Archiv der Kategorie: Urteilsgründe

OWi II: Bei Fahrverbot droht Kündigung, oder: Nicht immer reicht das für ein Absehen

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem KG, Beschl. v. 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19. Das AG hatte den gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot festgesetzt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rüge, dass ein Beweisantrag auf Vernehmung seines Arbeitgebers zum bei Verhängung eines Fahrverbots drohendem Arbeitsplatzverlust zu Unrecht abgewiesen worden ist. Das KG sieht den Rechtsbeschwerdevortrag insoweit als nicht ausreichend an; es macht in dem Zusammenhnag ganz interessante Ausführungen zum Umfang des erforderlichen Vortrags:

„b) Daraus folgt, dass der Tatrichter seiner Entscheidung, von der regelhaften Anordnung eines Fahrverbots abzuweichen, nicht jede Kündigungsdrohung zu Grunde legen darf, ohne zu prüfen, ob sie rechtlichen Bestand hätte, falls sie verwirklicht wird. Ist offensichtlich, dass die angedrohte Kündigung rechtswidrig wäre, darf er nicht wegen dieser Drohung auf ein (Regel-) Fahrverbot verzichten. Denn bei einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung trägt der Betroffene, gegen den trotz Kündigungsdrohung ein Fahrverbot verhängt wird, in Wirklichkeit kein Risiko des Arbeitsplatzverlustes oder aber ist dieses Risiko so gering, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 93; ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2006 – 2 Ss-OWi 86/06 – juris). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass in aller Regel nur der dauerhafte oder zumindest über einen erheblichen Zeitraum andauernde Wegfall der Eignung zur Verrichtung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung geeignet ist, eine (außerordentliche) Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG NZA 2001, 607; 1991, 341; 1996, 1201; LAG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 – 11 Sa 535/06 – juris; LAG Schleswig-Holstein NZA 1987, 669; LAG Hamm DB 1974, 2164; ArbG Dresden, Urteil vom 20. März 2014 – 5 Ca 2776/13 – juris; Kerwer in Boecken u.a., Gesamtes Arbeits-recht, § 1 KSchG Rdn. 572 m.w.N.; Rinck in Tschöpe, Arbeitsrecht 10. Aufl., S. 1538 Rdn. 29 m.w.N.). Kurzfristige Fahrverbote oder Entziehungen der Fahrerlaubnis dürften daher – auch bei Berufskraftfahrern – eine Kündigung nur in Ausnahmefällen rechtfertigen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. August 2011- 5 Sa 295/10 – juris; Thies in Heussler u.a., Arbeitsrecht 8. Aufl., S. 2314 Rdn. 130; Preis in Stahlhacke u.a., Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsrecht 11. Aufl., S. 283 Rdn. 698), zumal bei personenbedingten Störungen des Arbeitsverhältnisses die Kündigung ohnehin nur als letztes Mittel zulässig ist (vgl. BAG NZA 2016, 1461; 2001, 607; 1997, 1281; 1996, 1201; Belling/Riesenhuber in Erman, BGB 15. Aufl., § 620 Rdn. 140) und daher ausscheidet, wenn dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer während des Fahrverbots im Betrieb anderweitig einzusetzen (vgl. BAG NZA 1997, 1281). Dies gilt umso mehr, wenn die Zeit des Fahrverbots ganz (dann entfällt bereits jegliche Leistungsstörung) oder teilweise durch Erholungsurlaub abgedeckt werden kann.

c) Auf der Grundlage dieses Maßstabs ermöglicht das Vorbringen des Betroffenen dem Senat nicht die Prüfung, ob sich das Amtsgericht zur Vernehmung des Zeugen X hätte gedrängt sehen müssen, um aufzuklären, ob ein die Kündigung rechtfertigender Ausnahmefall gegeben ist. Damit der Senat dies überprüfen kann, sind Angaben dazu erforderlich, welche Tätigkeit der Betroffene im Betrieb des Zeugen ausübt (1), ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Urlaubsansprüche bestehen, auf die der Betroffene zur Überbrückung des Fahrverbots zurückgreifen kann (2), ob das Arbeitsverhältnis unbefristet ist (3), wie viele Arbeitnehmer im Betrieb des Zeugen tätig sind (4) und in welchem zeitlichen Umfang der Betroffene im Betrieb des Zeugen tätig ist (5).

