Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens, oder: Ab in die Tonne

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By HAL-Guandu – Own work

Seit einigen Wochen ist ja mal wieder vermehrt eine „Reform“ des Strafverfahrens in der Diskussion. Die Argumente kennen wir alle: (Alle) Strafverfahren dauern zu lange, (alle) Verteidiger sind nur bestrebt, unzulässige Anträge zu stellen, das ist zu teuer. Das muss schneller und besser gehen.

In der Diskussion hat sich nun auch das BMJV zu Wort gemeldet und sog. „Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens“ im Kabinett vorgelegt, wo sie dann auch – wie nicht anders zu erwarten. Mit den Eckpunkten eröffne ich die 23. KW. Mancher wird sich fragen: Warum ein solcher Opener.? Antwort: Dann haben wir es hinter uns.

Denn: M.E. geht schlimmer nimmer. Denn, wenn ein Gesetz schon heißt oder heißen soll: „… zur Modernisierung des Strafverfahrens“ oder viel die Rede ist von „Vereinfachung“ usw., dann weiß man, was kommt. Nämlich eine weitere Beschneidung der Rechte des Angeklagten. Was daran nun „modern“ sein soll, erschließt sich mir nicht. Außer man empfindet es als modern, wenn viele – wenn nicht sogar alle – Vorschläge des 2. Strafkammertages übernommen worden sind.  Zudem: Die wahre Absicht dieses geplanten Gesetzes erkennt man m.E. auch sehr schnell daran, dass man in diesen „Eckpunkten“ das Wort „Angeklagter“ fast vergeblich sucht. Das taucht nur zweimal auf, und dann auch nur im Zusammenhang mit der Nebenklage.

Das Ganze sind in meinen Augen Horrorvorschläge, die auf dem Altar der vemeintlichen Verfahrensbeschleunigung die Recht des Angeklagten wenn nicht opfern, so aber dann doch kräftig weiter beschneiden. Man kann daher nur hoffen, dass diese „Eckpunkte“ dasselbe Schicksal erleiden wie die Eckpunkte, die vor einigen Jahren durch die Diskussion gegeistert sind – mit dem „Eckpunktepapier“ der damaligen BMJ Herta Däubler-Gmelin hat sich mal ein ganzer StV-Tag befasst: Nämlich in die Tonne klopfen, Deckel drauf und nicht wieder hervorholen.

Viel Hoffnung, dass das passiert habe ich aber nicht. Vor allem nicht, wenn man liest, wie sich die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker dazu bereits geäußert hat: „Es wurde Zeit, dass die Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens endlich ins Kabinett kommen. Ein effizienteres Verfahrensrecht wird von der Union schon lange gefordert. Als eine Säule des Paktes für den Rechtsstaat wurde die Beschleunigung der Strafverfahren im Koalitionsvertrag auf Druck der Union vereinbart. Mit der Reform im Strafprozessrecht werden wir Prozessverschleppungen durch Änderungen im Befangenheits- und Beweisantragsrecht sowie bei den Besetzungsrügen erschweren.….“. Oder vielleicht auch das: „OLG-Präsidentenkonferenz 2019 „Drei Instanzen für den Eier­dieb“, eine in meinen Augen „unheilige Allianz“ das Ganze.

So, und hier sind dann die „Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens“ in Kurzfassung. Wegen der Einzelheiten bitte hier unter: Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens“

1. Bündelung der Nebenklagevertretung

Die Bündelung der Nebenklagevertretung soll zum einen die wirksame und nachhaltige Wahrnehmung der Opferinteressen in der Hauptverhandlung ermöglichen. Zum anderen sollen Verfahrensverzögerungen vermieden und die „Waffengleichheit“ als konstituierendes Element einer fairen Verfahrensführung sichergestellt werden.

Die Regelungsziele sollen durch die Änderung der Vorschriften zur Bestellung eines Beistands bzw. über die Prozesskostenhilfe gemäß § 397a der Strafprozessordnung (StPO) erreicht werden.

