Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Revision I: Revision zurückgenommen, ist zurückgenommen, oder: Aus die Maus

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Nachdem vor Antritt meines Urlaubs mein Blogordner wegen der vielen vorbereiteten Beiträge ziemlich leer war, hat er sich während meiner Abwesenheit wieder recht gut gefüllt. Und damit habe ich genügend Material, um es hier vorstellen zu können. Heute starte ich dann mit drei Entscheidungen des BGH zur Revision/zum Rechtsmittelrecht.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 19.02.2019 – 3 StR 6/19: Thematik: Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 20.08.2018 fristgerecht Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 01.11.2018 „mit ausdrücklicher Ermächtigung“ des Angeklagten zurückgenommen. Mit Schreiben vom 04.12.2018 hat der Angeklagte persönlich „gegen die Rücknahme und das […] Urteil […] Beschwerde“ eingelegt und sinngemäß ausgeführt, er habe die Verteidigerin nicht zur Rücknahme des Rechtsmittels ermächtigt. Aber: Aus die Maus, sagt der BGH:

„Der Angeklagte hat die Revision durch seine Verteidigerin wirksam zurückgenommen und ist deshalb des Rechtsmittels verlustig; seine erneut eingelegte Revision ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„1. Die am 20. August 2018 eingelegte Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen worden. Die Verteidigerin hatte im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Für diese Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, sie kann auch mündlich erteilt werden. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185 und vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 488). Die Verteidigerin hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 dargelegt, unter welchen Umständen sie der Angeklagte unter anderem am 1. November 2018 über ihre Rechtsanwalts- und Notargehilfin zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt hatte. Dementsprechend habe sie noch am 1. November 2018 die Revision zurückgenommen und den Angeklagten hierüber mit Schreiben vom selben Tag informiert (Sachakte Band III, S. 29 f.). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, die vor dem Hintergrund des von der Verteidigerin beigebrachten Schreibens an den Mandanten vom 1. November 2018 (Sachakte Band III, S. 31) ein schlüssiges Bild ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2005 – 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583; BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185 und vom 14. Mai 1992 – 1 StR 264/92, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6).

2. Der Angeklagte hat die der Verteidigerin erteilte Ermächtigung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185, 186 und vom 8. Oktober 2015 – 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180). Das vom Angeklagten selbst verfasste Schreiben vom 4. Dezember 2018 ging dem Landgericht jedoch erst am 13. Dezember 2018 (Sachakte Band III, S. 21) und damit nach Eingang der Rücknahmeerklärung am 1. November 2018 (Sachakte Band III, S. 3) zu.“

An der Stelle ist der BGH immer sehr streng, so dass man sich – auch als Verteidiger – sehr gut überlegen muss, was man erklärt.

Verjährungsrüge im Zulassungsverfahren, oder: In der Regel nicht erfolgreich

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Und zum Abschluss des Tages dann noch ein weiterer Beschluss des KG, und zwar der KG, Beschl. v. 30.10.2018 – 3 Ws (B) 265/18 – mit einer Problematik, die im Verfahren über die Zulassung des Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich: Die sog. Verjährungsrüge bei geringer Geldbuße.

Dazu das KG:

a) Ein Verfahrenshindernis (hier: der behauptete Eintritt der Verjährung infolge der unwirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides an den früheren Verteidiger) findet nach § 80 Abs. 5 OWiG nur Berücksichtigung, wenn es nach Erlass des Urteils eingetreten ist Dies ist vorliegend, wie der Verteidiger selbst ausführt, nicht der Fall.

b) Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro – wie im vorliegenden Fall – findet ein vor dem Urteil entstandenes Verfahrenshindernis im Zulassungsverfahren nur dann Beachtung, wenn – entsprechend dem Sinn des § 80 OWiG – die Zulassungsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 1 OWiG unter besonderer Berücksichtigung der Beschränkungen nach § 80 Abs. 2 OWiG gegeben sind. (BGHSt 36, 59; BTDrucks. 10/2652 S. 30; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 80 Rn. 60 m. w.N; Seitz in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 80 Rn. 24)

