Archiv der Kategorie: Urteilsgründe

Aussage-gegen-Aussage, oder: Lagertheorie

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Author Bagnuk

Heute dann mal Entscheidungen zu Beweisfragen.

Und da stelle ich zunächst den KG, Beschl. v. 12.12.2018 – (2) 161 Ss 150/18 (53/18) – vor, der sich zur Konstellation „Aussage-gegen-Aussage“ verhält. Es geht um die Anwendung/das Vorliegen der sog. Lagertheorie. Das KG hat die aber die strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung in den Fällen nicht herangezogen:

„Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer hier von einer „Aussage-gegen Aussage-Konstellation“ aus. Er ist der Auffassung, dass eine solche auch gegeben sei, wenn die einzigen Belastungszeugen in einem Lager stünden (hier zwei Passanten, die von dem angeklagten Taxifahrer nach einer verbalen Auseinandersetzung jeweils geschlagen wurden); dies sei „im Ergebnis nicht anders zu werten als die klassische ‚Eins-gegen-Eins-Situation‘, vgl. OLG Frankfurt a.M.“ Soweit ersichtlich hat das OLG Frankfurt a.M. eine solche Ansicht im Beschluss vom 6. November 2009 – 1 Ss 390/08 (= StV 2011, 12 = BeckRS 2011, 328) vertreten. Dort war der Angeklagte vom Tatgericht u.a. wegen Widerstandes gegen (vier) Vollstreckungsbeamte verurteilt worden; insoweit hatte das OLG lediglich ausgeführt: „Im vorliegenden Verfahren wird die Überführung des Angeklagten letztlich allein auf die Aussagen der Polizeibeamten … gestützt, die sämtlich demselben Lager zuzuordnen sind, so dass Aussage gegen Aussage steht“. In der Folge wendet das OLG Frankfurt dann die vom BGH (allein) für die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ entwickelten besonders strengen Beweiswürdigungsregeln an (vgl. zu letzterem BGHSt 44, 153; 44, 257; BGH NStZ-RR 2016, 87; NStZ-RR 2018, 188; vgl. zudem mwN Schmandt StraFo 2010, 446). Das OLG Karlsruhe (StraFo 2015, 250) und der 3. Strafsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 21. November 2018 – 3 Ws 278/18 –, juris) vertreten die Ansicht, dass eine Beweissituation, in der die einzigen Belastungszeugen „einem Lager“ angehören, den Fällen nahekomme, in denen Aussage gegen Aussage stehe und in denen deshalb erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen seien. Dem ist nicht zu folgen.

Die Annahme der Revision, dass eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vorliegt, trifft hier schon deshalb nicht zu, da hier – worauf die Generalstaatsanwaltschaft überzeugend hinweist – weitere die Zeugenaussagen stützende sachliche Beweismittel vorlagen, wie etwa Lichtbilder und ein Arztbericht, die die Angaben der Zeugen bestätigten. Ungeachtet dessen stehen der Aussage des Angeklagten nicht nur eine einzelne Aussage, sondern die Angaben zweier Zeugen gegenüber. Die offenkundige Annahme deren – wie auch immer geartete – Verbindung führe letztlich zu der „Verschmelzung“ zweier Aussagen zu einer und der Anwendbarkeit der oben genannten Grundsätze überzeugt nicht (so auch KK-StPO/Ott, 7. Aufl. § 261 Rn. 29b). Zwar wird der Tatrichter bedenken müssen, dass bei Beweispersonen, die eng miteinander in Verbindung stehen, im Vorfeld ihrer Vernehmungen ein Austausch stattgefunden haben kann oder gar eine Absprache erfolgt ist (vgl. instruktiv dazu Eisenberg, Beweisrecht 10. Aufl. Rn. 1456 ff. unter dem Stichwort „Gruppenaussagen“). Doch ändert dies nichts daran, dass es sich um zwei oder mehr eigenständige Aussagen handelt, die jeweils für sich kritisch hinterfragt und gegenüber gestellt werden können. Sie bilden – soweit sie sich im Wesentlichen entsprechen – grundsätzlich ein verlässlicheres Fundament für die Ermittlung der materiellen Wahrheit als die Aussage nur einer Beweisperson. Anlass auch für diese Konstellation dem Grundsatz der „freien“ Beweiswürdigung aus § 261 StPO grundsätzlich widersprechende Beweisregeln (vgl. BGHSt 29, 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 261 Rn. 11 mwN) aufzustellen, besteht nicht.“

Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt und Nachtrunk, oder: Was gehört ins Urteil?

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Die zweite verkehrsrechtliche Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 10.10.2018 -2 OLG 22 Ss 399/18 – vom OLG Dresden. Nichts verkehrsrechtlich Dramatisches, sondern eine Entscheidung, die noch einmal an die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt und, wenn das Tatgericht sich auf ein Sachverständigengutachten stützt, erinnert:

„1. Das Gericht gründet seine Überzeugung hinsichtlich der Tatzeit Blutalkoholkonzentration auf das in der Hauptverhandlung verlesene Begleitstoffanalysegutachten und schließt sich diesem im Ergebnis. an, was grundsätzlich keinen Bedenken unterliegt. Der Tatrichter darf sich mangels hinreichender eigener Kenntnisse auf den für die Urteilsfindung maßgeblichen Wissensgebieten darauf beschränken, sich der Beurteilung von .Sachverständigen hinsichtlich der einschlägigen Fachfragen anzuschließen: Doch ist er dann verpflichtet, die wesentlichen Grundlagen anzugeben, an die die Schlussfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen (BGH Beschluss vom 06.011986 – 4 StR 48/86 juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage § 267 Rdn. 13 m.w.N.).

Vorliegend werden die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen nicht wiedergegeben. Die Mitteilung der Fundstelle des verlesenen Gutachtens im Urteil kann die unterbliebene Darstellung des wesentlichen Inhalts des Gutachtens nicht ersetzen. Die Verweisungserlaubnis in § 267 Abs. 1 Salz 3 StPO (Verweisung auf Abbildungen) und die Ermächtigung zur Bezugnahme in § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO schließen zugleich das Verbot sonstiger Bezugnahmen ein, soweit mit ihr notwendige Teile der schriftlichen Urteilsbegründung ersetzt werden sollen (Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl. § 267 Rdnr. 3; Meyer-Goßner, a.a.O. § 267 Rdnr. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 2010, 3 StR 227/10; juris).

Die Beweiswürdigung ist daher lückenhaft. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil auch.

Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht dem Angeklagten zumindest einen Teil des behaupteten Nachtrunks geglaubt und auf dieser Grundlege eigene. Berechnungen zur Tatzeit-Blutalkoholkonzentration vorgenommen hat Mangels Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses des Begleitstoffanalysegutachtens kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob die Einlassung des Angeklagten zu weitaus größeren Mengen des Nachtrunks überhaupt als widerlegt angesehen werden kann oder ob seine Behauptungen durch das Ergebnis der angestellten Untersuchung .doch ganz oder zu einem größeren als vom Gericht engenormen Teilgestützt werden.

2. Das Gericht nimmt zudem an, dass der Angeklagte aufgrund der Gesamtumstände seine Fahruntüchtigkeit erkannt, zumindest aber billigend in Kauf genommen hat.

Aus der Blutalkoholkonzentration allein kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände auf vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Zwar liegt bei einer die Grenze absoluter Fahrunsicherheit weit übersteigenden Alkoholisierung nahe, dass der Täter seine Unfähigkeit das Fahrzeug sicher zu führen, zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt Auf der anderen Seite nimmt die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit mit fortschreitender Trunkenheit ab, sodass kein. Erfahrungssalz existiert, nachdem derjenige, der erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat, seine Fahrunsicherheit erkennt. Daher müssen neben der Blutalkoholkonzentration auch weitere objektive Umstande festgestellt werden, die auf einen entsprechenden Vorsatz schließen lassen. Allein eine hohe Blutalkoholkonzentration genügt nicht um eine vorsätzlich Begehungsweise einer Straßenverkehrsgefährdung oder einer Trunkenheitsfahrt zu begründen. Vielmehr müssen weitere Indizien und Umstände festgestellt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2004 -2 Ss 345/04 m.w.N., juris). Das ist vorliegend nicht geschehen. Kann der Schluss auf Vorsatz nicht allein auf die hohe Blutalkoholkonzentration gestützt werden, so bedarf es für eine Verurteilung wegen Vorsatzes der Feststellungen zu Trinkanlass, Trinkverlauf, Fahrtanlass, dem Zusammenhang von Trinkverhalten und Fahrbereitschaft, Fahrtverlauf und Nachtatverhalten, aus denen sich möglicherweise Schlüsse darauf ergeben, dass der Angeklagte seine Fahrunsicherheit erkannt hat (OLG Hamm, a.a.O., Fischer, StGB, 65. Auflage, § 316 Rdn. 46). Da die Umstände, auf die das Gericht neben der Blutalkoholkonzentration die Bejahung des Vorsatzes hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit stützt, nicht mitgeteilt sind, ist die Beweiswürdigung insoweit ebenfalls lückenhaft, worauf das Urteil auch beruht.“

Strafzumessung III: Geldbuße im OWi-Verfahren über 250 €, oder: Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

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Die dritte Entscheidung des Tages stammt dann nicht aus dem Strafbereich, sondern aus einem OWi-Verfahren. Das OLG Schleswig hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2018 – 2 SsOWi 206/18 (135/18) – zum erforderlichen Umfang der Feststellungen betreffend die Geldbuße, wenn die 250 € übersteigt, Stellung genommen.

„…..Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat die Rechts-beschwerde auf die allgemeine Sachrüge hin jedoch – vorläufigen – Erfolg.

Zum einen ist ausweislich der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht erkennbar, ob und auf welche Weise das Amtsgericht Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Betroffenen getroffen hat. Bei der Bemessung einer Geldbuße von mehr als 250,– € besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen, so dass außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen sind (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 SsOWi 191/10 (150/10) – NZV 2011, 410 f; auch bei juris).“

An der Stelle ist das OLG Schleswig (immer noch) recht streng, während andere OLG das weiter sehen (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.01.2017 – 2 Ss OWi 1029/16) und auch bei Geldbußen über 250 € nicht unbedingt Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verlangen. Aber: Eine Vorlage zum BGH war nicht erforderlich, denn das OLG hat noch ein weiteres „Haar in der Suppe“ gefunden, was zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs geführt hat:

„Zum anderen mag – wie die Formulierung „entspricht dem Regelsatz“ in den Entscheidungsgründen verdeutlicht – dem Amtsgericht noch bewusst gewesen sein, dass bei der Verhängung eines Fahrverbots vom Regelfall durchaus nach oben oder unten abgewichen werden kann. Allerdings fehlen Ausführungen dazu, die dem Senat ermöglichen würden, es zu überprüfen, ob das Amtsgericht sich der Wechselwirkung der Bemessung des Fahrverbots und der Geldbuße bewusst gewesen ist. Insbesondere hat es weder die Frage geprüft, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, noch hat es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden konnte, weil bei dem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf eine solche Weise erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 a. a. O.).“

OWi I: Wenn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung gar nichts stimmt, oder: Arbeitsverweigerung?

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Heute ist dann ein „OWi-Tag“.

Und den eröffne ich mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 11.10.2018 – 1 OWi 6 SsBs 129/18, den mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach vor einiger Zeit geschickt hat. Der Kollege war über den Erfolg seiner Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des AG Idar-Oberstein sehr erfreut. Allerdings: Der Erfolg der Rechtsbeschwerde lag m.E. auf der Hand. Denn bei dem AG-Urteil, das in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen ist, passte aber auch gar nichts.

