Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

StPO I: Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme, oder: Will der Angeklagte „in Gänze Abstand nehmen“?

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Heute stelle ich dann drei StPO-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – 2 StR 764/25. Gestritten wird um die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme.

Das LG hat den an einer paranoiden Schizophrenie, differenzialdiagnostisch an einer wahnhaften Störung leidenden Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 02.09.2025 Revision eingelegt und das Rechtsmittel am 23.10.2025 begründet. Er selbst hat mit Schreiben vom 05.092025 erklärt, dass er die „Revision“ zurückziehe und stattdessen „Berufung“ zur „Neubewertung der Situation“ einlege. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er eine Neubegutachtung seiner Person durch einen anderen Psychiater anstrebe. In einem Schreiben vom 15.09.2025 hat er betont, dass er das angegriffene Urteil für „unzutreffend“ halte, und seine sofortige Freilassung beantragt. Gleichzeitig hat er neuerlich geäußert, dass er „Berufung“ einlege und seine „‚Revision‘ obsolet“ werde.

Auf einen erläuternden Hinweis der Staatsanwaltschaft zur Rechtswirkung der Rücknahme einer Revision hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 10.10.2025 mitgeteilt, dass „die Rücknahme der Revision […] bestehen [bleibe] und die Berufung zwecks sachlicher Korrektur des [Urteils] […] beantragt“ sei. Er werde „die Lügen in den Papieren […] niemals akzeptieren“. Mit Schreiben vom 23.10.2025 hat er seine Darstellung vertieft und neuerlich seine sofortige Freilassung verlangt. Mit Schreiben vom 12.11.2025 hat er das angegriffene Urteil unter Beifügung einer „Kurzübersicht“ zu den Ereignissen als „absolut inakzeptabel“ bezeichnet, auf die eingelegte Berufung verwiesen und wiederum seine Freilassung gefordert. Am 18.12.2025 hat er sich unter dem Betreff „Bestätigung: Rücknahme der ‚Revision‘“ neuerlich an das Landgericht gewandt und wiederum mitgeteilt, er „ziehe […] die ‚Revision‘ zurück“.

Auf die daraufhin veranlasste Nachfrage der stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer hat der Verteidiger des Beschuldigten erklärt, dass dieses Vorgehen nicht mit ihm abgesprochen sei und er nicht davon ausgehe, dass dem Beschuldigten die Bedeutung der Rücknahmeerklärung bewusst sei.

Der BGH hat klarstellend festgestellt, dass die Revision nicht wirksam zurückgenommen worden ist:

„Die wirksam eingelegte und fristgemäß begründete Revision des Beschuldigten ist nicht zurückgenommen. Da hierüber Zweifel bestehen, stellt der Senat dies durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22, NStZ 2023, 699, 700 Rn. 2 mwN).

1. Es obliegt dem Senat, über die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zu entscheiden. Seine Zuständigkeit ist auch in den Fällen begründet, in denen – wie hier – die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme aufgeworfen wird, bevor die Akten dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 4 StR 226/23, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 11 Rn. 4 ff.).

2. Den wiederholten Erklärungen des Beschuldigten, dass er die Revision zurücknehme, kann bei verständiger Würdigung nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass er von einer Anfechtung des von ihm kritisierten Urteils Abstand nehmen und das von seinem Verteidiger eingelegte Rechtsmittel zurücknehmen wolle.

a) Über den Inhalt einer prozessualen Erklärung, die verfahrensgestaltende Wirkungen entfaltet, entscheidet auch im Strafprozessrecht der objektive Erklärungssinn. Dieser ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller erkennbar hervorgetretenen Nebenumstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1984 – 1 StR 13/84, BGHSt 32, 394, 400, und vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209, 213 Rn. 14).

b) Hieran gemessen ist unter Berücksichtigung der gesamten Korrespondenz den mehrfachen Erklärungen des Beschuldigten, er nehme die Revision zurück, nicht der objektive Erklärungssinn zu entnehmen, dass er von dem Rechtsmittel in Gänze Abstand nehmen will. Vielmehr bringt er im Kontext der jeweiligen Schreiben stets zum Ausdruck, dass er seine Unterbringung im Maßregelvollzug angreifen will und seine sofortige Freilassung erstrebt. Seine Fehlvorstellung über das gegen das landgerichtliche Urteil statthafte und allein mögliche Rechtsmittel der Revision steht diesem Erklärungswert nicht entgegen. Vielmehr erstrebt er eine Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Soweit er dabei über den Überprüfungsumfang des Rechtsmittels gegen das landgerichtliche Urteil irrt und parallel hierzu das rechtlich mögliche Rechtsmittel unzutreffend bezeichnet, ist dies unschädlich (vgl. § 300 StPO).

