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Wiedereinsetzung II: Unzureichende Begründung des Antrags, oder: Wiedereinsetzung von Amts wegen

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Das zweite Posting bringt heute dann den BayObLG, Beschl. v. 07.06.2019 – 202 ObOWi 839/19. Es geht um Wiedereinsetzung von Amts wegen in Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei von Verteidiger zu vertretender unzureichender Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, und zwar im Bußgeldverfahren.

Das AG hat den Betroffenen verurteilt.  Das vollständige Urteil wurde dem Verteidiger am 11.02.2019 zugestellt. Eine Begründung der Rechtsbeschwerde erfolgte zunächst nicht. Daraufhin verwarf das AG die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 26.03.2019 gemäß § 346 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerdebegründung binnen der Begründungsfrist nicht eingereicht worden war. Gegen diesen am 28.03.2019 zugestellten Beschluss beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 03.04.2019 die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Zugleich legte er eine von ihm unter dem 03.04.2019 verfasste Rechtsbeschwerdebegründung vor, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wurde.

Das BayObLG hat Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt:

„Der Betroffenen ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Die nach Gewährung von Wiedereinsetzung zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich dagegen in der Sache als unbegründet.

1. Zutreffend geht die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 08.05.2019 davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde unzulässig ist. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 03.04.2019 erfüllt die Voraussetzungen eines zulässigen Wiedereinsetzungsantrags deshalb nicht, weil ihm nicht zu entnehmen ist, dass die Betroffene ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten; der Vortrag lässt nämlich offen, ob sie ihren Verteidiger überhaupt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hatte. Eine Frist versäumt aber nur diejenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat (BGH, Beschl. v. 12.07.2017 – 1 StR 240/17 bei juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 23.03.2017 – 3 Ss OWi 330/17 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 44 Rn. 5).

Der Betroffenen ist jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, da nunmehr innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Verteidiger vorträgt, mit der Rechtsmitteleinlegung von der Betroffenen unmittelbar nach der Hauptverhandlung beauftragt worden zu sein. Nach Ansicht des Senats umfasst ein diesbezüglicher Auftrag des Betroffenen regelmäßig auch die Erstellung einer form- und fristgerechten Begründung der Rechtsbeschwerde; eines darüber hinausgehenden gesonderten Auftrags zur Begründung des Rechtsmittels, den die Generalstaatsanwaltschaft für erforderlich zu halten scheint, bedarf es nicht. Eine diesbezügliche Aufspaltung des dem Verteidiger erteilten Auftrags, die Rechtsbeschwerde zu führen, erscheint weder geboten noch nahe liegend, da die bloße Einlegung einer Rechtsbeschwerde ohne Begründung der Rechtsverfolgung nicht dienlich wäre.

Da die Betroffene ersichtlich an der Mangelhaftigkeit des Wiedereinsetzungsantrags ihres Verteidigers bezüglich der versäumten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde aber ebenso wenig ein Verschulden trifft wie an der auf einem Rechtsirrtum des Verteidigers beruhenden Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, gewährt der Senat nach dem Vortrag des Verteidigers im Schriftsatz vom 23.05.2019, mit Einlegung der Rechtsbeschwerde beauftragt gewesen zu sein, sowohl – von Amts wegen – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist wie auch – auf Antrag – Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.1995 – 3 StR 456/95 = BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9).“

In der Sache hat es (natürlich) nichts gebracht ……