Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Verfahrensrüge I: Unzureichende Dolmetscherleistung, oder: Dazu muss umfassend vorgetragen werden

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Ich habe seit längerem nicht mehr über die Anforderungen bei Verfahrensrügen berichtet. Der heutige Tag ist daher solchen Entscheidungen gewidmet.

Und ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 14.08.2019 – 5 StR 337/19. Der Angeklagte hatte gerügt, dass der Dolmetscher unzureichend übersetzt hatte. Dazu hatte er aber nicht ausreichend vorgetragen, denn:

„1. In Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, die Verfahrensteile, die nach seinem Vortrag durch den Dolmetscher unzureichend bzw. gar nicht übersetzt worden sind, im Einzelnen zu bezeichnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 – 1 StR 722/84, NStZ 1985, 376; Beschluss vom 8. August 2017 – 1 StR 671/16, NJW 2017, 3797, 3798). Der Vortrag, ihm seien von der Verhandlung, namentlich von den Bekundungen der an diesem Tag vernommenen Zeugen, „allenfalls Rudimente“ übersetzt worden, genügt hierfür genauso wenig wie das Vorbringen, – durch den Beschwerdeführer nicht mitgeteilte – Äußerungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft seien gar nicht übersetzt worden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte widersprüchlich einerseits vorträgt, er habe den Übersetzungen des weiteren Dolmetschers für die kurdische Sprache nicht folgen können, andererseits aber geltend macht, die Übersetzungen „seines“ Dolmetschers seien mit denjenigen dieses Dolmetschers „nicht gleich“ gewesen.“

Wenn Urteilsformel und Protokoll nicht übereinstimmen, oder: Protokollrüge

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Und die zweite Entscheidung des Tages hat auch etwas mit dem Protokoll der Hauptverhandlung zu tun, allerdings nur mittelbar. Denn es geht um die sog. Protokollrüge im Rahmen der Revision, ein häufiger Fehler. So stellt es auch der BGH im BGH, Beschl. v. 03.05.2019 – 3 StR 462/18 – fest:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, dass der Angeklagte nach der Urteilsformel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei, wohingegen sich aus dem Protokoll die Verhängung einer lediglich sechsjährigen Gesamtfreiheitsstrafe ergebe, erweist sich als unzulässig.

Zwar ist die Beanstandung, mit der vorgetragen wird, dass das Protokoll eine von der schriftlichen Fassung abweichende Urteilsformel enthalte, trotz der missverständlichen Überschrift “Verletzung materiellen Rechts“ als Verfahrensrüge auszulegen. Doch legt die Revision einen Verfahrensfehler begründende Tatsachen nicht dar (§ 344 Abs. 2 StPO). Sie trägt lediglich vor, dass der Angeklagte “ausweislich des Protokolls“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Zwar kann eine solche Formulierung auch als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel zu verstehen sein, ohne dass dadurch die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung selbst in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1981 – 4 StR 496/81, StV 1982, 4, 5). Hier leitet die Revision die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens jedoch ausdrücklich nur aus dem Protokoll ab, während sie zum tatsächlichen Geschehen keine Angaben macht. Die Behauptung, dass das verkündete Urteil tatsächlich auf eine sechsjährige Gesamtfreiheitsstrafe lautete, enthält das Revisionsvorbringen – auch sinngemäß – nicht.

Da die Rüge somit schon unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 4 StR 181/11, StV 2012, 73), kommt es nicht darauf an, dass eine Protokollberichtigung, die der Rüge den Boden entzogen hätte (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007, GSt 1/06, BGHSt 51, 298, 316 f.) bisher nicht vorliegt.

Mitteilung über Erörterungen zur Verständigung, oder: Erfüllung der Protokollierungspflicht

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Zum Auftakt der 39. Woche des Jahres 2019 heute dann zunächst zwei Entscheidungen, die mit dem Protokoll der Hauptverhandlung zu tun haben.

