Archiv der Kategorie: Urteil

OWi III: Verwerfung nach Terminsverlegungsantrag, oder: Anforderungen an das Verwerfungsurteil

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Und im letzten Posting zu den OWi-Entscheidungen dann etwas Verfahrensrechtliches, nämlich noch einmal etwas zu den Urteilsgründen eines nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteils. Es handelt sich um den BayObLG, Beschl. v. 02.02.2023 – 201 ObOWi 1555/22. Das ist ja eine Stelle, an der immer wieder Fehler gemacht werden.

So war es auch hier, was zur Aufhebung der Verwerfungsentscheidung geführt hat:

„Die im Zulassungsantrag sowie zur Begründung der Rechtsbeschwerde erhobene Gehörsrüge genügt den formellen Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG. Es ist geboten, die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

1. Der formgerecht erhobenen Verfahrensrüge liegt folgender, durch die Prozessakten bewiesener Verfahrensgang zugrunde:

Das Amtsgericht Kelheim bestimmte mit Verfügung vom 11.05.2022 (erstmals) Hauptverhandlungstermin auf den 24.06.2022, wobei die Ladungen dem Betroffenen am 13.05.2022 und seinem Verteidiger am 16.05.2022 zugegangen sind.

Mit Schriftsatz vom 16.05.2022, beim Amtsgericht per beA eingegangen am selben Tag, beantragte der Verteidiger Terminsverlegung mit der Begründung, er befinde sich in der Zeit vom 14.06.2022 bis 28.06.2022 im Urlaub. Eine Entscheidung über das Terminsverlegungsgesuch ist nicht erfolgt

Zum Hauptverhandlungstermin am 24.06.2022 erschienen weder der Betroffene noch der Verteidiger. Das Amtsgericht verwarf deshalb den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 02.03.2022 nach § 74 Abs. 2 OWiG. Das Urteil enthielt lediglich den Hinweis auf § 74 Abs. 2 OWiG, ansonsten aber keinerlei Entscheidungsgründe.

Dementsprechend fand auch der Terminsverlegungsantrag keine Erwähnung.

2. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist die Aufhebung eines Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs dann veranlasst, wenn es sich — wie hier — nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängt, dass das Urteil einer einschlägigen Verfassungsbeschwerde nicht standhalten würde. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass das Gericht Anträge und Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und diese insbesondere auch in seine Entscheidungen einbezieht. Diesbezüglich bestehen vorliegend durchgreifende rechtliche Bedenken, da das Amtsgericht weder das Terminsverlegungsgesuch durch Beschluss verbeschieden hat noch dieses in den Urteilsgründen erwähnt hat.

Insbesondere genügt die Urteilsbegründung nicht den Anforderungen, die an den notwendigen Inhalt eines gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteils zu stellen sind, Danach muss ein Urteil, das den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft, sich grundsätzlich mit möglichen Entschuldigungsgründen auseinandersetzen (vgl. Beck0K/Bär 37. Ed. 01.01.2023 OWiG § 80 Rn. 26). Der Richter hat mit einer die rechtliche Nachprüfung eröffnenden Begründung darzulegen, weshalb er trotz beachtlicher Hinweise für eine genügende Entschuldigung des Betroffenen diese Anhaltspunkte für ein entschuldigtes Ausbleiben als nicht ausreichend bewertet (vgl. KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 74 Rn. 40 m.w.N.). In diesem Zusammenhang muss sich der Tatrichter auch mit einem Terminsverlegungsantrag des Verteidigers auseinandersetzen und ggf. darlegen, warum er diesem Gesuch nicht entsprochen hat (vgl. BayObLG DAR 2002, 463f.). Bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrages bedarf es einer Darlegung im Urteil, warum das Interesse an möglichst reibungsloser Durchführung des Verfahrens Vorrang vor den Verteidigungsinteressen des Betroffenen hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2015 —111-3 RBs 200/15 bei juris). Dem Betroffenen ist es nämlich im Regelfall nicht zuzumuten, den Termin in Abwesenheit des Verteidigers wahrzunehmen (vgl. Göhler/Seitz/Bauer OWiG 18. Aufl. § 74 Rn. 30a m.w.N.). Eine Erörterung, aus welchen Gründen dem Terminsverlegungsgesuch nicht entsprochen wurde, war insbesondere nicht deshalb entbehrlich, weil der Verlegungsantrag von vorneherein unbegründet oder mutwillig gewesen wäre; vielmehr liegt nahe, dass ihm in Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 c) EMRK hätte entsprochen werden müssen (vgl. BayObLG 201 ObOW 1555/22 a.a.O.). Es entspricht zudem der Übung der Amtsgerichte, dass (zumindest) einem mit Sacher-wägungen begründeten ersten Terminsverlegungsgesuch des Verteidigers entsprochen wird.

