StGB II: Zerstörung einer Arrestzelle durch Brand, oder: Mehrtägiger „Aufenthalt“ –> Wohnung

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Im zweiten Posting kommt dann etwas aus Bayern, und zwar der BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 30/26 – zur Zerstörung einer Arrestzelle in einer Haftanstalt, in der ein mehrtägiger Arrest vollstreckt wird, infolge Brandlegung. Dazu das BayObLG:

„1. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte am 25. Oktober 2023 in seiner Arrestzelle in der Justizvollzugsanstalt S. Bücher und anderes in Brand. Das Feuer breitete sich aus. Ein Justizvollzugsbeamter erlitt bei der Rettung des Angeklagten eine Rötung des Gesichts und der Augen und war zwei Tage arbeitsunfähig krank. Die Arrestzelle wurde infolge der hitzebedingten Putz- und Fliesenabplatzungen und der Zerstörung des Inventars unbewohnbar und bedurfte einer Sanierung.

2. Das Landgericht ist zutreffend von einer Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen. Der näheren Erörterung bedarf in Ergänzung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München lediglich folgendes:

a) § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen. Der Wohnung dient eine Räumlichkeit, wenn sie jedenfalls vorübergehend den tatsächlichen Mittelpunkt der (privaten) Lebensführung mindestens einer Person bildet (Valerius in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 306a StGB Rn. 11 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass die Räumlichkeit den einzigen Lebensmittelpunkt ihres Bewohners darstellt (Valerius a.a.O. Rn. 11). Auch wenn der Raum nur zeitweilig zum Wohnen benutzt werden soll, wie etwa ein Ferienhaus, schließt dies den Tatbestand nicht aus (Valerius a.a.O. Rn. 14). Wohnen setzt aber angesichts des systematischen Verhältnisses zu Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift mehr als einen bloßen Aufenthalt voraus. Ob eine Räumlichkeit der Wohnung von Menschen dient und nicht nur dem zeitweisen Aufenthalt, richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung zum Zeitpunkt der Tat (Valerius a.a.O. Rn. 12 m.w.N.), so dass ein Auszug des alleine Berechtigten den Wohncharakter aufheben kann.

b) Ein Gebäude ist im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden. Das ist zum einen dann gegeben, wenn durch die Brandlegung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, etwa indem ein oder mehrere Zimmer eines Wohnhauses unbewohnbar werden und hierdurch dessen Nutzung zum Zweck des Aufenthalts, der Nahrungsversorgung und des Schlafens insgesamt in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Zum anderen liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Tatobjekts zerstört wird, etwa indem eine Wohnung als „Untereinheit“ eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke ungeeignet wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17 –, juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 3 StR 392/19 –, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 447/23 –, juris Rn. 6).

c) Wird in einem gemischt genutzten Gebäude ein Brand gelegt und kann das Gebäude im Ganzen seine Zweckbestimmung weiter erfüllen, setzt die Tatbestandsvariante der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine unmittelbar oder mittelbar durch die Brandlegung hervorgerufene Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit voraus (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 – 3 StR 13/18 –, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 5 StR 222/17 –, juris). Nach der Rechtsprechung ist für eine selbstständige, zum Wohnen bestimmte „Untereinheit“ einer Unterkunft bezeichnend, dass sie als abgeschlossener Raum einer Person unabhängig von der Ausstattung im Einzelnen zur persönlichen Nutzung zur Verfügung steht und für eine gewisse Zeit zumindest zum Zweck des Aufenthalts und des Schlafens dient (BGH, Beschluss vom 14. November 2019 – 3 StR 408/19 –, juris Rn. 11 zum Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft). Die Nutzung als Wohnung – auch einer Untereinheit – wird außer durch die Gebrauchsdauer nicht zuletzt durch regelmäßige Übernachtungen, die Zubereitung von Speisen, das Unterbringen persönlicher Gegenstände sowie die Erreichbarkeit indiziert (BGH, Urteil vom 21. September 2011 – 1 StR 95/11 –, juris Rn. 8; Valerius a.a.O. Rn. 11; MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, StGB § 306a Rn. 12; Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 73. Aufl., § 306a Rn. 4).