c) Mangels prozessgestaltender Wirkung kommt es auf die von der Verteidigung thematisierte Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit des Beschuldigten bei seinen Erklärungen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22, NStZ 2023, 699, 700 Rn. 5, und vom 21. Mai 2024 – 5 StR 222/24, Rn. 6, jeweils mwN) nicht mehr an.“

Aber:  Der BGH hat dann die Revision des Angeklagtenals unbegründet verworfen.

BtM II: Zurückstellung der Strafvollstreckung, oder: Kausalität Betäubungsmittelabhängigkeit –> Tat

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Im zweiten Posting geht es mit dem BayObLG, Beschl. v. 15.01.2026 – 203 VAs 403/25 – um § 35 BtMG und dabei um den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat. Den hat das BayObLG verneint:

„b) Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden. Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden. Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum. Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18. November 2025 – 203 VAs 378/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

c) Ein Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG ist gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Straftat entfiele. Aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit kann eine Tat denknotwendig nur begangen worden sein, wenn die Abhängigkeit zur Tatzeit bereits bestand. Wurde die Abhängigkeit erst in einem späteren Urteil festgestellt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie schon zur Tatzeit vorlag. Die Abhängigkeit darf nicht nur begleitender Umstand, sondern muss die Bedingung der Straffälligkeit gewesen sein. Eine Ursächlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand oder wenn die Tat aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus zu erklären ist. Eine erhebliche Mitursächlichkeit reicht aus, etwa bei einer Polytoxikomanie (zum Ganzen Senat a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).

d) Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit muss mit Gewissheit bestehen. Die Angaben eines Verurteilten reichen zum Nachweis nicht aus. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht; vielmehr liegt die Beweislast beim Betroffenen (Senat a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).

e) Umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Kausalzusammenhangs sind im Rahmen des Verfahrens nach §35 BtMG nicht geboten. Der Vollstreckungsbehörde steht hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, es sei denn, die Kausalität ergäbe sich hinreichend nachvollziehbar „aus den Urteilsgründen“ (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG, Senat a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

f) Nach diesen Vorgaben war die Zurückstellung hier abzulehnen. Denn die Zurückstellung der gegen den Antragsteller verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wäre nur möglich, wenn die Tat vom 2. Oktober 2021 als die der Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegende erheblichere Straftat aufgrund der Abhängigkeit begangen worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall.

aa) Den Urteilsgründen (§ 267 StPO) ist hier nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Antragsteller den räuberischen Diebstahl von Spirituosen und den rechtlich zusammentreffenden vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr aufgrund einer Drogenabhängigkeit begangen hätte. Die Frage der Kausalität ist im Urteil nicht tatsachenbasiert behandelt. Die Kausalität wird nach den oben dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung weder durch den festgestellten Konsum von Betäubungsmitteln während der Tat(en) noch durch den festgestellten eingeübten schädlichen Substanzmittelgebrauch belegt. Da sich das Berufungsgericht mit der Frage einer Kausalität nicht substantiiert befasst hat, erweisen sich die Urteilsgründe insoweit als lückenhaft (vgl. Patzak/Fabricius/Fabricius, 11. Aufl. 2024, BtMG § 35 Rn. 87). Der floskelhaften Aussage in den Urteilsgründen kommt daher keine maßgebliche Aussagekraft für die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde zu (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2025 – 203 VAs 656/24 –, juris Rn. 16; KG, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 1 VAs 1/16, BeckRS 2016, 9293). Die §§ 35 ff. BtMG geben nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch, an Stelle des Strafvollzuges die Freiheitsstrafe zur Teilnahme an einer Drogentherapie nutzen zu können; vielmehr kommt diese Bevorzugung nur solchen Gefangenen zu, deren Taten in engem Zusammenhang mit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit oder mit der Betäubungsmittelbeschaffung standen oder die unter Entzugserscheinungen oder unter der Angst vor Entzugserscheinungen gehandelt haben. Einen „Freibrief“ für sonstige Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte, enthalten diese Vorschriften nicht (KG a.a.O. Rn. 9).

bb) Aus dem Akteninhalt (vgl. Patzak/Fabricius/Fabricius, a.a.O. § 35 Rn. 84 ff.) und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Kausalität einer Betäubungsmittelabhängigkeit für die Straftaten.