2. Ausweitung der Nebenklageberechtigung auf alle Vergewaltigungstatbestände

Die Beiordnung eines Opferanwalts ist insbesondere in sämtlichen Vergewaltigungsfällen sachgerecht, und zwar auch, wenn keine Gewalt angewendet und auch nicht mit Gewalt gedroht wird, sondern ein Handeln gegen den erkennbaren Willen vorliegt.

3. Vereinfachung des Befangenheitsrechts

Die Möglichkeiten, Hauptverhandlungen durch – statistisch gesehen – in aller Regel unbegründete Befangenheitsanträge zu obstruieren, sollen verringert werden.

Inhalt der Regelung:

  1. Der bisher geltende, aber mit diversen Ausnahmen versehene Grundsatz der Wartepflicht bei Stellung eines zulässigen Befangenheitsantrags, wonach lediglich unaufschiebbare und im Übrigen keine Verfahrenshandlungen mehr vom abgelehnten Richter vorgenommen werden dürfen, soll abgeschafft werden.
  2. Stattdessen soll für vor oder nach Beginn der Hauptverhandlung gestellte Ablehnungsgesuche eine Fristenregelung eingeführt werden. Danach soll über Befangenheitsgesuche in der Regel innerhalb einer Frist von zwei Wochen oder aber (falls dieser nach Fristablauf liegt) bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages entschieden werden.
  3. Als absolut spätester Zeitpunkt für die Entscheidung soll der Zeitpunkt vor der Urteilsverkündung bestimmt werden.
  4. Innerhalb dieser Grenzen soll der abgelehnte Richter an der Hauptverhandlung mitwirken dürfen.
  5. Beibehalten werden soll der Grundsatz der Wartefrist hingegen mit Blick auf Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können (§ 29 Absatz 2 Satz 3 StPO).
  6. Befangenheitsanträge, deren Gründe bis zur Mitteilung über die Besetzung bereits bekannt geworden sind, müssen – gegebenenfalls gemeinsam mit der Besetzungsrüge (vgl. Eckpunkt 5) – innerhalb einer Woche ab Zustellung der Besetzungsmitteilung gestellt werden; anderenfalls präkludieren sie.

4. Vereinfachung des Beweisantragsrechts

Um missbräuchlich gestellte Beweisanträge leichter ablehnen zu können, sollen die Voraussetzungen für die Annahme der Verschleppungsabsicht abgesenkt werden.

Inhalt der Regelung:

  1. Der gesetzliche Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht gemäß § 244 Absatz 3 Satz 2 Variante 6 StPO soll in der Weise präzisiert werden, dass er in objektiver Hinsicht nicht mehr die Eignung der verlangten Beweisaufnahme zu einer „wesentlichen“ Verzögerung des Verfahrens verlangt. Das Erfordernis der „wesentlichen“ oder „erheblichen“ Verzögerung hat bislang maßgeblich dazu beigetragen, dass der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht in der juristischen Praxis lediglich ein Schattendasein fristet.
  2. In § 244 StPO soll klargestellt werden, dass die Frage, ob ein Beweisantrag nur der Prozessverschleppung dient, der Würdigung des Instanzgerichts obliegt. Somit wird deutlich, dass das Tatgericht (und nicht das Revisionsgericht) den Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht selbst zu würdigen hat, was sich auf die Begründungsanforderungen auswirkt.
  3. Im Übrigen soll gesetzlich klargestellt werden, dass es einer Ablehnung nicht entgegensteht, wenn neben der Verzögerung weitere verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, etwa politische Propaganda, die Diskreditierung Dritter oder eine Nötigung des Gerichts.
  4. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Beweisantrags, der – im Gegensatz zu einem Beweisermittlungsantrag – nur unter den strengen Voraussetzungen von § 244 Absatz 3 und 4, § 245 Absatz 2 StPO abgelehnt werden darf, sollen gesetzlich definiert und präzisiert werden. Bislang enthält die StPO hierzu nur rudimentäre Bestimmungen, und auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bietet hier kein vollständig einheitliches Bild. Bei der Legaldefinition soll deshalb das bislang richterrechtlich determinierte Erfordernis der Konnexität von Beweistatsache und Beweismittel im Gesetz verankert werden.

5. Vorabentscheidungsverfahren für Besetzungsrügen

Besetzungsrügen sollen künftig vor oder zu Beginn einer Hauptverhandlung abschließend durch ein höheres Gericht beschieden und auf diese Weise der Revision entzogen werden.

Inhalt der Regelung:

  1. Für Strafverfahren im ersten Rechtszug vor den Land- und Oberlandesgerichten soll für Besetzungsrügen eine Frist von einer Woche ab der Zustellung der Besetzungsmitteilung gelten, die auch bereits mehrere Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung erfolgen kann.
  2. Wird die Besetzungsrüge fristgerecht erhoben, soll zunächst das Ausgangsgericht über den Einwand vorschriftswidriger Besetzung entscheiden.
  3. Im Fall der Nichtabhilfe soll in landgerichtlichen Verfahren das Oberlandesgericht und in oberlandesgerichtlichen Verfahren der Bundesgerichtshof über die Besetzungsrüge entscheiden.
  4. Diese Entscheidung soll abschließend sein. Die Revision kann darauf nicht mehr gestützt werden.
  5. Wird die Besetzung innerhalb der Frist nicht angegriffen, präkludiert das Rügerecht. Die Rüge kann dann ebenfalls nicht mehr mit der Revision erhoben werden.
  6. Kann das Gericht die Besetzung – etwa aus organisatorischen Gründen – erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitteilen, verbleibt es im Ausgangspunkt bei der bisherigen Regelung: Das Gericht kann auf Antrag die Hauptverhandlung unterbrechen (§ 222a Absatz 2 StPO). Auch in diesem Fall soll die einwöchige Rügefrist gelten.
  7. Wird die Besetzung sodann fristgerecht gerügt, entscheidet die nächste Instanz – gegebenenfalls parallel zur laufenden Hauptverhandlung – über den Besetzungseinwand abschließend.

6. Harmonisierung der Unterbrechungsfristen mit Mutterschutz und Elternzeit

Zur Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf einerseits sowie zur Verhinderung des „Platzens“ von Prozessen andererseits sollen die Fristen zur Unterbrechung der Hauptverhandlung mit den Schutzfristen des vor- und nachgeburtlichen Mutterschutzes harmonisiert werden. Damit soll zugleich ein Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 9. November 2017 umgesetzt werden.

7. Erweiterung der DNA-Analyse

Um Anhaltspunkte für das Aussehen eines unbekannten Spurenlegers zu gewinnen, soll durch Änderung von § 81e Absatz 2 StPO ermöglicht werden, dass auch an aufgefundenem, sichergestelltem und beschlagnahmtem Material molekulargenetische Untersuchungen vorgenommen werden können, die die Bestimmung der Haar-, Augen und Hautfarbe sowie des Alters des Spurenlegers mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ermöglichen.

8. Bekämpfung des Einbruchdiebstahls

Bei Verdacht insbesondere eines serienmäßig begangenen Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Absatz 4 StGB) soll den Ermittlungsbehörden die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ermöglicht werden (TKÜBefugnis).

9. Qualitätsstandards für Gerichtsdolmetscher

Die Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sind in den Ländern sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die Anforderungen sowohl für die persönlichen als auch für die fachlichen Voraussetzungen unterscheiden sich erheblich. Die einheitlichen Standards müssen festgelegt werden. Dabei könnten hohe Standards durch ein auf Grund der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes neu zu erlassendes Gerichtsdolmetschergesetz festgelegt werden. Eine Abweichung der Länder von diesem Standard wäre dann nicht mehr möglich.

 

10. Gesichtsverhüllung vor Gericht

Das Verbot einer Gesichtsverhüllung von Verfahrensbeteiligten in Gerichtsverhandlungen soll gesetzlich geregelt werden.

Es soll gesetzlich normiert werden, dass Verfahrensbeteiligte in Gerichtsverhandlungen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verdecken dürfen. Von dem gesetzlichen Verbot werden Ausnahmen für Fälle, in denen das Verbot zur Identitätsfeststellung oder zur Beurteilung des Aussageverhaltens nicht notwendig ist, sowie zum Schutz einzelner Personengruppen, wie zum Beispiel im Falle des Zeugenschutzes, zugelassen.

11. Informationsbefugnis für Bewährungshilfe/Führungsaufsicht

Im Anschluss an die mit der Reform im Jahr 2017 vorgenommene Änderung des § 481 StPO sollen weitere Klarstellungen erfolgen. Dies entspricht einem Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 7. Juni 2018.

12. Bild-Ton-Aufzeichnung einer richterlichen Vernehmung

a) Die Möglichkeiten der Aufzeichnung richterlicher Vernehmungen im Ermittlungsverfahren sollen auf zur Tatzeit bereits erwachsene Opfer von Sexualstraftaten ausgeweitet werden. Nach gegenwärtiger Rechtslage soll bei Kindern und Jugendlichen, die Opfer bestimmter schwerer Straftaten (zum Beispiel sexueller Missbrauch) geworden sind, nach § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StPO eine richterliche Vernehmung eines Zeugen im Ermittlungsverfahren audiovisuell aufgezeichnet werden, wenn dadurch ihre schutzwürdigen Interessen besser gewahrt werden können.

Diese Regelung gilt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 14. März 2013 auch für erwachsene Opfer der genannten Straftaten, die zur Tatzeit minderjährig waren. Diese Regelung soll auf zur Tatzeit bereits erwachsene Opfer ausgeweitet werden.

b) Darüber hinaus soll die im geltenden Recht vorgesehene Soll-Regelung der Videovernehmung für Opfer von Sexualstraftaten durch eine Muss-Regelung ersetzt werden, die allerdings im Wege einer „doppelten Einverständnislösung“ an die Zustimmung des betroffenen Verletzten gebunden sein soll. Danach hat eine Aufzeichnung der Vernehmung zu erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen des Opfers besser gewahrt werden können und das Opfer der Aufzeichnung vor der Vernehmung zustimmt. Eine Vorführung der Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nach § 255a StPO soll nur ausgeschlossen sein, wenn das Opfer unmittelbar nach der Vernehmung ausdrücklich widerspricht und der Vorführung auch nicht im weiteren Verlauf des Verfahrens zustimmt.

 

„Judex non calculat“, oder: „Zählfehler“ dürfen berichtigt werden.

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In die 22. KW. geht es mit dem BGH, Beschl. v. 25.04.2019 – 1 StR 41/19. In meinen mal wieder eine „Kopfschüttel-Entscheidung“. Nicht der Beschluss des BGH, sondern das zugrunde liegende Urteil des LG Schweinfurt. Denn: Die dortige 1- Strafkammer – „1 KLs“ kann nicht zählen bzw. hat zumindest nicht sorgfältig gezählt, als es den Angeklagten geurteilt hat, dass der Angeklagte des „Betruges in 92 Fällen und des versuchten Betruges in vier Fällen schuldig ist.“

Es waren nämlich – wie der GBA und ihm folgend der BGH festgestellt hat – weniger Fällen, und zwar 92 Fälle des vollendeten und nur drei Fälle des versuchten Betruges. Dementsprechend hat der BGH den Schuldspruch abgeändert:

„Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht nur ein Fehler bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2017 – 2 StR 362/16 Rn. 3 und vom 22. November 2016 – 1 StR 471/16 Rn. 2, jeweils mwN). So liegt es hier. Da das Landgericht ausweislich der Feststellungen nur drei Fälle des versuchten Betruges und nicht vier festgestellt und abgeurteilt hat, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Tenorierungsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.“

Richtig zu zählen, kann doch nicht so schwierig sein. Oder doch?

Keine Wiedereinsetzung zur Heilung von Mängeln einer Verfahrensrüge, oder: Na ja

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Die 21. KW. eröffne ich mit einer sog. „Na-ja-Entscheidung“, und zwar mit dem BGH, Beschl. v. 11.04.2019 – 1 StR 91/18, in dem der BGH zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags zur Heilung eines Mangels einer Verfahrensrüge Stellung genommen hat.

