Archiv der Kategorie: Verwaltungsrecht

Entlassung eines Polizeibeamten/Kommissaranwärters, oder: Eingestellte Unfallflucht und Quarantäneverstoß

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann als zweite Entscheidung im „Kessel Buntes“ heute dann noch der OVG Saarland, Beschl. v. 13.12.2023 – 1 B 154/23. Es geht u.a. um die Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf wegen fehlender charakterlicher Eignung, die mit einer Unfallflucht (§ 142 StGB) begründet worden ist und ein wenig auch mit einem Corona-Quarantäne-Verstoß.

Folgender Sachverhalt:

„Der in A-Stadt wohnhafte Antragsteller ist als Kommissaranwärter seit Oktober 2018 Beamter auf Widerruf bei der saarländischen Vollzugspolizei. Infolge einer Corona-Infektion wurde für ihn am 3.1.2022 die häusliche Absonderung (Quarantäne) vom 31.12.2021 bis zum 14.1.2022 angeordnet. In der Nacht vom 11. auf den 12.1.2022 verließ er die häusliche Quarantäne und fuhr mit einem Pkw in einen mehrere Kilometer entfernten Nachbarort. Auf dem nächtlichen Rückweg kam er (nach Aktenlage zwischen ca. 2.00 h und 3.00 h nachts) mit dem Pkw auf einer schmalen Verbindungsstraße von der witterungsbedingt glatten Straße ab und kollidierte mit mehreren Bäumen; das stark beschädigte Fahrzeug (wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von ca. 8.000.- €) kam mit ausgelösten Airbags ca. 2 m abseits der Straße und ca. 2 m oberhalb eines Bachlaufs zum Stehen. Der Antragsteller, der ausweislich des ärztlichen Attestes vom 13.1.2022 ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte, rief seine Mutter an und verließ mit ihr den Unfallort nach Hause, wo er sich schlafen legte.

Nachdem der verunfallte Pkw am Morgen des 12.1.2022 (ca. 6.00 h) von einem Bürger aufgefunden und gemeldet wurde, stellte die Polizei fest, dass die amtlichen Kennzeichen entfernt waren, die Fahrgestellnummer nicht lesbar war, die Abdeckung der Abschleppöse fehlte und Betriebsstoffe ausliefen (Kühlflüssigkeit), die in den angrenzenden Bach zu laufen drohten; im Fahrzeuginneren wurde ein Wappen der saarländischen Vollzugspolizei und eine auf den Antragsteller ausgestellte Kundenkarte gefunden. Die daraufhin gegen 7.50 h von einem Streifenkommando aufgesuchte Mutter des Antragstellers benannte ihren Sohn als Fahrer des Unfallfahrzeugs und gab an, man habe gegen 8.00 h einen Abschleppdienst informieren wollen, um dieses bergen zu lassen. Der anschließend als Beschuldigter vernommene Antragsteller gab an, er habe die Polizei nicht über den Unfall verständigt, weil das Fahrzeug, das sie zeitnah eigenständig hätten abschleppen lassen wollen, abseits der Straße gestanden und niemanden behindert habe; auf Fragen zu den fehlenden Kennzeichen und zum Verlassen der Quarantäne machte er keine Angaben. Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks gab einen Schaden von ca. 350.- € für die Neupflanzung von vier Bäumen an und wies auf aufwendige Aufräumarbeiten hin.

Gegen den Antragsteller wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts der Unfallflucht (§ 142 Abs. 1 StGB) und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen die Absonderungspflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 CO-VP) eingeleitet. Mit Verfügung vom 14.1.2022 leitete der Antragsgegner außerdem ein – zugleich ausgesetztes – Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein, der am 31.1.2022 die Laufbahnprüfung zum Polizeikommissar ablegte.

Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gab der Antragsteller u.a. an, er habe mit seiner nächtlichen Fahrt einen betrunkenen Freund von einer Autofahrt abhalten wollen und bei der Rückfahrt nach dem Unfall seiner von ihm angerufenen Mutter gesagt, dass sie die Polizei anrufen müssten; auf Hinweis seiner Mutter habe er die Kennzeichen entfernt, einen eigenen Abschleppversuch habe er nicht unternommen.

Mit Bescheid vom 16.2.2022 entließ der Antragsgegner den Antragsteller wegen fehlender charakterlicher Eignung mit Ablauf des 31.3.2022 aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 4 SBG) und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Über den vom Antragsteller hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Das Strafverfahren gegen den Antragsteller stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14.3.2022 nach § 153 Abs. 1 StPO ein.“

Gestritten wird nun um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers. Er hatte damit keinen Erfolg. Hier die Leitsätze zu der OVG-Entscheidung:

    1. Zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Beamten auf Widerruf (hier: Kommissaranwärter) wegen fehlender charakterlicher Eignung.
    2. Die Entlassung eines Widerrufsbeamten gemäß § 23 Abs 4 Satz 1 BeamtStG erfordert nicht den Nachweis eines konkreten Vergehens; berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde an der persönlichen Eignung des Beamten genügen.
    3. Zum objektiven Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB.
    4. Eine staatsanwaltliche Einstellungsverfügung nach § 153 Abs 1 StPO entfaltet für das Entlassungsverfahren keine Bindungs- sondern lediglich Indizwirkung, was aber den Dienstherrn nicht hindert, eigenständig den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu bejahen.
    5. Bereits ein einzelnes gravierendes Ereignis kann geeignet sein, den Schluss des Dienstherrn auf eine fehlende persönliche Eignung des Widerrufsbeamten zu rechtfertigen, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt.
    6. Ein objektiver und subjektiver Verstoß gegen die einem Kommissaranwärter auferlegte Corona-Quarantäne sowie eine anschließende zumindest objektiv verwirklichte Unfallflucht sind als außerdienstliches Verhalten hinreichend bedeutsam, um seitens des Dienstherrn negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter, von dem ein gesetzestreues Verhalten in besonderer Weise erwartet werden kann, ziehen zu dürfen.
    7. Zur Streitwertfestsetzung für ein verbundenes Beschwerdeverfahren.

Verlinkt habe ich auf die im Bürgerservice des Saarlandes eingestellt Entscheidung. Die enthält nämlich Fußnoten (?) und das ist in meinem System etwas schwierig darzustellen.

Zwei OVG-Entscheidungen zur Fahrtenbuchauflage, oder: Mitwirkungspflicht beim Firmenfahrzeug

© euthymia – Fotolia.com

Und im Kessel Buntes dann heute (Verkehrs)Verwaltungsrecht.

Zunächst hier zwei OVG-Entscheidungen zum Fahrtenbuch (§ 31a StVZO). Ich stelle, da die Problematik ja weitgehend bekannt ist, hier nur die Leitsätze der beiden Entscheidungen ein, und zwar:

Aus der Perspektive des späteren Verfahrens zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht obliegt einer GmbH als Halterin des Tatfahrzeugs einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann eine hinreichende Mitwirkung an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers, wenn sie im Bußgeldverfahren nicht nur als Zeugin, sondern in erster Linie als Betroffene angehört wird.

1. Steht fest, dass die Fahrzeughalterin einen Zeugenfragebogen erhalten und darauf nicht reagiert hat, kommt es auf den Einwand, ein vorangegangenes Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben, nicht entscheidend an.
2. Auf die Einhaltung der sog. Zweiwochenfrist, die weder ein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO noch eine starre Grenze darstellt, kann sich der Halter nicht bei Verkehrsverstößen berufen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Denn bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat.

 

Unberechtigtes Fahrzeug auf Carsharing-Parkplatz, oder: Abschleppen ist verhältnismäßig

Und dann im zweiten Posting heute das VG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2024 – 14 K 491/23 – mit folgendem Sachverhalt: Eine Kfz-Führerin stellt ihren Pkw unberechtigterweise auf einem ausgewiesenen Carsharing-Parkplatz abgestellt. Ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung stellt den Verstoß fest und ruft einen Abschleppwagen. Zwar kam es nicht mehr zur Sicherstellung des Fahrzeugs, weil die Halterin vor dem Abschleppwagen wieder erschien. Ihr wurden aber durch Gebührenbescheid die Kosten für die Leerfahrt in Rechnung gestellt. Und: Das VG sagt: Sie muss zahlen.

Hier die Leitsätze:

1. Ein Fahrzeug, das auf einem nach der Beschilderung ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz abgestellt, aber nicht am Carsharing teilnimmt, ist so behandeln, als wenn es in einem absoluten Halteverbot steht.

2. Das Abschleppen eines solchen Fahrzeugs ist in der Regel auch verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet ist, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden.

Neues zur Fahrerlaubnisentziehung nach StVG, oder: Drogen-/Trunkenheitsfahrt, Fahrrad, Psychose, FABS

Bild von Wilfried Pohnke auf Pixabay

Und dann heute im „Kessel Buntes“ Verkehsrverwaltungsrecht.

Ich beginne mit einer (kleinen) Übersicht zur Entziehung der Faahrerlaubnis nach dem StVG, allerdings nur die Leitsätze, sonst wird es zu viel. Ich weise dann hin auf:

Fragt eine Fahrerlaubnisbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad in einer Begutachtungsanordnung separat nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, ist die Frage nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässig, wenn die Fragen thematisch klar voneinander abgegrenzt sind, sich nicht überschneiden und nicht aufeinander aufbauen. Sie wird dann nicht von der Rechtswidrigkeit der Frage nach der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge infiziert.

1. Einem Fahrerlaubnisinhaber, der ein Fahrrad im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat, kann aufgegeben werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV).

2. Aus der Weigerung oder Nichtbeibringung kann auf Nichteignung geschlossen werden.

3. Von einer Trunkenheitsfahrt kann auch unabhängig von einer strafrechtlichen Ahndung insbesondere aufgrund eines polizeilichen Sachberichts und der Blut- und Atemalkoholtests ausgegangen werden kann. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO bringt nicht zum Ausdruck bringt, dass der Tatverdacht gegen den Fahrerlaubnisinhaber damit ausgeräumt wäre.

1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

2. Eine Weigerung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Betroffene die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, indem er etwa unzureichend mitwirkt.

3. Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachvollziehbar, wenn der Gutachter die Frage nach vergangenem oder aktuellem Drogenkonsum beantwortet hat, ohne zu werten, dass der Antragsteller keine Angaben zu dem zur Begutachtung Anlass gebenden Vorfall gemacht hat. Insofern ist dann ein neues Gutachten erforderlich.

Der Wirksamkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem steht nicht entgegen, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber unvollständig vor Erlass des Bescheids Akteneinsicht gewährt worden ist. Das führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts.

1. Bereits der einmalige Konsum harter Drogen (hier: Amphetamin) rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtung der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Nach Bescheiderlass eingetretene Änderungen der Sachlage können weder im anhängigen Klageverfahren noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern allenfalls in einem behördlichen Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden.  

Eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie kann bei fraglicher Drogenabstinenz auch mehr als zwei Jahre nach ihrem nachweislichen Auftreten berechtigte Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

 

 

Rechtzeitiger Eingang von Rechtsmittel(Begründung)?, oder: Entscheidend ist der Eingang beim Gericht

Bild von Alexa auf Pixabay

Und als zweite – überall geltende – Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 08.11.2023 – VIII ZB 59/23 – zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle der Nichtberücksichtigung einer zwar rechtzeitig bei Gericht eingegangenen, aber nicht zur Verfahrensakte gelangten Berufungsbegründungsschrift. Auch da ist das, was der BGH ausführt nicht  völlig neu. Ähnliches hat er schon im BGH, Beschl. v. 19.05.2022 – V ZB 66/21 – gesagt.

Folgender Sachverhalt: In einem mietrechtlichen Räumung- und Zahlungsverfahren hat das AG der Klage stattgegeben. Dagegen die Berufung des Beklagten. Das LG hat dann die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, eine Berufungsbegründung liege auch nach dem Verstreichen der – bis zum 19.06.2023 verlängerten – Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht nicht vor.

Dagegen diue Rechtsbeschwerde des Beklagten, die beim BGH Erfolg hatte:

„1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht hat – in entscheidungserheblicher Weise das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Berufungsgericht hat gehörswidrig die von dem Beklagten innerhalb der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist eingereichte Berufungsbegründungsschrift nicht zur Kenntnis genommen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung des Beklagten nicht als unzulässig verworfen werden. Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist bei ihm eingegangene Berufungsbegründungsschrift nicht berücksichtigt.

a) Ein Gericht verstößt gegen seine aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht, die Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wenn es einen ordnungsgemäß bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an; das Gericht ist insgesamt für die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs verantwortlich (vgl. BVerfGE 48, 394, 395 f.; 53, 219, 222 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 – V ZB 66/21, NJW-RR 2022, 995 Rn. 8). Deshalb ändert es an der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts, wenn den erkennenden Richtern der Schriftsatz im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlag. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Schriftsatz den Richtern nach Eingang bei Gericht nur nicht vorgelegt wurde oder erst gar nicht zur Verfahrensakte gelangt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2022 – V ZB 66/21, aaO; vom 4. Juli 2018 – XII ZB 240/17, NJW 2018, 3786 Rn. 8 f. mwN).

b) Gemessen hieran hätte das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, das Vorbringen des Beklagten in dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 16. Juni 2023 berücksichtigen müssen. Denn dieser ist am 19. Juni 2023 und damit innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen.

Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2003 – VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2; vom 17. März 2009 – VIII ZB 66/08, juris Rn. 5; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. März 2018 – 1 BvR 2313/17, juris Rn. 12 mwN [zum rechtzeitigen Eingang einer Duplik im Klageverfahren]; zum Eingang elektronischer Dokumente – wie hier – vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 – VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7; vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18 mwN; vom 30. November 2022 – IV ZB 17/22, NJW-RR 2023, 351 Rn. 8; zum Prüfvermerk siehe BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2022 – XII ZB 304/21, juris Rn. 7; vom 30. November 2022 – IV ZB 10/22, juris Rn. 9; jurisPK-ERV/H. Müller, 2. Aufl., §130a ZPO Rn. 329; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 20. Aufl., § 130a Rn. 11).

Ausgehend hiervon hat der Beklagte nach dem auf die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge hin zu beachtenden Sachverhalt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; siehe auch Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 – VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 20 mwN) die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Juni 2023 (wirksam) verlängert worden. Die – von dem Beklagtenvertreter per beA übersandte (vgl. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) – Berufungsbegründungsschrift ist ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen und von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Prüfvermerks an diesem Tag („Eingangszeitpunkt: 19.06.2023, 16:27:17″) und damit rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen. Dass das elektronische Dokument – offenbar infolge eines gerichtsinternen Versehens – erst am 19. Juli 2023 zur Gerichtsakte gelangt ist, ist dagegen für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht von Bedeutung und steht aus den vorgenannten Gründen auch der Annahme eines Gehörsverstoßes nicht entgegen.

c) Der angefochtene Beschluss beruht auf diesem Gehörsverstoß (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2021 – VIII ZB 68/20, juris Rn. 39 mwN). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Kenntnisnahme des Inhalts der Berufungsbegründungsschrift von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen wäre.“