Dies ist – anders als der Verteidiger meint – nicht der Fall. Denn die Zulassungsgründe nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG liegen nicht vor…….“

Der BGH betet es bei der Wiedereinsetzungs doch immer wieder vor, oder: Wiedereinsetzungskünstler

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Urheber Bin im Garten

Als zweite Entscheidung dann  aus dem schier unerschöpflichen Reservoir des BGH zur Wiedereinsetzung der BGH, Beschl. v. 07.02.2019 – 3 StR 560/18. Der BGH hat (mal wieder) den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen ein landgerichtliche Urteil verwerfen müssen. Das LG hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen das am 01.08.2018 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hatte der Angeklagte mit einem am selben Tag beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 04.09.2018 hatt der Angeklagte seine Revision durch einen am 07.11.2018 beim LG eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verteidiger ausgeführt: Er habe dem Angeklagten nach der Einlegung der Revision mitgeteilt, dass er die Revision nach Urteilszustellung begründen müsse. Im Zeitpunkt der Urteilszustellung am 04.09.2018 habe er sich im Urlaub befunden, der vom 03. bis zum 10.09.2018 gedauert habe. Bei seiner Rückkehr habe er den Eingang des schriftlich abgesetzten Urteils übersehen. Den Angeklagten treffe deshalb kein Verschulden an der Fristversäumnis.

Dazu der BGH;

„Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 12. Dezember 2018 ausgeführt:

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses gemacht hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags. Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (Senat, Beschluss vom 18. September 2018 – 3 StR 92/18, Rn. 2 f. juris mwN).

An dem erforderlichen Vortrag zur konkreten Kenntnisnahme des Angeklagten fehlt es hier. Der Antragsteller legt zwar dar, sein Verteidiger Rechtsanwalt R.  habe ihm die fristgerechte Begründung der Revision zugesagt. Da dieser im Zeitraum 3. bis 10. September 2018 urlaubsbedingt abwesend gewesen sei und nach Urlaubsrückkehr das in der Akte befindliche Urteil bei deren Vorlage zunächst übersehen habe, sei eine fristgerechte Revisionsbegründung nicht erfolgt (RB S. 2). Hieraus ergibt sich aber nicht, wann der Angeklagte von der Fristversäumung erfahren hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2017 – 3 StR 499/17, Rn. 3 f. juris).

Zu entsprechendem Vortrag hätte auf Grund der Aktenlage jedoch Anlass bestanden, weil sich aus dieser nicht offensichtlich ergibt, dass die Frist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten wurde (Senat aaO). Die Revision wurde erst am 7. November 2018 und damit über einen Monat nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet (s. o. Ziffer 1. a). Zwar erscheint es angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht fernliegend, dass der Angeklagte ebenso wie sein Verteidiger mit Zugang des die Revision als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Landgerichts vom 31. Oktober 2018 von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt hat (Sachakte Band IV Bl. 770). Andererseits ist dies mangels entsprechenden Vortrags eine bloße Vermutung und nicht offenkundig. Genauso denkbar erscheint es, dass der Angeklagte, dem die Erstellung einer Revisionsbegründung nach Zugang des schriftlichen Urteils von seinem Verteidiger zugesagt war und der das schriftliche Urteil nach gewöhnlichem Postlauf am 4. oder 5. September 2018 erhalten hatte (vgl. zur Versendung am 3. September 2018 Sachakte Band IV S. 749), sich im Laufe der folgenden beiden Monate in der Kanzlei seines Verteidigers nach der Begründung der Revision erkundigt und dabei erfahren hat, dass diese noch nicht erfolgt ist.“

Dem schließt sich der Senat an.

