Jedenfalls kann man so ggf. im JGG-Verfahren argumentieren und sich dazu auf LG Dortmund, Beschl. v. 28.06.2011 – 31 Qs-139 Js 2099110-37/11, der sich zu Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren verhält, berufen.
Ziemlich knapp, aber immerhin führt das LG aus:
„Nach §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Es kann dahin stehen, ob vorliegend wegen der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist. Jedenfalls erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich. Unabhängig davon, dass bereits fünf Zeugen zum Hauptverhandlungstermin geladen wurden, ist es möglich, dass zur Frage der Geschwindigkeit des vorn Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein wird. Die in diesem Zusammenhang aufkommenden Fragen des materiellen und prozessualen Strafrechts lassen eine angemessene Verteidigung des heranwachsenden Angeklagten unter Würdigung sämtlicher Umstände nur mit Hilfe eines Verteidigers möglich erscheinen.“