorfahrt. Die StVO ist im übrigen für ihn außer Kraft gesetzt. Das gilt nicht nur für den fließenden Verkehr, sondern auch für den ruhenden. Fahrräder werden wild und ohne Rücksicht darauf, ob andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, abgestellt.

In der Vergangenheit hat die Stadt Münster, um dem „Chaos“ , insbesondere im Bereich des HBF, Herr zu werden, teilweise die Fahrräder „umgestellt“, damit aber vor dem VG Schiffbruch erlitten. Derzeit wird (wieder) eine neue Abschleppregelung geprüft, wie vor einigen Tagen die WN berichtet haben (vgl. dazu auch hier). Zu den Fragen hat es ein Online-Voting gegeben. Das Ergebnis: Rund 43 % für den Vorschlag, rund 53 % dagegen, der Rest unentschieden (hier nachzulesen). Also weder in die eine noch in die andere Richtung eine klare Linie. Allerdings: Passieren sollte m.E. etwas.