Soweit nunmehr mit Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Januar 2019 ausgeführt worden ist, dass der Angeklagte erstmals von der Fristversäumung Kenntnis erlangt habe, als der die Revision als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts vom 31. Oktober 2018 am 7. November 2018 dem Verteidiger zugestellt worden sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses, hier mithin von dem Versäumnis des Verteidigers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags sind; später können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässigkeitsvoraussetzungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 – 1 StR 135/15, juris Rn. 4).“

Mal wieder ein „Wiedereinsetzungskünstler“. Wenn man schon eine Frist versämut, dann muss aber auch richtig/alles reparieren. Der BGH „betet“ es doch immer wieder vor.

Mehrfache (?) Zustellung, oder: Jedes Ding hat zwei Seiten

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Ich berichte ja immer wieder auch über Entscheidungen mit einer Vollmachts- bzw. Zustellungsproblematik. Zu dem Bereich habe ich dann noch den KG, Beschl. v. 14.10.2018 – 3 Ws (B) 264/18.

Es geht um die fristgemäße Begründung einer Rechtsbeschwerde, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:.

„Das Amtsgericht Tiergarten hat die Betroffene durch Urteil vom 25. Juli 2018 wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot festgesetzt. Hiergegen hat die Betroffene durch ihre Verteidigerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach Abfassung der Urteilsgründe hat die Vorsitzende verfügt, dass das Urteil, da die Verteidigerin keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht habe, an die Betroffene mit Zustellungsurkunde und an die Verteidigerin mit Empfangsbekenntnis zuzustellen sei. An die Betroffene ist die Zustellung am 1. September 2018 bewirkt worden. Das Empfangsbekenntnis ist am 4. September 2018 gestempelt worden. Die Rechtsbeschwerdebegründung ist am 4. Oktober 2018 beim Amtsgericht eingegangen.“

Das KG hat das Rechtmittel als unzulässig verworfen:

Denn die Rechtsbeschwerde ist nicht in der durch § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm § 345 Abs. 1 StPO gebotenen Monatsfrist begründet worden. Diese begann bereits mit der an die Betroffene am 1. September 2018 bewirkten Zustellung zu laufen und endete mit Ablauf des 1. Oktober 2018.

Aus § 37 Abs. 2 StPO ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Berechnung einer Frist zwar nach der „zuletzt bewirkten Zustellung“. Diese Rechtsfolge tritt aber nur ein, wenn die Zustellung „an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt“ worden ist. Dies ist hier nicht der Fall, denn die Verteidigerin war nicht in diesem Sinn empfangsberechtigt, weil sich ihre Vollmacht nicht bei den Akten befand (§ 145a Abs. 1 StPO) (vgl. BGHSt 41, 303; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 237). Der gegenteiligen Ansicht des OLG Düsseldorf (nicht tragend in VRS 73, 389) folgt der Senat nicht. Sie unterstellt § 145a Abs. 1 StPO den gesetzgeberischen Zweck, „die bei Zweifelsfällen für den Angeklagten jeweils günstigste Rechtsfolge zu bewirken“. Mag dieser Gedanke auch bei der Gesetzgebung mitgewirkt haben, so war er schon nicht bestimmend, denn die Wirkung des § 145a Abs. 1 StPO tritt – selbstverständlich – auch gegen den Willen des Betroffenen ein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 145a Rn. 1 mwN). § 145a StPO dient vielmehr der Vereinfachung des Zustellungswesens (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO; BGHSt 41, 303: „Rechtssicherheit und –klarheit“), weshalb beispielsweise von der Vollmacht des Wahlverteidigers Zustellungen auch dann nicht ausgenommen werden können, wenn dies für den Betroffenen günstig wäre (zur „Verjährungsfalle“ vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2005, 244; OLG Jena NJW 2001 3204; Meyer-Goßner/Schmitt aaO mwN). Die vom OLG Düsseldorf vorgenommene Ausweitung zu einer Meistbegünstigungsregel widerspricht damit sowohl dem klaren Wortlaut des Gesetzes als auch seinem Zweck. Daneben argumentiert das Gericht auch sachfremd mit dem „Zusammentreffen von Zweifeln an der Zustellungsbevollmächtigung“, die gerade nicht vorliegen, wenn die Vollmachtsurkunde nicht zu den Akten gereicht worden ist.“

Tja, jedes Ding hat eben zwei Seiten.

Verwerfung I: Klassiker der Berufungsverwerfung, oder: Warum muss man das eigentlich immer wieder lesen?

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So, wenn alles glatt gegangen ist, bin ich abe heute wieder am heimatlichen Herd. Das aber hier in Münster nur noch für gut acht Wochen, dann geht es in den Norden nach Leer.

Also ab heute kann man wieder kommentieren. Die Beiträge bzw. Entscheidungen sind aber zunächst auch mal noch nicht wieder ganz taufrisch, sondern vorbereitet. Ich muss erst mal das Material sammeln/sichten.

Hier gibt es heute dann einen Verwerfungstag, und zwar zunächst mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 31.01.2019 – 2 OLG 22 Ss 699/18. In meinen Augen der Klassiker der Berufungsverwerfung nach § 329 StPO:

„Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Zwickau aufgrund der Hauptverhandlung vom 5. September 2018 ohne Verhandlung zur Sache kostenfällig verworfen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der ordnungsgemäß geladene Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen sei und dass der in der Verhandlung anwesende, nicht über eine schriftliche Vertretungsvollmacht verfügende Verteidiger vom Angeklagten unmittelbar vor dem Termin eine Nachricht erhalten habe. Dieser habe Rückenschmerzen, könne deshalb nicht zur Verhandlung kommen und gehe deswegen zum Arzt. Um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sein Nichterscheinen „etwa durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu entschuldigen“, sei die Verhandlung unterbrochen und am Nachmittag desselben Tages fortgesetzt worden. Nachdem weder in der Kanzlei des Verteidigers noch beim Landgericht ein entsprechender Nachweis eingegangen sei, habe der Angeklagte unentschuldigt gefehlt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Die zulässige Revision hat vorläufigen Erfolg.

Die Begründung des angefochtenen Verwerfungsurteils hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie genügt nicht den an den notwendigen Inhalt eines gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenen Verwerfungsurteils zu stellenden Anforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung muss das nach § 329 Abs. 1 StPO ergangene Urteil so begründet sein, dass das Revisionsgericht die maßgeblichen Erwägungen des Berufungsgerichts nachprüfen kann. Insbesondere müssen etwa vorgebrachte Entschuldigungsgründe und sonstige gegebenenfalls als Entschuldigung in Betracht kommende Tatsachen wiedergegeben und gewürdigt werden. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 1998, 2 Ss 394/98, juris).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat es zwar für möglich gehalten, dass der Angeklagte wegen Rückenbeschwerden an einem Er-scheinen gehindert gewesen sein könnte. Aus dem fehlenden diesbezüglichen Nachweis hat die Kammer aber den unzutreffenden Schluss gezogen, dass der Angeklagte unentschuldigt fehlt und damit den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt.

Eine Erkrankung entschuldigt das Ausbleiben eines Angeklagten schon dann, wenn ihm das Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung deshalb unzumutbar ist (OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2017, 5 OLG 15 Ss 173/17; BayObLG, Beschluss vom 6. November 2002, 5 St RR 279/02).

Ein Angeklagter ist insoweit nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis des vorgebrachten Entschuldigungsgrundes verpflichtet. Liegen vielmehr Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf die Berufung nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Es kommt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 StPO nicht darauf an, dass sich der Angeklagte selbst entschuldigt hat. Es reicht vielmehr aus, wenn die Prüfung ergibt, dass das Fernbleiben des Angeklagten genügend entschuldigt ist. Das Berufungsgericht muss daher nach allgemeiner und zutreffender Auffassung von Amts wegen prüfen, ob Um-stände ersichtlich sind, die das Ausbleiben des Angeklagten entschuldigen (BGHSt 17, 391; Meyer-Goßner/Schmitt § 329 Rdnr. 20).

Bestehen Zweifel, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017, 3 Ws (B) 257/17).

Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.“

Habe ich Recht mit dem Klassiker? Alles doch schon zig-mal gelesen. Warum muss man das eigentlich immer wieder lesen?