In dieser Nichtberücksichtigung bzw. Nichterörterung des geschilderten Entschuldigungsgrundes (Terminsverlegungsantrag des Verteidigers) liegt bereits nicht nur ein Verstoß gegen einfaches Verfahrensrecht, sondern zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Köln NZV 1999, 264; KK/Hadamitzky OWiG 5. Aufl. § 80 Rn. 41e). Durch die vom Gesetz nicht gedeckte Verfahrensweise der Tatrichterin blieb zudem das bei Durchführung der Hauptverhandlung zur Sache seitens der Verteidigung angekündigte Vorbringen des Betroffenen zur Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfs rechtsfehlerhaft unberücksichtigt. Auch mit der Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG wurde deshalb nicht nur gegen einfaches Verfahrensrecht verstoßen, sondern insbesondere auch dem Betroffenen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in der Sache selbst unzulässigerweise beschnitten (vgl. BayObLG, Beschl. v. 11.01.2001, Az. 2 ObOWi 607/00 bei juris).

3. Auf den Antrag des Betroffenen war daher dessen Rechtsbeschwerde gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Kelheim vom 24.06.2022 zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG) und diese erweist sich aus denselben Erwägungen als begründet.“

Verkehrsrecht III: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, oder: Viele Strafzumessungsfehler

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Und zum Tagesschluss dann noch einmal etwas vom BayObLG, und zwar eine Entscheidung zur Strafzumessung bei verbotenem Kraftfahrzeugrennen und zur Entziehung der Fahrerlaubnis, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 23.12.2022 – 202 StR 119/22.

Das AG hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 15 Euro verurteilt. Daneben hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten bestimmt. Das LG hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Dessen Revision hatte Erfolg: Zu viele Strafzumessungsfehler:

„Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessung aus mehreren Gründen durchgreifend rechtsfehlerhaft ist.

a) Die Strafzumessung ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht entgegen § 46 Abs. 2 StGB nicht erkennbar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er bei Tatbegehung nicht vorbestraft war. Als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bedarf das straffreie Vorleben des Angeklagten (vgl. § 46 Abs. 2 StGB) indes regelmäßig ausdrücklicher Berücksichtigung (st.Rspr.; vgl. zuletzt u.a. nur BGH, Beschl. v. 21.09.2022 – 1 StR 479/21 bei juris = BeckRS 2022, 29664; Urt. v. 28.07.2022 – 1 StR 470/21 bei juris = NStZ-RR 2022, 374 = BeckRS 2022, 29658; Beschl. v. 30.06.2022 – 1 StR 185/22 bei juris = BeckRS 2022, 24831 und 23.03.2022 – 6 StR 61/22 = BeckRS 2022, 11327, jeweils m.w.N.).

b) Überdies hat die Berufungskammer mit der zu Lasten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung angestellten Erwägung, „dass die von der Polizei verfolgte Fahrt über eine erhebliche Fahrtstrecke innerorts mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit führte“ gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, indem sie die Tatbegehung als solche strafschärfend berücksichtigt hat. Denn der Straftatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt gerade voraus, dass sich der Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt hat, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

…..