Das LG hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Der Angeklagte hat mit der Revision gegen dieses Urteil fristgerecht die zu Unrecht erfolgte Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gerügt. Das von ihm angebrachte Befangenheitsgesuch hat er aber nicht vollständig vorgetragen, da eine Seite fehlt. Nach Kenntnisnahme der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, in der auf diesen Mangel hingewiesen worden war, hat er Wiedereinsetzung beantragt und die fehlende Seite nachgereicht.

Der BGH hat den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen:

„b) Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst von Verteidigern nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1987 – 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1). Dies stünde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46 und vom 27. März 2008 – 3 StR 6/08 Rn. 5). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 15. März 2001 – 3 StR 57/01 Rn. 2; vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; vom 27. März 2008 – 3 StR 6/08 Rn. 6 und vom 24. Oktober 2018 – 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.). Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor.

Es handelt sich zum einen nicht um einen Übersendungsfehler. Die 215 Seiten umfassende Revisionsbegründungsschrift ist durchgehend nummeriert, alle Seiten sind lückenlos fristgerecht eingereicht worden. Es liegt zum anderen auch kein Fall vor, in dem wegen nicht gewährter Akteneinsicht Verfahrensrügen nicht fristgerecht erhoben werden konnten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 – 3 StR 173/07, NStZ-RR 2008, 282, 283; vom 27. August 2008 – 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173, 174 und vom 4. Februar 2010 – 3 StR 555/09 Rn. 2). Der Antragsteller trägt hierzu vor, er habe Akteneinsicht in Form einer pdf-Datei erhalten, hieraus den Ablehnungsantrag in die Revisionsbegründung kopiert und nicht bemerkt, dass die betreffende Seite in der Datei gefehlt habe. Dies stellt jedoch keinen Sachverhalt dar, der ihn wegen fehlender Aktenkenntnis an der formgerechten Erhebung gehindert hätte. Dies gilt schon deswegen, weil es sich um einen von ihm selbst gestellten Antrag handelt und zudem auch keine Bemühungen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 1990 – 4 StR 663/89, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 5; vom 8. April 1992 – 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7; vom 3. Dezember 1997 – 3 StR 514/97, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12 und vom 15. Februar 2011 – 4 StR 36/11 Rn. 2) um vollständige Akteneinsicht angestellt bzw. dargelegt worden sind. Soweit im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen wird, dass die Erhebung der vollständigen Rüge durch Umstände gehindert worden sei, die der Verteidigung nicht zuzurechnen seien, kann dem aus den aufgezeigten Gründen nicht gefolgt werden. Das Nichtbemerken des Fehlens einer Seite stellt keinen Umstand dar, in dem es zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen zu gewähren.“

Ich bin mir nicht so ganz sicher, ob das richtig ist. Denn es handelt sich ja nicht um den klassischen Fall der Nachbesserung einer Verfahrensrüge, weil z.B. Vortrag vergessen worden ist. Denn es war hier ja wohl ausreichend vorgetragen, es fehelt lediglich eine Seite aus dem gestellten Ablehnungsantrag.

Aber: Was soll das Überlegen? Denn:

„c) Im Übrigen hätte die erhobene Rüge, selbst wenn sie rechtzeitig formgerecht erhoben worden wäre, keinen Erfolg. Die Behandlung des Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unzulässig begegnet keinen Bedenken. Die in dem Beschluss dargelegten Umstände wie Verfahrensstand, Zeitpunkt der Anbringung und der Verweis auf die völlige Ungeeignetheit der Begründung rechtfertigen die Behandlung als in Verschleppungsabsicht gestellt, § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 – 1 StR 289/09, wistra 2009, 446 f.; vom 22. Februar 2013 – 2 ARs 377/12 und vom 7. Juli 2015 – 3 StR 66/15, StV 2016, 271, 272). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die abgelehnte Richterin ihr eigenes Verhalten beurteilt hätte.“

BGH III: Revisions 1 x 1, oder: Wenn das Revisionsgericht nicht weiß, was die Revision will

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Und zum Tagesschluss dann mit dem BGH, Beschl. v. 21.03.2019 – 3 StR 88/19 – mal wieder etwas aus der Revisionskiste. Aber kein „Hochreck“, sondern „Revisions 1 x 1“ im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision.

