Versäumung der Urteilsfrist, oder: Was der GBA alles wissen will

© Andrey – Fotolia.com

Und dann noch eine Entscheidung, die etwas mit Zeit/Fristen zu tun hat, nämlich mit der Urteilsfrist des § 275 StPO. Die war bei einem Urteil des LG Bonn, das die Kammer an sich rechtzeitig abgesetzt hatte, versäumt, was dann zur Aufhebung durch den BGH, Beschl. v. 22.01.2019 – 2 StR 413/18 – geführt hat:

„Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 8. Juni 2018 nach neun Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 1. August 2018 – und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 27. Juli 2018 – zu den Akten gebracht worden ist.

1. Entgegen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2018 ist die Verfahrensrüge in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben. Der Beschwerdeführer hat den Tag der Urteilsverkündung und die Zahl der Hauptverhandlungstage mitgeteilt und vorgetragen, dass der auf der ersten Seite des Urteils angebrachte Eingangsstempel sowie die Übersendungsverfügung des Vorsitzenden vom 1. August 2018 datieren. Daraus hat er die Schlussfolgerung gezogen, dass das Urteil erst an diesem Tag auf der Geschäftsstelle eingegangen bzw. zu den Akten gebracht worden sei. Dass der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, zu welchem Zeitpunkt das von allen Richtern unterschriebene Urteil auf den Weg zur Geschäftsstelle und damit zu den Akten gebracht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43, 45; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg/StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 6), steht der Zulässigkeit der Rüge nicht entgegen. Dabei handelt es sich nämlich um einen Umstand, der den Verfahrensakten nicht zu entnehmen war. Vom Beschwerdeführer kann im Rahmen der sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Begründungspflicht jedoch nicht verlangt werden, Tatsachen anzugeben, die ihm nicht allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich sind (BGH, Urteil vom 1. Februar 1979 – 4 StR 657/78, BGHSt 28, 290, 291; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 344 Rn. 22).

2. Wie sich aus der vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden ergibt, war das Urteil am 27. Juli 2018 fertig beraten und abgesetzt. Jedoch ging die Strafkammer aufgrund einer versehentlich fehlerhaften Fristberechnung davon aus, zur Weitergabe an die Geschäftsstelle eine Frist bis zum 3. August 2018 nutzen zu können. Deswegen wurde das fertige Urteil zu Beginn der 31. Kalenderwoche ausgedruckt, auf etwaige Rechtschreibfehler durchgesehen und erst am 1. August 2018 – also nach Ablauf der siebenwöchigen Urteilsabsetzungsfrist – von den Berufsrichtern unterzeichnet sowie der Geschäftsstelle übergeben.“

Ok, „versehentlich fehlerhafte Fristberechnung“. Kann passieren, darf aber natürlich an sich nicht. Das ist aber nicht der Grund, warum ich den Beschluss vorstelle. Sondern: Mir geht es um die Ausführungen des BGH zu dne Anforderungen an die Verfahrensrüge. Da weist der BGH den GBA, der – mal wieder – die Hürden (noch) höher gelegt hat, in die Schranken. Zu Recht. Denn wie bitte schön soll denn der Angeklagte wissen, „zu welchem Zeitpunkt das von allen Richtern unterschriebene Urteil auf den Weg zur Geschäftsstelle und damit zu den Akten gebracht wurde“?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert