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Rechtsmittel I: Die unzulässige Revision der StA, oder: Man muss schon sagen, was man will

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Heute dann drei Entscheidungen zu Rechtsmittelfragen.

Den Auftakt macht der BGH, Beschl. v. 07.05.2019 – 1 StR 49/19. Das LG hatte die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt und gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Eine Einziehungsanordnung gegen den Ehemann der Angeklagten, der als Einziehungsbeteiligter am Verfahren beteiligt war, hatte die Strafkammer nicht getroffen; in den Urteilsgründen hat sie die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verneint.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Revisionsbegründung zu Folge sich ausdrücklich auch gegen die unterbliebene Einziehungsanordnung gegen den Einziehungsbeteiligten wendet. Der BGH hat die Revision insoweit als unzulässig angesehen, soweit sie den Einziehungsbeteiligten betrifft. Es fehlte ihm insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung:

„Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2018 hat folgenden Inhalt:
„Verfahren gegen  C.
Vorwurf: Steuerhinterziehung
Gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck – 6 Kls 11/17 – vom 14.09.2018 lege ich Revision ein.“
Anders als in der Anklageschrift ist der Einziehungsbeteiligte weder im Rubrum noch sonst erwähnt. Damit ist das Urteil jedoch hinsichtlich des Einziehungsbeteiligten nicht angegriffen.
Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass das Urteil sowohl hinsichtlich der namentlich angeführten Angeklagten als auch bezüglich der gegen den Einziehungsbeteiligten unterbliebenen Einziehungsanordnung angefochten werden sollte. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich schon aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligte und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 5 StR 499/18). Hierfür genügt es – bei den ohne weiteres zu unterstellenden Rechtskenntnissen des Erklärenden – jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches anzufechten.“

Tja, man sollte schon sagen/schreiben, was man will.