2. Die neben der Geldstrafe angeordnete Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB kann ebenfalls keinen Bestand haben, weil die Berufungskammer ihre Entscheidung mit sachfremden Erwägungen begründet hat. Zwar hat die Berufungskammer gesehen, dass es für die Verhängung der Maßregel darauf ankommt, ob der Angeklagte ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ist. Allerdings wurde verkannt, dass sich nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB die Ungeeignetheit „aus der Tat“ ergeben muss. Die stark moralisierenden Erwägungen zum Auftreten des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung („betont desinteressiert“, „herablassend siegesgewiss“, sich „nur gelegentlich in überheblich-spöttischer Weise äußernd“), die schon für sich genommen bedenklich sind (vgl. nur BGH, Beschl. v. 03.08.2021 – 2 StR 217/21 = StV 2022, 224; 22.10.2020 – 2 StR 232/20 bei juris; Urt. v. 04.12.2018 – 1 StR 477/18 = NStZ-RR 2019, 105), lassen keinen konkreten Bezug zur Frage der Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erkennen. Zudem hat die Berufungskammer die Begehung der Straftaten, die zu den späteren Verurteilungen in anderen Verfahren führten, und die daraus abgeleitete „Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber anderen Rechtsgütern“ zusätzlich für ihre Einschätzung herangezogen, dass der Angeklagte auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet sei. Dabei wurde außer Acht gelassen, dass die Taten, die diesen Verurteilungen zu Grunde lagen, in keinem Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen standen. Auch wenn es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt um einen Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB handelte, kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer im Falle einer am Gesetz orientierten Begründung der Maßregel von dem Regelfall abgewichen wäre, sodass die Entscheidung auch insoweit auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).“

Verkehrsrecht II: Straßenverkehrsgefährdung, oder: Reicht allein „Notbremsung bzw. eine Vollbremsung“?

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 4 StR 377/22 – geht es auch noch einmal um einen (verneinten) Beinahe-Unfall.

Das LG hat den Angeklagten wegen diverser BtM-Delikte verurteilt und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Die Verurteilung  wegen § 315c StGB hat der BGH beanstandet:

„1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte am 9. Januar 2022 im Auftrag eines unbekannten Dritten in den Niederlanden eine Plastiktüte mit 1.999 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 86,7 Prozent entgegen und verbrachte diese mit einem Pkw über die niederländisch-deutsche Grenze in das Bundesgebiet. Als er kurz nach dem Grenzübertritt in seinem Pkw in zweiter Reihe an einer roten Ampel wartete, wurden zwei Beamte der Bundespolizei auf das in erster Reihe vor ihm stehende Fahrzeug aufmerksam und beschlossen, es zu kontrollieren. Als der Angeklagte das sich nähernde Dienstfahrzeug wahrnahm, geriet er in Panik, weil er irrig annahm, die Polizeikontrolle gelte ihm. Er beschleunigte sein Fahrzeug und überfuhr die noch „Rot“ zeigende Lichtzeichenanlage über die Linksabbiegerspur. Infolgedessen musste ein unbekannt gebliebener Verkehrsteilnehmer, dessen Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt „Grün“ zeigte, eine „Notbremsung bzw. eine Vollbremsung“ vornehmen, um einen Zusammenstoß mit dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug zu verhindern. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich etwa drei bis sechs Autos „im Nahbereich“. Nachdem der Angeklagte die Kreuzung passiert hatte, beschleunigte er nochmals und flüchtete.