cc) Weitere Ermittlungen waren von Seiten der Vollstreckungsbehörde nicht geboten.“

Zweifache einfache Signatur und beA-Übersendung, oder: Mündliche Einzelanweisung an Kanzleikraft

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Und dann habe ich am „Ostermontagmittagsposting“ zwei BGH-Entscheidungen aus Zivilverfahren, die aber zur Thematik „ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung“ ganz gut passen. Es handelt sich um:

Die Anforderungen gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO, nach denen ein elektronisches Dokument (hier: die Berufungsbegründungsschrift) von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss, sind auch dann erfüllt, wenn neben dem Rechtsanwalt, der durch eine einfache Signatur und eine Übersendung über sein besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA) die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernommen hat, ein weiterer Rechtsanwalt den Schriftsatz einfach signiert hat.

1. Erteilt der Rechtsanwalt einer mit dem Fristenwesen betrauten Kanzleikraft mündlich eine konkrete Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss diese klar und präzise sein und beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 – XII ZB 31/23 , NJW-RR 2024, 197).

2. Wird einer zunächst klaren fristbezogenen Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte durch nachfolgendes Handeln des Rechtsanwalts die Eindeutigkeit genommen, ist der Rechtsanwalt erneut gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch eine konkrete Einzelanweisung sicherzustellen, dass die Frist zuverlässig festgehalten und kontrolliert wird.

Fristgemäße Rechtsmitteleinlegung durch die StA, oder: Pflicht zur elektronischen Übermittlung?

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Und dann am freien Montag ein paar Entscheidungen zur ordnungsgemäßen/rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung.

Ich stelle dazu zunächst das BGH, Urt. v. 10.12.2026 – 6 StR 276/25 – vor, das allerdings derzeit auf der Homepage des BGH „nicht zur Verfügung steht“, aus welchen Gründen auch immer. Es ist auch nicht bei Juris zu finden, aber bei openjure.

Gegenstand des landgerichtlichen Urteils ist ein Vorfall vom 26.10.2023, und zwar eine Messerattacke in einem Bezirksklinikum. Das LG hat den Angeklagten deswegen wegen Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte.

Ich stelle das Urteil hier nur wegen der Ausführungen des BGH zur Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung der StA vor:

„Die Revision ist zulässig. Insbesondere wurde die Revisionseinlegungsfrist gemäß § 341 Abs. 1 StPO gewahrt.

1. Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:

Das Urteil wurde am Donnerstag, den 13. Februar 2025, verkündet. Am folgenden Montag ging eine E-Mail der Generalstaatsanwaltschaft München bei der Poststelle des Landgerichts Weiden i. d. OPf. ein. In dieser wurde auf eine beigeschlossene Datei im PDF-Format hingewiesen, die „zur weiteren Veranlassung“ übersandt werde. Die Datei enthielt ein eingescanntes, handschriftlich unterzeichnetes Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft, mit der Erklärung, dass gegen das Urteil vom 13. Februar 2025 Revision eingelegt werde. Die E-Mail und der Dateiinhalt wurden ausgedruckt und zur Akte genommen, jeweils aber nicht mit einem Eingangsvermerk versehen. Die Urschrift ging ausweislich des Eingangsstempels des Landgerichts am Freitag, den 21. Februar 2025, und damit nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist ein. Der Senat hat dienstliche Erklärungen eingeholt. Während der Vorsitzende erklärte, keine konkrete Erinnerung an den Eingang des Ausdrucks zu haben, konnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sicher erinnern, dass sie die ausgedruckte Datei noch am Tage des Eingangs der E-Mail zu den Akten genommen habe.

2. Die Revision wurde form- und fristgerecht eingelegt.

a) Zwar wahrte der elektronische Zugang der E-Mail auf dem Server des Landgerichts die vorgeschriebene Form nach § 341 StPO nicht.

aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristwahrung mittels Telefax (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – 2 StR 511/18, Rn. 2; zur st. Rspr. der Zivilsenate des BGH vgl. etwa Beschlüsse vom 25. April 2006 – IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214, 219; vom 8. Mai 2019 – XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096, 2097; vom 4. Februar 2020 – X B 11/18, FamRZ 2020, 847; vom 17. November 2022 – V ZB 38/21 und 39/21, Rn. 10) kann – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht auf die Übermittlung von Schriftsätzen als Anhang einer E-Mail übertragen werden. Die E-Mail ist im Gegensatz zum Telefax ein elektronisches Dokument im Sinne des § 32a Abs. 1 StPO. Unter diesen Begriff fällt jegliche Form elektronischer Information (z. B. als Text-, Tabellen- oder Bilddatei), die ein Schriftstück beziehungsweise eine körperliche Urkunde ersetzen soll und grundsätzlich zur Wiedergabe in verkörperter Form, etwa durch Ausdruck, geeignet ist (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 45; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21, BGHSt 67, 69, 73; Köhler in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 32a Rn. 2a).