Da konnte es sich das OLG einfach machen und die Stellungnahme der GStA „einrücken“. In der hieß es:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Antragsschrift vom 14. September 2018 zutreffend ausgeführt:

„Die Urteilsgründe sind hinsichtlich des Schuldspruchs und des Rechtsfolgenausspruchs unvollständig und ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht daher nicht die Feststellung, dass es rechtsfehlerfrei ergangen ist.

Ist bereits weder dem Tenor noch den Urteilsgründen zu entnehmen, ob der Betroffene wegen einer vorsätzlichen oder einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde, müssen die Urteilsgründe bei Verwendung eines standardisierten Messverfahren über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und die Angabe des berücksichtigten Toleranzwertes hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.05 2014 — 2 SsBs 22/14 — zitiert nach juris). Daran fehlt es hier.

Ferner sind in das schriftliche Urteil auch die Beweismittel und deren Würdigung aufzunehmen (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.11.2013 — 2 Ss Bs 64// 13; OLG Branden-burg, Beschl. v. 24.02.2010 — (1) 53 Ss 9/10 — Rdnr. 13 — zitiert nach juris). Auf welche Beweismittel der Tatrichter seine Feststellungen gestützt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Soweit der Tatrichter lediglich hinsichtlich der Fahrereigenschaften ein Beweismittel dahin angegeben hat, dass ein Vergleich des hinterlegten Passbildes und sein Vergleich in der Hauptverhandlung ergeben habe, dass der Betroffene die auf dem Lichtbild abgebildete Person sei, wird ein Beweismittel bereits nicht benannt, da nicht ersichtlich ist, um welches Lichtbild es sich handelt.

Darüber hinaus müssen die Urteilsgründe bei der Identifikation des Fahrers durch ein Lichtbild so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (grundlegend BGHSt 41, S. 376 ff.).

Hierzu kann es ausreichend sein, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Au-genschein genommen werden kann. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (Brandenburgisches Ober-landesgericht, Beschl. vom 24.06.2010 — 1 Ss (OWi) 124 B/10 — Rdnr. 10 — zitiert nach juris).

Sieht der Tatrichter von der Verweisung gemäß § 267 StPO ab, so muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen zu entscheiden, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bild-qualität, dabei insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls-mehrere Identifikationsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenschaften so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (vgl. grundlegend BGHSt 41, S. 376 ff.; vgl. auch OLG Köln, NJW 2004, S. 3274; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, S. 110; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. vom 24.06.2010 — 1 Ss (OWi) 124 B/10 — Rdnr. 11-12 — zitiert nach juris ). Die Urteilsgründe, aus denen sich weder eine Bezugnahme noch eine Beschreibung des Fotos ergibt, genügen diesen Anforderungen nicht.

Das amtsgerichtliche Urteil lässt zudem nicht erkennen, ob der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, von der Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Regel-geldbuße absehen zu können. Dazu muss das Urteil nach ständiger Rechtsprechung aber Ausführungen enthalten (OLG Hamm, Beschl. v. 03.06.1998 — 2 Ss OWi 541/98 — Rdnr. 12 — zitiert nach juris).“

Diese Ausführungen macht sich der Einzelrichter des Senats nach eigener Überprüfung zu eigen. Er ergänzt, dass dem Urteil darüber hinaus nicht — oder allenfalls mittelbar durch die zitierte Anwendung von Nr. 11.3.8 des Bußgeldkataloges in Verbindung mit den verhängten Rechtsfolgen — zu entnehmen ist, ob die Geschwindigkeitsüberschrei-tung inner- oder außerorts begangen wurden. Aus der Angabe der zulässigen Höchst-geschwindigkeit ergibt sich dies nicht ohne weiteres, da auch innerorts die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO geltende Höchstgeschwindigkeit durch Vorschriftszeichen nach § 41 StVO erhöht werden kann…“

Das war dann aber noch nicht alles. Denn das OLG ergänzt noch:

