„Lügenteppich“, oder: Zulässiges Verteidigungsverhalten als Strafschärfungsgrund geht nicht
Mal außer der Reihe eine Strafzumessungsentscheidung, die noch einmal festchreibt, was auf keinen Fall erlaubt ist: Nämlich zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfen heanzuziehen. Dazu der BGH grundsätzlich im BGH, Beschl. v. 21.09.2017 – 1 StR 268/17 – in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Insgesamt hatte sie […]