Diesen Anforderungen entspricht der Rechtsbeschwerdevortrag nur teilweise.

(1) Angaben zur konkreten arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers sind erforderlich, um prüfen zu können, ob sich das Fahrverbot überhaupt auf die Betriebsabläufe und die von ihm vertraglich gegenüber dem Arbeitnehmer zu erbringenden Pflichten (vgl. Denecke in Galluer/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht 6. Aufl., S. 312 Rdn. 519) auswirken kann. Ist dies nicht der Fall, scheidet jedweder Grund, der den Arbeitgeber wegen der Verhängung eines Fahrverbots zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könnte, von vornherein aus.

Der Vortrag des Betroffenen genügt diesen Anforderungen. Den durch die erhobene all-gemeine Sachrüge in Bezug genommenen schriftlichen Urteilsgründen (UA S. 6) ist im Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass der Betroffene die Tätigkeit als Taxifahrer ausübte.

(2) Ohne Angaben zu etwaigen Urlaubsansprüchen wird dem Senat die Prüfung verwehrt, ob einer (wesentlichen) Störung der Betriebsabläufe ein Fahrverbot deswegen entgegensteht, weil die Zeit des Fahrverbots durch Urlaub – zumindest teilweise – überbrückt werden kann.

Diesem Erfordernis entspricht der Vortrag des Betroffenen, wonach ihm sein Arbeitgeber maximal zwei Wochen zusammenhängenden Erholungsurlaub gewährt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Überprüfung des Wahrheitsgehalts dieser Behauptung und die Klärung der Frage, ob dieser Umstand es rechtfertigt, im Einzelfall von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen, dem Tatgericht vorbehalten ist. Im Rahmen der Prüfung der Darlegungsanforderungen von §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hatte sich der Senat damit nicht zu befassen.

(3) Ohne Angaben dazu, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet ist, vermag der Senat nicht zu prüfen, ob eine weitere Sachaufklärung zum Vorliegen einer unbilligen Härte durch das Tatgericht deswegen nicht veranlasst war, weil der Betroffene wegen der Be-fristung seines Arbeitsverhältnisses ohnehin das baldige Ende seiner Beschäftigung zu gewärtigen hat und folglich ein Fahrverbot keinerlei Einfluss auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entfalten kann.

Diesem Erfordernis genügt das Beschwerdevorbringen ebenfalls. Den durch die erhobene allgemeine Sachrüge in Bezug genommenen schriftlichen Urteilsgründen (UA S. 6) ist zu entnehmen, dass der Betroffene bei dem Zeugen X fest angestellt ist. Der Senat versteht dies dahingehend, dass der Betroffene in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.

(4) Gemäß § 23 Abs. 1 KSchG ist der durch § 1 Abs. 1 KSchG gewährte Kündigungs-schutz – abhängig von der Betriebsgröße – anwendungsbeschränkt. Ohne die – dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmende – Angabe der Anzahl der Betriebsangehörigen bleibt unklar, ob diese Anwendungsbeschränkung greift. In der Folge ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob der Tatrichter die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten in Kleinbetrieben in Rechnung stellen musste (vgl. BVerfG 97, 169; Belling/Riesenhuber a.a.O. Rdn. 141; eingehend dazu Däubler in Däubler/Deinert/Zwanziger, KSchR 10. Aufl., S. 934 Rdn. 22 ff. m.w.N.) oder wegen des aus § 1 Abs. 1 KSchG folgenden besonderen Kündigungs-schutzes, der einem drohenden Arbeitsplatzverlust entgegensteht, von einer weiteren Sachaufklärung absehen durfte.