„Eines näheren Eingehens auf die durch den Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen einer Verletzung von § 261 StPO bedarf es daher nicht. Ihre Zulässigkeit unterstellt, wären allerdings auch diese nicht ohne Erfolgsaussicht geblieben. Das Sitzungsprotokoll enthält außer dem Vermerk, dass das Fahreignungsregister des Betroffenen „zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht“ (richtig: verlesen, vgl. BGHSt 11, 29) wurde, keine Angaben zu weiteren Beweiserhebungen, insbesondere nicht zu der Vernehmung von Zeugen, einer Inaugenscheinnahme der in den Akten befindlichen Lichtbilder oder einer Verlesung von Urkunden. Da derartige Verfahrenshandlungen zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung zählen (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 273 Rdn. 7), wäre durch die dem Protokoll insoweit zukommende negative Beweiskraft nach § 274 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG formell bewiesen, dass es zu ihnen nicht gekommen ist. Da das Protokoll außerdem vermerkt, dass der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, ließe sich ausschließen, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen und ihre Beweisgrundlagen, insbesondere die Identifizierung des Betroffenen durch Lichtbildervergleich, die Tatsachen der Geschwindigkeitsbeschränkung und der Geschwindigkeitsmessung, auf die Hauptverhandlung zurückgehen.

Der Senat weist zur Tenorierung des Bußgeldurteils darauf hin, dass dieses den gesetzlichen Tatbestand der begangenen Ordnungswidrigkeit und die Schuldform wieder-zugeben hat, vorliegend mithin den Umstand, dass der Betroffene fahrlässig oder vorsätzlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Im Hinblick auf die daran anknüpfenden Rechtsfolgen sind in den Tenor zusätzlich die Höhe der Überschreitung und die Tatbegehung inner- oder außerorts aufzunehmen. Einer Angabe der angewendeten Vorschriften bedarf es demgegenüber nicht.“

Da ist man schon ein wenig sprachlos, wenn man das liest und fragt sich, ob der Amtsrichter keine Lust hatte oder ob er es nicht kann. Beides gleich schlimm. Jedenfalls grenzt ein solches AG-Urteil an Arbeitsverweigerung. Ja, und jetzt können die mitlesenden Amtsrichter mich unter mehr oder weniger intelligenten Nick-Names wieder beschimpfen, dass ich als ehemaliger Richter am OLG gar nicht wisse, wie es beim AG zugehe.

Gebetsmühle des BGH III: Die Einlassung des Angeklagten im Urteil, oder: Hilferuf in eigener Sache

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Die dritte Entscheidung unter dem Stichwort „Gebetsmühle“ betrifft die Urteilgründe, und zwar deren Umfang und die Darstellung der Einlassung des Angeklagten. Auch dazu nimmt der BGH immer wieder Stellung, hier dann jetzt im BGH, Beschl. v. 6.11.2018 – 4 StR 266/18. In Zusammenhang mit dem u.a. letzten Satz handelt es sich quasi um einen Hilferuf des BGH in eigener Sache:

„2. Mit Blick auf die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den schriftlichen Urteilsgründen weist der Senat auf Folgendes hin: Auch wenn sich – wie es hier der Fall war – der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann vom Gericht entgegengenommen und – unnötigerweise – als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, wird der Inhalt der Erklärung nicht im Wege des Urkundenbeweises, sondern als mündliche Äußerung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; vom 10. November 2008 – 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; vom 27. Februar 2007 – 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349). Die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten birgt vielmehr die Gefahr eines Verstoßes gegen § 261 StPO (vgl. LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 174 [für eine Erklärung des Angeklagten]; BGH, Beschluss vom 22. November 1988 – 1 StR 559/88, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15 [für das Schreiben eines Zeugen]; OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 3 OLG 130 Ss 30/18, juris [für Protokolle über die Vernehmung einer Zeugin]).

Im Übrigen ist das Tatgericht – unabhängig davon, wie die Einlassung des Angeklagten erfolgt ist – gehalten, sie im Urteil tunlichst unter Beschränkung auf ihren wesentlichen Inhalt mitzuteilen.“