2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die hierzu getroffenen Feststellungen nicht ergeben, dass durch den Vorfahrtsverstoß des Angeklagten Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sind.

a) § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der ? was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist ? die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188 mwN; Beschluss vom 2. Juli 2013 – 4 StR 187/13, NStZ-RR 2013, 320, 321; Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11 Rn. 11, insoweit in BGHSt 57, 183 nicht abgedruckt). Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“ (BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 4 StR 112/22 Rn. 7; Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 61/17; Beschluss vom 16. April 2012 – 4 StR 45/12, NStZ-RR 2012, 252). Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben (BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 Rn. 7 mwN). Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 4 StR 155/21, StV 2022, 26, 27; Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188).

b) Daran gemessen fehlt es an Feststellungen, die einen „Beinahe-Unfall“ in diesem Sinne belegen. Die Urteilsgründe sind auf die Wiedergabe der tatgerichtlichen Wertung beschränkt, dass eine Kollision mit dem vorfahrtsberechtigten Kraftfahrzeug nur durch eine „Notbremsung bzw. eine Vollbremsung“ habe vermieden werden können. Es fehlt an Darlegungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge, den Abständen zwischen ihnen und zur Intensität der zur Vermeidung einer Kollision vorgenommenen Bremsung durch den Fahrer des Pkw, der bei „Grün“ in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Für letztere geben allein die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang offenkundig synonym verwendeten Begriffe der Not- und Vollbremsung nichts Konkretes her.

c) Damit kann auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen der Betäubungsmitteldelikte keinen Bestand haben, denn die Strafkammer ist insoweit von Tateinheit ausgegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 – 4 StR 272/22 Rn. 8; Urteil vom 2. Februar 2005 – 2 StR 468/04, StV 2006, 60, 61; Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 StR 135/01 Rn. 18; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 8; Kuckein in KK-StPO, 8. Aufl., § 353 Rn. 18, jew. mwN).“

OWi I: In Schrägfahrt nachfahrendes Polizeimotorrad, oder: Übersichtlichkeit der Überholstrecke

Und dann in dieser Woche noch ein paar OWi-Entscheidungen

Ich starte mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2023 – 5 RBs 334/22. Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und fahrlässigem Überholen, obwohl nicht übersehbar war, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt.

Das OLG hebt wegen nicht ausreichender Feststellungen auf:

„1. Die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung erweist sich sowohl (a)) bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit als auch (b)) bezüglich der Übersichtlichkeit der Überholstrecke als lückenhaft und hält damit sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 261 StPO).

a) Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Geschwindigkeitsmessung mittels des ProVida-Systems vorliegend wegen der Schrägfahrt des nachfahrenden Polizeimotorrades während des Messvorgangs nicht den Anforderungen genügt, welche an ein standardisiertes Messverfahren zu stellen sind.

aa) Es liegt vielmehr lediglich ein individuelles Messverfahren ohne die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit vor, sodass das Amtsgericht — wovon es selbst auch zutreffend ausgegangen ist — die Korrektheit des Messergebnisses individuell zu prüfen hatte (OLG Naumburg DAR 2016; 403; OLG Bamberg ZfS 2017, 171; OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 01983; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 27. Aufl. 2022, § 3 StVO Rn. 85). Holt das Gericht aus diesem Grund — wie vorliegend — ein Sachverständigengutachten ein und misst diesem Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es nach ständiger Rechtsprechung die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (stRspr; BGH, Urteil vom 20.03.1991 — 2 StR 610/90 —, Rn. 11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2021 — 3 OWi 32 SsBs 97/21 —, Rn. 10, juris; Senatsbeschluss vom 10.05.2022 — 5 RBs 111/22).

bb) Den vorstehend beschriebenen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung mangels vollständiger Darlegung der Anknüpfungstatsachen nicht. So teilt das Amtsgericht zwar mit, dass der Sachverständige das Messvideo ausgewertet und aufgrund von sogenannten Orthofotos zwei Fixpunkte bestimmt habe. Die hiernach ermittelte Wegstrecke und Zeit habe unter Abzug näher dargelegter Toleranzen eine Mindestgeschwindigkeit von 141 km/h ergeben. Den Darlegungen in der Beweiswürdigung lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche Fixpunkte gewählt worden sind, welcher Abstand zwischen den Fixpunkten bestand und auf welcher Weise dieser Abstand bestimmt worden ist sowie welche Zeit das Motorrad des Betroffenen zur Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den Fixpunkten benötigte und wie diese Zeitspanne ermittelt worden ist. Aufgrund dieser fehlenden Darlegung wird der Senat nicht — was indes erforderlich wäre — in die Lage versetzt, die Geschwindigkeitsermittlung zu überprüfen.