bb) Für die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung kommt es daher auf die Anforderungen der §§ 32a, 32b StPO an; insbesondere ist das elektronische Dokument zum Schutz vor später nicht mehr nachvollziehbaren Manipulationen elektronisch zu signieren. Der Zugang einer E-Mail, die – wie hier – keine elektronische Signatur aufweist, ist indes nicht geeignet, die Revisionseinlegungsfrist zu wahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21, BGHSt 67, 69, 71; vom 14. August 2024 – VIII ZB 23/24; Köhler aaO, Rn. 5).

b) Die Revisionseinlegungsfrist wurde aber gleichwohl gewahrt. Der eingescannte und als E-Mail-Anhang im PDF-Format übermittelte Schriftsatz wurde – nach dem Ergebnis der freibeweislichen Erhebungen des Senats – noch vor Ablauf der Wochenfrist gemäß § 341 StPO durch die Geschäftsstelle ausgedruckt und zu den Akten genommen. Dieser Ausdruck erfüllt die Schriftform, weil durch ihn die Rechtsmitteleinlegung in einem Schriftstück verkörpert und mit der Unterschrift abgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527, 1528 mwN).

c) Schließlich war die Beschwerdeführerin auch nicht verpflichtet, die Revisionseinlegungsschrift elektronisch zu übermitteln.

aa) Die in § 32d Satz 2 StPO statuierte Pflicht zur elektronischen Übermittlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 – 6 StR 74/23, Rn. 4; vom 20. April 2022 – 3 StR 86/22, wistra 2022, 388 Rn. 2) gilt nicht für die Staatsanwaltschaft; für diese ist § 32b StPO maßgeblich (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, Rn. 87; vom 31. August 2023 – 5 StR 447/22, StV 2024, 733, 736). Nach dessen derzeitiger Fassung besteht für die Staatsanwaltschaft eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Rechtsmittelschriften nur, sofern die Akten elektronisch geführt werden (§ 32b Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO; vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 49), wobei es auf das Gericht ankommt, an das die Revisionseinlegungsschrift zu übermitteln ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DokErstÜbV), hier also gemäß § 341 Abs. 1 StPO das Landgericht Weiden i. d. OPf.

bb) Dies zugrunde gelegt bestand für die Beschwerdeführerin keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Rechtsmitteleinlegung. Zwar findet beim Landgericht Weiden i. d. OPf. in Strafsachen seit dem 16. Dezember 2024 eine elektronische Aktenführung statt (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten vom 15. Dezember 2006 [E-Rechtsverkehrsverordnung – ERVV Ju, GVBl. S. 1084] in der Fassung vom 4. Juni 2024 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die elektronische Aktenführung in der Landesverordnung über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften vom 2. März 2020 [BayMBl. Nr. 119]). Die Akten waren von der Staatsanwaltschaft aber in Papierform angelegt und in dieser Weise dem Landgericht übersandt worden, sodass sie auch gerichtlich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ERVV Ju in Papierform zu führen waren.“

StPO III: Öffentliche Ladung des Ausländers zur HV, oder: Ladung ohne Übersetzung

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Und dann habe ich hier heute noch den BayObLG, Beschl. v. 03.03.2026 – 206 StRR 31/26 – zur ordnungsgemäßen Ladung eines Ausländers zum Berufungshauptverhandlungstermins, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Das LG hatte die Berufung des Angeklagten wegen des Ausbleibens nach § 329 Abs. 1 StPo verworfen. Das BayObLG hat das nicht beanstandet:

„Lediglich ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer öffentlichen Zustellung lagen gemäß § 40 Abs. 2 StPO vor, denn ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 2), denen die Revision insoweit nicht entgegengetreten ist, konnte die Ladung zu einem vorangegangenen Hauptverhandlungstermin an dessen letzte bekannte Anschrift im Inland bewirkt werden. Der Gesetzgeber erwartet in einem solchen Fall, dass der Angeklagte sich um den weiteren Fortgang des Verfahrens kümmert und Vorsorge trifft, dass ihn weitere Zustellungen erreichen können (vgl. KG, Urteil vom 16. Juni 2008 – (3) 1 Ss 44/08, NStZ 2009, 111, 112).