Das LG hat den Angeklagten wegen Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit Nötigung verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die der BGH als unzulässig angesehen hat:

„Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Verteidiger hat lediglich beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Revisionsbegründung. Nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muss aus dieser hervorgehen, ob die Revision das Verfahren beanstandet oder einen sachlich-rechtlichen Mangel geltend macht. Eine solche Begründung fehlt, wenn nur der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung gestellt wurde, der keiner Auslegung im Sinne einer Revisionsbegründung zugänglich ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 344 Rn. 11 m.w.N.).“

Dem schließt sich der Senat an.“

Ich mich auch 🙂 .

Versäumung der Urteilsfrist, oder: Was der GBA alles wissen will

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Und dann noch eine Entscheidung, die etwas mit Zeit/Fristen zu tun hat, nämlich mit der Urteilsfrist des § 275 StPO. Die war bei einem Urteil des LG Bonn, das die Kammer an sich rechtzeitig abgesetzt hatte, versäumt, was dann zur Aufhebung durch den BGH, Beschl. v. 22.01.2019 – 2 StR 413/18 – geführt hat:

„Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 8. Juni 2018 nach neun Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 1. August 2018 – und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 27. Juli 2018 – zu den Akten gebracht worden ist.

1. Entgegen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2018 ist die Verfahrensrüge in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben. Der Beschwerdeführer hat den Tag der Urteilsverkündung und die Zahl der Hauptverhandlungstage mitgeteilt und vorgetragen, dass der auf der ersten Seite des Urteils angebrachte Eingangsstempel sowie die Übersendungsverfügung des Vorsitzenden vom 1. August 2018 datieren. Daraus hat er die Schlussfolgerung gezogen, dass das Urteil erst an diesem Tag auf der Geschäftsstelle eingegangen bzw. zu den Akten gebracht worden sei. Dass der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, zu welchem Zeitpunkt das von allen Richtern unterschriebene Urteil auf den Weg zur Geschäftsstelle und damit zu den Akten gebracht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43, 45; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg/StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 6), steht der Zulässigkeit der Rüge nicht entgegen. Dabei handelt es sich nämlich um einen Umstand, der den Verfahrensakten nicht zu entnehmen war. Vom Beschwerdeführer kann im Rahmen der sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Begründungspflicht jedoch nicht verlangt werden, Tatsachen anzugeben, die ihm nicht allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich sind (BGH, Urteil vom 1. Februar 1979 – 4 StR 657/78, BGHSt 28, 290, 291; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 344 Rn. 22).

2. Wie sich aus der vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden ergibt, war das Urteil am 27. Juli 2018 fertig beraten und abgesetzt. Jedoch ging die Strafkammer aufgrund einer versehentlich fehlerhaften Fristberechnung davon aus, zur Weitergabe an die Geschäftsstelle eine Frist bis zum 3. August 2018 nutzen zu können. Deswegen wurde das fertige Urteil zu Beginn der 31. Kalenderwoche ausgedruckt, auf etwaige Rechtschreibfehler durchgesehen und erst am 1. August 2018 – also nach Ablauf der siebenwöchigen Urteilsabsetzungsfrist – von den Berufsrichtern unterzeichnet sowie der Geschäftsstelle übergeben.“

Ok, „versehentlich fehlerhafte Fristberechnung“. Kann passieren, darf aber natürlich an sich nicht. Das ist aber nicht der Grund, warum ich den Beschluss vorstelle. Sondern: Mir geht es um die Ausführungen des BGH zu dne Anforderungen an die Verfahrensrüge. Da weist der BGH den GBA, der – mal wieder – die Hürden (noch) höher gelegt hat, in die Schranken. Zu Recht. Denn wie bitte schön soll denn der Angeklagte wissen, „zu welchem Zeitpunkt das von allen Richtern unterschriebene Urteil auf den Weg zur Geschäftsstelle und damit zu den Akten gebracht wurde“?