Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Frist I: Revision/Vertretung der Einziehungsbeteiligten, oder: Belehrungsmangel und Fristversäumnis

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In die 24. KW. starte ich mit zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 StR 51/25. Das LG hat gegen die Einziehungsbeteiligte zusammen mit dem mittlerweile rechtskräftig Verurteilten K., dessen Revision der BGH mit Beschluss vom 21. August 2025 verworfen hat, als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.165.500 EUR angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Einziehungsbeteiligten und ihr Wiedereinsetzungsgesuch hat der der BGH nun als unzulässig zurückgewiesen:

„1. Zur Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision nach Urteilsverkündung (§ 341 Abs. 1 iVm § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) hat die Europäische Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 3. Juni 2025 Folgendes ausgeführt:

„Das Urteil des Landgerichts Berlin I ist am 19. Juni 2024 in Anwesenheit des Angeklagten K. verkündet worden (Protokollband 7 Bl. 372 f.). Der Angeklagte ist ausweislich der Registerunterlagen Président/Geschäftsführer der nach französischem Recht errichteten Einziehungsbeteiligten, deren einziger Gesellschafter O. ist (Auszug aus dem frz. Unternehmensregister vom 22. Februar 2024, Sachakte Bd. 35 Bl. 216). Mit Beschluss vom 24. August 2023 hatte das Landgericht Berlin die Einziehungsbeteiligung der J. SAS angeordnet und in dem Beschluss festgestellt, dass der Angeklagte K. wegen Interessenskonflikts von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sei (Sachakte Bd. 30 Bl. 49f.). Diesen Beschluss hat es sowohl dem Angeklagten mit Übersetzung per GefangenenZU als auch dem alleinigen Gesellschafter O. in Rumänien mit Übersetzung mit Internationalem Einschreiben zustellen lassen (Sachakte Bd. 30 Bl. 95, 98, 99). […]; auch haben sie jeweils Nachricht von den Hauptverhandlungsterminen und die Anklageschrift erhalten (Verfügungen des Vorsitzenden vom 13.07.2023 und 05.09.2023, Sachakten Bd. 29, Bl. 36, Bd. 30 Bl. 95). In der Hauptverhandlung ist zu keinem Zeitpunkt ein von der Einziehungsbeteiligten mandatierter anwaltlicher Vertreter erschienen. Im Termin vom 13. März 2024 hat der Vorsitzende den rechtlichen Hinweis erteilt, dass die Kammer an der Rechtsauffassung, der Angeklagte K. könne die Einziehungsbeteiligte wegen eines Interessenkonflikts im Strafverfahren nicht vertreten, unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 278/23 – Rn. 6), nicht festhalte (Protokollband VI, Bl. 221). […]

Unter dem 12. Juli 2024 hat der von dem Angeklagten K. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der SAS P. am selben Tag mandatierte anwaltliche Vertreter der Einziehungsbeteiligten Revision gegen das Urteil vom 19. Juni 2024 eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung beantragt (Sachakte Bd. 37 Bl. 203 ff.). […] Hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da eine Belehrung des Angeklagten K. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten über deren Rechtsmittelmöglichkeiten nicht erfolgt sei, dieser vielmehr erst am 12. Juli 2024 durch seine anwaltliche Vertreterin Kenntnis von der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels für die Einziehungsbeteiligte erhalten habe (Wiedereinsetzungsantrag S. 5, Sachakte Bd. 37 Bl. 207). Unter dem 25. November 2024 wurde für die Einziehungsbeteiligte eine Revisionsbegründung vorgelegt (Sachakte Bd. 40 Bl. 94 ff.). […]

Die unter dem 12. Juli 2024 eingelegte Revision erfolgte verspätet, denn die Einziehungsbeteiligte hat die Wochenfrist nach Verkündung des Urteils am 19. Juni 2024 versäumt (§ 341 Abs. 1, § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung zugleich als Vertreter der Einziehungsbeteiligten zugegen war, galt die Wochenfrist auch für diese (vgl. § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO).