Und da bringe ich zunächst den zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 30.07.2019 – 5 StR 288/19. Der 5. Strafsenat nimmt zur Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO – also Verständigungsverfahren – Stellung, und zwar in Zusammenhang mit der sog. Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO:

1. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Protokollierungs- und Dokumentationspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist unbegründet. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

a) Nach Beginn der Hauptverhandlung wurde diese auf Anregung des Instanzverteidigers für ein Rechtsgespräch unterbrochen, in dem es um die Frage einer Verständigung (§ 257c StPO) ging. Der Vorsitzende fertigte über den Inhalt des Gesprächs einen zweiseitigen, inhaltlich vollständigen Vermerk und nahm ihn zu den Akten. Der Vermerk wurde den Verfahrensbeteiligten zugesandt. Zu Beginn des nächsten Hauptverhandlungstages erklärten zunächst der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre Zustimmung zu dem Vermerk. Anschließend berichtete der Vorsitzende darüber, dass im Anschluss an den letzten Hauptverhandlungstag ein Rechtsgespräch stattgefunden habe. Er verlas zur Mitteilung über dessen Inhalt den darüber aufgenommenen Vermerk.

Protokolliert wurde dieser Vorgang wie folgt: „Der Vorsitzende informierte über den Inhalt des Rechtsgesprächs am 03.01.2019 und verlas hierzu den Vermerk vom 03. Januar 2019 (Blatt 649 ff. d. A.).“ Der Vermerk wurde nicht als Anlage zu Protokoll genommen. Die Revision sieht hierin einen Verstoß gegen § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO sowie eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf ein faires Verfahren.

b) Einen Rechtsverstoß zeigt die Revision damit nicht auf.

aa) Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO liegt nicht vor. Die Revision legt selbst dar, dass die ausführliche Mitteilung in der Hauptverhandlung über den Inhalt des außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächs durch Verlesung des Vermerks inhaltlich zutreffend war und den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 2 StR 417/18, StV 2019, 377 mwN) entsprach. Die Mitteilung des Vorsitzenden stellte keinen unzureichenden bloßen Verweis auf den über das Gespräch aufgenommenen Vermerk dar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. September 2015 – 4 StR 54/15), vielmehr wurde dieser vollständig in der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht.

bb) Eine Verletzung von Protokollierungspflichten ist ebenfalls nicht dargetan. Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Protokoll die Beachtung der in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Mitteilungen dokumentieren. Hierfür bietet sich an, über ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Verständigungsgespräch alsbald einen entsprechenden Vermerk zu fertigen (vgl. §§ 202a, 212 StPO), diesen – wie vorliegend geschehen – in der Hauptverhandlung zu verlesen und anschließend als Anlage zu Protokoll zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 5 StR 180/18, NStZ-RR 2018, 355 m. Anm. Müller-Metz).

Die Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO ist aber auch dann erfüllt, wenn über die Verlesung hinaus der Vermerk durch Angabe der Aktenfundstelle so unverwechselbar bezeichnet wird, dass eine eindeutige Identifizierung des Schriftstücks möglich ist. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung über die Protokollierung beim Urkundenbeweis (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO). Reicht bei der Beweiserhebung im Strengbeweisverfahren die Bezeichnung einer eindeutigen Aktenfundstelle aus, um nicht nur die Tatsache, sondern auch den Inhalt der Beweiserhebung ausreichend zu dokumentieren (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 3 StR 204/18, StraFo 2019, 38 mwN zur deshalb möglichen Inbegriffsrüge beim Urkundenbeweis), muss Gleiches für die Erfüllung prozessualer Mitteilungspflichten gelten. Entscheidend ist, dass sich nicht nur die Tatsache einer Mitteilung, sondern auch deren Inhalt dem Protokoll in Verbindung mit den Akten zuverlässig entnehmen lässt (vgl. zum Gleichlauf von Mitteilungs- und Protokollierungspflicht BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313; Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 272/13). Mit dem Wortlaut von § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO ist dies ebenso vereinbar (vgl. Mosbacher, NStZ 2013, 722, 723 f.) wie mit dem Schutzkonzept der Verständigungsvorschriften (dazu näher BVerfGE 133, 168).“

Versäumte Urteilsabsetzungsfrist beim AG, oder: Generelle Arbeitsüberlastung entschuldigt nicht

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Die zweite Entscheidung, die sich mit einer versäumten Urteilsabsetzungfrist befasst, hat mit der Kollege C. Schneider aus Leipzig geschickt. Es handelt sich um den OLG Rostock, Beschl. v. 23.08.2019 – 21 Ss 210/19 (B). Der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Beschluss, in dem es heißt:

„….Das Urteil des Amtsgerichts Waren (Müritz) ist am 27.11.2017 verkündet worden, so dass die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO mit Ablauf des 02.01.2018 endete (§ 43 Abs. 1 und 2 StPO). Ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle (BI. 67 d.A.) und der dienstlichen Stellungnahme des erkennenden Richters vom 08.07.2019 (BI. 132 ff. d.A.) ist das vollständige, mit Gründen versehene Urteil aber erst am 11.01.2018 und somit nach Ablauf der fünfwöchigen Frist zu den Akten gebracht worden.

Die Fristüberschreitung war auch nicht gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO durch einen nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand gerechtfertigt. Gerichtsorganisatorische Gründe oder die allgemeine Arbeitsüberlastung oder Versehen des Richters, der Kanzlei oder der Geschäftsstelle stellen keinen nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand in diesem Sinne dar (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 275 Rn. 14). Zu den voraussehbaren, vermeidbaren Umständen gehört mithin in erster Linie alles, was die Organisation der Justiz betrifft, nämlich einerseits hinsichtlich der Person des Urteilsverfassers, ggfls. die Nichtgewährung der für die Absetzung des Urteils erforderlichen zeitlichen Freistellung bzw. arbeitsmäßigen Entlastung, insbesondere auch bei plötzlicher Versetzung, Abordnung oder anderweitiger Verwendung, und andererseits hinsichtlich der technischen Herstellung und büromäßigen Verarbeitung des Urteils, etwa eine Verzögerung durch wechselnde Besetzung der Geschäftsstelle, durch Mängel der Übertragung vom Tonträger durch Kanzlei oder durch plötzlich auftretende Engpässe im Kanzleibetrieb und dergleichen (OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.1976 — 4 Ss OWi 930/76        Rn. 17, zit. nach juris).

Nach der dienstlichen Stellungnahme des erkennenden Richters vom 08.07.2019 beruhte die Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist darauf, dass er im Jahr 2017 an zwei Gerichtsstandorten Dienst zu verrichten hatte, sich im Zeitraum 02. – 20.10.2017 und 27. – 29.12.2017 im Urlaub befand, ihm Anfang Dezember 2017 die Zustimmung zur Abordnung als Textanalyst für weitere zwei Jahre erteilt worden war mit daraus folgender Dienstreise am 03. und 04.12.2017 sowie ebenfalls daraus folgender Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben und ab Oktober 2017 ein Anstieg der Eingangsbelastung für Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verzeichnen war.

Diese Ausführungen des Tatrichters belegen, dass ihn kein unabwendbarer Umstand im Einzelfall an der rechtzeitigen Urteilsabsetzung gehindert hat, sondern seine generelle Arbeitsüberlastung. Diese Überlastung hat sich offenbar auch über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2006 — 111-5 Ss 198/05 – 4/06 1 — Rn. 6, zit. nach juris). Die Arbeitsorganisation war schon ab dem Jahre 2017 durch abwechselnden Dienst an zwei Standorten erschwert. Bereits im Oktober 2017, mithin zwei Monate vor der Urteilsverkündung, stieg die Eingangsbelastung für Ordnungswidrigkeitenverfahren nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden sprunghaft um fast das Doppelte an. Die Arbeitsüberlastung hielt dann auch im Jahr 2018 an. Der Tatrichter hat dazu ausgeführt, im Jahre 2018 hatte er im Rahmen seiner Abordnung als Textanalyst an der Vorbereitung und Durchführung eines StVK-Workshops in Traunstein mitzuwirken sowie an einem Forumstar-Verbundtreffen in Schwerin. Zu zwei Dritteln des Jahres hatte er eine erkrankte Richterin zu vertreten. Auch im Spruchrichterdezernat ist die Eingangsbelastung sprunghaft angestiegen. Ein im Einzelfall die Fristüberschreitung rechtfertigender Umstand liegt mithin nicht vor, wie sich schon darin zeigt, dass nach der dienstlichen Äußerung des Richters in weiteren Fällen „die Absetzung einzelner Urteile zurückgestellt werden musste …“