d) Danach erfüllt die Unterbringung in einer Arrestzelle, in der ein Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt durchgehend eingeschlossen mehrere Tage und Nächte zur Disziplinierung verbringt, in der er schläft, sich pflegt und verpflegt, seine Kleidung und notwendige Utensilien, hier etwa die in Brand gesteckten Bücher, aufbewahrt und in der er zuverlässig erreichbar ist, abweichend etwa zu einer Unterbringung eines Patienten in einem nicht abgeschlossenen Patientenzimmer eines Klinikgebäudes, wenn nach den Feststellungen Aufenthalt, Nahrungsversorgung, Schlafen und Heilung substantiell von der Nutzung weiterer Gebäudeteile abhängig waren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17 –, juris Rn. 28; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 3 StR 392/19 –, juris Rn. 10), die Kriterien der Rechtsprechung an eine Wohnnutzung (vgl. zu Zelten und Wohnwägen Valerius a.a.O. Rn. 9, 10 m.w.N.; zu einem Wohnmobil BGH, Beschluss vom 1. April 2010 – 3 StR 456/09 –, juris; zu einer Flüchtlingsunterkunft BGH, Beschluss vom 14. November 2019 – 3 StR 408/19 –, juris Rn. 10 ff.). Dass die Nutzung durch staatliche Gewalt erzwungen ist, stellt das nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilende Wohnen nicht in Frage (Radtke a.a.O. Rn. 11; Hilgendorf/Kudlich/Valerius in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, 1. Aufl. 2020, Band 5, 11. Abschn. § 44 C II 2 c Rn. 48). Den Feststellungen zum Schaden lässt sich zudem hinreichend entnehmen, dass der Arrestraum infolge des Brandes für beträchtliche Zeit nicht mehr genutzt werden konnte. Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit; eine erhebliche Verrußung würde genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2020 ? 4 StR 626/19-, juris Rn. 6).

e) Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass auch der Verbrechenstatbestand von § 306a Abs. 2 StGB erfüllt ist. Dem Täter sind als Verwirklichung der gerade mit einem Brand eines Gebäudes typischerweise einhergehenden Gefahr grundsätzlich auch Gesundheitsschädigungen zuzurechnen, die sich eine anwesende oder hinzukommende Person bei Rettungsmaßnahmen oder Löschversuchen zuzieht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 203 StRR 212/23 –, juris Rn. 8).“

StGB I: Besonders schwere räuberische Erpressung, oder: Finalzusammenhang Nötigungsmittel/Handlung

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Ich setze die Berichterstattung dann fort mit Entscheidungen zum StGB.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 5 StR 422/25 -, noch einmal zur räuberischen Erpressung. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen schwerer räunberischer Erpressung verurteilt. Dazu führt der BGH aus:

„2. Der Schuldspruch weist im Übrigen keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

a) Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte hatte beschlossen, unter Anwendung oder Androhung von Gewalt Geld von den Zeugen Z. und S. zu erlangen, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Er suchte unter einem Vorwand deren Wohnung auf, in der zunächst nur der Zeuge Z. anwesend war. Ihm zeigte er einen in seiner Jacke steckenden Metallschlagstock, den er bereits tags zuvor bei einem Cannabisgeschäft beiden Zeugen präsentiert hatte, und forderte die Zahlung von 1.200 Euro. Nachdem der Zeuge erklärt hatte, über eine solche Summe nicht zu verfügen, verlangte der Angeklagte die Aushändigung des iPhones des Zeugen im Wert von 700 Euro sowie der Wohnungsschlüssel. Dem kam der Zeuge aus Angst um seine körperliche Unversehrtheit nach. Anschließend durchsuchte der Angeklagte die Wohnung und nahm das hierbei aufgefundene Bargeld in Höhe von 250 Euro an sich, um es zu behalten. Da er einen höheren Bargeldbetrag erstrebte, wartete er auf das Eintreffen des Zeugen S. und verlangte auch von diesem die Zahlung der genannten Summe. Um seine Forderung zu unterstreichen, hielt er beiden Zeugen wiederholt den Schlagstock vor. Im Verlauf des Geschehens zwang er sie zudem, Kokain zu konsumieren (siehe oben Ziffer 1.a). Er erklärte ihnen, sie hätten fünf Minuten Zeit, ihm sein Geld zu holen, sonst werde er sie k. o. schlagen und ihnen „eine reinhauen“, dass ihr „Kiefer dann sonst wo“ hänge. Dann nahm er ein weiteres iPhone des Zeugen Z. im Wert von 200 Euro an sich, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Der Zeuge S. musste nach Weisung einen WLAN-Router sowie sein iPad dem Angeklagten übergeben. Der Zeuge Z. händigte aufforderungsgemäß seine EC-Karte unter Mitteilung der PIN dem Zeugen S. aus, mit dem der Angeklagte anschließend zu einem Geldautomaten fuhr, während der andere Zeuge in der Wohnung eingeschlossen wurde. Wie vom Angeklagten verlangt, versuchte der Zeuge S. vom Konto des Zeugen Z. 5.000 Euro abzuheben, was misslang. Nach weiteren erfolglosen Abhebungsversuchen an Automaten einer anderen Bank hob der Zeuge S. schließlich von seinem Konto 1.500 Euro ab, die er wie vom Angeklagten gewollt vorläufig einsteckte. Nach dem Besuch eines Dönerimbisses ließ der Angeklagte sich das abgehobene Bargeld aushändigen. Der Zeuge S. befolgte sämtliche Anweisungen aufgrund der vorangegangenen Drohungen und aus Angst um seine eigene körperliche Gesundheit und die des Zeugen Z. .

b) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB).

aa) Die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfordert ebenso wie der Raub (§ 249 StGB) einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Eine konkludente Drohung mit Gewalt genügt insoweit. Hingegen enthält das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers, der Täter werde die zuvor zu anderen Zwecken angewendete Gewalt nunmehr zur Erzwingung der jetzt erstrebten vermögensschädigenden Handlung fortsetzen oder wiederholen, für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt. Mithin sind Feststellungen zur Aktualisierung der Nötigungslage durch ein entsprechendes Verhalten des Täters zu treffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2024 – 5 StR 19/24, NStZ 2025, 354 f.; vom 7. November 2023 – 4 StR 115/23 Rn. 6, 12; vom 2. Februar 2021 – 2 StR 432/20; vom 20. September 2016 – 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92 f.; vom 25. Februar 2014 – 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269 f.; Urteil vom 27. März 2019 – 2 StR 465/18, NStZ 2019, 674 f., jeweils mwN).

bb) Der erforderliche Finalzusammenhang ist hier gegeben. Indem der Angeklagte durch die wiederholte konkludente und später auch ausdrückliche Androhung körperlicher Gewalt unter Einsatz des Schlagstocks die Zahlung von Bargeld schon in der Wohnung forderte und, als dieses nicht im erhofften Umfang erlangt werden konnte, die Herausgabe des iPhones durch den Zeugen Z. sowie anschließend die Übergabe weiterer Wertgegenstände durch den zweiten Zeugen erzwang, hat er objektiv wie subjektiv ein qualifiziertes Nötigungsmittel (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB) zur Erreichung der von ihm angestrebten vermögensschädigenden Handlung eingesetzt. Dass es dem Angeklagten in erster Linie auf die Erlangung von Bargeld ankam, es sich bei dem iPhone und den anderen Sachen jedoch um sonstige werthaltige Gegenstände handelte, steht dem nicht entgegen, weil dies lediglich eine unwesentliche Abweichung vom ursprünglichen Tatplan darstellte. Das auf einem späteren Entschluss beruhende Zurücklassen des zuvor erlangten iPads des Zeugen S. auf dessen Bitte ändert an der Tatvollendung nichts.W

Rechtsmittel III: Beschränkung auf die Gesamtstrafe, oder: Zulässig, wenn erneute Abwägung

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Die Entscheidung des dritten Posting kommt dann auch noch einmal vom OLG Hamm. Das hat sich im OLG Hamm, Beschl. v. 14. April 2026 – III-3 ORs 13/26 – zur Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch befasst und dies als grundsätzlich möglich angesehen:

„1. Mit Blick auf den im Verteidigerschriftsatz vom 7. Januar 2026 enthaltenen Antrag sowie die dazugehörige Begründung ist die (Sprung-)Revision der Angeklagten wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt worden. Der Revisionsantrag, der ausdrücklich nur auf Aufhebung der Gesamtstrafe lautet und der durch diesbezügliche Rechtsausführungen und den ausdrücklichen Nichtangriff der Maßregelanordnung unterstützt wird, lässt keine andere Auslegung zu. Der Satz in der Revisionsbegründung, dass die Bemessung der Einzelstrafen nicht in den Vordergrund der revisionsrechtlichen Beanstandung gestellt werden solle, stellt dies nicht in Frage. Vor dem genannten Hintergrund ist er nicht etwa so zu verstehen, dass auch – wenn auch in zweiter Linie – die Einzelstrafaussprüche angegriffen werden, sondern unterstützt (wenn auch in der Formulierung selbst nicht ganz eindeutig) letztlich nur das im Antrag und den sonstigen Ausführungen zum Ausdruck kommende Begehren, lediglich den Gesamtstrafenausspruch zur Überprüfung des Senats zu stellen.