2. Zur Beanstandung der Revision, es liege keine ordnungsgemäße Ladung vor, da der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel gemäß §§ 40 Abs. 2, 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 2 ZPO lediglich in deutscher Sprache abgefasst gewesen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch ist. Nach nahezu einhelliger Rechtsprechung wird eine Ladung nicht dadurch unwirksam, dass sie einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer ohne Übersetzung übermittelt wird (BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 1995, 4 St RR 263/95, NStZ 1996, 248; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2021, 2 Rv 35 Ss 670/21, BeckRS 2021, 40372 Rn. 12 m.v.w.N.; KG a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016, 3 RVs 72/16, BeckRS 2016, 20357 Rn. 10).

Der Revision ist einzuräumen, dass sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren gleichwohl die Notwendigkeit einer Übersetzung bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten ergeben kann (OLG Hamm a.a.O. Rn. 11). Fehlt eine erforderliche Übersetzung, kann das im Falle eines Verwerfungsurteils dazu führen, dass dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 1995, 2 BvR 2295/94, NVwZ-RR 1996, 120; OLG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2014, III-1 RVs 167/14, III-1 Ws 102/14, NStZ-RR 2015, 317). Ein solcher Antrag ist vorliegend nicht gestellt.

Das Fehlen der Übersetzung kann nach überwiegender Auffassung zudem einer Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO unter dem Gesichtspunkt fehlenden Verschuldens entgegenstehen (BayObLG, Beschluss vom 9. Oktober 2020, 202 StRR 94/20, juris Rn. 11; Beschluss vom 4. November 2021, 207 StRR 428/21 -n.v.). Mit der Revision kann ein etwaiger Mangel der Ladung jedenfalls nur mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Insoweit fehlt es, wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt, bereits an ausreichendem Vortrag zu den Sprachkenntnissen des Angeklagten. Es wird behauptet, er verfüge nicht über ausreichende (Hervorhebung durch den Senat) Kenntnisse der deutschen Sprache“ (Rev.Begr. S. 3). Es fehlt eine substanzvolle Beschreibung seines Sprachniveaus, konkret dazu, ob es nicht so weit reichte, dass er den Aushang (nebst der auf der Geschäftsstelle einzusehenden Unterlagen) hätte verstehen können. Allein daraus, dass der Angeklagte bulgarischer Staatsangehöriger ist, kann dies im konkreten Fall nicht gefolgert werden. Seine zuletzt bekannte ladungsfähige Anschrift befand sich im Inland. Vor seinem Wegzug nach „unbekannt“ im Laufe des Berufungsverfahrens hatte er mehr als 10 Jahre im Inland gelebt und gearbeitet. Wie sein beeindruckendes Vorstrafenregister zeigt, ist er gerichtserfahren. Dafür, dass er eine Ladung zu einem Gerichtstermin nicht verstanden haben könnte, gibt es angesichts dieser Umstände keinen Anhalt; die Revision zeigt auch nichts Gegenteiliges auf.

3. Soweit die Revision ferner geltend macht, es hätte ein Hinweis an den Angeklagten in einer ihm verständlichen Sprache auf die Folgen des Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin erteilt werden müssen (Rev.Begr. S. 2), gilt zunächst Vorstehendes. Ferner ist in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft die Rüge als unvollständig anzusehen, denn sie verschweigt, dass dem Angeklagten eine entsprechende Belehrung bereits in erster Instanz erteilt war (zur Erforderlichkeit entsprechenden Vortrags vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. Oktober 2020, 202 StRR 94/20, juris Rn. 8). Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts vom 4. Juni 2025 war dem Angeklagten in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gemäß § 35a Satz 2 StPO umfasst eine solche auch die Rechtsfolgen nach § 329 StPO.

4. Zudem ist die Rüge behaupteter Ladungsmängel auch insoweit unvollständig, als sie nicht darauf eingeht, ob der Angeklagte von dem Hauptverhandlungstermin Kenntnis hatte. Er hatte offensichtlich mit der Verteidigerin vor dem Termin Kontakt, wie sich schon aus den Gründen des Verwerfungsurteils ergibt. Eine Verfahrensrüge, die maßgebliche Tatsachen verschweigt, ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018, 2 StR 247/18, NStZ-RR 2019, 157 f.).“