Das angefochtene Urteil war von daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Waren (Müritz) zurückzuverweisen.“

In 30 Mio.-Geldbußensache Urteilsabsetzungsfrist versäumt, oder: Zumindest peinlich bzw. Teamwork erforderlich…

Die 37. KW. eröffne ich dann mit zwei Entscheidungen zur (versäumten) Urteilsabsetzungsfrist, also eine Problemtaik aus § 275 StPO i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO. Stichwort: Absoluter Revisionsgrund.

Bei der ersten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – KRB 37/19, also eine Entscheidung des Kartellsenats des BGH. Ergangen ist er in einenm Verfahren, das beim OLG Düsseldorf anhängig war. In dem hatte das OLG im OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2108 – 4 Kart 3/17 OWi – die Fa. Rossmann wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 30 Millionen Euro verurteilt. Grund: Mehrere  Handelsketten und die „Kaffeefirma“ Melitta hatten sich mehrere Jahre lang über die Verkaufspreise für Filterkaffee abgesprochen.

Auf die Revision von Rossmann hat der BGH das Urteil des OLG Düsseldorf aufgeboben. Begründung: Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist ohne rechtfertigenden Grund:

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, das Urteil sei verspätet zu den Akten gebracht worden (§ 275 Abs. 1, § 338 Nr. 7 StPO, § 71 Abs. 1, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), ist begründet. Das am 28. Februar 2018 nach 24 Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil hätte spätestens nach elf Wochen, also bis zum 16. Mai 2018 zu den Akten gebracht werden müssen. Dies ist jedoch erst am 29. Mai 2018 durch Niederlegung auf der Geschäftsstelle geschehen, nachdem das Urteil am Vortag fertiggestellt und unterschrieben war.

1. An der Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist war das Oberlandesgericht nicht durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert. Ob ein solcher Umstand vorliegt, hat allein das Rechtsbeschwerdegericht zu beurteilen. Die Absetzungsfrist dient der Verfahrensbeschleunigung und soll zugleich die Übereinstimmung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sichern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 436/91, StV 1992, 98). Sie steht nicht zur Disposition des Tatgerichts und darf nur ganz ausnahmsweise wegen unabwendbarer und nicht voraussehbarer Umstände (vgl. KK-StPO/Greger, 8. Aufl., § 275 StPO Rn. 48) überschritten werden, wobei überstrenge Anforderungen zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 – 1 StR 701/75, BGHSt 26, 247, 249). Die gerügte Fristüberschreitung ist trotz des von dem Vorsitzenden und der Berichterstatterin in ihren dienstlichen Erklärungen vom 28. und 29. Mai 2018 geschilderten Sachverhalts, wonach die Berichterstatterin ab dem 11. April 2018 aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen außerstande war, die Urteilsgründe weiter abzufassen, und der Vorsitzende diese Aufgabe daraufhin mit voller Arbeitskraft übernahm, nicht zu rechtfertigen.

a) Bei einem Kollegialgericht wie dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts gestattet auch der unvorhersehbare Ausfall der Berichterstatterin die Fristüberschreitung nicht ohne Weiteres. Dies ist darin begründet, dass nicht nur der Berichterstatter, sondern alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers für die Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO verantwortlich sind. Beim Ausfall der Berichterstatterin müssen deshalb notfalls die anderen erkennenden Richter oder ein solcher Richter das Urteil abfassen, sofern dies möglich und zumutbar ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 26, 247, 249; BGH, Beschluss vom 9. August 1988 – 5 StR 295/88, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1; Beschluss vom 27. April 1999 – 4 StR 141/99, NStZ 1999, 474; Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 5 StR 485/10, StV 2011, 211; Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 390/13, NStZ-RR 2014, 87).