[…] Die Vertretungsbefugnis des Angeklagten folgt aus seiner Stellung als Geschäftsführer/Président der Einziehungsbeteiligten. Mit Beschluss vom 24. August 2023 (Sachakte Bd. 30 Bl. 49f.) hat das Landgericht ihre Verfahrensbeteiligung angeordnet (§ 424 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO); dieser Beschluss, die Anklage, die Terminsnachricht sowie die nach § 429 Abs. 3 StPO zu erteilenden Hinweise sind dem alleinigen Gesellschafter und dem Angeklagten in Übersetzung zugestellt worden (§ 429 StPO). Damit war die Einziehungsbeteiligte wirksam am Verfahren beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20, BeckRS 2021, 31212). Der Umstand, dass das Gericht zunächst von einer Interessenkollision in der Person des Angeklagten mit Blick auf seine Vertretungsbefugnis ausgegangen ist, ändert an der wirksamen Verfahrensbeteiligung nichts. Zumindest ab dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht seine irrige Rechtsauffassung während der laufenden Hauptverhandlung korrigiert (Protokollband IV, Bl. 221) und dem Angeklagten K. damit deutlich gemacht hat, dass er ab jetzt auch für die Einziehungsbeteiligte an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, war sie auch in der mündlichen Verhandlung und damit insbesondere bei der Verkündung des Urteils wirksam vertreten. In der Sache war der Hinweis zutreffend und rechtlich geboten, denn im Verfahren nach den §§ 424 ff. StPO steht die Stellung als Angeklagter einer wirksamen Vertretung der Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 278/23, wistra 2024, 247); soweit in der Entscheidung BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 185/16, nicht tragend von einem Interessenkonflikt ausgegangen wird, betrifft dies eine andere Prozesssituation, nämlich die Beteiligung der von dem Angeklagten vertretenen Gesellschaft als Betroffene einer gegen sie gerichteten Bußgeldandrohung gem. § 30 OWiG. Auf Einziehungsbeteiligte hat auch der 1. Strafsenat die dortigen Bedenken nicht übertragen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20, BeckRS 2021, 31212). Die Behauptung, der Angeklagte habe den rechtlichen Hinweis im Termin vom 13. März 2024 […] nicht umrissen, ist angesichts der geschäftlichen Erfahrung des Angeklagten nicht nachvollziehbar.

[…] Den fehlenden Deutschkenntnissen des Angeklagten, der von einem des Polnischen als Muttersprache mächtigen Verteidiger vertreten wurde (Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft S. 3, Sachakte Bd. 41, Bl. 159), hat die Strafkammer durch Übersetzungen und die Bestellung eines Dolmetschers für die Hauptverhandlung entsprochen.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat mit der Klarstellung an, dass die Einziehungsbeteiligte bei der Urteilsverkündung durch den Angeklagten als ihrem Vertreter „zugegen“ war (§ 430 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative StPO). Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerderführerin ist § 430 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative StPO, der § 436 Abs. 4 Satz 1 StPO aF entspricht, nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften anwendbar. Die zweite Alternative „auch nicht vertreten“ bezieht sich ersichtlich auf den nach § 428 Abs. 1 StPO gewählten Rechtsanwalt; der Einziehungsbeteiligte muss nicht persönlich anwesend sein. Auch ist eine Prozesserklärung des vertretungsberechtigten und zugleich angeklagten Organs der Einziehungsbeteiligten, diese in der Hauptverhandlung vertreten zu wollen, nicht für deren Anwesenheit erforderlich.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn die Beschwerdeführerin hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorgetragen, dass sie an der Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision kein „Verschulden“ trifft, bzw. ihren Vortrag nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

a) Zwar gilt nach § 44 Satz 2 StPO die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet, wenn entgegen § 35a Satz 1 StPO i.V.m. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO hebt aber nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist auch in diesem Fall erforderlich; der Antragsteller hat darzulegen, die Frist zum Einlegen des Rechtsmittels gerade infolge der unterbliebenen Belehrung versäumt zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 – 5 StR 718/24 Rn. 5; vom 11. April 2022 – 4 StR 76/22 Rn. 4; vom 1. Juni 2010 – 4 StR 79/10 Rn. 5 und vom 16. August 2000 – 3 StR 339/00 Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. September 1993 – 2 BvR 1366/93 Rn. 4).

Dazu, ob der Geschäftsführer K. gerade wegen einer etwaig unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung an der Revisionseinlegung gehindert gewesen ist, verhält sich der Wiedereinsetzungsantrag nicht (Seite 5 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2024). Eines solchen Vortrags hat es hier insbesondere deswegen bedurft, weil der Verurteilte K. für seine eigene Verurteilung die Wochenfrist gewahrt hat, also grundsätzlich Kenntnis vom Rechtsmittel der Revision und der Wochenfrist hatte.

b) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (wiederum Seite 5 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2024) hat die Verteidigerin des Verurteilten K. in ihrer anwaltlichen Versicherung vom 12. Juli 2024 tatsächlich nichts dazu gesagt, ob dieser als anwesender Vertreter der Einziehungsbeteiligten vom Vorsitzenden über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist. Der Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll, wonach die Rechtsmittelbelehrungen erteilt worden waren, kann folglich hierdurch nicht in Zweifel gezogen werden.