Soweit zugunsten des Betroffenen zudem angenommen wird, dass für den Beginn der Messung auf die Position des vorderen und für das Ende der Messung auf die Position des hinteren Motorrades abgestellt wird, weil eine Vertauschung der Position der Motorräder nicht auszuschließen sei, ist das Urteil ferner nicht aus sich heraus verständlich. Weder den Feststellungen noch der Beweiswürdigung lässt sich entnehmen, ob und wie ein zweites Motorrad im Messvideo auftaucht.

b) Ferner werden auch die Anknüpfungstatsachen zur Übersichtlichkeit der Überholstrecke nicht hinreichend dargelegt.

aa) Nach § 5 Abs. 1 und 2 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der ,Überholende einen Abschnitt der Gegenfahrbahn einsehen kann, der zumindest so lang ist, wie die für den Überholvorgang benötigte Strecke, zuzüglich des Weges, den ein entgegenkommendes, mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug während des Überholens zurücklegt,‘ es sei denn, die Breite der Straße lässt ein gefahrloses Überholen auch bei Gegenverkehr zu (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 181). Die erforderliche Mindestsichtweite für das Überholen ergibt sich demnach aus der Summe der Strecken des Überholenden und des Gegenverkehrs bis zur Begegnung (Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, a.a.O. § 5 StVO 19).

bb) Diesbezüglich trifft das Amtsgericht zwar eine Reihe von Annahmen zu Gunsten des Betroffenen. So geht es (1) vom Beginn des Überholvorgangs möglichst nah an der Kurve im Hinblick auf die bessere Einsehbarkeit aus, legt (2) nur die Strecke zu Grunde, die das Motorrad zurückgelegt hat, nachdem es sich in Höhe des überholten PKWs befunden hatte und berücksichtigt (3) den Weg des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht. Diese Annahme legen ein ordnungswidriges Überholen in der Tat sehr nahe. Gleichwohl sind auch die diesbezüglichen Ausführungen für den Senat nicht überprüfbar. So wird die vom Sachverständigen ermittelte Geschwindigkeit des überholten Fahrzeugs von 70. km/h , die zurückgelegten Strecken nach dem Einscheren von 98 m bzw. 120 m und die Einsehbarkeit der Strecke von maximal etwa 70m — 90m lediglich mitgeteilt, ohne dass konkret dargelegt wird, wie diese jeweils durch den Sachverständigen ermittelt wurden.“

BtM III: Minder schwerer Fall des Handeltreibens?, oder: „BtM sind in den Verkehr gelangt….“

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Und zum Tagesschluss dann noch der BGH, Beschl. v. 16.11.2022 – 1 StR 367/22.

Das LG hat bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge bei der Prüfung eines minder schweren Falles eine Formulierung benutzt, die dem BGh nicht so ganz gefällt. Aber letztlich setzen sich seine Bedenken nicht durch:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist die Formulierung des Landgerichts hinsichtlich der Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB bedenklich, wenn es im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Prüfung eines minder schweren Falls abschließend ausführt, dass „ein Großteil des Marihuanas, nachdem es nicht sichergestellt werden konnte, offensichtlich in den Verkehr“ (UA S. 28) gelangt sei. Jedoch hat die Strafkammer – wie dies aus der nachfolgenden Begründung ersichtlich ist – damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass im Gegensatz zu dem Fall, bei der die Eigenkonsummenge abgeurteilt worden ist, eine Sicherstellung des Rauschgifts nicht erfolgt ist.