(5) Bei der Prüfung, ob eine weitere Sachaufklärung geboten ist, hat der Tatrichter  weiter zu beachten, dass eine durch Arbeitsplatzverlust bedingte wirtschaftliche Existenz-gefährdung regelmäßig ausscheidet, wenn der Arbeitnehmer lediglich geringfügig beschäftigt wird und seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus Leistungen nach dem SGB II oder durch Ehegatten- oder Verwandtenunterhalt nach §§ 1360 ff., 1601 ff. BGB bestreitet. Angaben dazu lässt das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers vermissen. Aus den durch die erhobene allgemeine Sachrüge in Bezug genommenen schriftlichen Urteils-gründen (UA S. 6) ergibt sich nur, dass der Betroffene fest angestellt ist, nicht aber, in welchem zeitlichen Umfang er bei dem Zeugen X beschäftigt ist.“

OWi I: Das BayObLG und das Fahrverbot, oder: Urteilsgründe ausreichend?

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Heute dann drei OWi-Entscheidungen, und zwar zu den Rechtsfolgen.

Zunächst bringe ich den BayObLG, Beschl. v. 23.04.2019 – 202 ObOWi 460/19 – zu den Anforderungen an die Urteilsgründe betreffend die Rechtsfolgen. Das BayObLG moniert, dass das AG dazu nicht genug Feststellungen getroffen hat:

„2. Indes hält die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die Feststellungen zur Einlassung der Betroffenen und zu den Tatsachen, aufgrund derer das Amtsgericht eine das Absehen von dem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigende besondere Härte verneint hat, als lückenhaft erweisen und das verhängte Fahrverbot nicht tragen. Die Urteilsgründe enthalten insoweit keine den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Darstellung.

a) Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten, denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. Göhler OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 42, 43 m.w.N.).

Hinsichtlich der Beweiswürdigung müssen die Urteilsgründe daher regelmäßig erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob das Gericht dieser Einlassung folgt und inwieweit es diese für widerlegt ansieht. Nur so ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweis-würdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (KK/Senge OWiG 5 Aufl. § 71 Rn. 107; Göhler a.a.O. Rn. 43, 43a jeweils m.w.N.).

Dies muss in gleicher Weise auch hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung gelten. Auch insoweit müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Entscheidung hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung von Nebenfolgen gestützt, wie sich der Betroffene insoweit eingelassen und wie das Gericht diese Einlassung gewürdigt hat.

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Zu der Frage des Vorliegens einer das Absehen von einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigenden besonderen Härte führt das Amtsgericht lediglich aus, dass es „auch unter Berücksichtigung der von der Betroffenen vorgetragenen Umstände hinsichtlich Folgen eines Fahrverbotes“ keinen Raum gesehen hat, hiervon abzuweichen (UA S. 4 unten). Die von der Betroffenen ,,geschilderten Umstände“ seien nicht so gravierend, dass diese nicht als Folge der Sanktionierung für einen überschaubaren Zeitraum von einem Monat hinzunehmen wären (UA S. 5 oben). Mit welchem konkreten Sachvortrag sich die Betroffene gegen die Verhängung des Fahr-verbotes gewandt hatte, wird indes nicht mitgeteilt.

Das Urteil nimmt damit zwar auf eine Einlassung der Betroffenen zur Frage eines Härtefalles Bezug und teilt auch mit, dass sich die Betroffene „mit ihrem Einspruch gegen das verhängte Fahrverbot“ wendet (UA S. 3 unten). Den Urteilsgründen ist indes nicht zu entnehmen, welchen Inhalt diese Einlassung hatte. Die konkreten Erklärungen der Betroffenen zu den Auswirkungen des im Bußgeldbescheid verhängten Fahrverbotes werden an keiner Stelle des tatrichterlichen Urteils inhaltlich wiedergegeben.

Der Senat kann daher mit den im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Sachrüge hin zulässigen Erkenntnisquellen nicht feststellen, inwieweit die Entscheidung des Amtsgerichts, von der Verhängung des in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorgesehenen Regelfahrverbotes nicht abzusehen, frei von Rechtsfehlern ist. Die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Urteilsdarstellung veranlasst die Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. OLG Hamm zfs 2008. 348).“

Nur kurz: Auch hier wieder die Formulierung „vorläufig Erfolg“. Das ist in meinen Augen nicht richtig, denn diese Rechtsbeschwerde hat endgültig Erfolg, da das Urteil des AG aufgehoben wird. Was dann weiter passiert, ist nicht mehr Gegenstand dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens. Es handelt sich doch nicht um eine Zwischenentscheidung.

StGB II: Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr, oder: Straßenverkehrsgefährdung?

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Und die dritte StGB-Entscheidung kommt ebenfalls aus dem Verkehrsrecht. Es handelt sich um den OLG Jena, Beschl. v. 18.03.2019 – 1 OLG 151 Ss 22/19, ergangen zur Problematik des Überholens i.S. von § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB:

„1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nicht.

 Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.2018 folgendem Sachverhalt festgestellt.

„Am 11.10.2017 befuhr der Angeklagte mit seinem Ford Transit, amtliches Kennzeichen pp. die Bundesstraße 2 in Höhe von Gera-Cretzschwitz in Höhe Kilometer 1.200 m Richtung pp. Vor dem Fahrzeug des Angeklagten fuhr ein Lkw. Dahinter fuhr das von dem Zeugen pp. geführte Fahrzeug, dahinter das von der Zeugin pp.. geführte Fahrzeug. Auf der Gegenfahrbahn fuhr der von dem Zeugen pp. geführte Lkw, ein vollbeladener sogenannter 40-Tonner. Dahinter befand sich der von dem Zeugen pp. geführte Sattelschlepper mit polnischem Kennzeichen. Dahinter fuhr der Lkw des Zeugen.

Obwohl sich in einer langgezogenen Längskurve der Gegenverkehr deutlich erkennbar war, setzte der Angeklagte mit seinem Pkw pp. zum Überholen es vor ihm fahrenden Lkw an. Als der Zeuge pp. bemerkte, dass ihm der Transporter des Angeklagten entgegenkam, bremste er zunächst langsam und machte dann eine Vollbremsung, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Der Transporter des Angeklagten ist sodann in geringem Abstand an ihm vorbeigefahren und fuhr weiter. Lediglich durch das rechtzeitige Bremsen des Lkws das Zeugen pp. konnte ein Frontalzusammenstoßmit dem Fahrzeug des Angeklagten verhindert werden. Sodann machte der Zeuge pp. eine Vollbremsung, gleichwohl fuhr der Zeuge pp. mit seinem Lkw auf die Fahrzeuge auf, da er das vor ihm fahrende Fahrzeug erst recht spät bremsen gesehen hatte. Dieser hielt sich an seinem Lenkrad bei Vollbremsung fest. Daraufhin wurden seine Beine eingeklemmt und er musste befreit werden und hatte einen Schock. Weitere Dauerfolgen hat der Zeuge nicht erlitten.

Ob der Angeklagte diesen Zusammenstoß beim Vorbeifahren bemerkt hat oder über den Rückspiegel bemerkt hat oder einen Knall gehört hat, konnte für eine für die Verurteilung hinreichende Sicherheit nicht festgestellt werden.“

Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht im Rahmen der rechtlichen Bewertung eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr 2b, Abs. 3 StGB angenommen, wobei es davon ausgegangen ist. dass der Angeklagte die Gefährdung der entgegenkommenden Fahrzeuge lediglich fahrlässig verursacht hat. Ausführungen zur im Urteilstenor angenommenen tateinheitlichen fahrlässigen Körperverletzung enthält das im Urteil Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht.

 Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 07.02.2019 zur Begründung des dort – versehentlich hinsichtlich des gesamten Urteils – gestellten Aufhebungsantrags ausgeführt.

„… Der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen vermögen jedoch eine Verletzung des § 5 StVO nicht hinreichend zu tragen, da allein ein Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr noch keine Verletzung des § 5 Abs. 2 StVO darstellt. Ein falsches Überholen liegt danach nur dann vor. wenn das Überholen unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs für einen durchschnittlichen Fahrer gefahr- und behinderungslos möglich ist (gemeint ist ersichtlich: nicht gefahr- und behinderungslos möglich ist).

Dies lässt sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nicht beurteilen, da der ungefähre Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Ausschorens beim Überholvorgang und dem Fahrzeug des Zeugen pp. nicht mitgeteilt wird.