b) Hieran gemessen hätte das Oberlandesgericht das schriftliche Urteil fristgerecht zu den Akten bringen müssen. Die Berichterstatterin hatte den von der Rechtsbeschwerde mitgeteilten dienstlichen Erklärungen zufolge bis zum 11. April 2018 mit beanstandungsfreiem Arbeitseinsatz zumindest einen „Rohentwurf, der die Feststellungen und die Grundzüge der Beweiswürdigung umfasste“, gefertigt. Die zugehörigen Dateien und die Mitschriften aus der Hauptverhandlung stellte sie dem Vorsitzenden zur Verfügung, als dieser am selben Tag die Bearbeitung des Urteils übernahm. Zwar ist es bei diesem Ablauf unter den Umständen des Einzelfalls nachvollziehbar, dass die weitere Abfassung der Urteilsgründe durch einen anderen erkennenden Richter etwa dadurch mehr Zeit in Anspruch nehmen kann, dass sie sechs Wochen nach der Verkündung erst wieder eine Einarbeitung in die Sache erfordert, wobei die Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung ausführlich, teilweise ganz- und mehrtägig vernommen worden sind, nur den nicht selbst erstellten Mitschriften zu entnehmen sind. Eine fristgerechte Absetzung des 130 Seiten umfassenden Urteils war dem Oberlandesgericht aber gleichwohl jedenfalls deshalb möglich und zumutbar, weil auch der weitere beisitzende Richter – im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Vorsitzenden – die schriftlichen Urteilsgründe hätte vervollständigen können. Die in der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 29. Mai 2018 hervorgehobene Komplexität des Falls sprach nicht gegen ein solches Vorgehen, sondern hätte es aufgrund der Verantwortung aller erkennenden Richter für die Fristwahrung gerade erfordert. Eine zeitsparende Arbeitsteilung, für die eine Ablichtung handschriftlicher Mitschriften hätte genutzt werden können, war auch bei der Niederschrift der 88-seitigen Beweiswürdigung praktikabel. Dies gilt insbesondere für die einzelnen Umsetzungshandlungen, die das Oberlandesgericht im Wesentlichen mit den grundlegend als glaubhaft bewerteten Aussagen von drei Zeugen und dem Inhalt von Besuchsberichten und Aktennotizen belegt hat.

Die sonstigen Dienstgeschäfte des Oberlandesgerichts standen der Fertigstellung der Urteilsgründe innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO – auch durch ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen Vorsitzendem und beisitzendem Richter – nicht entgegen. Die Pflicht, das Urteil rechtzeitig abzusetzen, geht allen aufschiebbaren Dienstpflichten vor (vgl. KG, wistra 2016, 511, 512; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 15). Eine solche aufschiebbare Dienstpflicht war die Vorbereitung der am 13. Juni 2018 beginnenden Hauptverhandlung in einem weiteren Kartellbußgeldverfahren (vgl. hierzu allgemein BGH, StV 2011, 211; Beschluss vom 7. September 1982 – 1 StR 249/82, NStZ 1982, 519; KG, wistra 2016, 511, 512; SSW-StPO/Güntge, 3. Aufl., § 275 Rn. 10 aE). Hiermit war der beisitzende Richter – zugleich in Vertretung des Vorsitzenden – während des Laufs der Absetzungsfrist befasst. Wäre er stattdessen wie geboten auch zur Abfassung der Urteilsgründe herangezogen worden, hätte gegebenenfalls der Prozessauftakt in der zur Verhandlung anstehenden Sache um kurze Zeit verschoben oder die weitere Terminierung geändert werden können. Gegen diese Möglichkeiten sprechende Gründe sind mit Blick auf die Bedeutung der fristgerechten Urteilsabsetzung weder den dienstlichen Erklärungen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.“

Tja, was schreiebt man da?  Ist zumindest peinlich, auch wenn man die „gesundheitlichen und persönlichen Gründen“. Im Übrigen: Der BGh verlangt ja in seiner Rechtsprechung nun nicht zum ersten Mal „Teamwork“, und zwar ggf. auch bei der Urteilsabsetzung. Und das  gilt dann auch beim OLG.

Die Fa. Rossmann wird es freuen. Es geht zurück auf Los 🙂 .