Durchsuchung II: 2 x Beschwerdeentscheidungen, oder: Zurückstellung wegen Akteneinsicht/Rechte Dritter

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Im zweiten Posting habe ich dann zwei Entscheidungen zum Beschwerdeverfahren, darunter eine vom BVerfG, die ich bisher übersehen hatte, auf die ich jetzt aber durch die Veröffentlichung in der NJW aufmerksam geworden bin.

Hier sind dann:

1. Hat der Beschuldigter Beschwerde gegen die – noch andauernde – Sicherstellung von Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung eingelegt, verletzt das Beschwerdegericht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, wenn es seine Entscheidung bis zu der – von ihm nicht zu beeinflussenden – Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zurückstellt.

2. Bei erledigten Eingriffen wie etwa bei bereits vollzogenen Durchsuchungen kann die Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich bis zur Gewährung von Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör geboten sein. Bei noch andauernden Eingriffen ist jedoch zügiger und effektiver Rechtsschutz zu gewähren. Geheimhaltungsinteressen der Ermittlungsbehörden kann dabei etwa dadurch Rechnung getragen werde, dass diese entweder auf offene Ermittlungsmaßnahmen verzichten oder hinsichtlich der Eingriffsgrundlagen nur teilweise Akteneinsicht gewähren.

3. Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs sowie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit Beschwerdegericht weder eine – nicht offensichtlich unstatthafte – Beschwerde eingelegt noch eine Verzögerungsrüge erhoben hat.

Der Beschuldigte als solcher kann sich nicht zulässigerweise gegen Ermittlungshandlungen beschweren, die lediglich Rechte Dritter berühren.

Pflichti II: Pflichtverteidiger ist kein Nothelfer, oder: Meldung weiterer Verteidiger

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In diesem zweiten Beitrag stelle ich zwei weitere Entscheidungen des BGH zum Pflichtverteidiger vor. In beiden Entscheidungen geht es um die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung.

In dem dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – StB 22/26 – zugrundeliegenden Verfahren hatte die Angeklagte die Entpflichtung beantragt. Der BGH hat das abgelehnt mit der Begründung: Keine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses:

„Der Verteidiger ist unabhängig, handelt also in eigener Verantwortung und ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden. Er ist nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 12 mwN). Die Rechte und Pflichten eines Verteidigers erstrecken sich zudem allein auf alle in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1977 – StB 41/77, BGHSt 27, 148, 150; Schmitt/Köhler/Schmitt, 68. Aufl., Vor § 137 Rn. 5).

Hieran gemessen zählt es nicht zu den Pflichten eines notwendigen Verteidigers, die Angeklagte nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft bei der Suche einer Notunterkunft zu unterstützen oder die Kosten für Hotelübernachtungen zu verauslagen. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Pflichtverteidigerinnen die Übernahme bzw. Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten sowie die Zahlung einer Verpflegungspauschale bewilligt.

b) Ebenso begründet der Umstand, dass die Pflichtverteidigerinnen einen Entwurf eines Vertrags über die entgeltliche Abtretung eines Anspruchs auf Herausgabe beschlagnahmten Bargelds der Angeklagten gefertigt haben, keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Vielmehr wird hierdurch das Bemühen der Pflichtverteidigerinnen belegt, finanzielle Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Angeklagten zu beschaffen, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

c) Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Pflichtverteidigerin S. habe sie gegenüber einem Dritten despektierlich herabgewürdigt, fehlt es an einem substantiierten Vortrag zum Inhalt der betroffenen E-Mails (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 8).

d) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen. Abschließend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Zuschriften vom 25. März 2026 und 21. Januar 2026 Bezug genommen.“

In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 6.5.2026 – StB 25/26 – geht es noch einmal um die Aufhebung der Bestellung, nachdem sich weitere Verteidiger gemeldet haben:

„b) Gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers – grundsätzlich zwingend – aufzuheben, wenn der Beschuldigte – wie hier – einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1; vom 2. August 2023 – 3 StR 499/22, juris Rn. 4; SSW-StPO/Beulke/Salat, 6. Aufl., § 143a Rn. 2; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 143a Rn. 4; BT-Drucks. 19/13829, S. 46). Mit dieser Regelung wird dem grundsätzlichen Vorrang der Wahl- vor der Pflichtverteidigung entsprochen, der Gefahr inkohärenter Verteidigungsaktivitäten begegnet und Kosteninteressen des Staates Rechnung getragen.