Zur inneren Tatseite teilt das Gericht ferner nur mit, dass der Angeklagte die Gefährdung der entgegenkommenden Fahrzeuge lediglich fahrlässig verursacht hat. Es bleibt jedoch offen, ob das Gericht von einer vorsätzlichen Tathandlung im Sinne des § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB ausgegangen ist. Dagegen spricht, dass das Gericht nicht von einer Vorsatztat wie § § 315c Abs. 1 Nr. 1StGB, sondern von fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 3 Nr. 3 StGB ausgegangen ist. …“

StGB II: Die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt, oder: Das gehört in die Urteilsgründe

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Die zweite Entscheidung kommt aus dem verkehrsrechtlichen Bereich. Das OLG Karlsruhe nimmt im OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.04.2019 – 2 Rv 4 Ss 105/19 – noch einmal Stellung zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen “ 316 StGB. Und zwar wie folgt:

b) Jedoch vermögen die Darstellungen in den Urteilsgründen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Begehung der Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1 StGB) nicht zu tragen. Das Amtsgericht hat eine vorsätzliche Tatbegehung angenommen und dies im Kern auf die „einschlägigen Vorstrafen“ des Angeklagten sowie darauf gestützt hat, dass ihm wegen einer Trunkenheitsfahrt am 27.11.2015 die Fahrerlaubnis entzogen und erst drei Tage vor der hier in Rede stehenden Trunkenheitsfahrt wieder erteilt worden sei. Diese Würdigung erweist sich als unzureichend.

1) Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet. Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit als innere Tatsache hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. Bei einem – wie hier – insoweit nicht geständigen Angeklagten müssen die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten gewürdigt werden. Nur so wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der Beweis der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2012 – III-3 RVs 8/12 – juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2010 – 5 Ss 198/10 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei kann nach wohl einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, auch bei deutlich die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) übersteigenden BAK-Werten ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht allein hieraus auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden; einen Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer ab einer bestimmten BAK seine Fahruntüchtigkeit erkennt, gibt es nicht (OLG Hamm aaO Rn. 8; OLG Stuttgart aaO Rn. 16; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 316 Rn. 46, jeweils m.w.N.). Bei der Beurteilung kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalles an. Zu würdigen sind dabei insbesondere – soweit feststellbar – die Täterpersönlichkeit, der Trinkverlauf, der Zusammenhang zwischen Trinkverlauf und Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters vor und während der Fahrt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.02.2013 – (2) 53 Ss 1/13 (4/13) -, juris Rn. 7; OLG Hamm aaO).

Dabei kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, zwar aus einer vorangehenden einschlägigen Bestrafung und der damit verbundenen Warnwirkung je nach den Umständen des Einzelfalles auf ein vorsätzliches Handeln des Täters bei der neuen Trunkenheitsfahrt geschlossen werden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.07.1995 – 3 Ss 164/94, NStZ-RR 1996, 85; Fischer aaO Rn. 46). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der der früheren Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist. Nur in diesem Fall ist es denkbar und auch naheliegend, dass der Täter aus seiner früheren Bestrafung und dem darin liegenden Hinweis auf seine derzeitige Fahruntüchtigkeit vor der erneuten Trunkenheitsfahrt entsprechende Schlüsse gezogen hat, die den Vorwurf vorsätzlichen Handelns rechtfertigen. Es ist deshalb jedenfalls in der Regel unerlässlich, dass der einer einschlägigen Vorverurteilung zugrundeliegende Sachverhalt, aus dem auf die vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden soll, in den Urteilsgründen mitgeteilt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2018 – 3 Ss 25/18, BeckRS 2018, 28087; Beschluss vom 10.07.1997 – 21 Ss 138/97, NZV 1998, 123; abweichend KG Berlin, Urteil vom 24.11.2014 – (3) 121 Ss 155/14 (115/14), NZV 2015, 403).