Eine Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe ist möglich, denn § 54 Abs. 1 S. 3 StGB enthält eigene, über § 46 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze, sodass die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungsvorgang erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1999 – 3 StR 285/99, NStZ-RR 2000, 13).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird zwar eine solche Revisionsbeschränkung als unwirksam erachtet, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 – 6 StR 286/24, juris). Allerdings soll dann, wenn es sich nicht lediglich um eine bloße Bezugnahme handelt, eine Beschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch wirksam sein, wenn sich aus der Formulierung im angefochtenen Urteil eine solche ausdrückliche bloße Bezugnahme nicht entnehmen lässt, weil es dort heißt, dass das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung „erneut“ alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen hat, auch wenn es viele schuldrelevante Aspekte lediglich bei der Bemessung der Einzelstrafen hervorgehoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 5 StR 86/24, BeckRS 2024, 13152).

So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht Gütersloh hat „unter erneuter Abwägung der bereits unter IV. C. geschilderten Strafzumessungserwägungen“ die Gesamtstrafenbildung vorgenommen. Darüber hinaus hat bei der Gesamtstrafenbildung „weitere Berücksichtigung“ gefunden, dass der Tatzeitraum lang war, eine Vielzahl von Taten durch die Angeklagte begangen wurde, die erste Tat schon 11 Tage nach der Haftentlassung stattfand und die Tatbegehungen erst mit der vorläufigen Festnahme ein Ende fanden. Demnach hat das Amtsgericht Gütersloh im Rahmen der Gesamtstrafenbildung unabhängig von den der Einzelstrafen zugrundeliegenden Strafzumessungskriterien darüber hinausgehende Erwägungen getroffen, weshalb die Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch ebenfalls wirksam ist (vgl. BGH Urteil vom 02. März 2023 – 4 StR 298/22, BeckRS 2023, 7694). Die Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Gütersloh erschöpft sich gerade nicht in der bloßen Bezugnahme auf die die Einzelstrafen begründenden Strafzumessungskriterien, sondern lässt einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang erkennen.

Mögliche Fehler bei der Festsetzung der Einzelstrafen stehen der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung letztlich auch nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 aaO).“

Rechtsmittel II: Wirksame Zustimmung des Gegners?, oder: Konkludente Zustimmung in der HV

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Im zweiten Posting stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 24.02.2026 – III-2 ORs 4/26 – vor. Der befasst sich u.a. mit der Frage, ob die ggf. nach § 303 StPO erforderliche Zustimmung des Gegners zur Rechtsmittelbeschränkung vorliegt.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen Computerbetruges verurteilt worden. Die dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten, die dieser in der Berufungshauptverhandlung ohne ausdrücklich erklärte und protokollierte Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das LG verworfen.

Dagegen die Revision des Angeklagten. Das OLG befasst sich in seiner Entscheidung zunächst mit der Wirksamkeit des Beschränkung:

„1. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Berufung wirksam gemäß § 318 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Feststellungen des Amtsgerichts Witten tragen den Schuldspruch.

Die Berufungsbeschränkung ist auch formell wirksam. Nach § 303 S. 1 StPO kann die Zurücknahme eines Rechtsmittels nach Beginn der Hauptverhandlung – diese Vorschrift gilt auch für die Rechtsmittelbeschränkung (vgl. Schmitt/Köhler StPO, 68. Aufl. 2025, § 303 Rz. 1) – nur mit Zustimmung des Rechtsmittelgegners erfolgen. Das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verhält sich zu einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht. Damit ist bewiesen, dass diese keine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat; insofern – aber auch nur insofern – entfaltet das Hauptverhandlungsprotokoll negative Beweiskraft im Sinne des §§ 274 StPO (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2017, StV 2018, 804).

Die Zustimmungserklärung kann jedoch auch konkludent abgegeben werden. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn dem Rechtsmittelgegner durch die Rücknahme nur Vorteile erwachsen oder sicher ist, dass der Rechtsmittelgegner die Beschränkungserklärung zur Kenntnis genommen hat, ihm Bedeutung und Tragweite bewusst gewesen sind und sein weiteres Prozessverhalten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass er mit der Beschränkung nicht einverstanden gewesen sein könnte (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 09.06.2015, III – 1 RVs 14/15 und vom 13.10.2009, 3 Ss 422/09, jeweils juris).