Nur ausnahmsweise kann gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO von der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung abgesehen werden, und zwar dann, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 StPO erforderlich ist, also die Verteidigung durch einen zusätzlichen (Pflicht-)Verteidiger zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1).

c) Keine der beiden – abschließenden (BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1; LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 143a Rn. 8) – Voraussetzungen, unter denen von der grundsätzlich zwingenden Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung Abstand zu nehmen wäre, ist erfüllt.“

Pflichti I: Versäumnisse eines Pflichtverteidigers, oder: Verantwortlichkeit des Staates ist Ausnahme

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Ich mache dann heute mal wieder ein Pflichtverteidigungstag. Es haben sich einige Entscheidungen angesammelt, aber so ganz viele sind es dieses Mal nicht.

Ich beginne die Übersicht mit dem BGH, Beschl. v. 15.04.2026 – 1 StR 63/26 -, der die Pflichtverteidigung nicht unmittelbar berührt, aber zumindest mittelbar damit zu tun und Ausführungen des BGH dazu enthält.

Das LG hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Gegen das Urteil vom 15.10.2025 hat der Pflichtverteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt G., mit Schriftsatz vom 15.10.2025 und die Angeklagte mit eigenem Schreiben vom 16.10.2025 form- und fristgerecht Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G., am 08.12.2025 zugestellt worden. Der Angeklagten und dem weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt S., wurde das schriftliche Urteil an diesem Tag formlos übersandt, wobei die Angeklagte ausdrücklich über die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat belehrt wurde.

Mit Schreiben vom 20.12.2025, beim LG eingegangen am 05.01.2026, teilte die Angeklagte mit, dass der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G., „mich nicht weiter vertritt im laufenden Revisionsprozess“, weshalb sie bat, „Rechtsanwalt S. als meinen neuen Pflichtverteidiger einzusetzen“. Dieses Schreiben wurde den Verteidigern mit Verfügung vom 07.01.2026 übersandt.

Bis zum 08.01.2026 ist keine Revisionsbegründung eingegangen, weshalb das LG die Revision mit Beschluss vom 14.01.2026 als unzulässig verworfen hat. Dagegen richtet sich nun der Antrag nach § 346 Abs . 2 StPO, den der BGh als unbegründet angesehen hat:

„Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, weil das Landgericht die nicht binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO begründete Revision der Angeklagten rechtlich zutreffend nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat.

Es kann offenbleiben, ob ein ‚offenkundiger Mangel‘ der Verteidigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 38830/97 – Czekalla/Portugal, NJW 2003, 1229) darin zu sehen sein könnte, dass der Pflichtverteidiger das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 1 StR 165/24, BeckRS 2024, 21197 mwN). Denn die Angeklagte trifft ein erhebliches eigenes Verschulden, da ihr – ausweislich ihres Schreibens vom 20. Dezember 2025 – bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Pflichtverteidiger die Revision nicht begründen werde. Darüber hinaus folgt aus ihrem weiteren Schreiben an das Landgericht vom 15. Januar 2026, dass sie solches sogar mit dem Pflichtverteidiger ‚vereinbart‘ hatte (Bd. II, Bl. 108 f.). Gleichwohl hat sie es unterlassen, wenigstens einen Antrag zu stellen, um gemäß § 299 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Sc. eine Revisionsbegründung – jedenfalls in Form der allgemeinen Sachrüge – abzugeben. Weshalb ihr dies trotz der ausdrücklichen Belehrung über die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat im Schreiben des Landgerichts vom 8. Dezember 2025 nicht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich – mit Blick auf den Inhalt ihrer Schreiben vom 20. Dezember 2025 und 15. Januar 2026 – nicht. Einen Sachverhalt, aus dem sich dennoch ein etwaiges fehlendes Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 44 Satz 1 StPO) ergeben könnte, trägt sie nicht vor.

Etwaige Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache der Angeklagten und ihres Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers für die Justiz offenkundig ist oder sie davon unterrichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 1 StR 165/24, BeckRS 2024, 21197 mwN). Eine solche Verpflichtung hat hier nicht bestanden. Das Landgericht hat vielmehr auf den – dort am 5. Januar 2026 bekannt gewordenen – Wunsch der Angeklagten, ihr Rechtsanwalt S. als neuen Pflichtverteidiger beizuordnen, unverzüglich am folgenden Arbeitstag, dem 7. Januar 2026, reagiert, und das Schreiben den Rechtsanwälten G. und S. mit zweitägiger Stellungnahmefrist übersandt. Über das weitere Vorgehen der Verteidigung war das Landgericht nicht informiert; bis zum 8. Januar 2026 ist indes keine Revisionsbegründung eingegangen.