2) Vorliegend hat sich das Amtsgericht bei der Darstellung der „einschlägigen Vorstrafen“ darauf beschränkt, die – ersichtlich dem Bundeszentralregisterauszug entnommenen – Daten zweier Urteile festzustellen, wonach der Angeklagte am „17.12.2005“ (offenkundig gemeint war insoweit wohl der 17.12.2015) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 60,- Euro verurteilt und eine Sperre für die Fahrerlaubniserteilung bis zum 16.12.2016 verhängt wurde und am 21.08.2017 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 50,- Euro verurteilt wurde. Diese bezüglich des Urteils vom 17.12.2015 noch um Angaben des Angeklagten ergänzten Ausführungen – so gab der Angeklagte offenbar an, seine Blutalkoholkonzentration habe bei der damaligen Trunkenheitsfahrt „mehr als zwei Promille Alkohol betragen“ – genügen jedenfalls vorliegend nicht.

Es erschließt sich schon nicht, aus welchem Grunde das Amtsgericht „insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen“, also aufgrund von mehreren vorangegangenen Straftaten davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte. Sollten die ausgesprochen knapp gehaltenen Ausführungen des Amtsgerichts – was naheliegt – dahingehend zu verstehen sein, dass mit einer der „einschlägigen Vorstrafen“ die Verurteilung vom 21.08.2017 gemeint gewesen ist, lässt sich mit Blick darauf, dass der Angeklagte dortmals wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, nicht aber wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde aus, nichts dafür herleiten, inwieweit er hieraus überhaupt Lehren für zukünftiges Trink- und Fahrverhalten hätte ziehen müssen.

Ob und inwieweit die mit Urteil vom 17.12.2015 geahndete Trunkenheitsfahrt und die verfahrensgegenständliche Sache tatsächlich vergleichbar waren, lässt sich anhand der äußerst knappen und nur nach der Erinnerung des Angeklagten referierten Darstellung zur damaligen Trunkenheitsfahrt nicht erkennen. Schon mit Blick darauf, dass sich der Angeklagte an einen mutmaßlich deutlich höheren Promillewerte erinnerte (“über zwei Promille“), versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, inwieweit er aus der damaligen Fahrt Rückschlüsse auf seine Fahruntüchtigkeit bei der verfahrensgegenständlichen Trunkenheitsfahrt gezogen haben muss.

Zu eingehenderer Erörterung der Schuldform bestand auch im Hinblick darauf Anlass, dass nach den Ausführungen des Amtsgerichts bei der Abnahme der Blutprobe bei den entsprechenden Tests keine besonderen (alkoholtypischen) Ausfallerscheinungen zu bemerken gewesen waren, sondern vielmehr der Angeklagte „nicht merkbar“ unter Alkoholeinfluss stand, was es zumindest nicht gänzlich fernliegend erscheinen lässt, dass für den Angeklagten selbst die alkoholische Beeinflussung weniger spürbar war und er sich deshalb für fahrtüchtig gehalten haben könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2008 – 2 Ss 23/08, NZV 2008, 304).

Soweit das Amtsgericht ergänzend darauf abgehoben hat, dass der Angeklagte nach Entzug der Fahrerlaubnis in der Zwischenzeit „sogar wegen einer MPU längere Zeit abstinent“ gelebt habe, begegnet dies vorliegend ebenfalls Bedenken. Das Amtsgericht teilt nicht mit, aus welchem Grunde das wegen einer anstehenden medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) abstinent geführte Leben des Angeklagten Rückschlüsse auf sein subjektives Vorstellungsbild zu seiner Fahr(un)tüchtigkeit zulassen soll. Dies versteht sich – jedenfalls ohne jegliche nähere Erörterung – auch nicht von selbst. Denn der Umstand, dass der Angeklagte in dem Wissen einer anstehenden MPU abstinent gelebt hat, lässt naheliegende Rückschlüsse zunächst nur auf seine Fähigkeit, auf Alkoholkonsum verzichten zu können, zu, nicht aber darauf, von welchen Auswirkungen des Alkoholkonsums auf seine Fahrtüchtigkeit er selbst im Einzelnen ausging.“

Und dann gibt es gleich noch einen „ganzen Sack“ „Segelanweisungen:

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob weitere Feststellungen, die den Schluss auf eine vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes der Trunkenheit im Verkehr tragen könnten, getroffen werden können. In diesem Zusammenhang scheint jedenfalls die Beiziehung der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Verfahrensakten oder jedenfalls derer Strafbefehle unverzichtbar.