Hiervon ist vorliegend auszugehen.

Erst nach der Berufungsbeschränkung durch den Angeklagten ist dieser über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Im Folgenden hat er ausschließlich Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht; der Bundeszentralregisterauszug sowie der Strafbefehl vom 14.02.2022 zu dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Siegen 63 Js 492/21 sind verlesen worden. Eine Vernehmung des Angeklagten zur Sache sowie eine weitere Beweisaufnahme hat demzufolge nicht stattgefunden, welche jedoch im Falle des fehlenden Einverständnisses der Staatsanwaltschaft mit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zu erwarten gewesen wäre.

Das angefochtene Urteil verhält sich damit zu Recht nur zum Rechtsfolgenausspruch.“

Wegen der anderen vom OLG behandelten Fragen komme ich auf die Entscheidung noch einmal zurück.

 

Rechtsmittel I: Wirksame Beschränkung der Berufung, oder: Keine Beschränkung bei Schuldunfähigkeit

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidungen. Alle drei Entscheidungen äußern sich zur Wirksamkeit von Rechtsmittelbeschränkungen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 493/25. Das AG hatte den Angeklagten wegen Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hin hat das LG das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und eine höhere Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt. Bezüglich der Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Rechtsfolge für wirksam erachtet und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision des Angeklagten hat einen vorläufigen Erfolg. Der Senat kann auf der Grundlage der Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB nicht beurteilen, ob der Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat schuldfähig war. Die von der Strafkammer als wirksam erachtete Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wäre im Falle einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten unwirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 203 StRR 226/23 –, juris; ausf. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – III-3 ORs 66/24 –, juris Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 1 ORs 46/24, BeckRS 2024, 46291 Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. November 2019 – 2 Rev 89/19, BeckRS 2019, 31271 Rn. 23; OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2016 – 2 Rev 4/16 –, juris Rn. 13; OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2016 – 2 Rev 62/15, BeckRS 2016, 04925 Rn. 16 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2013 – (4) 161 Ss 101/13 (116/13) –, juris Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2007 – 3 Ss 461/07, BeckRS 2007, 19132; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 318 Rn. 56; offen gelassen BayObLG, Beschluss vom 13. August 2024 – 204 StRR 319/24, BeckRS 2024, 24594 Rn. 17). Die Entscheidung des Kammergerichts vom 30. Juni 2021 (BeckRS 2021, 22645) steht dem nicht entgegen, da ihr zugrunde liegt, dass die Berufungskammer bis zum Ende der Hauptverhandlung keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten hegte (dort Rn. 16).

1. Nach den – die Einzelheiten aussparenden – Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach im Bezirkskrankenhaus Ansbach in Behandlung befunden. Das ihm verordnete Medikament R., ein Antipsychotikum, hatte er abgesetzt. Der psychiatrische Sachverständige ist in der Berufungshauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte unter einer Polytoxikomanie und einer chronifizierten Erotomanie leide. Der Angeklagte würde die Realität verkennen, in seiner eigenen Welt leben und sei überzeugt, dass die Geschädigte in ihn verliebt sei. Er bedürfe neuroleptischer Behandlung. Die Berufungskammer ist in den Urteilsgründen davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einem Wahn leide. In der Hauptverhandlung habe er ein – ebenfalls nicht näher dargestelltes – „nicht situationsadäquates Verhalten“ gezeigt.

2. Die Feststellung eines tatrelevanten Wahns in den Urteilsgründen erfordert regelmäßig Ausführungen zur Einsichtsfähigkeit (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 20 Rn. 9d). Dementsprechend hat sich die Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung aufgrund der Einlassung des Angeklagten, seines auffälligen Verhaltens und seiner früheren psychiatrischen Vorgeschichte veranlasst gesehen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu klären, woraufhin sie von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen hinzugezogen hat. Das Amtsgericht hatte die Frage der Schuldfähigkeit in der ersten Instanz nicht behandelt.

3. Die Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB im Urteil sind allerdings lückenhaft und lassen die gebotene revisionsrechtliche Prüfung, ob die Berufungskammer am Ende ihrer Hauptverhandlung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris) rechtsfehlerfrei die von ihr als klärungsbedürftig erachtete Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen und demzufolge von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgehen durfte, nicht zu.

…….“

Wegen der Ausführungen des BayObLG zu den §§ 20,21 StGB komme ich auf die Entscheidung noch mal zurück.