Es liegt auch kein Fall vor, in welchem aufgrund einer Erkrankung der Angeklagten oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände der Zugang zum Gericht konventionswidrig eingeschränkt wurde. Anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall (vgl. EGMR, Urteil vom 1. September 2016 – 24062/13 – Marc Brauer/ Deutschland, NVwZ 2018, 635), ist die Angeklagte nicht in gravierender Weise psychisch krank, war damals nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und hatte keine Probleme, per Post mit der Justiz Kontakt aufzunehmen und selbst Post zu erhalten. Dies belegen ihre Schreiben vom 20. Dezember 2025 (Bd. II, Bl. 85), 6. Januar 2026 (Bd. II, Bl. 98) und 15. Januar 2026 (Bd. II, Bl. 106 u. 108 f.).“

StPO III: Ausschluss des StA-Sitzungsvertreters?, oder: Freibeweis bei bloßen Verfahrenstatsachen

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Und dann habe ich ich hier noch den BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – 5 StR 147/25 -, mit dem der BGH über die Revision von Einziehungsbeteiligten entschieden hat. Die von diesen erhobenen Verfahrensrügen hatten keinen Erfolg:

„2. Den Verfahrensrügen der Einziehungsbeteiligten R. und H. GmbH & Co. KG, das Landgericht habe mit der Ablehnung des Ausschlusses des in der Hauptverhandlung vernommenen Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gegen § 58 Abs. 1 StPO verstoßen, bleibt der Erfolg versagt. Denn die Norm ist nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1987 – 2 StR 697/86, BGHR StPO § 58 Abs. 1 Anwesenheit 1). Soweit die Beschwerdeführer zugleich Verstöße gegen andere Verfahrensvorschriften geltend machen, entsprechen ihre Rügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Zu der Rüge der dadurch verletzten Wahrheitserforschungspflicht bleibt der Vortrag unvollständig. Der Gerichtsbeschluss zum Unterbleiben eines Ausschlusses des Zeugen von der Hauptverhandlung offenbart, dass die Strafkammer sich um einen Austausch des Sitzungsvertreters bemüht hat. Da das Gericht den staatsanwaltlichen Sitzungsvertreter nicht selbst ersetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23 Rn. 7 mwN), hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, was die Strafkammer weiter hätte tun sollen.

Bei der Rüge der Verletzung des § 261 StPO fehlt es an Vortrag dazu, welche Angaben des Zeugen das Landgericht im Urteil hätte berücksichtigen müssen. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Nichterörterung von Verfahrensfragen beanstanden, verkennen sie, dass entsprechende Ausführungen in den Urteilsgründen rechtlich nicht geboten sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 5 StR 273/23 Rn. 13; Beschluss vom 8. Mai 2007 – 1 StR 202/07, NStZ-RR 2007, 244).

3. Die Beweisantragsrügen des Einziehungsbeteiligten R. sind – ungeachtet der vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Bedenken gegen deren Zulässigkeit – jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat sämtliche Anträge rechtsfehlerfrei abgelehnt.

Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass mit den Anträgen ganz überwiegend keine konkreten Beweistatsachen benannt worden sind. Soweit vereinzelt konkrete Umstände benannt werden, ist Folgendes anzumerken: Bloße unter Beweis gestellte Verfahrenstatsachen, die keine Bedeutung für die Sachentscheidung über die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB besitzen, unterfallen nicht den §§ 244 ff. StPO, sondern unterliegen dem Freibeweis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1966 – 1 StR 199/66, BGHSt 21, 81; vgl. auch Beschluss vom 2. Mai 2019 – 3 StR 21/19 mwN). Im Übrigen hat das Landgericht die Anträge vollständig und rechtsfehlerfrei verbeschieden. Entgegen der Revision hat es auch über die Beweisanregung vom 13. Mai 2024 (Zeugin S.) in der Sache erkannt. Denn die Strafkammer hat mit Beschluss vom 8. Juli 2024 die Vernehmung der Zeugin zu sämtlichen Beweisthemen abgelehnt. Soweit sich andere Beweisanträge auf präsente Beweismittel bezogen haben, sind die ablehnenden Beschlüsse auch gemessen an § 245 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden.“