b) Der neue Tatrichter wird weiter in den Blick zu nehmen haben, dass es im Falle der Verurteilung nach § 316 StGB in aller Regel nicht genügt, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe. Die Schuld des Täters – ebenso die Frage der Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der Sperrfrist (§ 69a StGB) – kann in derartigen Fällen nämlich wesentlich durch die Umstände der Alkoholaufnahme und durch die Gegebenheiten der Tat selbst bestimmt sein. Wesentliche Faktoren der Tat selbst können – unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr – die Dauer und die Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2008 – 2 Ss 176/08, BeckRS 2008, 23653 m.w.N.). Der neue Tatrichter wird sich daher für eine sachgerechte Rechtsfolgenbestimmung darum zu bemühen haben, zu zumindest einigen nach Lage des Einzelfalls besonders relevanten Umständen (hierzu eingehend OLG Koblenz aaO) entsprechende Feststellungen zu treffen.

c) Bei der Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB wird neben der Schuldform auch zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte trotz hoher Blutalkoholkonzentration keine Ausfallerscheinungen aufwies. Die hieraus ersichtliche Trinkgewöhnung lässt möglicherweise auf das Vorliegen einer Alkoholproblematik schließen.

d) Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung weiter zu prüfen haben, inwieweit die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB trotz des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs noch vorliegen oder ob nicht die Verhängung einer Geldstrafe ausreicht.

e) Nachdem vorliegend die Revisionsbegründungsfrist bereits am 23.05.2018 abgelaufen war, die Verfahrensakten – in einer Führerscheinsache – bei der Generalstaatsanwaltschaft aber erst am 31.01.2019, mithin mehr als acht Monate später eingegangen sind, wird der neue Tatrichter eingehend zu prüfen haben, ob insoweit im Revisionsverfahren eine im Vergleich zum üblichen Verfahrensgang unangemessene Verfahrensverzögerung eingetreten und daher seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt worden ist. Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass insoweit eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist, wird er weiter zu prüfen haben, ob zur Kompensation der Verzögerung die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt oder in Anwendung der Grundsätze der Vollstreckungslösung die Verzögerung durch Bestimmung eines als vollstreckt geltenden Teils der Strafe zu kompensieren ist (hierzu näher Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 46 Rn. 57e mit zahlr. Nachw.).

OWi III: Geldbuße, oder: Welche Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind erforderlich im Bußgeldurteil

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Einige OLG-Entscheidungen haben sich in der letzten Zeit mit den erforderlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Betroffenen im Bußgeldurteil befasst. Die sind insbesondere in Zusammenhang mit der Verhängung der Geldbuße von Bedeutung (vgl. KG, Beschl. v. 12.03.2019 – 3 Ws (B) 53/19; OLG Oldenburg, Beschl. 04.03.2019 – 2 Ss(0Wi) 49/19; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.01.2019 – 6 Rb 26 Ss 731/18; OLG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2018 – 2 Ss OWI 206/18 [135/18]).

Die Grundsätze der OLG-Rechtsprechung lassen sich etwa wie folgt zusammenfassen:

  • Liegt eine Geldbuße über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 EUR, so müssen die Urteilsgründe grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten. Dies gilt dann nicht, wenn das Tatgericht auf die – ggf. nach § 3 Abs. 4a BKatV erhöhte – Regelgeldbuße erkennt und keine Anhaltspunkte für ein unter- oder überdurchschnittliches Einkommen vorhanden sind.
  • Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen können auch dann erlässlich sein, wenn die Regelbuße lediglich um einen geringfügigen Betrag erhöht wird und sich die Bemessung ersichtlich noch an der Regelgeldbuße orientiert. Insbesondere bei einem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Betroffenen gebietet es die gerichtliche Aufklärungspflicht dann nicht, Feststellungen durch ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehenden und zur Bedeutung der Tat und der Höhe der Geldbuße unverhältnismäßigen Maßnahmen zu treffen.

Allerdings ist bei den Fragen einiges im Fluß. Eingehend zur Geldbuße und den Anforderungen an die Feststellungen Gübner in:Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn. 1732 ff.  Der kundige Leser weiß, wo er das Werk bestellen kann 🙂  .